Vielen Dank für deine Antwort Ralf!
Gut zu wissen das §38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hier angewendet wurde.
Zitat:Die Einbürgerungszusicherung ist eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt (hier: die Einbürgerung) später zu erlassen, wenn eine bestimmtes Ereignis (hier: die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit) eingetreten ist.
An diese Zusicherung ist die Verwaltung gebunden, es sei denn....
Zitat:§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz:
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Eine solche Änderung ist hier in Form eines Auslandsaufenthaltes von mehr als 6-monatiger Dauer eingetreten. Die Einbürgerungszusicherung enthält ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt.
Ich hatte die Zusicherung im Juni 2003 ausgestellt bekommen, anscheinend wurde übersehen das ich zu diesem Zeitpunkt schon 9 monate am stück in Australien war, was ich jedoch angegeben hatte. D.h. hätte ich die Zusicherung gar nicht erst bekommen dürfen, oder?
übrigens, §12b des StAR enthält im Absatz 2 eine interessante formulierung:
Zitat:aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten
Ich nehme an das es genau geregelt ist was vorübergehend ist und was nicht, für mich und meine Firma war es immer klar das das Projekt in Australien zeitlich befristet ist, nur wann wie lang genau war nicht ganz klar...
Zitat:Hier wäre es also erforderlich gewesen, dass die Ausländerbehörde vor der Ausreise eine längere Einreisefrist bestimmt hätte, was offensichtlich nicht der Fall war. Dies ist nachträglich auch nicht heilbar.
Das hatte man mir im KVR auch erklärt
Zitat:... denn die ursprüngliche
AE war durch den Auslandsaufenthalt ebenfalls erloschen.
So wie ich es jetzt im nachhinein verstanden habe, ist meine Aufenthaltsgenehmigung mit dem verlassen der Bundesrepublik
vor meinem 9 monatigen Aufenthalt erloschen, d.h. am 21.10.2002, der tag an dem ich Deutschland zum ersten mal für länger als 6 monate ohne Genehmigung verlassen hatte.
Ja, genaugenommen
1. bin ich Illegal eingereist (mehrfach)
2. war ich Illegal auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (mehrfach)
3. habe ich Illegal gearbeitet (mehrfach)
und all das seit Juni 2003... ehrlich gesagt hauts mir da die Haare von der Brust
: besonders wenn man bedenkt wie oft ich seit dem im KVR war und schriftliche wie auch telefonische korrespondenz hatte, bis zum 31.10.2005 hatte ich nie probleme.
Zitat:Der frühere Aufenthalt kann nur bis zu maximal 5 Jahren angerechnet werden, demnach sind noch weitere 3 Jahre nach Wiedereinreise erforderlich, bzw. nach Wiedererteilung der Aufenthaltserlaubnis...
5 Jahre anzurechnen wäre mir auch lieber, aber:
Zitat:StAR-VwV 8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
Danach können für die Ermessenseinbürgerung (§8 StAR) maximal 4 Jahre meines vorhergehenden Aufenthaltes angerechnet werden
scheint so als ob August 2009 wirklich der früheste Zeitpunkt ist für meine Einbürgerung...
Sieht so aus als ob das Gesetz Wort für Wort gegen mich ist, also scheint es sinnlos zu versuchen mit der Exekutive nach einer pragmatischen Lösung zu suchen mit der alle beteiligten glücklich werden könnten (bitte lasst mich wissen falls es da doch Ausnahmeregelungen gibt)... was ist eigentlich die Begründung der geforderten Aufenthaltsdauer (8 Jahre), der Gesetzgeber wird sich doch was dabei gedacht haben?
Beruflich ist das natürlich ein problem für mich, ich hätte eigentlich zwei Auslandseinsätze im ersten Quartal 2006 gehabt, zuerst Australien und dann Spanien... privat ist es noch schlimmer, ich kann nicht Reisen, nicht mal nach Österreich! Daher werde ich meine Verwandten in Mazedonien nicht besuchen können... bis ich wieder einen gültigen Reisepass habe, und das kann dauern, habe nämlich nie Wehrdienst geleistet...
Was ist denn eigentlich mit "Öffentlichem Interesse"? Schließlich habe ich (und immer noch) für die Rüstung gearbeitet, ich war der einzige mit den nötigen Fachwissen (Eurocopter interne prozesse beim Bau von TIGER Kampfhubschraubern, sowohl im Musterbau als auch in der Serienproduktion) der flexibel genug war um diesen Auslandseinsatz anzutreten.
Ausserdem hab ich noch was anderes in der
StAR-VwV gefunden:
Zitat:8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
häufig dorthin reisen müssen.
...
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums des Innern einzuholen.
... aber ich habe gehört das die wartezeit 3 Jahre für den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof beträgt, und wenn man bedenkt das die Aufenthaltsdauer nicht unter 3 Jahren liegen darf bin ich mir nicht ganz sicher ob der Aufwand gerechtfertigt ist. Ob das Bayr. Ministerium des Inneren mit diese Bestätigung geben könnte? Oder eine Petition an den Landesrat welcher diese an den Bunderrat weiterleiten würde?
Zitat:Während oder nach der Unterbrechung wäre die Zusicherung sicher nicht erteilt worden, es sei denn aufgrund falscher Angaben.
Ich habe immer Wahrheitsgemäß die Tatbestände geschildert, wäre auch ziemlich doof die ganze Zeit zu Lügen und dann, kurz vor dem Ziel doch die Wahrheit rauszurücken, oder?
Irgendwie habe ich das Gefühl das ein paar Dinge suboptimal gelaufen sind mit meiner fehlgeschlagenen Einbürgerung. Ich sage ja nicht das ich unschuldig bin, aber so etwas ganz alleine auszufressen wäre doch ne ziemliche Leistung.
Vielen Dank für deine mühe Ralf, ich weiß das zu schätzen,
maki