Zitat:Mal am Rande: Es gibt einen Gesetzentwurf des BMI, wonach u.a. die Artikel 3-5 des RuStAGÄndG 1974 und damit auch die Regel über die Nacherklärungsfrist aufgehoben werden sollen.
Auch dadurch wird deutlich, dass eigentlich kein Grund mehr besteht, an der Nacherklärungsfrist festzuhalten.
Hallo Ralf,
inzwischen (am 17.06.2005) hat der Bundesrat diesen Vorstoß gegen Art. 3 abgelehnt. Mit der Begründung:
Zitat:Der Aufhebung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) kann nicht zugestimmt werden, da diese Norm, insbesondere in Verbindung mit der Härteklausel in Art. 3 Abs. 7 nach wie vor praktische Relevanz besitzt. Es kommen immer noch Fälle vor, in denen es den Betroffenen ohne Verschulden nicht möglich war, die Erklärungsfrist einzuhalten und ihnen deshalb eine Nachfrist für die Abgabe der Erklärung eingeräumt wird. Die Norm gilt ausdrücklich nicht nur für den ehemaligen Ostblock. Soweit die Begründung für den betroffenen Personenkreis auf erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten hinweist, ist festzuhalten, dass nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) in Nr. 8.1.3.3 für diesen Personenkreis lediglich eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer in Deutschland möglich ist. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch für diesen Personenkreis im vollen Umfang erfüllt sein. Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist. Mit dem Anliegen des Art. 3, die Folgen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Frauen bei der Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit auszugleichen, wäre dies unvereinbar.
Die Stellungnahme des Bundesrates samt Begründung ist
http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0327_2D05B,p... zu finden.
Also es besteht doch noch ein Grund, an der Nacherklärungsfrist festzuhalten.