Zitat:Eigenlich erwähnt der Brief vom BVA die Möglichkeit der Erklärung überhaupt nicht.
Hallo,
das Erklärungsrecht nach RuStAG 1974 traf auf Deinen Bekannten nicht zu, da er bereits durch Geburt Deutscher geworden war, auch wenn er sie später wieder verloren hat.
Es wäre auch noch zu prüfen gewesen ob die Mutter durch die Eheschließung nicht auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, das hängt nur vom Zeitpunkt der Eheschließung ab (vor dem 01.04.1953 oder danach geheiratet).
Das Erklärungsrecht betraf
nur diejenigen Kinder, die durch eheliche Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter überhaupt nicht erwerben konnten. Das bis zum 31.12.1977 befristete Erklärungsrecht konnte noch später ausgeübt werden. Allerdings geht die herrschende Meinung davon aus, dass diese Nacherklärungsfrist spätestens durch die allgemeinen Reiseerleichterungen (dank Gorbatschow) Ende der achtziger Jahre ausgelaufen ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Erklärung bei einem deutschen Konsulat vorliegen müssen.
Zitat:ob die Eheschliessung nach sojetischen Gesetzen der deutchen Legitimation entsprach
Nein das ist nicht fraglich weil die Rechtswirkungen denen der deutschen Legitimation entsprach. Ist in zahlreichen Fällen bereits gerichtlich geklär worden. Leider habe ich die entsprechenden Kommentare nicht mehr zur Verfügung, da ich seit drei Jahren aus dem Staatsangehörigkeitsgeschäft raus bin. Habe aber vorher zahlreiche ähnliche Fälle wie den deines Bekannten gehabt.
Zitat:seine dt. Staatsangehörigeit zu bestätigen.
Ist denn die Entscheidung förmlich ergangen, liegt ein rechtsmittelfähiger Bescheid vor??
Zitat:Nun stellt sich die Frage, was er weiter machen soll
Er kann auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises klagen, gegen das BVA. Allerdings sehe ich da wenig Erfolgsaussichten.
Grüße
Ronny