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Vertrauensanwalt in Indien (Gelesen: 18.149 mal)
Babli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.07.2005 um 10:17:19
 
Hallo und Namaste
an alle Erfahrene und Fachleute,
zu meiner Situation und Fragen dazu:

Ich (Deutsche)habe meinen indischen Verlobten (Dez.letzten Jahres) in Indien nach dem Hindu marrige akt geheiratet. Letzte Woche wurden alle Dokumente zum hiesigen Standesamt geschickt, die diese wiederum zurück sendetet, um ein Prüfung eines Vertrauensanwaltes stattfinden zu lassen? Die Standesbeamtin meinte, sie wüßte gar nicht so genau wie diese spezielleAngelegenheit zu händeln sei.

Meine Frage:

1.Ist dies der gängige Weg? Wie lange dauert so etwas normalerweise? Und was wird genau geprüft?
Seine Dokumente sind auf alle Fälle origianl, er könnte sich einen Betrug beruflich gar nicht leisten?

2. Weiter erfuhr ich, dass es Probleme mit einem Familienbuch in Deutschalnd geben könnte.Was müssten wir tun, damit dieses angelgegt wird? Unterschiede in in den Bunsdesländern.
3. Ich bin in Indien konvertiert, gelte ich zukünftig in Deutschalnd  als Christ oder Hindu?

Vielleicht kann jemand ein paar Fragen klären, ich wäre sehr dankbar. Ich möchte bald wieder ein geregeltes Familienleben führen.

Vielen lieben Dank Babli
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.07.2005 um 11:02:04
 
Man kann überhaupt nicht zum Hinduismus konvertieren, weil Du eine Kastenlose bist.
Du mußt aus einer Kaste heraus geboren sein um dazu zugehören. das ist ein ganz kompliziertes System, was man hier nicht mit einigen Sätzen erklären kann.
Du solltest Dich vielleicht mal etwas näher mit dieser Materie befassen.
Du hast möglicherweise rituell geheiratet, das mag sein, aber deshalb gehörst Du noch keiner Kaste an.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Babli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.07.2005 um 12:28:20
 
Hallo,

natürlich habe ich mich mit der Materie befasst, da mein langjähriger Partner, jetziger Mann Hindu ist. Ich wollte nicht soweit ausholen, da man sich hier kuz halten soll und ich das auch ernst nehmen möchte.

Fakt ist, dass ich nach dem Hindu marrige act heiratete und dafür erst konvertieren mußte (in Indien), ansonsten hätten wir nicht dieses schöne und für mich feierliche Ritual der Feuerzeremonie machen können. Mir war es einfach nur wichtig sachlich nachzufragen, wie dieses "Certificat" in Deutschland behandelt wird, da ja alle Unterlagen hier eingingen. Wir würden gerne in Deutschland kirchlich heiraten.Ich dachte vielleicht weiß das jemand im Forum, da ich von anderen Stellen keine klaren Auskünfte bekomme.Ich wollte keine Grundsatzdiskusion starten.

Wichtiger aber ist die Vertrauensanwaltsituation.
Gruß Babli


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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #3 - 03.07.2005 um 09:53:07
 
hallo babli, ob eure ehe in d anerkannt werden kann muß zuerst geprüft werden:
art. 11 egbgb schreibt vor, daß ihr die ortsform eingehalten haben müßt, d.h. daß ihr beide die voraussetzungen des hindu marriage act erfüllt haben müßt (wirksamer übertritt zum hindu-glauben deinerseits z.b.,wenn dieses gesetz nur für hindus gilt) und nach indischem materiellen recht eine so geschlossene ehe volle wirksamkeit entfaltet.
wenn dies bejaht werden kann, müßte eigentlich alles o.k. sein ( vorausgesetzt es lag kein sonstiges ehehindernis (bestehende ehe, verwandschaft, minderjährigkeit etc. ) bei euch vor.
es ist natürlich die frage, ob die einschaltung eines vertrauensanwalts f.d. inhaltliche echtheitsüberprüfung hier sinn macht, denn du bist ja schließlich nachweisbar in indien gewesen (visum) . der vertrauensanwalt soll meist im vorfeld einer eheschl. eingeschaltet werden, um als wichtigstes die ledigkeit eines inders/inderin zu prüfen, bevor er/sie in d. eine ehe schließt. da eure ehe aber schon geschlossen ist -wirksamkeit vorausgesetzt s.o.- macht das eigentlich keinen sinn und kostet nur viel geld + dauert ziemlich lange.
wieviel es  kostet und wie lange es dauern würde, kannst du ggfs. auf der homepage der dt. botschaft in indien erfahren.
wenn ich der standesbeamte wäre, hätte ich höchstens zusätzlich von deinem mann noch eine eidesstattl. versicherung abgenommen darüber, daß er sonst noch nie , inkeinem land der erde, auch nicht rituell, verheiratet war oder ist.
vielleicht sprichst du noch mal mit der standesbeamtin, ob sie nicht auf die überprüfung verzichten will.....
gruß lennart
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lennart
 
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #4 - 03.07.2005 um 09:56:18
 
ach ja, wenn du konvertiert bist, müßtest du schon aus der christl. kirche hier austreten. das kirchenrecht läßt solche doppel-religionen nicht zu.
die vorschriften f.d. anlegung eines familienbuches auf antrag sind bundeseinheitlich.

ps: ist dein mann denn eben schon in d. ? akzeptiert die abh eure heirat?
gruß -lennart-
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lennart
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 03.07.2005 um 10:32:27
 
Zitat:
vielleicht sprichst du noch mal mit der standesbeamtin, ob sie nicht auf die überprüfung verzichten will.....


Hallo ennart,

weil aufgrund der inhaltlichen Überprüfung fast 90 % der vorehelichen Ledigkeitsbescheinigungen aus Indien als Falsifikat  erkannt werden, und unter dem als "schleichenden Familiennachzug" bekannten Phänomen sich doch bereits existierende Vorehen ergeben, wird heute kaum ein Standesbeamter mehr auf die
Prüfung verzichten wollen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Babli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.07.2005 um 12:13:51
 
Hallo Lennart und Ronny,

vielen Dank für die prompte Antwort. Das heißt dann wohl abwarten und Tee trinken bis der Anwalt sein Resultat veröffentlicht.
Auf der Botschaft ab und an nachzufragen, macht das Sinn?

Die Standesbeamtin wußte insgesamt nicht, wie sie mit dieser Situation verfahren soll, ich denke sie konnte aus ihrer Situation gar nicht anderst verfahren, als eine erneute Prüfung anzuordnen. Schade, dass du (Lennart) nicht der Beamte warst. Mein Mann war 100% nicht schon einmal verheiratet. Der Brief ist auch schon rausgegangen ich habe in Berlin angerufen und mein Mann war auf der botschaft, um sich über den Verlauf zu erkundeigen.

Lange, bedeutet das Jahre oder Monate? 2-3 Monate sind ja unterdessen schon keine langen Prozesse mehr für unser empfinden. 1 Jahr würde mich natürlich wieder viele "Kilos" kosten. mien Urlaub ist ja auch begrenzt.
Er ist noch in Indien, sie lassen ihn ja nicht ausreisen, dass macht alles emotional noch viel schlimmer.

Hinsichtlich der Kirche - bin ich verpflichtet auszutreten? Oder liegt es in meinem oder dem ermessen des Pfarrers (evangelisch). Machen wir uns Strafbar? Im Prinzip kann man ja nicht in den Hinduismus eintreten, es ist nur ein entgegenkommen, damit Mischpaare die Feuerzeremonie feiern können.
Bei einer Rekonvertierung? Währe die Ehe dann ungültig? Wir wollten sogerne beiden Gesinnungen in unserem Leben Platz einräumen? Auch kirchlich heiraten! Vielleicht könntet ihr mich dazu nochmal beraten.

vielen lieben Dank,

Babli   Smiley Smiley Smiley

[edited]
Dieser Beitrag war gleich 3 mal gleichlautend vorhanden, daher wurden die übrigen beiden gelöscht.
Ralf
[/edited]
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« Zuletzt geändert: 05.07.2005 um 13:58:24 von Ralf »  
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 03.07.2005 um 12:18:01
 
Hallo Babli,

über die Dauer der FZF haben wir hier schon alle Zeitspannen erfahren, ist sehr individuell, da wird keiner eine vernünftige Prognose wagen können.

Wegen der Fragen zur Religion denke ich dass eine Rekonvertierung keine Auswirkungen haben wird. Aber mich interessiert es jetzt doch selbst mal, werde mal Montag nachlesen.

Melde mich dann mal wenn ich mehr weiß .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 03.07.2005 um 13:08:46
 
Hallo Babli,

zu der Überprüfung steht einiges auf der Botschaftsseite:
http://www.germanembassy-india.org/de/willkommen/visa/fz.html
Zitat:
Die Botschaft leitet den Antrag an die für den künftigen Wohnort zuständige deutsche Ausländerbehörde weiter, deren Entscheidung abgewartet werden muss. Der deutsche Ehepartner kann nicht damit rechnen, seinen indischen Ehegatten sogleich nach Deutschland mitnehmen zu können.
...

In jedem Fall jedoch ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen, in manchen Fällen kann die Bearbeitungsdauer 6 Monate und mehr betragen.

Falls die Ausländerbehörde dies wünscht, erfolgt ggf. eine formale und inhaltliche Überprüfung der eingereichten Urkunden. Die Überprüfung nimmt in der Regel 3 Monate in Anspruch. Voraussetzung hierfür ist eine Kostenübernahmeerklärung von bis zu 750 Euro von Seiten des in Deutschland lebenden Partners oder eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes gegenüber der Ausländerbehörde.


Überprüfung indischer Urkunden und erforderliche Vorbeglaubigungen durch indische Behörden:

Alle eingereichten Urkunden müssen im Original mit je 2 Kopien vorliegen. Übersetzungen ins Deutsche sind nicht nötig. Sollten aber Dokumente in Hindi oder Punjabi sein, muss eine Übersetzung ins Englische beigefügt sein.

Sämtliche indische Urkunden müssen mit folgenden Vor- und Zwischenbeglaubigungen versehen sein:

   1. Deputy Commissioner oder District Magistrate, in New Delhi der Subdivisional Magistrate (SDM)
   2. die jeweils zuständige Regierung des Bundesstaates (State Government), Dep. of Home Affairs, im Punjab bezeichnet als "Overseas Indians Cell"
   3. Ministry of External Affairs (MEA), Consular Section, Patiala House, New Delhi. Dokumente, die lediglich mit dem Stempel "Seen in the Consular Section" versehen werden, können nicht akzeptiert werden. Der Vermerk muss lauten: "The Signature of Secretary/Additional Secretary/Deputy Secretary/Under Secretary/Ass. Secretary/Section Officer of the State Government attested."

Matriculation/Middle School Certificates die von einem "State Education Board" ausgestellt wurden, müssen zunächst vom Ministry of Human Resource Development und anschließend vom MEA beglaubigt werden.

School Leaving Certificates sollten vom District Education Officer vorbeglaubigt sein und anschließend wie unter Punkt 1-3.


zu den religiösen Fragen und der Gültigkeit der Hindu marriage:
http://law.indiainfo.com/personal/hindu/
Zitat:
2. Application of Act.

This Act applies-

    * to any person who is a Hindu by religion in any of its forms or developments, including a Virashaiva, a Lingayat or a follower of the Brahmo, Prarthana or Arya Samaj,

    * to any person who is a Buddhist, Jaina or Sikh by religion, and

    * to any other person domiciled in the territories to which this Act extends who is not a Muslim, Christian, Parsi or jew by religion, unless it is proved that any such person would not have been governed by the Hindu law or by any custom or usage as part of that law in respect of any of the matters dealt with herein if this Act had not been passed.

Explanation.

The following persons are Hindus, Buddhists, Jainas or Sikhs by religion, as the case may be:-

    * ...

    * ...

    * any person who is a convert or re-convert to the Hindu,Buddhist,Jaina or Sikh religion.

Die Frage, ob eine formal gültige Hindu-hochzeit geschlossen wurde, wenn der eine Ehegatte gleichzeitig konvertierter Hindu und eingetragener praktizierender Christ ist, könnte ich nicht beantworten.

Findet diesen religiösen Zustand ziemlich schräg:

eishennig
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Babli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 03.07.2005 um 14:38:06
 
Hallo Eishennig,

vielen Dank für die Informationen. Hilft wieder ein Schritt weiter. Ja , ich denke, dass meine Entscheidung nicht für jeden verständlich ist. Das ist auch völlig in Ordnung.
Beide Religionen haben schon lange einen gleichwertigen Platz in unserer Beziehung, mir scheint nur, dass dies etwas entgegen gesellschaftlicher Konstrukte steht.
Danke für deine objektive Hilfe.

Gruß
Babli

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Antwort #10 - 03.07.2005 um 18:14:22
 
hallo ronny, hier ist nichts mehr mit überprüfung von ledigkeitsbescheinigungen zu machen: die haben schon in indien geheiratet: es käme allenfalls die überprüfung der heir.urk. in frage aber das ist bei der mir sehr glaubwürdig erscheinen babli, die sich die hochzeit ja nicht aus den fingern saugen wird, überflüssig.
btw : wenn er denn schon verheiratet gewesen sein sollte, müßte man auch f.d. -aus unserer sicht bigamische - ehe ein familienbuch anlegen. die rechtswirkungen würden erst mit rechtskr. des aufhebungsurteils enden.
gruß -lennart-
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Antwort #11 - 03.07.2005 um 18:20:57
 
hallo eishennig, super posting von dir!
zum konvertieren: wer einmal getauft worden ist, bleibt - so das kirchenrecht- ein christ sein leben lang. der kirchenaustritt tangiert diese stellung nicht; er hat vielmehr nur auswirkung auf die kirchensteuerpflicht, weil er eben nicht kanonischen ursprungs ist, sondern staatl. (länderrecht) recht. da man sich also von der lebenslangen vereinnahmung durch die christl. kirchen (el und rk) nicht wehren kann, muß ein konvertieren auch ohne den -wie gesagt nur steuerlich relevanten - formellen kirchenaustritt gehen.
in dem moment, in dem ich mich zu einem anderen glauben bekenne und in der neuen glaubensgemeinschaft aufgenommen worden bin, ist die konvertierung perfekt. aber da die meldebehörden mit so einer situation nicht viel anfangen können, ist dringend zu empfehlen, den kirchenaustritt umgehend nachzuholen.
gruß-lennart-
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Antwort #12 - 03.07.2005 um 18:24:36
 
ps: alles andere würde gegen die grundgesetzlich verbriefte glaubensfreiheit verstoßen (s. maunz-dürig-herzog, kommentar zum gg) .
gruß -lennart-
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Antwort #13 - 03.07.2005 um 18:44:20
 
Zitat:
btw : wenn er denn schon verheiratet gewesen sein sollte, müßte man auch f.d. -aus unserer sicht bigamische - ehe ein familienbuch anlegen. die rechtswirkungen würden erst mit rechtskr. des aufhebungsurteils enden


Schon klar Lennart,

aber wegen Verstoß gegen den ordre public gäbe es aus ausländerrechtlicher Sicht keine Familienzusammenführung.

Viele Grüße
Ronny Smiley
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Antwort #14 - 03.07.2005 um 19:26:33
 
Hallo!!!

Danke an alle - ihr seid echt spitze!!!

Also ein Punkt ist auf alle Fälle klar, dass ich mich mit ihm in erster Ehe befinde, da seine Eltern interessierte Familien (zwecks Arrangement) schon lange ablehnen mußten - somit unsere Beziehung öffentlich war.

Das indische Gericht hat auch nicht einfach ihr o.k. gegeben, vielmehr wurde unser beider Situation sehr überprüft, in Einbeziehung seiner Eltern und auch meiner Eltern(z.B. Einverständniserklärung).

Hinsichtlich des religiösen Status, werde ich wohl unseren Pfarrer ansprechen. Wäre dir, Ronny, sehr v erbunden - eben nochmal den Fall des rekonvertierens zu klären. Nicht das im Nachhinein die Ehe doch nicht rechtskräftig ist. 

Familienbuch ist bei rechtskräftiger Ehe aber kein Problem, habe ich das richtig verstanden?

Vielen  Dank und ganz liebe Grüße

Babli Smiley Smiley
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