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Verlust durch Legitimation (Gelesen: 13.980 mal)
ronny
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Antwort #15 - 27.05.2005 um 09:24:33
 
Hallo nochmal,

habe dann doch noch mal heute nachgelesen.

Zitat:
Die Vorschrift sei daher allein auf eine Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile zurückzuführen und aus diesem Grund mit dem 1.4.1953 als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig anzusehen


Diese Passage bezieht sich auf den § 17 Ziffer 5 RuStAG in der Fassung vom 01.01.1914 bis 31.12.1974. Seinerzeit hatte das BVerfG am 21.05.1974 die Verfassungswidrigkeit der Regelung festgestellt (BVerfGE 37, 217). Die Verfassungswidrigkeit der geschlechterabhängigen Verlusttatbestände wurde ja dann durch RuStAGÄndG 1974 auch beseitigt.

Ein vor dem 31.03.1953 erfüllter Tatbestand des Verlustes wird sicherlich nicht rückwirkend beseitigt werden können, für die übrigen vor dem 31.12.1974 erfüllten Verlust- bzw. Nichtwerwerbstatbestände kam deshalb als "Heilung " das Erklärungsrecht in Betracht. Das BVerfG hat diese großzügig bemessene Erklärungsfrist von drei Jahren als ausreichend angesehen, den vorher verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (
BVerfG
)auch zur Frage des Versäumnisses der Erklärungsfrist ist da was ausgesagt.

Zitat:
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine Überleitungsregelung, welche die bisher von der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossenen Kinder deutscher Mütter nicht automatisch kraft Gesetzes zu deutschen Staatsangehörigen macht, sondern ihnen (nur) das Recht einräumt, durch Erklärung (Option) die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt


M.E. hat das von dr-er zitierte Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht beachtet.

Grüße
Ronny (
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Antwort #16 - 27.05.2005 um 09:32:01
 
Zitat:
M.E. hat das von dr-er zitierte Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht beachtet.

Sehe ich eigentlich genauso. Hätte mich auch gewundert, wenn dies nicht höchstrichterlich entschieden worden wäre.
Fraglich ist auch, ob das zitierte Urteil rechtskräftig geworden ist.
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Antwort #17 - 27.05.2005 um 13:16:32
 
Zitat:
Hallo,

das Erklärungsrecht nach RuStAG 1974 traf auf Deinen Bekannten nicht zu, da er bereits durch Geburt Deutscher geworden war, auch wenn er sie später wieder verloren hat.


No comments... Smiley

Zitat:
Es wäre auch noch zu prüfen gewesen ob die Mutter durch die Eheschließung nicht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, das hängt nur vom Zeitpunkt der Eheschließung ab (vor dem 01.04.1953 oder danach geheiratet).


Glücklicherweise hat sie nach dem 1.4.1953 geheiratet. Aber was für ein Unterschied macht es für ihren Sohn? ???

Zitat:
Das bis zum 31.12.1977 befristete Erklärungsrecht konnte noch später ausgeübt werden. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass diese Nacherklärungsfrist spätestens durch die allgemeinen Reiseerleichterungen (dank Gorbatschow) Ende der achtziger Jahre ausgelaufen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Erklärung bei einem deutschen Konsulat vorliegen müssen.


Soweit ich weiss, lautet Abs. 7 vom RuStAÄndG 1974

Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.

Der Mann wusste nicht, dass seine Mutter dt. Staatsangehörige war, bis er die Antwort vom BVA erhalt. Ist es nicht ein "unverschuldetes Hindernis"? Bedeutet es nicht, dass man in diesem Fall die sechs Monaten seit dem Erhalt des Briefes messen muss?

Zitat:
Nein das ist nicht fraglich weil die Rechtswirkungen denen der deutschen Legitimation entsprach. Ist in zahlreichen Fällen bereits gerichtlich geklär worden. Leider habe ich die entsprechenden Kommentare nicht mehr zur Verfügung, da ich seit drei Jahren aus dem Staatsangehörigkeitsgeschäft raus bin. Habe aber vorher zahlreiche ähnliche Fälle wie den deines Bekannten gehabt.


http://www.virtual-institute.de/en/rspr99/er99_9.cfm

Nach der Senatsrechtsprechung zu § 5 RuStAG a.F. sei jedoch für den Staatsangehörigkeitserwerb vorauszusetzen, daß der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts innerstaatlich als Legitimation gewertet werden könne. Dies sei mangels Geltung einer Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern in Polen nicht möglich.

VG Stuttgart. Urteil vom 5.3.1997 (7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346):

Zunächst ist bereits fraglich, ob nach rissischen Rechtsvorschriften, bzw. denjenigen der UdSSR, zum damaligen Zeitpunkt eine Legitimation, die nach deutschen Gesetzen wirksam ist, überhaupt möglich war. Zwar hat bis zum Inkrafttreten der Grundlagen der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27.06.1988, die eine Legitimation ausschließen, die Gesetzgebung der einzelnen Unionsrepubliken eine Legitimation gekannt, ohne diesen Ausdruck zu gebrauchen. So enthielt etwa Art. 28 des Kodex der Gesetze über Ehe, Familie und Vormundschaft der russischen SSSR die Bestimmung vollständiger Gleichstellung mit ehelichen Kindern für ein Kind, dessen Mutterr nach seiner Geburt den Vater ehelicht, der zuvor seine Vaterschaft anerkannt hat. Eine solche rechtliche Gleichstellung könnte unter Umständen als eine Legitimation durch nachfolgende Ehe betrachtet werden. Diese Legitimation bildete aber keinen Erwerbsgrund der sowjetischen Staatsangehörigkeit (Makarov, Deutsche Staatsangehörigkeitrecht, 2. Aufl. 1971, S.97). Auf diesem Wege könnte der Kläger Ziffer 1 daher nicht russischer Staatsangehöriger geworden sein und ein Verlust seiner durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit wäre gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eingetreten es sei denn, er hätte bei seiner Geburt von seiner Mutter nicht nur deren deutsche Staatsangehörigkeit, sondern eine zu diesem Zeitpunkt auch noch bestehende russische (sowjetische) Staatsangehörigkeit erworben...
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Antwort #18 - 27.05.2005 um 13:19:34
 
Zitat:
Sehe ich eigentlich genauso. Hätte mich auch gewundert, wenn dies nicht höchstrichterlich entschieden worden wäre.
Fraglich ist auch, ob das zitierte Urteil rechtskräftig geworden ist.


Es interessiert mich auch... Smiley
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Antwort #19 - 27.05.2005 um 16:43:24
 
Zitat:
Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben.

Der Mann wusste nicht, dass seine Mutter dt. Staatsangehörige war, bis er die Antwort vom BVA erhalt. Ist es nicht ein "unverschuldetes Hindernis"? Bedeutet es nicht, dass man in diesem Fall die sechs Monaten seit dem Erhalt des Briefes messen muss? 


Hallo dr-er,

das mit der Versäumnis ist ein Argument, wenn er innerhalb von sechs Monaten diese Erklärung abgeben würde. Aber hattest Du nicht schon gesagt:

Zitat:
Aber der Mann war von ein Paar Jahren auf solche Gedanken gekommen und hat einen Brief an BVA geschrieben mit der Bitte, seine dt. Staatsangehörigeit zu bestätigen


Spätestens dann hätte er erklären müssen. Ihr könnt da evtl. noch argumentieren, dass  diese Erklärung (Brief an BVA) sinngemäß so zu werten gewesen sei.
Ich hab allerdings so meine Zweifel, dass es zum Erfolg führt. Siehe den link zum BVerfG.

Zitat:
No comments...


dto. sorry. Hatte mich ja schon korrigiert.

Zitat:
Aber was für ein Unterschied macht es für ihren Sohn?


Die Legitimation vor dem 31.03.1953 hätte immer zum Verlust der deutschen geführt, während dannach nur ein Verlust eintrat wenn das Kind nicht staatenlos wurde. Deshalb machte die Frage Sinn.

Zitat:
es sei denn, er hätte bei seiner Geburt von seiner Mutter nicht nur deren deutsche Staatsangehörigkeit, sondern eine zu diesem Zeitpunkt auch noch bestehende russische (sowjetische) Staatsangehörigkeit erworben...


Werde mir das Montag nochmal zu Gemüte führen, sorry hab schon WE.

Grüße
Ronny
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Antwort #20 - 01.06.2005 um 11:04:58
 
Mal am Rande: Es gibt einen Gesetzentwurf des BMI, wonach u.a. die Artikel 3-5 des RuStAGÄndG 1974 und damit auch die Regel über die Nacherklärungsfrist aufgehoben werden sollen.

Begründung dazu:

Zitat:
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Reichs- und Staatsangehörigkeit sah ein bis
Ende 1977 befristetes Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit für nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975
geborene Kinder deutscher Mütter vor. Diese Frist ist längst abgelaufen. Die
Härteklausel in Artikel 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974, nach der diejenigen
Erklärungsberechtigten, die - etwa durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates -
gehindert waren, das Erklärungsrecht fristgerecht auszuüben, die Erklärung noch bis
zu sechs Monate nach Fortfall des Hindernisses abgeben können, hat mehr als zehn
Jahre nach dem Zerfall des Ostblocks ihre Bedeutung verloren. Für Personen, die
das Erklärungsrecht nicht in Anspruch genommen haben, bestehen im Übrigen
erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten. Die Übergangsregelung in Artikel 4 des
Gesetzes zur Änderung der Reichs- und Staatsangehörigkeit für den zum 1. Juli
1998 weggefallenen Einbürgerungsanspruch nach § 10 des früheren Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes war bereits Ende 1977 ausgelaufen.
Damit können Artikel 3 und 4 aufgehoben werden. Des gleichen ist die
bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels 5 aufzuheben. Mit der
Aufhebung von Artikel 3 bis 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung
des der Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr
und fällt weg.


Auch dadurch wird deutlich, dass eigentlich kein Grund mehr besteht, an der Nacherklärungsfrist festzuhalten.

Der Gesetzentwurf samt Begründung ist
hier
zu finden (.pdf-Datei mit 73 Seiten).
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Antwort #21 - 06.06.2005 um 11:40:58
 
Zitat:
Da ich das Gesetz nicht im Internet finden kann, schreibe ich den maßgeblichen Text mal eben hier hin:.


Hallo Ralf,

kannst Du bitte noch die Absatze 3 und 8 bis 10 des Artikels 3 zitieren?  Smiley Gab es noch Artikel 7 in diesem Gesetz?
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Ralf
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Antwort #22 - 06.06.2005 um 18:47:16
 
Der vollständige Artikel 3 des Gesetzes findet sich jetzt auf
dieser Seite
.

tippse   Zwinkernd
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Antwort #23 - 07.06.2005 um 09:48:01
 
Zur Erklärungsfrist: Die Staatsangehörigkeitsreferenten des Bundes und der Länder haben meines Wissens schon vor vielen Jahren festgelegt, daß (bezogen auf die ehemalige UdSSR) die letzte 6 Monats-Frist an dem Tag zu laufen begonnen hat, an dem in dem jeweiligen Land die deutsche Botschaft ihren Dienst aufgenommen hat. Spätestens 1993 wäre damit die letzte Frist abgelaufen. Mir ist auch keine Entscheidung des BVerwG bekannt, die da eine Ausnahme machen würde. Die Rechtsprechung nimmt eine sehr weitgehende Informationspflicht des potentiellen deutschen Staatsangehörigen an.  Eine praktische Bedeutung hat die Vorschrift nicht mehr.

Wenn das BVA dem Antragsteller bescheinigt, die Mutter habe die deutsche StA besessen, muß ja ein Antrag gestellt worden sein, gestützt auf eine mögliche deutsche StA. Spätestens da lief die Erklärungsfrist. Und da beim BVA nichts unter mindestens zwei Jahren abläuft... Wie sind denn die genauen Daten, was ist das für ein Schreiben des BVA? Ein Ablehnungsbescheid im Feststellungsverfahren?


Zur Legitimation: Der Verlust ist hier eingetreten durch die Anerkennung der Vaterschaft, die in der UdSSR durch die Eintragung des leiblichen Vaters in der GU des Kindes erfolgte, plus der Eheschließung der leiblichen Eltern als Legitimationsakt nach deutschem Recht. Hätten die Eltern nicht geheiratet, wäre der Verlust dagegen nicht eingetreten.   

Ich sehe da nur eine Möglichkeit: Eine Auslandseinbürgerung über §9 Abs. 1 Erstes StaatsangehörigkeitsregelungsG. Die Mutter hat nämlich durch die Einbürgerung im Kriege (keine Sammeleinbürgerung über die Volksliste Ukraine, die erkennt das BVA derzeit nicht an, sondern wohl eine Einzeleinbürgerung über die Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt) nicht nur die deutsche StA erworben, sondern auch den Vertriebenenstatus nach §1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedler). Den kann sie auf den Sohn überleiten, BVerwG, Urteil vom 06.02.03, 5 C 44.01.  Der Sohn ist deshalb nach §1 Abs. 2 Nr. 2 iVm 7 BVFG alter Fassung bereits Vertriebener.  Allerdings sind solche Einbürgerungen sehr langwierig, weil das BVA sie ohne nähere Prüfung stets ablehnt, und aktuelle höchstrichterliche Rechsprechung dazu nicht existiert. Die letzten grundsätzlichen Urteile des BVerwG zu der Vorschrift datieren aus den 60er und 70er Jahren. Wie das BVerwG die Vorschrift heute auslegen würde, ist offen.

Die Einbürgerung nach §14 StAG dürfte keine Chance haben, wenn der Antragsteller nicht gerade weltberühmter Wissenschaftler, Sportler oder Künstler ist.
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Antwort #24 - 07.06.2005 um 14:22:24
 
Zitat:
Zur Erklärungsfrist: Die Staatsangehörigkeitsreferenten des Bundes und der Länder haben meines Wissens schon vor vielen Jahren festgelegt, daß (bezogen auf die ehemalige UdSSR) die letzte 6 Monats-Frist an dem Tag zu laufen begonnen hat, an dem in dem jeweiligen Land die deutsche Botschaft ihren Dienst aufgenommen hat. Spätestens 1993 wäre damit die letzte Frist abgelaufen. Mir ist auch keine Entscheidung des BVerwG bekannt, die da eine Ausnahme machen würde. Die Rechtsprechung nimmt eine sehr weitgehende Informationspflicht des potentiellen deutschen Staatsangehörigen an.  Eine praktische Bedeutung hat die Vorschrift nicht mehr.


Ich kenne minsdestens vier Fälle der Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach RuStAÄndG 1974 an einen ehemalgien sowjetischen Staatsangehörigen im letzten Jahrhundert. Der letzte Fall ist im April 2005 geschehen (nach der Sitzung des OVG Köln, Az: 10 K 3728/04). Leider war in keinem der Fälle eine gerichtliche Entscheidung gefallen. Die Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter kann auch einen unverschuldeten Hindernis darstellen.

Zitat:
keine Sammeleinbürgerung über die Volksliste Ukraine, die erkennt das BVA derzeit nicht an


Warum? Gilt § 1 Abs. 1 Bst. f StAngRegG nicht mehr? ???
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Antwort #25 - 07.06.2005 um 14:41:59
 
Zitat:
Ich kenne minsdestens vier Fälle der Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach RuStAÄndG 1974 an einen ehemalgien sowjetischen Staatsangehörigen im letzten Jahrhundert. Der letzte Fall ist im April 2005 geschehen (nach der Sitzung des OVG Köln, Az: 10 K 3728/04). Leider war in keinem der Fälle eine gerichtliche Entscheidung gefallen. Die Unkenntnis über die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter kann auch einen unverschuldeten Hindernis darstellen.

Warum? Gilt § 1 Abs. 1 Bst. f StAngRegG nicht mehr? ???



ad 1: Gut zu wissen! Aber gemessen an der Zahl der potentiellen Fälle dürfte es ein winziger Prozentsatz sein. Immerhin, wer die Hürden der Rechtsprechung nimmt, und Unkenntnis beweisen kann, kommt also noch durch!   Smiley

ad 2 Doch, aber nach Ansicht des VG Köln und des BVA ist eine wirksame Einbürgerung über die Volksliste für die Ukraine nur erfolgt, wenn die Aushändigung eines Volkslistenausweises nachgewiesen werden kann. Das kann kaum jemand. Der Bayer. VGH vertritt die Meinung, daß ein Erwerb der deutschen StA kraft Gesetzes eingetreten ist. Derzeit läuft dazu ein Revisionsverfahren vor dem BVerwG.  Wer eine spätere Einzeleinbürgerung im Warthegau nachweisen kann, ist nicht auf §1 Erstes StaRegG angewiesen.
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Antwort #26 - 07.06.2005 um 15:01:51
 
Zitat:
Warum? Gilt § 1 Abs. 1 Bst. f StAngRegG nicht mehr?


Zitat:
ist eine wirksame Einbürgerung über die Volksliste für die Ukraine nur erfolgt, wenn die Aushändigung eines Volkslistenausweises nachgewiesen werden kann.


Wie sieht es mit dem § 3 der Verordnung über die Volksliste Ukraine aus.?

Der nahm die Umsiedler ausdrücklich vom Staatsangehörigkeitserwerb durch Sammeleinbürgerung aus, weil eben die Einzeleinbürgerung im Warthegau erfolgen sollte.

In einem alten Schinken (Massfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1955, Alfred Metzner Verlag Ffm) habe ich noch folgenden Kommentar gefunden:


Zitat:
Zweifelhaft kann sein, ob § 1 (Erstes StAregG, Anmerkung von mir) auch dann anwendbar ist, wenn der Eingebürgerte seinen Wohnsitz in seinem Heimatstaat hat.
Hat ihn der Heimatstaat nach 1945 nicht als seinen Angehörigen in Anspruch genomen, so ist er auch deutscher Staatsangehöriger. 


M.W. hat die UdSSR alle in der Ukraine zurück gebliebenen als ihre Staatsangehörigen beansprucht, ergo wäre der (Sammel-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wirksam gewesen. Könnte auch mit ein Grund für die Auffassung des BVA sein, oder?

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Antwort #27 - 07.06.2005 um 15:03:11
 
Zitat:
ad 1: Gut zu wissen! Aber gemessen an der Zahl der potentiellen Fälle dürfte es ein winziger Prozentsatz sein. Immerhin, wer die Hürden der Rechtsprechung nimmt, und Unkenntnis beweisen kann, kommt also noch durch!   Smiley


Aber wahrscheinlich ist es angesehen solche Fälle noch zu früh, dieses Gesetz abzuschaffen. Smiley

Zitat:
ad 2 Doch, aber nach Ansicht des VG Köln und des BVA ist eine wirksame Einbürgerung über die Volksliste für die Ukraine nur erfolgt, wenn die Aushändigung eines Volkslistenausweises nachgewiesen werden kann. Das kann kaum jemand. Der Bayer. VGH vertritt die Meinung, daß ein Erwerb der deutschen StA kraft Gesetzes eingetreten ist. Derzeit läuft dazu ein Revisionsverfahren vor dem BVerwG.  Wer eine spätere Einzeleinbürgerung im Warthegau nachweisen kann, ist nicht auf §1 Erstes StaRegG angewiesen. 


Aber es gibt doch das Bundesarchiv. Ich glaube, sie haben die Volksliste parat. Es ist klar, dass es in der UdSSR sehr gefährlich war, ein solcher Ausweis beibehalten...
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Antwort #28 - 07.06.2005 um 15:19:54
 
Zitat:
Ich glaube, sie haben die Volksliste parat.


Es gibt ganz ganz wenige Sammeleinbürgerungsnachweise in denen auf Listen die Eingebürgerten erfasst worden sind, meistens bei den sog. "Schwarzmeerdeutschen".

Zitat:
Aber es gibt doch das Bundesarchiv.


Das Bundesarchiv (früher Berlin-Document-Center) at für die Einzeleinbürgerungen im Warthegau sehr viele Einzelnachweise, aber eben nicht für die Sammeleinbürgerungen.

Und, wodran häufig auch der Nachweis scheitert, sind die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Erstes StARegG noch zu beachten:

Der Nachweis dass es sich bei den (evtl. sammeleingebürgerten) Vorfahren um deutsche Volkszugehörige handelte.

Grüße
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Antwort #29 - 07.06.2005 um 17:21:47
 
Das Argument mit §3 VolkslistenVO Ukraine hat das BVA auch gebracht. Das VG Köln teilt diese Ansicht nicht. Mal sehen, was das BVerwG sagt. Ich vertrete auch die Ansicht, daß der  Verordnungsgeber im Mai 1943 wohl kaum vorausssehen konnte, daß ab September 1943 die Ukrainedeutschen als Umsiedler evakuiert werden mußten (der ging noch vom Endsieg aus...).  Die Vorschrift besitzt nur klarstellende Funktion im Hinblick auf die Vertragsumsiedler der Jahre 1940/41, und gilt nicht für die Administrativumsiedler. Sonst hätte sie auch kaum einen personellen Anwendungsbereich. Soweit man das anhand des Archivgutes sagen kann, war das auch die damalige Auffassung.   

Die Inanspruchnahme dagegen ist weder für das BVA noch für das VG Köln ein Argument gewesen und wird (soweit ich das anhand meiner Fälle verfolgen kann) von keiner Behörde ins Feld geführt und ernsthaft diskutiert. Der Gesetzgeber des StARegG wußte auch von der globalen Inanspruchnahme und hat dennoch die Ukrainedeutschen nicht ausgenommen, siehe zB im Schätzel oder im Makarov/von  Magoldt u.a.. obwohl die UdSSR sie zweifellos in Anspruch genommen hat. Das dürfte letztlich politische Gründe haben, die in den 50er Jahren zu suchen sind. Denn bei den Luxemburgern und Elsaß-Lothringern hat die Bundesregierung die Inanspruchnahme durch die Westalliierten respektiert.

Die deutsche Volkszugehörigkeit ist zumindest bei den Ukrainedeutschen fast nie problematisch, allenfalls mal bei Personen, die nur die StA auf Widerruf erhielten. Große Schwierigkeiten gibt es nur bei den eingegliederten Ostgebieten, also den polnischen Gebieten, die 1939 annektiert worden sind. Da ist ja ab 1989 der große Wandel in der Rechtsprechung eingetreten. Theoretisch müßte man das auch bei den Ukrainedeutschen prüfen, in der Praxis geschieht das aber so gut wie nie. Es gibt ja idR auch die Einbürgerungsakten aus dem Warthegau, der Angaben zur Volkzugehörigkeit enthält.

Das BA hat keine Unterlagen über die Volksliste Ukraine. Neuerdings sollen in ukrainischen Gebietsstaatsarchiven vereinzelte Unterlagen greifbar geworden sein, hat mir das BVA berichtet, und empfiehlt eine Anfrage dort.

Gelegentlich kann man noch mit Zeugenaussagen die Aushändigung der Ausweise in der Ukraine nachweisen, zB.im Gebiet Nikolajew oder Winniza, aber die meisten sind schon gestorben.  Gelegentlich kommt auch ein Hinweis vom BA zum Volkslistenverfahren, wenn nämlich ein Einbürgerungsantrag im Warthegau wegen nachgewiesener Aufnahme in die DVL zur Einstellung des Verfahrens geführt hat.



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