Hallo,
bei der Eheschließung in Deutschland besteht die Möglichkeit, bei der Namensführung eine Rechtswahl zu treffen. Dies bedeutet, das ausländische Ehegatten ein Heimatrecht oder das deutsche Recht zur Namenswahl bestimmen können.
Ihr könntet also nach deutschem Recht oder nach peruanischem Recht den Namen nach der Heirat bestimmen.
Das peruanische Recht sieht folgenden Möglichkeiten vor:
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil), sofern Vater und Mutter das Kind anerkannt haben. Das nur von einem Elternteil anerkannte Kind, führt dessen beide Familiennamen.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema.
Zitat:Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau hat das Recht ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes zusammen mit dem Zusatz „de“ anzufügen; doch kann die Frau auch ihren beiden Familiennamen den ersten Familiennamen des Mannes anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau den Familiennamen des Mannes weiterführen, solange sie keine neue Ehe eingeht.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Nichtigkeit darf die Ehefrau den Namen des Mannes nicht weiterführen.
Also ändert sich nach diesem Recht -wenn überhaupt- nur der Name der Frau. Da Du nur einen Namen führst, könntest Du nur
- weiterhin Müller heißen und er heißt weiterhin Campos Castellano
- künftig Müller de Campos und er weiterhin Campos Casellano heißen
Wenn ihr deutsches Recht wählt, besteht folgende Möglichkeit:
- ihr behaltet beide eure Namen (wie peruanisches Recht)
- Ihr bestimmt den Namen Müller zum Ehenamen, beide führen nach der Ehe nur noch diesen Namen. Der Ehemann kann ein Namensappelido, also entweder Campos oder Casellano voranstellen oder anfügen. Die Namen werden durch einen Bindestrich getrennt.
- Ihr wählt den Ehenamen "Campos Casellano". Eine Voranstellung oder Anfügung des Namens "Müller" ist nicht mehr möglich, da der Ehename schon aus zwei Namensteilen besteht.
Bei der Namensgebung für das Kind ist ebenfalls eine Rechtswahl für die Namensgebung möglich. Dies richtet sich aber dann natürlich auch nach den Namen, die die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt führen.
Nach dem peruanischen Recht wird der Name des Kindes von verheirateten Eltern so gebildet:
Zitat:Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).
- 1. Tragen beide Elternteile ihre Namen wie bisher bzw. Du den Namen Campos de Nüller, heißt das Kind Campos Müller
- wird nach dem Deutschen Recht ein Ehename geführt, erhält das Kind nach deutschem Recht diesen Namen (also entweder Müller oder Campos Casellano). Ein möglicher Begleit-Name wird nicht Name des Kindes (z.B. ist Müller-Campos nicht möglich)
- Wurde kein Ehename bestimmt, können die Eltern nach deutschem Recht für das Kind einen Namen als Geburtsnamen bestimmen (also entweder Campos Casellano oder Müller). Dieser Name ist für alle weiteren Kinder verbindlich
- Haben die Eltern keinen Ehenamen bestimmt, kann nach peruanischem Recht wieder der Geburtsname "Campos Müller" bestimmt werden.
So, das müssten dem Anschein nach, alle Namensmöglichkeiten sein. Sollte ich noch was vergessen haben, ergänzt das doch einfach
(gelle Ronny
)
Empfehlenswert ist aber, wenn die Elternteile im Heimatrecht bleiben, also keine Rechtswahl treffen (Mann führt den Namen nach peruanischem Recht, Frau nach deutschem Recht). So bleibt jeder im Heimatrecht.
Für das Kind gibt es wohl eine solch einfache Regelung nicht, weil es ja dann 2 Staatsangehörigkeiten hat. Ich würde das Recht nach dem Gesichtspunkt des Aufenthaltes wählen und versuchen, eine hinkende Namensführung (= 2 verschieden Namen nach dem jeweiligen Recht) zu vermeiden.
Weil das ein ganz kompliziertes Thema ist, würde ich eine ausführliche Beratung beim Standesamt empfehlen.
Grüße
Blaise