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Ermessenseinbürgerung (§8 StAG) in Bayern (Gelesen: 4.549 mal)
maki
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laie!


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15.12.2005 um 18:14:47
 
Hallo an alle da draussen,

ich bin am 12.11.1976 in München geboren, meine Eltern sind beide Ausländer. Ich habe hier die Grund-, Haupt- und Realschule abgeschlossen, eine Ausbildung gemacht und bin seit 5 Jahren bei derselben Firma angestellt. Ich bin nicht vorbestraft.

Durch ein Missverständnis und meine eigene Schuld ist für mich eine Regeleinbürgerung nach §10 StAG im Moment ausgeschlossen, ich war viel länger als 6 Monate im Ausland ohne Genehmigung.
Ich wurde von meiner Firma nach Sydney geschickt, ich war einmal 9 Monate und dann nochmal 26 Monate am Stück in Australien. Ich bin Seit mitte August diesen Jahres wieder hier, mein Einbürgerungsverfahren hatte im Oktober 2002 begonnen, kurz darauf war ich 9 Monate und später dann 26 Monate im Ausland...  Traurig

Die Details zu meiner Fehlgeschlagenen Einbürgerung sind hier zu finden: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1133960722/0
Natürlich werde ich Fragen dazu hier beantworten Smiley

Da ich nicht mehr nach §10 StAG einbürgern kann, bleibt nur noch die alternative der Ermesseneinbürgerung. Soweit ich von meinem Rechtsbeistand erfahren habe, wird eine Ermesseneinbürgerung nicht von der Einbürgerungsbehörde (KVR München) entschieden, sondern von der übergeordneten Behörde, das wäre in meinem Fall des Bayerische Ministerium des Inneren.

Weiß jemand wie das abläuft?

Was kann ich tun um es dem Bayerischen Innenministerium erleichtern die "richtige" Entscheidung zu treffen? Helfen Aussagen von meiner Firma/unserem Kunden/Freunden?

Wie stehen die Chancen im allgemeinen? Wird §8 in Bayern praktiziert oder nur sehr selten? Macht es Sinn oder solls ichs gleich bleiben lassen?

Es wäre auch hilfreich wenn jemand weiß wie lange so etwas dauert? Mir ist bewusst das es keine schnelle Sache wird.

Ich hoffe hier etwas zu erfahren, bin bis jetzt begeistert von der Hilfsbereitschaft und dem Fachwissen auf info4alien Smiley

Vielen Dank im voraus,

maki
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Ralf
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Antwort #1 - 15.12.2005 um 21:15:54
 
maki schrieb am 15.12.2005 um 18:14:47:
..., sondern von der übergeordneten Behörde, das wäre in meinem Fall des Bayerische Ministerium des Inneren.


Da es in Bayern staatliche Mittelbehörden der allgemeinen Verwaltung gibt, werden diese auch dafür zuständig sein und nicht das Ministerium. Siehe auch hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/zust.htm

Für den Bereich München dürfte dies dann die
Regierung von Oberbayern
sein.

Zitat:
Weiß jemand wie das abläuft? 

Im Prinzip nicht anders als bei der Anspruchseinbürgerung. Sofern die jetzige Behörde der Auffassung ist, dass es sich um einen Fall nach § 8 StAG handelt, wird sie die Antragsunterlagen an die zuständige Behörde übersenden, sicher auch dann, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich wünscht.

Zitat:
Helfen Aussagen von meiner Firma/unserem Kunden/Freunden?

Sie werden jedenfalls nicht schaden.

Zitat:
Wie stehen die Chancen im allgemeinen?

Ich habe es ja bereits in dem anderen Thread angedeutet, dass die Chancen eher nicht so doll sind.

Zitat:
Wird §8 in Bayern praktiziert oder nur sehr selten?

Nicht nur in Bayern wird § 8 allein eher selten angewandt, allein deswegen, weil meistens ohnehin eher die Voraussetzungen nach § 10 gegeben sind. Andererseits ist nach meiner Auffassung sowieso immer dann, wenn kein Anspruch vorliegt, zu prüfen, ob nicht eine Ermessenseinbürgerung in Betracht gezogen werden kann. Daher halte ich persönlich von einer Aufteilung der Zuständigkeiten je nach Rechtsgrundlage überhaupt nichts. Die dortigen Gegebenhaiten sind aber nun mal wie sie sind.

Zitat:
Macht es Sinn oder solls ichs gleich bleiben lassen?

Es macht meiner Meinung nach immer Sinn, alle Möglichkeiten auszuloten.
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chij
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Antwort #2 - 15.12.2005 um 21:17:58
 
Hi Maki,

maki schrieb am 15.12.2005 um 18:14:47:
Da ich nicht mehr nach §10 StAG einbürgern kann, bleibt nur noch die alternative der Ermesseneinbürgerung. Soweit ich von meinem Rechtsbeistand erfahren habe, wird eine Ermesseneinbürgerung nicht von der Einbürgerungsbehörde (KVR München) entschieden, sondern von der übergeordneten Behörde, das wäre in meinem Fall des Bayerische Ministerium des Inneren.

das ist nicht ganz richtig. Die übergeordnete Behörde ist in deinem Fall die Regierung Oberbayern, diese würde dann auch über eine Einbürgerung nach §8 entscheiden.

Zitat:
Weiß jemand wie das abläuft?

Aus deiner Sicht nicht viel anders, als die 10-er Einbürgerung. Dein Ansprechpartner bleibt in diesem Fall das KVR. Dieses leitet dann die die 8-er und 9-er Anträge zur Entscheidung an Regierung Oberbayern weiter.

Zitat:
Was kann ich tun um es dem Bayerischen Innenministerium erleichtern die "richtige" Entscheidung zu treffen? Helfen Aussagen von meiner Firma/unserem Kunden/Freunden?

Soweit ich das mitgekriegt habe, spricht die LH München eine Empfehlung zu jedem 8-er Antrag aus, auch wenn die tatsächliche Entscheidung nur von der Bezirksregierung gefällt wird. Sobald die Akte bei der Regierung ist, könntest du dort anrufen und nach dem zuständigen Sachbearbeiter fragen. Ihm/Ihr könntest du dann nochmal die Situation schildern. am besten gleich schriftlich.

Zitat:
Wie stehen die Chancen im allgemeinen? Wird §8 in Bayern praktiziert oder nur sehr selten? Macht es Sinn oder solls ichs gleich bleiben lassen?

§8 wird in Bayern vermutlich häufiger praktiziert, als in den meisten anderen BL. Da hier die Studien-Aufenthalte nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des StAG gelten, ist der §8 für EB-Bewerber mit sochen Voraufenthaltszeiten oft der einzige Weg.

Zitat:
Es wäre auch hilfreich wenn jemand weiß wie lange so etwas dauert? Mir ist bewusst das es keine schnelle Sache wird.


Die 8-er Einbürgerungen dauern in München lt. KVR zwischen 6-9 Monaten. In deinem Fall gibt es möglicherweise noch schneller eine Entscheidung, weil du ja den Antrag schon gestellt hast und dieser wohl nur nach §8 weiter bearbeitet werden müsste.


Viele Grüße

chij
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maki
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laie!


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Antwort #3 - 17.12.2005 um 18:24:16
 
Vielen Dank für eure antworten Ralf und chij!

Sieht so aus als ob ich das falsch verstanden habe mit der Übergeordneten behörde, vielen Dank für die Klarstellung, eure Ausführungen helfen mir sehr mich auf das kommende vorzubereiten.

Offenbar steht es um meine Einbürgerung im moment nicht so gut, was kann ich zur Schadensbegrenzung tun?

Wenn ich schon warten muß, dann wenigstens keine vier Jahre wie von einem Sachbearbeiter (Urlaubsvertretung meiner eigentlichen Sachbearbeiterin dort) der EBH in seiner schriftlichen "Empfehlung" ("...da eine Einbürgerung für Sie vor August 2009 nicht in betracht kommt empfehlen wir ihnen ihren Antrag zurückzuziehen...") vorgeschlagen wurde.

Wie Ralf hat mir schon erklärt hat, geht aus den allg. Verwaltungsvorschriften zur Ermesseneinbürgerung (§8 StAG) hervor das vorhergende Aufenthalte nur höchstens zur Hälfte (4 Jahre) der geforderten Aufenthaltszeit angerechnet werden könnten, aber nach §12b des StAG aber können bis zu 5 Jahren meiner vorhergende aufenthalte angerechnet werden, Danke Ralf!!! Cool
Das wären dann schon mal nur noch 3 Jahre die ich warten müsste, was kann ich tun um der EBH §12b anstatt §8 nahezulegen?

Danke,

maki
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