Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Verlust durch Legitimation (Gelesen: 13.982 mal)
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlust durch Legitimation
26.05.2005 um 11:17:33
 
Hallo,

in http://www.germany-info.org/relaunch/info/missions/consulates/newyork/consular_s... ist zu lesen:

"Auch durch die Legitimation durch einen ausländischen Vater kann die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum 31.12.1974 verloren gegangen sein. Für Kinder, die vor dem 01.01.1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimiation durch einen Ausländer verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung."

Wo kann man diese Erklärungsregelung finden? Smiley

Danke im Voraus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #1 - 26.05.2005 um 12:40:29
 
Hallo!

Dies war geregelt im RuStAGÄndG von 1974. Danach konnten Kinder einer deutschen Mutter mit ausländischem Vater, die zwischen 1953 und vor dem 1.1.1975 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Die Erklärungsfrist endete am 31.12.1977.
Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wurde dazu nicht verlangt.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #2 - 26.05.2005 um 13:05:32
 
Zitat:
Hallo!

Dies war geregelt im RuStAGÄndG von 1974. Danach konnten Kinder einer deutschen Mutter mit ausländischem Vater, die zwischen 1953 und vor dem 1.1.1975 geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Die Erklärungsfrist endete am 31.12.1977.
Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wurde dazu nicht verlangt.


Danke Ralf für die schnelle Antwort,

ich habe gedacht, die Regelung war nur für die ehelichen Kinder vorhersehen. Bist Du sicher, dass dieselbe Regelung auch für die Kinder, die die dt. Staatsangehörigkeit durch die Legitimation verloren haben, gilt?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #3 - 26.05.2005 um 13:28:47
 
Mit der Legitimation durch den Vater wurden es ja eheliche Kinder!  Zwinkernd

Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #4 - 26.05.2005 um 14:03:16
 
Zitat:
Mit der Legitimation durch den Vater wurden es ja eheliche Kinder!  Zwinkernd



Ok, Ralf, ich stelle die Frage anders: gilt es auch für die Kinder, die zwar vor dem 1.4.1953 geboren sind, aber die Ehe zwischen den Eltern nach dem 31.3.1953 geschlossen worden war? Was genau sagt das RuStAÄndG von 1974? Wo kann man dieses Gesetz finden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #5 - 26.05.2005 um 14:22:47
 
Da ich das Gesetz nicht im Internet finden kann, schreibe ich den maßgeblichen Text mal eben hier hin:

Zitat:
Artikel 3:

(1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.

(2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das Kind nach der Geburt oder der Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschlagen hat.

....

(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden.

....


Zitat:
Kinder, die zwar vor dem 1.4.1953 geboren sind...

... fallen also nicht darunter. Auf den Zeitpunkt der Legitimation kam es nicht an.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #6 - 26.05.2005 um 14:44:10
 
Zitat:
Da ich das Gesetz nicht im Internet finden kann, schreibe ich den maßgeblichen Text mal eben hier hin:


... fallen also nicht darunter. Auf den Zeitpunkt der Legitimation kam es nicht an.


Hallo Ralf,

ich habe gerade zufällig Beschreibung eines Urteils gefunden, das genau "meinem" Fall entspricht:

http://www.virtual-institute.de/de/rspr97/r97_8.cfm

Die Vorschrift sei daher allein auf eine Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile zurückzuführen und aus diesem Grund mit dem 1.4.1953 als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig anzusehen. Da ein anderer Verlustgrund nicht in Betracht komme, besitze der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach wie vor.

D.h. es gibt doch erheblichen Unterschied zwischen Kinder, die in Ehe geboren wurden, und Kinder, die die dt. Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben. Das Urteil erwähnt RuStAÄndG 1974 überhaupt nicht, was die Vermutung wächt, dass der Fall des Verlustes der dt. Staatsangehörigkeit durch die Legitimation in diesem Gesetz gar nicht geregelt war, und die Aussage

"Für Kinder, die vor dem 01.01.1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimiation durch einen Ausländer verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung."

ganz einfach falsch ist... Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #7 - 26.05.2005 um 15:02:40
 
Zitat:
Hallo Ralf,

ich habe gerade zufällig Beschreibung eines Urteils gefunden, das genau "meinem" Fall entspricht:

http://www.virtual-institute.de/de/rspr97/r97_8.cfm

Die Vorschrift sei daher allein auf eine Differenzierung nach dem Geschlecht der beiden Elternteile zurückzuführen und aus diesem Grund mit dem 1.4.1953 als mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig anzusehen. Da ein anderer Verlustgrund nicht in Betracht komme, besitze der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nach wie vor.

D.h. es gibt doch erheblichen Unterschied zwischen Kinder, die in Ehe geboren wurden, und Kinder, die die dt. Staatsangehörigkeit durch Legitimation verloren haben. Das Urteil erwähnt RuStAÄndG 1974 überhaupt nicht, was die Vermutung wächt, dass der Fall des Verlustes der dt. Staatsangehörigkeit durch die Legitimation in diesem Gesetz gar nicht geregelt war, und die Aussage

"Für Kinder, die vor dem 01.01.1975 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Legitimiation durch einen Ausländer verloren haben, gab es eine Erklärungsregelung."

ganz einfach falsch ist... Smiley


Entschuldigung, habe Antwort von Ralf nicht aufmerksam gelesen:

"Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat."

Dann verstehe ich das obengenannte Urteil nicht...  ???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #8 - 26.05.2005 um 15:15:53
 
Der frühere Verlustgrund der Legitimation stand in der bis zum 31.12.1974 gültigen Fassung des RuStAG:

§ 17
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
...
5. für ein uneheliches Kind durch eine von ... einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
...

Dieser Passus wurde erst durch das RuStAGÄndG mit Wirkung vom 1.1.1975 aufgehoben.

In der Tat war dieser Passus (und einige andere) seit 1953 grundgesetzwidrig, aber dennoch bis 1974 geltendes Recht. Es gibt hier auch durchaus unterschiedliche Urteile.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #9 - 26.05.2005 um 15:23:15
 
Zitat:
Der frühere Verlustgrund der Legitimation stand in der bis zum 31.12.1974 gültigen Fassung des RuStAG:

§ 17
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
...
5. für ein uneheliches Kind durch eine von ... einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation.
...

Dieser Passus wurde erst durch das RuStAGÄndG mit Wirkung vom 1.1.1975 aufgehoben.

In der Tat war dieser Passus (und einige andere) seit 1953 grundgesetzwidrig, aber dennoch bis 1974 geltendes Recht. Es gibt hier auch durchaus unterschiedliche Urteile.


Gibt es z.Z. eine einheitliche Praxis, oder wirken diese Urteile auf die Praxis nicht? ???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #10 - 26.05.2005 um 15:44:02
 
Eigentlich gibt es dazu zur Zeit überhaupt keine Praxis mehr, da dieses Kapitel ja längst abgeschlossen ist. Die Erklärungsfrist ist lange abgelaufen, und die Legitimation als solche wurde auch schon vor Jahren abgeschafft.

Wie wäre es mal mit einer groben Fallbeschreibung, damit ich mir ein Bild machen kann, worum es überhaupt geht? Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 220

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #11 - 26.05.2005 um 18:26:33
 
Zitat:
Eigentlich gibt es dazu zur Zeit überhaupt keine Praxis mehr, da dieses Kapitel ja längst abgeschlossen ist. Die Erklärungsfrist ist lange abgelaufen, und die Legitimation als solche wurde auch schon vor Jahren abgeschafft.

Wie wäre es mal mit einer groben Fallbeschreibung, damit ich mir ein Bild machen kann, worum es überhaupt geht? Zwinkernd


Es geht um einen russischen Staatsangehörigen, der im 1951 geboren ist. Seine Mutter war die ukrainische Volksdeutsche, die bei Sammeleinbürgerung in 1943 eingebürgergert worden war. Im Jahr 1953 heiratete sie den Vater des Mannes. Sie ist leider vor langem gestorben und hat dem Sohn nie erzählt, das sie möglicherweise dt. Staatsangehörige ist. Wahrscheinlich hat sie das überhaupt nicht gewusst oder hatte Angst, dies zu erzählen (in der UdSSR wäre es wie Hochverrat). Aber der Mann war von ein Paar Jahren auf solche Gedanken gekommen und hat einen Brief an BVA geschrieben mit der Bitte, seine dt. Staatsangehörigeit zu bestätigen. Das BVA hat vor Kurzem zwar beschtätigt, dass er durch Geburt die dt. Staatsangehörigkeit erwarb, aber danach durch Legitimation verlor. Nun stellt sich die Frage, was er weiter machen soll.

Eigenlich erwähnt der Brief vom BVA die Möglichkeit der Erklärung überhaupt nicht. Es ist auch fraglich, ob die Eheschliessung nach sojetischen Gesetzen der deutchen Legitimation entsprach...

Kannst Du etwas raten oder empfehlen? Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #12 - 26.05.2005 um 19:16:14
 
Zitat:
Eigenlich erwähnt der Brief vom BVA die Möglichkeit der Erklärung überhaupt nicht.


Hallo,

das Erklärungsrecht nach RuStAG 1974 traf auf Deinen Bekannten nicht zu, da er bereits durch Geburt Deutscher geworden war, auch wenn er sie später wieder verloren hat.
Es wäre auch noch zu prüfen gewesen ob die Mutter durch die Eheschließung nicht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, das hängt nur vom Zeitpunkt der Eheschließung ab (vor dem 01.04.1953 oder danach geheiratet).

Das Erklärungsrecht betraf nur diejenigen Kinder, die durch eheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter überhaupt nicht erwerben konnten. Das bis zum 31.12.1977 befristete Erklärungsrecht konnte noch später ausgeübt werden. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass diese Nacherklärungsfrist spätestens durch die allgemeinen Reiseerleichterungen (dank Gorbatschow) Ende der achtziger Jahre ausgelaufen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Erklärung bei einem deutschen Konsulat vorliegen müssen.

Zitat:
ob die Eheschliessung nach sojetischen Gesetzen der deutchen Legitimation entsprach


Nein das ist nicht fraglich weil die Rechtswirkungen denen der deutschen Legitimation entsprach. Ist in zahlreichen Fällen bereits gerichtlich geklär worden. Leider habe ich die entsprechenden Kommentare nicht mehr zur Verfügung, da ich seit drei Jahren aus dem Staatsangehörigkeitsgeschäft raus bin. Habe aber vorher zahlreiche ähnliche Fälle wie den deines Bekannten gehabt.

Zitat:
seine dt. Staatsangehörigeit zu bestätigen.


Ist denn die Entscheidung förmlich ergangen, liegt ein rechtsmittelfähiger Bescheid vor??

Zitat:
Nun stellt sich die Frage, was er weiter machen soll


Er kann auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises klagen, gegen das BVA. Allerdings sehe ich da wenig Erfolgsaussichten.

Grüße
Ronny


Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #13 - 26.05.2005 um 21:22:14
 
Zitat:
Das Erklärungsrecht betraf nur diejenigen Kinder, die durch eheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter überhaupt nicht erwerben konnten.


Hi Ronny,
m.E. ist dies nicht ganz richtig, denn in Art 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 heißt es:
Zitat:
Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Satzes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.

Also genau dieser Fall.
Denke aber auch, dass die Nacherklärungsfrist hier längst abgelaufen ist.

Möglicherweise würde ein Gericht aber darauf erkennen, dass durch die Legitimation die Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen ist, wenn die Eheschließung der Eltern nach dem 31.3.1953 erfolgte, weil ab diesem Zeitpunkt diese Regelung, obwohl geltendes Recht, verfassungswidrig war, so auch das oben verlinkte Urteil.
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlust durch Legitimation
Antwort #14 - 26.05.2005 um 21:40:53
 
Zitat:
m.E. ist dies nicht ganz richtig, denn in Art 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAGÄndG 1974




Hi Ralf,

Jetzt wo Du es erwähnst,.......

Kommt halt davon wenn man ohne den Gesetzestext etwas von sich gibt (hab doch Feiertag  grin   ) sorry.

Ich hab bisher noch keine Entscheidung des BVerwG zur Verfassungswidrigkeit gesehen, da bislang die comments immer die Regelungen des RuStAGÄndG als Ausgleich ansahen. Und ich war bislang immer davon ausgegangen, dass die Verfassungswidrigkeit nur bei Staatenlosigkeit zutraf.

Wichtig im dr-er Fall könnt aber noch das Eheschließungsdatum sein, weil die Mutter vor dem 31.03.1953 auf alle Fälle die deutsche StAng durch Eheschließung verloren hätte. Dann wäre die Dikussion um ein Erklärungsrecht eigentlich überflüssig.

Grüße
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema