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ausstellung von duldung ok`? (Gelesen: 55.317 mal)
dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #60 - 23.05.2006 um 18:43:40
 
Das ist der Text zu AE nach § 25 Abs 5: "Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt."
Das Ausreisehindernis ist das Kind. Hat nix mit humanitär im herkömmlich angenommenen Sinn zu tun. Diesen Paragraphen hat uns die Behörde vorgeschlagen, um das Dilemma zu überbrücken. Statt Duldung. Aber wie gesagt, Arbeitserlaubnis auch nicht inklusive. Und in ner Dönerfabrik können ja theoretisch auch deutsche und EU-Bürger, also Menschen mit Vorrechten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, arbeiten.
Aber wer weiß, ich kenne nur unsere eigene Geschichte. Viel Glück!
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asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #61 - 24.05.2006 um 16:50:09
 
...hallo...
das hört sich ja gut an....zumindest nachvollziehbar und auch in unserer situation logisch! Nur ob das die abh auch so sieht? Werde unseren anwalt mal darauf ansprechen...aber er hat montag schon wieder gesagt, er ruft die abh an und dann uns...jetzt haben wir schon wieder mittwoch!!!! morgen feiertag und freitag wird wohl auch nichts passieren...naja..abwarten. Wünsche euch total viel glück und einen schönen feiertag....da können unsere frischgebackenen väter ja richtig ihren ersten vatertag geniessen und feiern *g*.

liebste grüsse
asalty
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asalty68  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #62 - 26.05.2006 um 00:52:32
 
nochmal  § 56 Besonderer Ausweisungsschutz  
(1) Ein Ausländer, der......  mit einem deutschen Familienangehörigen ...in familiärer ...Lebensgemeinschaft ..lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor."

konkret zum illegalen Aufenthalt dazu eine Weisung der Berliner ABH, die noch aus Zeiten des alten AuslG stammt,  sie dürfte aber unverändert gelten, wobei neben den Verheirateten auch der "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"  einen gesetzlichen Anspruch hat.

"Folgen illegalen Aufenthalts in gesetzlichen Anspruchsfällen
Ausweisungen wegen illegalen Aufenthalts in gesetzlichen Anspruchsfällen (z.B. bei Deutschverheirateten, bei Ehegatten von Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung) sind mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren. Auch eine Versagung der AE allein wegen illegalen Aufenthalts kommt nur in Ausnahmefällen und nach sachgerechter Abwägung des privaten Interesses und des öffentlichen Interesses in Betracht.
Sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, steht ein vorheriger illegaler Aufenthalt, gleichgültig von welcher Dauer, einer positiven Entscheidung in der Regel nicht entgegen. Sofern in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß ausnahmsweise das öffentliche Interesse, den Ausländer aus dem Bundesgebiet zu entfernen, sein privates Interesse an der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft überwiegt, ist der Vorgang dem zuständigen Sachgebietsleiter zur Entscheidung vorzulegen. Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen. In den Fällen, in denen der Ausländer zuvor bereits abgeschoben wurde, kann auf eine Ausreise nicht verzichtet werden. Die Ausführungen gelten selbstverständlich nur, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich bbesteht."
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #63 - 26.05.2006 um 01:32:48
 
Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen
.
genau dieser punkt ausweisungsverfügung war unsere letzte hürde.
was ich nicht verstehe,warum werden gleichgelagerte fälle von den unterschiedlichen abh so unterschiedlich gehandhabt?
ok,bei uns hat es von den hosen runterlassen bis zur erteilung der aufenthaltserlaubnis auch 6 monate gedauert.
ich hab,wenn ich die verschiedenen fälle hier lese,den eindruck,dass wir richtig glück hatten.
warum bekommt einer nichtmal eine duldung bis zur entscheidung,der nächste einen aufenthalt nach§25?
obwohl bei allen der§28 greifen müsste,der ja kein kann,sondern ist-§,darstellt?wie lange kann eine abh in solchen fällen die erteilung der aufenthaltserlaubnis hinauszögern,ohne dass es in schikane mündet,weil der jeweilige sachbearbeiter am längeren hebel sitzt?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #64 - 26.05.2006 um 12:06:32
 
dete schrieb am 26.05.2006 um 01:32:48:

Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen
.



Hi,

grundsätzlich besteht nach einer Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht
( § 11 AufenthG). Es darf einem rechtskräftig bzw. bestandskräftig ausgewiesenem Ausländer keine AE erteilt werden.
Die Wirkung der Ausweisung kann entsprechend dem neuen Sachverhalt auf Antrag befristet werden. Hierzu muss allerdings zwingend eine Ausreise erfolgt sein.
Der § 49 VwVfG ist eine "Kann-Regelung", d.h. dass die Verfügung widerrufen werden kann, allerdings nicht muss. Von einer Regelanwendung habe ich noch nie gehört und wird wohl auch kaum praktiziert.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #65 - 26.05.2006 um 13:46:02
 
Ergänzung: 49 VwVfG ist nicht anwendbar. § 11 AufenthG ist
die spezielle (und abschließende) regelung dazu. Hierzu gibt
es auch bereits Rechtsprechung.


Hier die Urteile:

BVerwG, Urteil vom 07.12.99 (1 C 13.99)
und noch wichtiger
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.99 (13 S 2208/97),
InfAuslR 1999, S. 338 sowie im HTK-Kommentar

Der VGH kommt zu dem Ergebnis, dass die spezielle Regelung
des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt dann eben 11 AufenthG) die
Anwendbarkeit des § 49 VwVfG ausschließt. Weiter heißt es da:
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Antwort #66 - 27.05.2006 um 15:32:52
 
hallo...
also..gesetz hin, gesetz her....hier wird uns deutlich gemacht, dass wir wohl keine chance haben?!...allerdings, wie dete schon sagte...wundert es einen doch wirklich...dass fast gleichgelagerte fälle (ok...hier werde ich sicherlich wieder darauf hingewiesen, dass es die ganz kleinen unterschiede sind, die einen "fall" ausmachen...) von abh zu abh verschieden beurteilt werden. lese ich die von euch zitierten gesetzestexte, so dürfte keiner dieser hier geschilderten fälle eine positive entscheidung zu erwarten haben....allerdings wird in verschiedenen fällen, wie dete schon gut bemerkte, wenigstens duldungen bzw. aufenthaltserlaubnisse ausgesprochen, während in anderen fällen, so wie wir, sich gar nichts, rein gar nichts tut, noch nicht mal schriftliche auskünfte ect.?!!!!!

wenn der von euch zitierte (für uns wohl alle negative) gesetzestext überall wirksam ist.......warum werden nicht gleich alle abgeschoben?????????????? warum hört man von so vielen fällen, nicht nur diese hier, die uns vorliegen...sondern auch in meiner persönlichen umgebung, dass es gut geht, sogar wenn z.b. der Vater das kind erst 2 jahre nach der geburt anerkennt und vorher über 2 jahre mit der mutter des kindes in eheähnlicher gemeinschaft lebt allerdings illegal? Warum bekommt er eine duldung innerhalb von 4 wochen? ich verstehe alles nicht mehr....
was ich allerdings noch weniger verstehe ist, dass die leute, die ehrlich sind, die "die hosen" runterlassen, allen behörden und der abh offen und ehrlich gegenübertreten, dass diese leute kaum chancen haben?????? kann mir das mal jemand erklären? das will nicht in meinem kopf....und, wie dete schon treffend fragte, warum die abhen soooooooooo unterschiedlich entscheiden!!!!!!!!!!!!!
wünsche noch ein schönes wochenende.....

(wir hatten jetzt taufe und die pastorin hat lobend hervorgehoben, dass mein freund (auch ihr gegenüber waren wir offen und ehrlich) seine tochter christlich taufen lässt, obwohl er moslem ist. er kümmert sich vorbildlich um seine kleine familie.) nur mal so nebenbei angemerkt.

habe von fällen gehört, in denen sich die väter einen dreck um die kinder kümmern, aber lt. gesetz für diese kinder sorgeberechtigt sind (ist ja nur ein kleines stück papier dass jeder unterzeichnen kann).....und somit hier bleiben dürfen, aber noch nicht mal mit der mutter des kindes zusammenleben.

könnt ihr da nicht verstehen, dass man dann etwas ungeduldig wird?????????? bzw. auch etwas zornig??? bitte nicht falsch verstehen...aber es ist schon alles ein wirr warr...und jeder sachbearbeiter scheint die sachlage anders zu beurteilen.....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #67 - 27.05.2006 um 17:04:20
 
Leider war mir das mit dem Verwaltungsrecht jetzt zeitweise zu kompliziert ... aber wir sind uns doch alle einig, dass ein Ausweisungsschutz besteht, oder? Und somit muss es doch schlimmstenfalls eine Duldung geben, schlechter gestellt kann man doch in Deutschland als Ausländer gar nicht werden, oder? Was ich nicht verstehe ist, dass die ABH so lange braucht, um irgendeinen Legalitätsnachweis auszustellen. Wäre dein Freund auch schwarz würde er ja die ganze Zeit im Gefängnis sitzen weil er bei den täglichen Kontrollen nichts vorzuweisen hätte ...
Also ich bin sowohl ungeduldig als auch zornig, damit sind wir schon zwei.
Es wird schon werden, lass den Kopf nicht hängen. Immerhin hast du schon mal ein gesundes Kind mit einem netten Mann und fürsorglichen Vater dazu, das ist gar nicht so wenig. Der Rest wird schon irgendwann noch werden!
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Antwort #68 - 28.05.2006 um 17:23:08
 
Smiley
danke dir für deine lieben worte..du hast recht, das, was ich habe, ist eine ganze menge....aber richtig glücklich können wir erst sein, wenn wir eine richtige familie sein dürfen....legal, wofür wir kämpfen.....und du hast recht, man muss sich doch irgendwie ausweisen können ....ich verstehe die verzögerungstaktik auch nicht mehr. unser anwalt sagt auch, dass er nicht ausgewiesen werden kann....aber einen rechtsanspruch auf AE hat er auch nicht. Also müsse er eine duldung bekommen...ich versteh alles nicht mehr....ich wünsche auch dir alles alles gute....und einen schönen restsonntag. hoffe, bei euch geht alles gut.
liebe grüsse
asalty

P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????
liebe grüsse an alle.....
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Antwort #69 - 29.05.2006 um 13:19:01
 
asalty schrieb am 28.05.2006 um 17:23:08:


P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????
liebe grüsse an alle.....


Hi,

das kann man so pauschal hier nicht stehen lassen.

Wir haben hier Gesetze, wie andere Länder auch, die befolgt werden müssen damit ein geregeltes und gerechtes Miteinander erst möglich wird. Die Gesetze
mögen in anderen Ländern anders und unterschiedlicher sein, allerdings glaube ich , dass es humanere Gesetze als die die wir hier haben nicht gibt.
Die Angst der Deutschen begrünndet sich nicht auf die Hautfarbe oder Herkunft.
Ich glaube, dass einfach nur Existenzangst vorherrscht, da wir hier ein riesiges
Problem mit der Arbeitslosigkeit haben und deren Finanzierung.


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Antwort #70 - 29.05.2006 um 14:11:54
 
Wir haben hier Gesetze

ja,und es w3ird die einhaltung gefordert und ansonsten setzt es strafe.
aber gelten genau die selben gesetze für alle?
laut gesetz §28 haben die väter in den hier angesprochenen fällen einen anspruch auf eine aufenthaltserlaubnis.
wer kontrolliert,ob dieses gesetz eingehalten wird?
die väter haben gegen gesetze verstossen,die durchaus auch strafen nach sich ziehen. aber soll so eine stafe so aussehen,dass sie abgeschoben werden sollen,trotz § 28? dann wird ja wieder gegen ein gesetz verstossen.
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Antwort #71 - 29.05.2006 um 14:13:55
 
Zitat:
P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????

Aussagen wie die obere basieren auf mangelnder Ehrfahrung.
Da ich empfehle ich mal in andere Länder zu reisen, nicht als TOURIST, sondern zu versuchen sich dort niederzulassen Zwinkernd das bringt einen schnell wieder auf den Boden der Tatsachen zurück und weg von der "woanders ist alles besser" Mentalität.

Xenophobie ist sicher keine rein deutsche Eigenschaft, das gibt es überall, sie gehört zur Natur des Menschen.

Gruß,

maki
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #72 - 29.05.2006 um 15:59:04
 
dete schrieb am 29.05.2006 um 14:11:54:
Wir haben hier Gesetze

ja,und es w3ird die einhaltung gefordert und ansonsten setzt es strafe.
aber gelten genau die selben gesetze für alle?
laut gesetz §28 haben die väter in den hier angesprochenen fällen einen anspruch auf eine aufenthaltserlaubnis.
wer kontrolliert,ob dieses gesetz eingehalten wird?
die väter haben gegen gesetze verstossen,die durchaus auch strafen nach sich ziehen. aber soll so eine stafe so aussehen,dass sie abgeschoben werden sollen,trotz § 28? dann wird ja wieder gegen ein gesetz verstossen.


Hi,

Du musst die Gesetze nicht isoliert betrachten, sondern im Zusammenhang mit anderen Regelungen sehen, dann versteht sich alles besser.
Bsp.:
§ 11 AufenthG verbietet eine AE selbst bei Anspruch
§ 28 AufenthG schreibt AE bindend vor

Hier siehst Du, dass eine Regelung eine andere sehr wohl ausschließen kann !

Im übrigen, abgeschoben wird nur derjenige, der nicht freiwilllig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. Dei Gesetze gelten natürlich für alle, allerdings bleibt dabei zu bedenken: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Insgesamt iust die Rechtsgestaltung und Anwendung sehr human und in keiner
Weise mit dem Ausland vergleichbar. Den Tip von maki solltest Du einmal folgen.

DonCamillo
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Antwort #73 - 29.05.2006 um 16:40:47
 
ich weiss,dass es manchmal recht schwer ist,einem aussenstehenden § zu erklären. vielleicht auch,weil man nur lesen kann,was in den einzelnen paragraphen steht,aber die anwendungshinweise(heisst das so?) die die abh haben,nicht kennt.
nun wurde hier auf §11 AufenthG hingewiesen.
und wenn ich den lese,steht da
1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

bedeutet doch,er hat deutschland bereits verlassen und will wieder einreisen,oder verstehe ich das falsch?
und in den § 28 steht dann
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden,
wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

dass bedeutet ja dann , er ist bereits oder immernoch in deutschland,sonst könnte ja das blau geschriebene nicht zutreffen.

und dann verstehe ich beide § nichtmehr,weil sie sich untereinander widersprechen.

in unseren brief von der abh steht

befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,das landratsamt.....erlässt folgenden bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet §11 abs.1 satz 3 aufenthg

ich muss dazusagen ,dass dieser besagte 3.11.2005 ,der tag war,an dem meine tochter und ich dass erste mal auf der abh waren.
ihr freund war erst eine wocvhe später dort.antrag auf aufenthaltserlaubnis wurde erst januar gestellt,als der pass da war.
direkt einen antrag auf befristung haben wir nicht gestellt,deshalb geh ich davon aus,dass die abh das datum vom ersten tag genommen hat.
und diese tatsache bestärkt mich in der annahme,das die einzelnen abhs einen spielraum haben und diesen nutzen können und es mit an glück grenzt,wie die gesetze benutzt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #74 - 29.05.2006 um 16:48:00
 
Hallo Dete,

nur zur Klarstellung:

Zwischen

Ausweisung

und

Abschiebung

besteht ein himmelweiter Unterschied.

Die Abschiebung ist die zwangsweise Beendigung des tatsächlichen Aufenthaltes (auf Deutsch er wird über de Grenze geschoben).

Die Ausweisung ist u.U. eine vorherige Massnahme (auf deutsch ihm wird gesagt wir wollen dich nicht mehr hier haben), die dann ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Aber zwischen der bestandskräftigen Ausweisung und der tatsächlichen Abschiebung können Jahre liegen. Die er dann ggf. geduldet wird.

Für diese Fällegilt dann auch der § 11 Abs. 1 Satz 2:

Zitat:
Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
.

Wird der Unterschied klarer ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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