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Vertrauensanwalt in Indien (Gelesen: 18.147 mal)
Babli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.07.2005 um 10:17:19
 
Hallo und Namaste
an alle Erfahrene und Fachleute,
zu meiner Situation und Fragen dazu:

Ich (Deutsche)habe meinen indischen Verlobten (Dez.letzten Jahres) in Indien nach dem Hindu marrige akt geheiratet. Letzte Woche wurden alle Dokumente zum hiesigen Standesamt geschickt, die diese wiederum zurück sendetet, um ein Prüfung eines Vertrauensanwaltes stattfinden zu lassen? Die Standesbeamtin meinte, sie wüßte gar nicht so genau wie diese spezielleAngelegenheit zu händeln sei.

Meine Frage:

1.Ist dies der gängige Weg? Wie lange dauert so etwas normalerweise? Und was wird genau geprüft?
Seine Dokumente sind auf alle Fälle origianl, er könnte sich einen Betrug beruflich gar nicht leisten?

2. Weiter erfuhr ich, dass es Probleme mit einem Familienbuch in Deutschalnd geben könnte.Was müssten wir tun, damit dieses angelgegt wird? Unterschiede in in den Bunsdesländern.
3. Ich bin in Indien konvertiert, gelte ich zukünftig in Deutschalnd  als Christ oder Hindu?

Vielleicht kann jemand ein paar Fragen klären, ich wäre sehr dankbar. Ich möchte bald wieder ein geregeltes Familienleben führen.

Vielen lieben Dank Babli
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Saxonicus
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Antwort #1 - 02.07.2005 um 11:02:04
 
Man kann überhaupt nicht zum Hinduismus konvertieren, weil Du eine Kastenlose bist.
Du mußt aus einer Kaste heraus geboren sein um dazu zugehören. das ist ein ganz kompliziertes System, was man hier nicht mit einigen Sätzen erklären kann.
Du solltest Dich vielleicht mal etwas näher mit dieser Materie befassen.
Du hast möglicherweise rituell geheiratet, das mag sein, aber deshalb gehörst Du noch keiner Kaste an.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Babli
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Antwort #2 - 02.07.2005 um 12:28:20
 
Hallo,

natürlich habe ich mich mit der Materie befasst, da mein langjähriger Partner, jetziger Mann Hindu ist. Ich wollte nicht soweit ausholen, da man sich hier kuz halten soll und ich das auch ernst nehmen möchte.

Fakt ist, dass ich nach dem Hindu marrige act heiratete und dafür erst konvertieren mußte (in Indien), ansonsten hätten wir nicht dieses schöne und für mich feierliche Ritual der Feuerzeremonie machen können. Mir war es einfach nur wichtig sachlich nachzufragen, wie dieses "Certificat" in Deutschland behandelt wird, da ja alle Unterlagen hier eingingen. Wir würden gerne in Deutschland kirchlich heiraten.Ich dachte vielleicht weiß das jemand im Forum, da ich von anderen Stellen keine klaren Auskünfte bekomme.Ich wollte keine Grundsatzdiskusion starten.

Wichtiger aber ist die Vertrauensanwaltsituation.
Gruß Babli


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lennart
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Antwort #3 - 03.07.2005 um 09:53:07
 
hallo babli, ob eure ehe in d anerkannt werden kann muß zuerst geprüft werden:
art. 11 egbgb schreibt vor, daß ihr die ortsform eingehalten haben müßt, d.h. daß ihr beide die voraussetzungen des hindu marriage act erfüllt haben müßt (wirksamer übertritt zum hindu-glauben deinerseits z.b.,wenn dieses gesetz nur für hindus gilt) und nach indischem materiellen recht eine so geschlossene ehe volle wirksamkeit entfaltet.
wenn dies bejaht werden kann, müßte eigentlich alles o.k. sein ( vorausgesetzt es lag kein sonstiges ehehindernis (bestehende ehe, verwandschaft, minderjährigkeit etc. ) bei euch vor.
es ist natürlich die frage, ob die einschaltung eines vertrauensanwalts f.d. inhaltliche echtheitsüberprüfung hier sinn macht, denn du bist ja schließlich nachweisbar in indien gewesen (visum) . der vertrauensanwalt soll meist im vorfeld einer eheschl. eingeschaltet werden, um als wichtigstes die ledigkeit eines inders/inderin zu prüfen, bevor er/sie in d. eine ehe schließt. da eure ehe aber schon geschlossen ist -wirksamkeit vorausgesetzt s.o.- macht das eigentlich keinen sinn und kostet nur viel geld + dauert ziemlich lange.
wieviel es  kostet und wie lange es dauern würde, kannst du ggfs. auf der homepage der dt. botschaft in indien erfahren.
wenn ich der standesbeamte wäre, hätte ich höchstens zusätzlich von deinem mann noch eine eidesstattl. versicherung abgenommen darüber, daß er sonst noch nie , inkeinem land der erde, auch nicht rituell, verheiratet war oder ist.
vielleicht sprichst du noch mal mit der standesbeamtin, ob sie nicht auf die überprüfung verzichten will.....
gruß lennart
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lennart
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Antwort #4 - 03.07.2005 um 09:56:18
 
ach ja, wenn du konvertiert bist, müßtest du schon aus der christl. kirche hier austreten. das kirchenrecht läßt solche doppel-religionen nicht zu.
die vorschriften f.d. anlegung eines familienbuches auf antrag sind bundeseinheitlich.

ps: ist dein mann denn eben schon in d. ? akzeptiert die abh eure heirat?
gruß -lennart-
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ronny
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Antwort #5 - 03.07.2005 um 10:32:27
 
Zitat:
vielleicht sprichst du noch mal mit der standesbeamtin, ob sie nicht auf die überprüfung verzichten will.....


Hallo ennart,

weil aufgrund der inhaltlichen Überprüfung fast 90 % der vorehelichen Ledigkeitsbescheinigungen aus Indien als Falsifikat  erkannt werden, und unter dem als "schleichenden Familiennachzug" bekannten Phänomen sich doch bereits existierende Vorehen ergeben, wird heute kaum ein Standesbeamter mehr auf die
Prüfung verzichten wollen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Babli
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Antwort #6 - 03.07.2005 um 12:13:51
 
Hallo Lennart und Ronny,

vielen Dank für die prompte Antwort. Das heißt dann wohl abwarten und Tee trinken bis der Anwalt sein Resultat veröffentlicht.
Auf der Botschaft ab und an nachzufragen, macht das Sinn?

Die Standesbeamtin wußte insgesamt nicht, wie sie mit dieser Situation verfahren soll, ich denke sie konnte aus ihrer Situation gar nicht anderst verfahren, als eine erneute Prüfung anzuordnen. Schade, dass du (Lennart) nicht der Beamte warst. Mein Mann war 100% nicht schon einmal verheiratet. Der Brief ist auch schon rausgegangen ich habe in Berlin angerufen und mein Mann war auf der botschaft, um sich über den Verlauf zu erkundeigen.

Lange, bedeutet das Jahre oder Monate? 2-3 Monate sind ja unterdessen schon keine langen Prozesse mehr für unser empfinden. 1 Jahr würde mich natürlich wieder viele "Kilos" kosten. mien Urlaub ist ja auch begrenzt.
Er ist noch in Indien, sie lassen ihn ja nicht ausreisen, dass macht alles emotional noch viel schlimmer.

Hinsichtlich der Kirche - bin ich verpflichtet auszutreten? Oder liegt es in meinem oder dem ermessen des Pfarrers (evangelisch). Machen wir uns Strafbar? Im Prinzip kann man ja nicht in den Hinduismus eintreten, es ist nur ein entgegenkommen, damit Mischpaare die Feuerzeremonie feiern können.
Bei einer Rekonvertierung? Währe die Ehe dann ungültig? Wir wollten sogerne beiden Gesinnungen in unserem Leben Platz einräumen? Auch kirchlich heiraten! Vielleicht könntet ihr mich dazu nochmal beraten.

vielen lieben Dank,

Babli   Smiley Smiley Smiley

[edited]
Dieser Beitrag war gleich 3 mal gleichlautend vorhanden, daher wurden die übrigen beiden gelöscht.
Ralf
[/edited]
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« Zuletzt geändert: 05.07.2005 um 13:58:24 von Ralf »  
 
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ronny
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Antwort #7 - 03.07.2005 um 12:18:01
 
Hallo Babli,

über die Dauer der FZF haben wir hier schon alle Zeitspannen erfahren, ist sehr individuell, da wird keiner eine vernünftige Prognose wagen können.

Wegen der Fragen zur Religion denke ich dass eine Rekonvertierung keine Auswirkungen haben wird. Aber mich interessiert es jetzt doch selbst mal, werde mal Montag nachlesen.

Melde mich dann mal wenn ich mehr weiß .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.07.2005 um 13:08:46
 
Hallo Babli,

zu der Überprüfung steht einiges auf der Botschaftsseite:
http://www.germanembassy-india.org/de/willkommen/visa/fz.html
Zitat:
Die Botschaft leitet den Antrag an die für den künftigen Wohnort zuständige deutsche Ausländerbehörde weiter, deren Entscheidung abgewartet werden muss. Der deutsche Ehepartner kann nicht damit rechnen, seinen indischen Ehegatten sogleich nach Deutschland mitnehmen zu können.
...

In jedem Fall jedoch ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen, in manchen Fällen kann die Bearbeitungsdauer 6 Monate und mehr betragen.

Falls die Ausländerbehörde dies wünscht, erfolgt ggf. eine formale und inhaltliche Überprüfung der eingereichten Urkunden. Die Überprüfung nimmt in der Regel 3 Monate in Anspruch. Voraussetzung hierfür ist eine Kostenübernahmeerklärung von bis zu 750 Euro von Seiten des in Deutschland lebenden Partners oder eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes gegenüber der Ausländerbehörde.


Überprüfung indischer Urkunden und erforderliche Vorbeglaubigungen durch indische Behörden:

Alle eingereichten Urkunden müssen im Original mit je 2 Kopien vorliegen. Übersetzungen ins Deutsche sind nicht nötig. Sollten aber Dokumente in Hindi oder Punjabi sein, muss eine Übersetzung ins Englische beigefügt sein.

Sämtliche indische Urkunden müssen mit folgenden Vor- und Zwischenbeglaubigungen versehen sein:

   1. Deputy Commissioner oder District Magistrate, in New Delhi der Subdivisional Magistrate (SDM)
   2. die jeweils zuständige Regierung des Bundesstaates (State Government), Dep. of Home Affairs, im Punjab bezeichnet als "Overseas Indians Cell"
   3. Ministry of External Affairs (MEA), Consular Section, Patiala House, New Delhi. Dokumente, die lediglich mit dem Stempel "Seen in the Consular Section" versehen werden, können nicht akzeptiert werden. Der Vermerk muss lauten: "The Signature of Secretary/Additional Secretary/Deputy Secretary/Under Secretary/Ass. Secretary/Section Officer of the State Government attested."

Matriculation/Middle School Certificates die von einem "State Education Board" ausgestellt wurden, müssen zunächst vom Ministry of Human Resource Development und anschließend vom MEA beglaubigt werden.

School Leaving Certificates sollten vom District Education Officer vorbeglaubigt sein und anschließend wie unter Punkt 1-3.


zu den religiösen Fragen und der Gültigkeit der Hindu marriage:
http://law.indiainfo.com/personal/hindu/
Zitat:
2. Application of Act.

This Act applies-

    * to any person who is a Hindu by religion in any of its forms or developments, including a Virashaiva, a Lingayat or a follower of the Brahmo, Prarthana or Arya Samaj,

    * to any person who is a Buddhist, Jaina or Sikh by religion, and

    * to any other person domiciled in the territories to which this Act extends who is not a Muslim, Christian, Parsi or jew by religion, unless it is proved that any such person would not have been governed by the Hindu law or by any custom or usage as part of that law in respect of any of the matters dealt with herein if this Act had not been passed.

Explanation.

The following persons are Hindus, Buddhists, Jainas or Sikhs by religion, as the case may be:-

    * ...

    * ...

    * any person who is a convert or re-convert to the Hindu,Buddhist,Jaina or Sikh religion.

Die Frage, ob eine formal gültige Hindu-hochzeit geschlossen wurde, wenn der eine Ehegatte gleichzeitig konvertierter Hindu und eingetragener praktizierender Christ ist, könnte ich nicht beantworten.

Findet diesen religiösen Zustand ziemlich schräg:

eishennig
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Babli
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Antwort #9 - 03.07.2005 um 14:38:06
 
Hallo Eishennig,

vielen Dank für die Informationen. Hilft wieder ein Schritt weiter. Ja , ich denke, dass meine Entscheidung nicht für jeden verständlich ist. Das ist auch völlig in Ordnung.
Beide Religionen haben schon lange einen gleichwertigen Platz in unserer Beziehung, mir scheint nur, dass dies etwas entgegen gesellschaftlicher Konstrukte steht.
Danke für deine objektive Hilfe.

Gruß
Babli

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Antwort #10 - 03.07.2005 um 18:14:22
 
hallo ronny, hier ist nichts mehr mit überprüfung von ledigkeitsbescheinigungen zu machen: die haben schon in indien geheiratet: es käme allenfalls die überprüfung der heir.urk. in frage aber das ist bei der mir sehr glaubwürdig erscheinen babli, die sich die hochzeit ja nicht aus den fingern saugen wird, überflüssig.
btw : wenn er denn schon verheiratet gewesen sein sollte, müßte man auch f.d. -aus unserer sicht bigamische - ehe ein familienbuch anlegen. die rechtswirkungen würden erst mit rechtskr. des aufhebungsurteils enden.
gruß -lennart-
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Antwort #11 - 03.07.2005 um 18:20:57
 
hallo eishennig, super posting von dir!
zum konvertieren: wer einmal getauft worden ist, bleibt - so das kirchenrecht- ein christ sein leben lang. der kirchenaustritt tangiert diese stellung nicht; er hat vielmehr nur auswirkung auf die kirchensteuerpflicht, weil er eben nicht kanonischen ursprungs ist, sondern staatl. (länderrecht) recht. da man sich also von der lebenslangen vereinnahmung durch die christl. kirchen (el und rk) nicht wehren kann, muß ein konvertieren auch ohne den -wie gesagt nur steuerlich relevanten - formellen kirchenaustritt gehen.
in dem moment, in dem ich mich zu einem anderen glauben bekenne und in der neuen glaubensgemeinschaft aufgenommen worden bin, ist die konvertierung perfekt. aber da die meldebehörden mit so einer situation nicht viel anfangen können, ist dringend zu empfehlen, den kirchenaustritt umgehend nachzuholen.
gruß-lennart-
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Antwort #12 - 03.07.2005 um 18:24:36
 
ps: alles andere würde gegen die grundgesetzlich verbriefte glaubensfreiheit verstoßen (s. maunz-dürig-herzog, kommentar zum gg) .
gruß -lennart-
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Antwort #13 - 03.07.2005 um 18:44:20
 
Zitat:
btw : wenn er denn schon verheiratet gewesen sein sollte, müßte man auch f.d. -aus unserer sicht bigamische - ehe ein familienbuch anlegen. die rechtswirkungen würden erst mit rechtskr. des aufhebungsurteils enden


Schon klar Lennart,

aber wegen Verstoß gegen den ordre public gäbe es aus ausländerrechtlicher Sicht keine Familienzusammenführung.

Viele Grüße
Ronny Smiley
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Antwort #14 - 03.07.2005 um 19:26:33
 
Hallo!!!

Danke an alle - ihr seid echt spitze!!!

Also ein Punkt ist auf alle Fälle klar, dass ich mich mit ihm in erster Ehe befinde, da seine Eltern interessierte Familien (zwecks Arrangement) schon lange ablehnen mußten - somit unsere Beziehung öffentlich war.

Das indische Gericht hat auch nicht einfach ihr o.k. gegeben, vielmehr wurde unser beider Situation sehr überprüft, in Einbeziehung seiner Eltern und auch meiner Eltern(z.B. Einverständniserklärung).

Hinsichtlich des religiösen Status, werde ich wohl unseren Pfarrer ansprechen. Wäre dir, Ronny, sehr v erbunden - eben nochmal den Fall des rekonvertierens zu klären. Nicht das im Nachhinein die Ehe doch nicht rechtskräftig ist. 

Familienbuch ist bei rechtskräftiger Ehe aber kein Problem, habe ich das richtig verstanden?

Vielen  Dank und ganz liebe Grüße

Babli Smiley Smiley
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Antwort #15 - 05.07.2005 um 12:29:20
 
@lennart
Ich glaube die religiöse Situation ist etwas anders: Babli will nicht aus der Kirche austreten, sie will dem Christentum weiter in ihrem Leben Platz geben, sie will auch kirchlich heiraten - sie würde höchstens vorübergehend für die Eheschliessung aus der Kirche austreten.
Einen "automatischen" Kirchenaustritt durch Konvertierung in Indien kennen wohl weder dt. Behörden, noch die Kirche, noch Babli selbst.
Zitat:
aber da die meldebehörden mit so einer situation nicht viel anfangen können, ist dringend zu empfehlen, den kirchenaustritt umgehend nachzuholen.
Genau. Könnte nämlich ziemlich verwirrend sein, wenn auf der indischen Heiratsurkunde steht, Babli sei Hindu, und auf der deutschen Meldebescheinigung "evangelisch"..

@ Babli
Zitat:
Beide Religionen haben schon lange einen gleichwertigen Platz in unserer Beziehung
Das heißt, der indische Gatte wird vor der kirchlichen Hochzeit ebenfalls konvertieren?

Zitat:
Hinsichtlich des religiösen Status, werde ich wohl unseren Pfarrer ansprechen.
Gute Idee.
Ich würde zu gerne hören, wie man einem Pfarrer erklärt, daß er zwei Hindus, die gleichzeitig auch Christen sind, kirchlich trauen soll. Vielleicht helfen dabei Analogien zur Dreifaltigkeitslehre...?
Zwinkernd
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Antwort #16 - 05.07.2005 um 14:18:56
 
Schon klar Lennart,

aber wegen Verstoß gegen den ordre public gäbe es aus ausländerrechtlicher Sicht keine Familienzusammenführung.

Hallo Ronny,

mich würde interessieren, wer in so einem Fall denn in der Beweispflicht wäre ? Die Ehe wird doch durch Urkunde belegt. Meines Wissens nach muß in Deutschland eine Schuld bewiesen werden und nicht der Unschuldige muß seine Unschuld beweisen.

Diese Frage stelle ich, weil der Einsatz des Vertrauensanwaltes nur damit begründet wird, nachzuweisen, daß keine bigamische Ehe existiert. Dieser Nachweis wäre m. E. aber durch die Behörden zu führen, die somit dann auch den Vertrauensanwalt bezahlen müßten ?
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Antwort #17 - 05.07.2005 um 16:19:03
 
Zitat:
nachzuweisen, daß keine bigamische Ehe existiert. Dieser Nachweis wäre m. E. aber durch die Behörden zu führen, die somit dann auch den Vertrauensanwalt bezahlen müßten ?


Hallo Guenther,

so kann man es sehen, klar. Zwinkernd

Ich würde es aber so formulieren:

Die Überprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob in der Person des ausländischen Verlobten ein in Deutschland zu beachtendes (Ehe-) Hindernis liegt bzw. vor der Eheschließung vorlag.

Und da es hier nicht um Schuld oder Unschuld geht, ist das keine Frage der Unschuldsvermutung, sondern eine Frage der Unzuverläsigkeit des indischen Personenstandswesens (Stichwort schleichender Familiennachzug)

Und wer beruft sich auf die Rechtswirkungen der Ehe ?

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #18 - 06.07.2005 um 08:30:22
 
hallo guenter, die sorge von ronny wg. dem "schleichenden familiennachzug" muß man verstehen; man muß aber auch immer den jeweiligen einzelfall betrachten:
m.e. sind die unlauteren fälle so gestrickt:
inder/pakistani heiratet deutsche, ohne daß in seinem heimatort die sache publik wird, damit die heiratschancen bei indischen/pakistanischen frauen später nicht geschmälert werden (ich heirate/meine tochter heiratet   doch keinen geschieden mann)

nach den zwei jahren ehel. zusammenleben+trennungsjahr+scheidung  wird dann im heimatstaat eine andere frau geheiratet; dort natürlich als "lediger" .

bei der wertung der in solchen fällen anläßlich der eheschl. mit der deutschen vorgelegten urkunden muß m.e. unbedingt eine inhaltl. echtheitsüberprüfung stattfinden, denn: wenn der inder/pakistani es ehrlich meint, wird seine familie im heimatort stolz die tatsache herausposaunen, daß ihr söhnchen -sogar- eine deutsche heiraten wird.
wenn der vertrauensanwalt da in der nachbarschaft herumfragt, wissen es alle.

wenn allerdings kein verwandter, bekannter oder nachbar etwas v.d. bevorstehenden eheschl. weiß, ist f.d. deutschen part größte vorsicht geboten, da er dann sehr höchstwahrscheinlich nur als vehikel zur aufenthaltssicherung + schleichenden familiennachzug benutzt wird.

im vorliegenden falle kann eine hindu-hochzeit dokumentiert werden, da gibt es solche zweifel m.e. nicht.
nach dem hindu-recht ist m.e. - aber da hab ich keine unterlagen zur hand- eine mehrehe auch ausgeschlossen, sodaß v.d ledigkeit des mannes ausgegangen werden kann.

man sollte das wirklich differenziert betrachten und nicht aus übertriebener vorsicht heraus bürgern kosten und zeit aufwenden lassen, wenn es nicht erforderlich ist.
gruß -lennart-
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 06.07.2005 um 10:10:35
 
Hallo an alle.
ich war auch aktiv, um ein paar Schritte weiter zu kommen.

1. Als erstes habe ich die Botschaft angerufen, die sehr verwundert war, dass das Standesamt die Unterlagen zurückschickt. Sie hätten doch den Visumsantrag an die Ausländerbhörde geschickt. Es läuft nun eine Prüfung diesbezüglich.
2. Die Prüfung von Mehrehe:
Es fand familär eine große Diskussion statt, da meinem Mann bewußt sein muß, das nur eine Ehe gilt. Er ist Bramani und die Familie hat eine Stellung zu verlieren, wenn die Ehe nicht erfolgreich sein sollte.
Es fand ein öffentliches Ritual statt, es wurde sozusagen an der Hochzeit seines Bruders öffentlich bekanntgegeben, dass er als nächstes heiraten wird.
Da die Familie aufgrund der Scheidungsrate in Deutschlan nicht sicher war, wie es in Deutschalnd mit uns weiter gehen wird, haben sie sich sehr gefreut, dass wir den Hindu marrige act wählten, da dieser keine Mehrehe zulässt. Indien hat uns demnach sehr überprüft, der Magistrat hat sogar in einem Gespräch mit mir geklärt, ob ich diese Heirat freiwillig eingehe.

3. Glaubenssituation
Unsere Tempelhochzeit (es gibt nur wenige Tempel, die dafür die Erlaubnishaben) wurde auf dem Standesamt in Delhi sozusagen ersmal für Indein legalisiert. War ein langer Prozess, somit steht auf der Internationalen Heiratsurkunde nicht die Religion Hindu oder evang.! Das steht auf der Urkunde des Tempels.

4. auf der Botschaft haben wir nach der Hochzeit ein zeitglieches Interview machen müssen.
Fakt ist unsere Ehe ist seit fast 8 Monaten nur mit Prüfungen verbunden, ich weiss wirklich nicht was dieser Anwalt noch herausfinden will. Selbst die Schulunterlagen sind alle in englisch, da er an englischen Schulen war und eine Internnatinales MBA hat und schon seit Jahren einen Pass besitzt, in Indien registrierter Bürger ist.
Ich hoffe wirklich, dass der Vertrauensanwalt der letzte Schritt ist. Mein Mann muß darüber hinaus noch Kündigungsfristen einhalten.

5. Religion
Unser Pfarrer meinte ich solle erstmal abwarten, was die Meldebhörde dazu sagt. Was Meint ihr Experten dazu?
Er bestätigte Lennart, das aus Sicht der Kirche die Taufe nicht aufhebbar sei. Zudem kennt er meinen Mann und seine Ansichten, so dass wenn die Meldebehörde keine Probleme macht und ich offizill evang. bleiben darf einer kirchlichen Hochzeit nichts im Wege steht. Mein Mann müßte auch nicht konvertieren. (neues Kirchengesetz - nur eine Person muß christlich sein)

Für mich bleibt aber immer noch die Frage offen, ob die Meldebehörde meine bisherige Galubenszugehörigkeit  beläßt? Oder, ob ich zurück konvertierern müßte? Ist das Problematisch für die Hochzeitsdokumente?

Danke  sagt eine zerrknirschte Babli  Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #20 - 06.07.2005 um 10:25:46
 
Zitat:
Für mich bleibt aber immer noch die Frage offen, ob die Meldebehörde meine bisherige Galubenszugehörigkeit  beläßt? Oder, ob ich zurück konvertierern müßte? Ist das Problematisch für die Hochzeitsdokumente?


Hallo Babli,

das sieht ja standesamtlich nicht schlecht aus, ich hätte bei dem Sachverhalt auch dem Standesbeamten empfohlen auf eine nochmalige Prüfung zu verzichten.

Die Geschichte mit der Meldebehörde ist so, dass in Deutschland ein formeller Kirchenaustritt erklärt werden müßte (in Hessen beispielsweise beim AG) vorher würde das Melderegister gar nicht geändert.
Die Konvertierung in Indien ist für das deutsche Kirchen(steuer)-Recht nicht relevant. Und die Angabe im Melderegister ist lediglich im Hinblick auf die steuerrechtlichen Aspekte relevant, ergo wird da nichts dran geändert.
Und die Personenstandsbücher interessiert nur der nachgewiesene Austritt aus der Kirche durch die formelle Austrittserklärung.
Die Einhaltung der Ortsform ist bei Deiner Ehe nach dem Hindu-Marriage-Act auch gegeben, soweit ich das ohne die Urkunden beurteilen kann. Also wird der Bestand der Ehe auch nicht angezweifelt werden können.

Ergo kein Problem damit, oder?

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #21 - 06.07.2005 um 11:59:22
 
Hallo Ronny,

danke, dann belasse ich alles beim Alten und warte auf die Beurteilung des  Vertrauensanwaltes.  Smiley! Ich werde euch vom Resultat berichten und dann nochmal wegen Namen und Familienbuch anfragen, da die Standesbeamtin gestern meinte bei indisch-deutschen Ehen sei das nicht so einfach.Aber sie macht sich kundig. Das ist nett von ihr.
Grüße von Babli Smiley
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Antwort #22 - 06.07.2005 um 12:09:21
 
Zitat:
da die Standesbeamtin gestern meinte bei indisch-deutschen Ehen sei das nicht so einfach


Hängt davon ab, ob der Pass Deines Mannes bereits zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidet, oder ob da nur Name drinsteht.  Zwinkernd

Ich hoffe da steht nicht auch noch Singh drin , dann wird es etwas tricky. cry:

Aber lass die Standesbeamtin ruhig mal ran, ist ihr Job  grin

Wenns nicht weitergeht kommst halt nochmal her  Zwinkernd

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #23 - 06.07.2005 um 12:21:04
 
Hi Ronny,

ja ich denke auch, dass sie jetzt mal ran soll - ihr habt schon genug getüftelt. [beifall=beifall.gif]
Aber, der Pass unterscheidet Vor- und Nachname und er heißt nicht Singh :happy:
.........bis demnächst.........Babli ! Danke euch Smiley
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Antwort #24 - 13.07.2005 um 10:36:04
 
Hallo an alle Experten,

bei mir wird es immer komplexer; letzter Stand war:

1.Zurücksendung der Dokumente an die Botschaft. Diese sind immer noch nicht eingegangen. Das Auswertigeamt gab mir die Rückmeldung, dass dies schon längst hätte erfolgen müssen. Zum nachforschen benötigen sie die Einschreibenummer mit der das Standesamt diese versendete.

Das Standesamt hingegen meinte, dass Kopien niemals per Einschreibe versendet werden. Auch haben sie die Aktennummer nicht auf das Kuvert geschrieben. Dies bräuchte wiederum die Botschaft zum Nachforschen.

2. Die Botschaft wunderte sich, warum das Standesamt aktiv sei, sie benötigen nur eine Rückmeldung von der Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde hingegen meinte zu mir, dass sie ohne Standesamt niemals aktiv werde.
Die Ausländerbehörde wußte aber noch nicht einmal, dass das Standesamt die Dokus. zurücksendete.

Fakt ist: die Ämter kommunizieren nicht  miteinander
Ich bekomme von der Botschaft den Auftrag:
"Klären Sie, welches Verfahren läuft, wir haben das Gefühl die mischen
etwas
!" "Auf das Standesamt können wir nicht reagieren, wir brauchen ein Schreiben der Ausländerbehörde"

Ausländerbehörde:
"Wir wissen gar nicht was die von uns wollen?" "Ob die Ehe überhaupt rechtskräftig ist, das ist Sache des Standesamtes"

Standesamt:
"Wir benötigen die Originale - oder Vertrauensanwalt"

Beide haben nun letzlich ein Fax geschickt und die Botschaft meinte, sie müsse sich nochmal mit unserem Fall beschäftigen? Bitte keine Anrufe mehr, sie seien etwas im Stress?

Standesamt und Ausländerbehörde sind auch "muffelig"!

Meine Frage:

WAS IST LOS? Ich kenne mich doch in dem Ablauf des Ämterverfahrens am wenigsten aus? Bekomme von Jedem einen Auftrag und es wäre besser, wenn alle mal telefonieren? Dies habe ich auch gesagt! Aber das Telefon sei nicht für Auslandsanrufe freigeschaltet!
Wer ist wem übergeordnet?
Oder ist das alles Strategie? Meine ganze Familien ist jetzt schon eingebunden - wir haben auch unsere Arbeitsstelle und Stress!

Vielleicht könnt ihr, Ronny und Lennart, mir etwas mehr erklären.
Babli öhm


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Antwort #25 - 13.07.2005 um 11:03:14
 
Zitat:
Vielleicht könnt ihr, Ronny und Lennart, mir etwas mehr erklären. 


Könnte schon, wenn ich durchblicken würde was läuft.  öhm

Zitat:
"Wir benötigen die Originale - oder Vertrauensanwalt"


Wo sind denn die Originale?

Kopien taugen nichts für eine inhaltliche Überprüfung. Warum soll dann die Kopie nach dort geschickt werden.

Zitat:
"Auf das Standesamt können wir nicht reagieren, wir brauchen ein Schreiben der Ausländerbehörde"


Nicht ganz korrekt. Die Botschaft müßte eine inhaltliche Überprüfung durch den Vertrauensanwalt machen, wenn eine der inländischen Behörden das braucht.
Aber welche fordert es?

Die ABH? oder Das Standesamt?

E sieht so aus als ob die Botschaft zunächst auf die Zustimmung der ABH wartet, diese lässt den Standesbeamten prüfen, ob die Eheschließung in Ordnung ist. Und der Standesbeamte will nur eine Stellungnahme abgeben wenn die Urkunden inhaltlich überprüft sind.

Zitat:
Bitte keine Anrufe mehr, sie seien etwas im Stress?

Zitat:
Standesamt und Ausländerbehörde sind auch "muffelig"!

Zitat:
Meine ganze Familien ist jetzt schon eingebunden


Bei allem Verständnis für Deine Lage ein einfacher Rat:

Lass mal alle beteiligten Behörden in Ruhe ihre Arbeit erledigen. Jeder Anruf bringt auch wieder "Sand ins Getriebe" und hält den Bearbeiter von der Bearbeitung ab. Glaub mir damit erreichst Du eher das Gegenteil.
Ich kann von den telefonischen Nachfragen auch eher abraten, weil ich das selbst hautnah erlebe . Und jeder Anruf bringt wieder eine Unterbrechung etc.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #26 - 13.07.2005 um 11:38:06
 
hallo babli, wie ronny schon richtig geschrieben hat, kann sowohl eine ausländerbehörde als auch ein standesamt -unabhängig voneinander- die inhaltl. echtheitsüberprüfung fordern.
aber mich wundert sehr, daß das standesamt die urkunden nicht im original und dann auch nicht über den kurierdienst des auswärtigen amtes geschickt hat- das ist die schnellste (ca. 1 woche) und vor allem sicherste art der versendung - und dann noch womöglich ohne anschreiben.
aber wie auch immer. wie ronny schon schrieb: f.d. echtheitsüberprüfung sind die originale erforderlich. d.h. wenn du jetzt zuwartest und irgendwann gehen deine kopien bei der botschaft ein, schreiben die nur lapidar zurück, daß sie damit nichts anfangen können, sondern die originale benötigen.
tip: standesamt sollte sich vor versendung der originale kopien davon ziehen f.d. fall des verlustes. ich würde ruhig mal die problematik mit den originalen ansprechen, denn ansonsten könnte zu viel zeit vergehen-hoffen und harren hält manchen zum narren..
gruß -lennart-
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Antwort #27 - 13.07.2005 um 12:05:16
 
Hallo ronny und Lennard,
Danke!

Zitat:
Wo sind denn die Originale?

Die sind auf der Botschaft.

Zitat:
Aber welche fordert es?
Die ABH? oder Das Standesamt?

Das Standesamt, aber die Botschaft möchte Rückmeldung von der ABH!

Zitat:
Lass mal alle beteiligten Behörden in Ruhe ihre Arbeit erledigen

Das würde ich gerne, wenn ich das Gefühl bekomme, das die Behörden alles imGriff haben. Und, dann sollen sie mir keine Aufträge erteilen
Wie: .....rufen sie doch mal ......an!

Aber, ich verstehe schon und werde jetzt erstmal abwarten. Aber nach einer Woche weiß ich - werde  ich wieder unruhig.

Zitat:
hoffen und harren hält manchen zum narren..

Das bin ich schon! Griesgrämig
Danke
und lieben Gruß
Babli
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Antwort #28 - 29.07.2005 um 13:11:20
 
Hallo liebes Team und Forumsbesucher,

meine FZ schreitet voran. Die Ausländerbehörde verlangt von mir eine Lohnbescheinigung und einen Mitvertrag! Ist dies ein gängiger Prozess? Wird mein Gehalt in irgendeiner Form eingestuft, dass dieses sich negativ auswirken kann?

Danke Babli
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Antwort #29 - 30.07.2005 um 07:50:32
 
hallo babli, wenn eure heirat akzeptiert wird, gibt es m.e. keine bedingungen bezügl. wohnraum und einkommen bei der fam.zusammenführung, weil du ja deutsche bist. näheres sicherlich von den abh-lern .
gruß -lennart-
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Antwort #30 - 06.10.2005 um 06:44:09
 
Liebes forum,

einfach als abschließende Info, mein Mann wird in den nächsten Tagen sein Vsium bekommen, so dass bald unser bangen ein Ende hat. Smiley

Ich möchte meinen Dank an das forum aussprechen, das natürlich sehr daran waren.
Gruß
Babli
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