Zur Erklärungsfrist: Die Staatsangehörigkeitsreferenten des Bundes und der Länder haben meines Wissens schon vor vielen Jahren festgelegt, daß (bezogen auf die ehemalige UdSSR) die letzte 6 Monats-Frist an dem Tag zu laufen begonnen hat, an dem in dem jeweiligen Land die deutsche Botschaft ihren Dienst aufgenommen hat. Spätestens 1993 wäre damit die letzte Frist abgelaufen. Mir ist auch keine Entscheidung des BVerwG bekannt, die da eine Ausnahme machen würde. Die Rechtsprechung nimmt eine sehr weitgehende Informationspflicht des potentiellen deutschen Staatsangehörigen an. Eine praktische Bedeutung hat die Vorschrift nicht mehr.
Wenn das BVA dem Antragsteller bescheinigt, die Mutter habe die deutsche StA besessen, muß ja ein Antrag gestellt worden sein, gestützt auf eine mögliche deutsche StA. Spätestens da lief die Erklärungsfrist. Und da beim BVA nichts unter mindestens zwei Jahren abläuft... Wie sind denn die genauen Daten, was ist das für ein Schreiben des BVA? Ein Ablehnungsbescheid im Feststellungsverfahren?
Zur Legitimation: Der Verlust ist hier eingetreten durch die Anerkennung der Vaterschaft, die in der UdSSR durch die Eintragung des leiblichen Vaters in der GU des Kindes erfolgte, plus der Eheschließung der leiblichen Eltern als Legitimationsakt nach deutschem Recht. Hätten die Eltern nicht geheiratet, wäre der Verlust dagegen nicht eingetreten.
Ich sehe da nur eine Möglichkeit: Eine Auslandseinbürgerung über §9 Abs. 1 Erstes StaatsangehörigkeitsregelungsG. Die Mutter hat nämlich durch die Einbürgerung im Kriege (keine Sammeleinbürgerung über die Volksliste Ukraine, die erkennt das BVA derzeit nicht an, sondern wohl eine Einzeleinbürgerung über die Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt) nicht nur die deutsche StA erworben, sondern auch den Vertriebenenstatus nach §1 Abs. 2 Nr. 2
BVFG (Umsiedler). Den kann sie auf den Sohn überleiten, BVerwG, Urteil vom 06.02.03, 5 C 44.01. Der Sohn ist deshalb nach §1 Abs. 2 Nr. 2 iVm 7
BVFG alter Fassung bereits Vertriebener. Allerdings sind solche Einbürgerungen sehr langwierig, weil das BVA sie ohne nähere Prüfung stets ablehnt, und aktuelle höchstrichterliche Rechsprechung dazu nicht existiert. Die letzten grundsätzlichen Urteile des BVerwG zu der Vorschrift datieren aus den 60er und 70er Jahren. Wie das BVerwG die Vorschrift heute auslegen würde, ist offen.
Die Einbürgerung nach §14
StAG dürfte keine Chance haben, wenn der Antragsteller nicht gerade weltberühmter Wissenschaftler, Sportler oder Künstler ist.