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RP-DA Unwillig suche Aktz. als Hilfe zu BiH/D (Gelesen: 30.589 mal)
Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.04.2005 um 14:01:01
 
Hallo zusammen,
jetzt brauche ich euch nochmal. :anbet

Nun das mit 87.1.2.3.2.1 Satz 2 Nr. 1 der Vwv und dem Artikel 30 sowie 32 des Staatsbürgerschaftsrechtes von BiH will die Sachbearbeiterin nicht so Recht Verstehn und teilt mir erneut mit das die Kosten zu gering sind.  :sauer:

Sie vordert mich auf ihr Referenfälle zu benennen ??? , ich soll ihr mindestens den Namen einer unter diesen Regeln Eingebürgerten Person mitteilen  tippse , am besten mit Aktz.!  Fragezeichen

Jetzt meine dringende bitte an euch,  [beifall=beifall.gif]

wen ihr jemanden kennt oder selbst unter den o.g. Bedingung im Bezirk des RP-Darmstadt zur Staatsbürgerschaft gekommen seit, dann helft mir bitte und gebt die daten als PN/PM durch!  :anbet

Ich Versichere euch das nichts damit passiert, es geht nur darum unter den Sachbearbeitern die Refenzen anzugleichen.  :happy: explo

Wenn ihr mehr zu meiner Person haben möchtet, kein Problem ich schicke euch gerne meine Daten damit ihr sehen könnt das ich nichts böses vorhabe.
Auch beim RP kann euch nichts passieren, die Staatsbürgerschaft geht ja nicht Verlohren!  :happy:

Ich Garantiere euch den Datenschutz und werde nach mitteilung an die Sachbearbeiterin  eure daten Unwiederbringlich Vernichten. :haken

Also bitte, bitte "Name Vorname" oder einfach nur das Aktenzeichen des Abgeschloßenen Vorgangs! [beifall=beifall.gif]

Sobald ich einen erfolg habe werde ich es hier mitteilen, dann braucht mir keiner mehr Helfen!   
  Schockiert/Erstauntm
Danke euch im Voraus.
gruß Edi
[beifall=beifall.gif]

Übrigens, falls probleme mit der mailadresse entstehen nehmt einfach diese tbatb@arcor.de die geht immer! (tbatb=the beauty and the biest)
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Ralf
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Antwort #1 - 20.04.2005 um 13:50:38
 
Vergleichsfälle aus Hessen sind mir natürlich nicht bekannt. Aber vielleicht schilderst du hier mal das aktuelle Problem!  öhm öhm
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.04.2005 um 14:46:10
 
Hallo Ralf,
vielen dank für deine Antwort.

Folgendes ist Passiert.

Habe Einbürgung beantrag und Einbürgerungszusicherung erhalten.
Aber ich habe keine Papiere von BiH, habe mich nie bei diesem neuen Staat gemeldet.
Mein alter YU Ausweis wurde mir aber vor ewigkeiten entwendet und ist ohnehin 95 Abgelaufen.

Nach dem Status meiner Eltern werde ich nun BiH zugeordnet (details : Staatsbürgerschaft gegen meinen Willen) und muss deren Staatsbürgerschaft ablegen, was soviel bedeutet ich muss mich nun dort EInbürgen um alle Dokumente zu erhalten um diese soft wieder Ablegen zu können damit die einbürgerung in der BRD erfolgen kann.

Das ganze hat natürlich mit sehr hohen kosten zu tun, die ich weder aufbringen kann noch will!

Also habe ich nach eurem Anraten die EInbürgerung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft nach StaR Vwv 87.1.2.3.2.1 Satz 2 Nr.3 gestellt.
Was Praktisch nicht möglich ist das ich keine Papier oder Dokumente dieses Staates Besitze oder je beantragen werde!

Erst kamm der Standart von wegen gebühren niedriger als 1278,23€!
Habe durch erneuetes schreiben und den hinweis auf die Veröffentlichung der www.botschaftbh.de und die dort enthalteten kosten von €1331.- hingewiesen.
Danach wollte die Sachbearbeiterin  einkommensnachweise, ich habe eine Gewinn und Verlsutrechnung sowie Kontoauszüge der letzen 6 Monate eingereicht.(Selbständig Arbeitender!) Das war im Jan. 05!
Nun bekommen ich ein erneutes Schreiben das die kosten Ledeglich 1700 Konvertiert Deutsche Mark also 870€ betragen. Sie Schreibt auch "Selbst wen man die Anreisekosten dazuzählt (wobei allerdinsg auch die Stellung des Antrages über einen Bevollmächtigten möglich sein müsste) [ihre Persönliche einschätzung?] , liegt der geforderte Betrag- nach bisherigen Erkenntnissen insgesamt unter €1278,23.-.

Über diese Milchmädchen Rechnung will ich aber garnicht Diskutieren.
Ich hab in meinem zweiten Schreiben schon auf das StaR von BuH hingewiesen und besonders den Artikel 32 erwähnt  wo es ja heist:
Der Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit von BuH, auf deren Verzicht oder auf Entlassung aus ihr muss unmittelbar bei den in Art. 30 genannten Behörden gestellt werden oder,
wenn der Antragsteller im Ausland lebt, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von BuH
.


Nun habe ich sofort zum Telefon gegriffen und die Sachbearbeiterin gefragt warum sie das nicht berücksichtigt. Sie sagte dies sei unerheblich für ihre Einschätzung.
Am fall das Mario_Frankfurt der ja auch über das RP-DA gelaufen ist dachte ich währe das eine Referenz. ABer der Sachbearbeiterin ist nichts bekannt. Wen aber schonmal auf grund diese Argumentes so enstschieden worden währe, dann müssten auch alle kommenden fälle so entschieden werden.
Um das aber NAchzuvollziehen benötigt sie den Nachnahmen oder besser das Aktz. als Referenzvorlage.

Bisdahin werden wohl meine Argumente ins leere Laufen.

Deshalb dachte ich das die Weisheit diese Forums hier vielleicht helfen könnte und mit einem Aktz.  oder sonst wie hilfreich Aushelfen könnte!

Gruß Edi
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Samfro
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Antwort #3 - 21.04.2005 um 08:52:11
 
Zitat:
Nun bekommen ich ein erneutes Schreiben das die kosten Ledeglich 1700 Konvertiert Deutsche Mark also 870€ betragen.

Wie kommte sie denn da drauf?


Zitat:
was soviel bedeutet ich muss mich nun dort EInbürgen um alle Dokumente zu erhalten


Das ist falsch! Einbürgerung ist nur erforderlich wenn man die Staatsangehörigkeit nicht besitzt. (das ist nicht der Fall nur weil der Staat von einem nichts weiß).
Hier hört sich das eher nach einer Nachregistrierung an. Da die Staatsangehörigkeit von den Eltern abgeleitet wird.

Zitat:
um alle Dokumente zu erhalten um diese soft wieder Ablegen zu können damit die einbürgerung in der BRD erfolgen kann.


Was für einen Paß hast du denn im Moment?
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.04.2005 um 10:02:52
 
Hallo Samfro,
joh die Dame im RP ist halt der Meinung ich muss ja nicht hier im Konsulat sondern ich könnte auch unten mich befreien lassen.

Falls ich die EInzelfall überprüfung wünsche sollte solle ich doch die Kosten Nachweisen, also evtl. für Bevollmächtigten o. Anwalt, Günstigste Anreise, Unterbringungkosten, nach weis über dauer des AUfenthaltes, eidesstattliche erklärung das in der Nähe der Hauptstadt keine Verwandten o. Bekannten wohnen zwecks Unterbringung und einen erneuten Nachweis meines Einkommens, diesmal aber vom Steuerberater. Dann kann ich ja auch die STeuerberaterkosten mit aufnehmen oder, den habe ich bisher nie gebraucht.

Ausweis habe ich nur vom Ausländeramt einen Ausweis und Aufenthaltsgenemigungs Ersatz und das seit 5Jahren, 5 Jahre zuvor hatte ich keinen Ausweis nur einen entwerteten YU.

Bei mir war das Problem das ich meinen Ausweis 1995 entwendet bekommen habe, da ich in Kroatien geboren bin haben die rest YU die AUstellung eines neuen Ausweises Abgelehnt, die Kroaten haben wiederum Abgelehnt weil im der Letzte Ausweis mit dem Kürzel BHR Ausgestellt war. Ich musste 1990 zur Musterung und habe den AUsweis damals nicht in Frankfurt Verlängert bekommen. Ich wurde Ausgemustert und bekamm an meiner Meldeadresse in Bosnien dann einen neunen AUsweis, also BHR.

Das Problem mit der Staatsbürgerschaft habe ich warscheinlich meinen Eltern zu Verdanken, die haben ohne meine Zustimmung mich dmals schon als 30Jährigen in Bosnien Eintagenlassen und haben für alle Martikelnummern beantragt.

Ivch verstehe halt nicht warum auf dem RP mein Argumment mit dem Artikel 32 des StaR /BuH  nicht beachtet wird und die kosten somit nicht Anerkannt werden.

Vielleicht weist du ja mehr?

Gruß Edi
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Antwort #5 - 21.04.2005 um 10:05:51
 
Moin!

Wie Edi richtig erkannt hat, ist nach bosnischem Recht die Auslandsvertretung für die Entgegennahme des Entlassungsantrages zuständig, weil er seinen Wohnsitz in D hat. Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen.

Sofern das (bereinigte) Brutto-Einkommen unter der von Bosnien geforderten Entlassungsgebühr von 1331 Euro beträgt, ist dies unzumutbar und die Einbürgerung ist unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu vollziehen. Liegt es höher, muss die Entlassung erfolgen.

Zunächst muss aber geklärt werden, ob tatsächlich die bosnische Staatsangehörigkeit besteht. Nach dem in dem
anderen Thread
geschilderten Sachverhalt wird dies aber der Fall sein.
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« Zuletzt geändert: 24.11.2005 um 20:36:09 von Mick »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.04.2005 um 10:24:21
 
Hallo Ralf,
danke für die Blitzantwort ist schon Chat verdächtig Smiley !

Weis jemand wie das eigentlich nach dem BuH/StaR mit dem SAchverhalt aussieht.
Ich meine die Staatsbürgerschaft würde ja mit der Geburt erworben.
Ich bin im damals Vereinigten YU im Bundesland Kroatien geboren und habe in Bosnien bis dato keine ANträge gestellt, diese wurden wen dann von meinen Eltern ohne mein Wissen und mein Einverständnis gemacht!
Als voll geschäftsfähiger habe ich aber keinen Vormund der mir im Alter von 30Jahren eine entscheidung abnehmen könnte oder gar ohne Vollmacht für mich handeln darf, dies dürfte auch auf die Eltern zutreffen.

Nu wen das aber so ist wie alle sagen, wie überzeuge ich die Dame vom RP, die geht ja nicht auf meine Argumente ein.

Mein derzeitiger Verdienst liegt auch weit unter dem Betrag, wie ich schon sagte bin ich in INSO und immernoch Selbständig tätig. Der Umsatz ist Höher, aber der ist ja 1. Vorsteuern und 2. vor Umlagen und Kosten. Also bleibt als einkommen nur der Gewinn nach abzug aller Kosten und der Liegt weit unter 1278.-! Davon muss ich Frau und Kind auch noch durchbringen, da bleibt nichts für einen Steuerberater, da müssten auch die Kontoauszüge die ich Tabelarisch in einer Datentabelle zusammengfast habe und übermittelöt habe. Auch kann die Insolvenzverwalterin sowie das Insolvenzgericht die Angaben Bestätigen, warum dann noch kosten die auch als Verfahrenkosten Zählen müssen Provuzieren ?

Gruß Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.04.2005 um 10:56:02
 
Habe da was Gefunden:
Bosnien und Herzegowina

Die bosnische Staatsangehörigkeit erhält ein Kind, dessen Eltern die bosnische Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall ist es egal, ob das Kind in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland geboren wird.

Beispiel

Kemal und Svetlana besitzen beide die bosnisch-herzegowinische Staatangehörigkeit. Sie leben in Deutschland und bekommen ihr gemeinsames Kind Goran. Goran bekommt bei Geburt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Wenn aber bei Geburt des Kindes nur ein Elternteil bosnische Staatsangehörige bzw. bosnischer Staatsangehöriger war, so erhält das Kind die bosnische Staatsangehörigkeit nur, wenn es in Bosnien und Herzegowina geboren wurde. Wenn das Kind im Ausland geboren wird und nur ein Elternteil hat, das bei Geburt des Kindes die bosnische Staatsangehörigkeit innehat, so erhält das Kind nur dann die bosnische Staatsangehörigkeit, wenn es mit Erreichen des 23. Lebensjahres registriert ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina hat.

Beispiel

Wenn der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige Ivan und die deutsche Staatsangehörige Petra das gemeinsame Kind Sarah bekommen, so erhält das Kind mit Geburt die bosnische Staatangehörigkeit, wenn es in Bosnien und Herzegowina auf die Welt kommt. Wenn es aber im Ausland, z.B. in Deutschland geboren wird, so muss das Kind bis zum Erreichen des 23. Lebensjahrs bei den bosnisch-herzegowinischen Behörden registriert sein oder aber seinen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina haben. Das würde bedeuten, dass Sarah die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bekommt, wenn sie entweder in Deutschland lebt und sich bei den bosnisch-herzegowinischen Behörden registrieren lässt oder aber in Bosnien und Herzegowina lebt.

Quelle: http://www.migration-online.de/beitrag._cGlkPTIzJmlkPTIxNjU_.html

Ich glaube meine Mutter wurde auch auf Kroatischen Boden Geboren!

Gruß Edi
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Antwort #8 - 21.04.2005 um 11:28:21
 
Zitat:
Ich glaube meine Mutter wurde auch auf Kroatischen Boden Geboren!


Welche Staatsangehörigkeit besitzen denn deine Eltern?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.04.2005 um 11:36:49
 
Seit Bestehen von Bih 1992 auch diese!

Aber ich dachte an den Satz "bei Geburt" den es scheint alles ein Kopie der BRD zu sein wie das Fallbeispiel zeigt!

WEn also bei meiner Geburt meine Mutter HR war dann währe ich auch als HR anzusehen!
Das diese sich 1992 in BiH hat einbürgern Lassen darf für mich ohen Bedeutung sein da ich zu diesem Zeitpunkt älter als 23 Jahre war!

Oder?

Gruß Edi
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Antwort #10 - 21.04.2005 um 13:30:04
 
Zitat:
WEn also bei meiner Geburt meine Mutter HR war ...


Bei deiner Geburt gab es ja noch ein einheitliches Jugoslawien mit den 6 Teilrepubliken. Bei unterschiedlicher Republiksangehörigkeiten der Eltern kam es darauf an, wo das Kind eingetragen wurde. Meistens war das ja am Wohnort der Eltern.

Eine später von deinen Eltern veranlasste Eintragung sollte in der Tat für dich unwirksam sein, wenn du zu dem Zeitpunkt bereits volljährig warst.
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Antwort #11 - 21.04.2005 um 18:49:31
 
Joh Ralf, ich gehe davon aus das ich als Bj. 65 im Jahre 1992 oder danach bereits Volljährig war!

Aber wie soll mir das weiter helfen, ich kann das ja nicht canceln und auch nicht dem RP überzeugen.

Würden meine Argumente bestand haben währe das alles ja überflüssig.

Es währe wichtig einfach die Sachbearbeiterin beim RP vom Artikel 32 des STaR /BuH zu überzeugen dann währe es nur noch die Frage des Einkommensnachweises was ich dann anders lösen muss und evtl. durch eigene Überzeugungsarbeit hinbekommen.

Also wen ihr der meinung seit das ich nach Vwv mit dem Artikel 32 richtig Argummentiert habe und die daraus Resultierende summe das höchstmass übersteigt, wird mir wohl nurnaoch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht helfen können meinen Argumenten Gehör zu verschaffen.

Aber ich wollte halt nicht mit solcher härte an die Sache gehen und dachte ein AKtz. und die Sache währe erledigt.

Gruß Edi
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Antwort #12 - 22.04.2005 um 20:59:29
 
Wie ist das eigentlich, sind die Kosten für einen Steuerberater zum EInkommensnachweis zu den Einbürgerungskosten hinzu zu Zählen.

Also Konsulargebühren + Entlassungsgebühren + Steuerberaterkosten = Ges. Aufwendung zur Befreiung ?

Ist es Unverschämt der Dame beim RP die Vwv als Markierten Text und den hinweis auf evtl. einsatz eines RA zukommen zu lassen?

Und sind dann die RA Kosten auch zu den Entlassungskosten zu adieren?

Kennt sich jemand aus?

Gruß Edi
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Antwort #13 - 25.04.2005 um 08:39:51
 
Zitat:
sind die Kosten für einen Steuerberater zum EInkommensnachweis zu den Einbürgerungskosten hinzu zu Zählen.

grundsätzlich NEIN

Zitat:
Und sind dann die RA Kosten auch zu den Entlassungskosten zu adieren?

Ein Anwalt hier in Deutschland, der sich um deine EB-Verfahren kümmert? NEIN


Zitat:
den hinweis auf evtl. einsatz eines RA zukommen zu lassen?


Ich freue mich immer wenn ein Einbürgerungsbewerber mir mit einem Rechtsanwalt droht. Da würde ich dann immer gerne sagen: "Wohl zuviel Fersehen geguckt" :bx
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Antwort #14 - 25.04.2005 um 09:08:44
 
Zitat:
Ich freue mich immer wenn ein Einbürgerungsbewerber mir mit einem Rechtsanwalt droht. Da würde ich dann immer gerne sagen: "Wohl zuviel Fersehen geguckt" :bx


Samfro  Fragezeichen also wirklich  :bx  ???

Wie soll ich der Sachbearbeiterin noch erklären,
das mein Einkommen unter 1278 Euro liegt
und das die Kosten nach Geltenden Recht drüber Liegen.
SIe ist der festen meinung ich müsste Runterfahren weil das Billiger ist,
oder jemanden Bevollmächtigen der das unten für mich macht!

Gehört da nicht echer das  :bx hin  Fragezeichen

Oder ist es vielleicht doch unsinn was ich hier von euch erfahren habe  ???

Ein Anwalt würde nur Juristisch Verpacken  :indy was ich bereits schon mehrfach übermittelt habe! (siehe anderen thread  tippse widerwillen)

Wo dabei anlass zur Freude  lachen aufkommen könnte kann ich nicht erkennen!

Nur das letzte mal hat mir so ein Verwaltungsrechtsverdereher für einen 3 Zeiler 500Euro Abgenommen und dabei einen Brief von mir 1:1 übernommen  Smiley! Das war ohne Erfolg und nur Rausgeschmissenes Geld!  explo

Da dies hier deffinitiv meine einzige möglichkeit ist an Informationen zu gelangen, dachte ich insgeheim an eine echte Hilfestellung.

Selbst kurze bitten um stellugnahme an den Webmaster bleiben aber Unbeantwortet!

So habe ich zum beispiel einen fall im Bezirk RP-Darmstadt entdeckt, aber der User ist Inaktiv und hat seine mail adresse ausgeblendet, so das ich keine Frage an ihn stellen kann!

Da ich selbst so ein phpBB board Betreibe weis ich das der Webmaster die Login und Reg. daten sehen kann! Ich hatte ja auch nur gebeten evtl. meine PM/PN weiter zu leiten und nicht um einen Verstoß gegen datenschutzvorschriften!

Aber Schweigen ist gold und so schweigt der webmaster und mir läuft die Zeit davon, denn meine Einbürgerungzusage Verfällt nächsten Monat!

:bussi
Edi
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Antwort #15 - 25.04.2005 um 09:16:45
 
In den Verwaltungsvorschriften heißt es dazu:
Zitat:
Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgrup-
            pe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden
            Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungs-
            kosten)
ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürge-
            rungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betra-
            gen.

Es können daher nur Kosten berücksichtigt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entlassungsverfahren stehen und dafür auch erforderlich sind.
Neben den in der Vorschrift genannten Beglaubigungskosten sind hier z.B. noch notwendige Kosten für Übersetzungen zu nennen, ebenso wie Fahrtkosten zur Auslandsvertretung, wenn ein persönliches Erscheinen vorausgesetzt wird, sowie Portokosten.
Nicht berücksichtigt werden können z.B. Kosten für Anwälte oder für einen evtl. erforderlich werdenden neuen Pass.
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Antwort #16 - 25.04.2005 um 09:23:07
 
Zitat:
SIe ist der festen meinung ich müsste Runterfahren weil das Billiger ist,
oder jemanden Bevollmächtigen der das unten für mich macht!


Wie bereits gesagt: zuständig nach bosnischem Recht ist die Auslandsvertretung. Darüber kann sich die Einbürgerungsbehörde nicht hinwegsetzen. Außerdem müssten in diesem Falle auch die Fahrtkosten berücksichtigt werden, so dass sich die Frage, was billiger ist, wieder relativiert.
Einem Rechtsstreit würde ich gelassen entgegen sehen.

Zitat:
So habe ich zum beispiel einen fall im Bezirk RP-Darmstadt entdeckt,

Welchen User meinst du konkret? Ich könnte diesen per E-Mail benachrichtigen.
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Antwort #17 - 25.04.2005 um 09:43:51
 
... wer nicht Fragt bleibt Dumm Smiley

Hallo Ralf, danke für deine Antwort.

Aber http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=einb;action=display;num=10...
hier hast du Ausgesagt "und Nebenksoten" !!!

Wen mir freigestellt wir ob ich oder ein Bevollmächtigter die Sache durchführt, dann kann doch der Anwalt der natürlich unter Vollmacht tätig wird, auch als Nebenkosten angesehen werden!

Zudem wird evtl. von mir in einer besonderen Lebenslage eine zusätzliche Ausgabe, nämlich die des Steuerberaters zum einkommensnachweis Verlangt.
Das ist nicht ein mal in der Abgabenordung erforderlich und selsbt das Finanzamt erkennt die Kontoauszüge als Nachweis an und hat noch nie das einreichen der Rechnungen gefordet und ich bin mittlerweile seit 1993 Selbständig!!!

Also entstehen die Steuerberatungskosten nur im Zusammenhang mit der Einbürgerung im AUftrag des RP! Wer die Milch Bestellt muss diese auch Bezahlen!
Im Übrigen ist während der INSO der Insolvenzverwalter für so was Zuständig ich dürfte nach ZPO/INSO überhaupt keine Angaben machen!

Deshalb dachte ich des es doch keine Rolle Spielt ob der Bevollmächtigte in BiH oder hier tätig wird, die kosten währen in jedenfall vorhanden und anzusetzen!
Ebenso wie der Steuerberater der nicht notwendig ist!

Aber wie gesagt die Dame beim RP ist da etwas eigen!

Konkret, wie kann ich dem RP-DA ohne Anwalt vermitteln das nach Vwv 87 ff die Einbürgerung möglich ist da die kosten nach StaR/BiH Artikel 32 in meinem fall die Schmerzgrenze überschreiten!

Zudem habe ich wie mehrfach erwähnt, gar keinen Pass o.ä. von BiH und will auch keinen haben! Ich werde auf jedenfall Versuchen den eintrag in BiH zu Annulieren aber das Bedarf viel Zeit($$$) !

Gruß Edi


edit by Mick
Link wurde angepasst
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« Zuletzt geändert: 24.11.2005 um 20:54:37 von Mick »  
 
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Antwort #18 - 25.04.2005 um 09:46:36
 
@Ralf,
ich meine Mario_Frankfurt

lg
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Antwort #19 - 25.04.2005 um 15:05:35
 
Zitat:
Ich meine Mario_Frankfurt


Ich habe den User per E-Mail gebeten, dass er mal wieder in diesem Forum vorbeischaut.
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Antwort #20 - 26.04.2005 um 08:52:46
 
Spitze Ralf, vielen dank :anbet

"Super Mario"  [beifall=beifall.gif] hat sich auch gleich gemeldet, aber leider das Akz. von der Stadt Frankfurt durch gegeben!

Ich werde es mal damit versuchen er hat glücklicher weise auch den Sachbearbeiter beim RP genannt, vielleicht reicht das ja auch schon!

Wen es klappt gebe ich einen Aus  :prosst:

gruß Edi
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Antwort #21 - 03.05.2005 um 09:01:55
 
Alles seltsam?

Jetzt wollte ich doch mal telefonisch erfahren ob meine neusten Infos Hiflreich waren und musste mir ein Band anhören das aussagt das die Sachbearbeiterin nur noch Mittwochs per Telefon zu erreichen ist!

Bislang war es nur der Vormittag!

Und vor 2 Jahren gab es überhaupt keine einschränkung!

Wird wohl in Zukunft nur noch per Vereinbarten termin Vorort beim RP gehen, den wen alle am Mittwoch anrufen ist das Durchkommen ein Glücksspiel!

Also freuen wir uns auf volle gänge beim RP!

Gruß Edi
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Antwort #22 - 07.05.2005 um 21:54:24
 
Ich weis ich Nerve, aber die Ungewissheit nervt mich auch und ich weis nicht wie ich mich verhalten soll?

Ich habe die Dame beim RP um Stellungnahme gebetten, sonst hat sie wenigsten eine mail Bestätigung "Gelesen"  zurückgegeben, jetzt bleiben selbst die Lesebestätigungen aus!

Ist es Falsch wen ich Persönlich beim RP Auftrette?

Wie lange sind eigentlich die Bearbeitungszeiten?

Gruß Edi
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Ralf
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Antwort #23 - 07.05.2005 um 23:55:47
 
Vielleicht ist die Kollegin im Urlaub oder krank? Etwas Geduld!

Natürlich kann man zu den üblichen Sprechzeiten die Behörde aufsuchen, wobei es sich aber immer empfliehlt, einen Termin zu vereinbaren.

Zu den Bearbeitungszeiten kann nur die Behörde selbst Auskunft geben, das hängt von verschiedenen Faktoren ab.
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Edi
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Antwort #24 - 09.05.2005 um 17:38:06
 
@Ralf

Irgend wie hast du Recht!

Habe heute die Lesebestätigung für meine Mail erhalten.

Soviel ich weis war dei Dame dieses Jahr schon 2 mal im Urlaub und auch 2 mal auf Gelben Schein!

Egal, jetz weis ich das es Angekommen ist!

Mal sehen was für Schock als nächstes kommt!

LG Edi
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Antwort #25 - 11.07.2005 um 12:11:04
 
Ich dreh am Rad!!!  ???

Heute kam endlich mal wieder was vom RP, aber nicht die freudige Botschaft, sondern eine Mitteilung das der von mir erwähnte Referenzfall (Dank an Mario) nicht ausschlaggebend ist.

Ich soll nachweisen das ich kein BiH Bürger bin oder das ich die Staatsbürgerschaft abgelegt habe oder eine Bescheinigung als Staatenloser vorlegen.

Auf die Artikel 30-32 von BiH wird genauso wenig eingegangen wie auf die VwV 87.1.2.3.FF!

Also werden weder die BiH Verfassung noch die eigenen VwV hier angewant.

Glücklicher weise habe ich mich in der Einbürgerungszusicherung geirrt und diese Verfällt erst im Dez. 05 aber das wir sowieso eintretten!

Gibt es den keinen Verein oder Person die von mir aus auch gegen Bezahlung mir etwas nachhilfe und Unterstützung geben können!

Es muss doch irgend wer in der Lage sein mit der SB vom RP ein klärendes Gespräch zu führen!

Ich weis nicht mehr weiter, diese Karusellfahrt macht mich ganz Schwindelig.

Schockiert/Erstauntm

:anbet :anbet :anbet HILFE HILFE HILFE :anbet :anbet :anbet

Edi
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Antwort #26 - 11.07.2005 um 12:19:07
 
Zitat:
Gibt es den keinen Verein oder Person die von mir aus auch gegen Bezahlung mir etwas nachhilfe und Unterstützung geben können!


Eine solche Person gibt es in der Tat, sie heißt Rechtsanwalt. Zwinkernd
Es sollte natürlich einer sein, der sich in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten auskennt.

Werde mir dein Problem bei Gelegenheit noch mal in Ruhe durchlesen, vielleicht fällt mir noch was ein.
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Janna
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Antwort #27 - 11.07.2005 um 13:14:34
 
Probier' es mal bei der AGAH (Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen)

http://www.agah-hessen.de

vielleicht haben die eine Idee.

Viele Grüße und viel Erfolg!
Janna
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Antwort #28 - 11.07.2005 um 13:44:15
 
Hallo und danke für eure Blitzantworten!

Ralf wen noch Fragen, dann her damit!

Danke Janna werde mal sehen was AGAH sagt!

LG Edi
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Antwort #29 - 19.07.2005 um 01:46:44
 
Hallo zusammen,
über AGAH bin ich bis zum zuständigen Minister gelangt.

Dieser sehr nette Herr hat mir erklärt das es nur an einer der 2 Positionen liegen kann.
Entweder  ich weise nach  das ich kein BiH angehöriger bin oder ich weise nach das mein einkommen geringer ist als die Gebühren!
Insolvenz und Kontoauszüge reichen dabei nicht aus, der EkstBs muss zumindes bei!

Dann darf ich mich nochmal beim RP melden!

Ist doch wieder zum Mäusemelken und das FA stellt sich stur, et küt wies küt!

LG Edi
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Antwort #30 - 16.09.2005 um 08:15:05
 
So jetz wird es wirklich Konfus.

Habe meinen Eltern etwas die Flügel Stutzen müssen, aber immerhin erzielt das diese sich bei ihrem diesjährigen Urlaub in deren Heimat um meine Befreiung kümmern!

Nach einigen Lauferein haben Sie dann in der Stadt DOBOJ  auch einen zuständigen Beamten Gefunden.
Dieser war aber mit der Anfrage überfordert und konnte so gut wie keine Auskunft erteilen.
Daraufhin wurde ein Anwalt mit der Sache Betraut, der konnte in erfahrung bringen das die Befreiung 5000Mark (~2500] kostet!
Es gibt aber keine Gebührentabelle oder Sonstige Offizielen nachweise das dies die Richtige Gebühr ist!
Der Anwalt hat auf eine Schriftliche Bestätigung der Gebühr gedrängt, was aber bis dato Verweigert wurde.

Wen ich das dem RP Schreibe, ist das als würde ich ein Leeres Blatt Schicken, ich kann wieder mal nichts Beweisen!
Lt. RP sind die Befreiungsgebühren 470€, aber im Serbischen Teil Bosiniens werden andere Maßstäbe gesetzt wie es aussieht!

Tja der EInkommensnacheis macht auch noch Probleme.
Der Einkommenssteuerbescheid ist noch nicht durch weil sich die Insolvenzverwalterinn noch nicht dazu überwinden konnte die Steuererklärung einzureichen!

Also fehlt mir beide obwohl eines Reichen würde.

Das ist Schiebung auf der ganzen Strecke und ich dreh hier echt am Rad!

Hat jemand noch ne idee?

LG Edi
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Antwort #31 - 01.10.2005 um 12:11:52
 
Aus der Massiven Resonaz schließe ich, das keine weiteren Ideen von euch Vorhanden sind!

Würde evtl. eine Bescheinigung, des in BiH Beauftragten Anwaltes, zu den Kosten ausreichen???

Würde eine Festsetung der FA aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen evtl. auch reichen!


Das gleiche habe ich auch beim RP Angefragt, bekomme blos keine Auskunft!
Telefonisch nicht erreichbar, nur AB aber ohne Aufzeichnung, Mail und Fax 2 mal abgeschickt auch mit der bitte um einen Persönlichen Termin im Amt, auch ohne Reaktion!!!

Ich glaube die Schieben das vorsich her, weil die EInbürgerungszusage im Dezember sowieso ungültig wird!

Wie ist das bei euch auf dem Amt, habt ihr Anweisung die neue Regierungsbildung und deren Entscheidungen abzuwarten?

LG Edi
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Antwort #32 - 01.10.2005 um 20:10:32
 
Zitat:
Aus der Massiven Resonaz schließe ich, das keine weiteren Ideen von euch Vorhanden sind!

Was soll ich noch sagen? Habe bereits deutlich gemacht, dass es m.E. unzulässig ist, auf Antragstellung direkt im Heimatland zu verweisen.
Wenn der Antrag allerdings dort gestellt wird, dann darf dies ausschließlich bei der zuständigen Stelle, also direkt beim Innenministerium in Sarajevo erfolgen. Die von dir erwähnete Praxis dürfte es demnach gar nicht geben, weil eine andere Stelle im serbischen Teil Bosniens gar nicht zuständig ist. Das sollte der Anwalt vor Ort eigentlich wissen. Mir scheint, dass es einigen Stellen und Personen dort nur ums Geld geht.

Zitat:
Wie ist das bei euch auf dem Amt, habt ihr Anweisung die neue Regierungsbildung und deren Entscheidungen abzuwarten?

Nein, solche Anweisungen gibt es nicht und darf es auch nicht geben. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit wesentliche Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht geben wird, egal wer nun künftig die Regierung stellt.
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Antwort #33 - 01.10.2005 um 21:48:06
 
Hey Ralf,
danke für die Schnelle Antwort!

Aber alles was ich von euch erfahren habe, habe ich auch so weitergegeben!
Hat aber alles keinen Einfluß auf den Ausgang der Sache und wird Ignoriert.
Selbst der Vergleich mit der Einbürgerung von Mario hat nichts gebracht trotz Aktenzeichen!

Auf der Offizielen Webpage der Bosnischen Botschaft sind die Kosten exakt aufgeführt, aber auch das hilft nichts weil kein Amtsstempel drunter ist!

Warum ist aus der vielzahl der Fälle nicht ersichtlich das die Kosten zur Befreiung die Gesetzlich höchstsumme überschreitet?

Und warum ist es nicht ersichtlich das eine Person die sich im Insolvenzverfahren befindet niemal mehr als die nach ZPO vorgesehen Pfändungsfreigrenze als netto Einkommen überschreiten kann und damit auch die Einkommensgrenze nicht Überschreitet?

Das hat nichts mit Amtschimmel zutun, das ist reine Willkür wen man mit aller Gewalt die Fakten übersieht und die Sache Künstlich in die Länge zieht!

Wen nichts Passiert werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen müssen und die Sache einen Anwalt zur Rechtlichen klärung übergeben, das alles will ich aber eigentlich garnicht, ich will nur sein was ich eigentlich schon lange bin, nur eben Offiziel auf einem Papier!

Wie ist das mit der verfalls Frist ist die Sache im Dezember einfür alle mal Vorbei oder kann ich Fristverlängerung beantragen oder muss das über das Verwaltungsgericht machen?

LG Edi
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Antwort #34 - 14.11.2005 um 08:51:30
 
So , nach einer Ewigkeit habe ich urplötzich doch einen Termin bei der Sachbearbeiterinn des RP erhalten!

Sie Schreibt in ihrer Einladung, ich soll meine Unterlagen zum Termin mit bringen, weis garnicht was die haben will, hatt doch schon alles!
Für die neusten Bemühungen meiner Eltern gibt es leider keine Nachweise.
Meine 2 Unbeantworteten Schreiben an die Botschaft sind auch nicht zu beweisen, was helfen das Rücksendeschein, könnte ja Leere Umschläge versenden?

Da der Termin vor der tür steht müsste ich mich nur mal Updaten.
Soweit ich weis wurde das Verwaltungsrecht und StaG geändert?

Hat sich was an der Unzumutbarkeitsgrenze geändert, höhe oder §§ ?

Würde mich auch über tips zum Sachlichen Vortrag bei der Sachbearbeiterin freuen!
Also in etwa, nach §? sollten sie als Sachbearbeiterin diese oder jenes beachten und aufgrund §? ist eigentlich meinem Antrag zuzustimmen!

Dank im Voraus

LG Edi
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Antwort #35 - 14.11.2005 um 15:41:49
 
Eine idee hab ich noch!
Da ja Verwaltungsrecht und StaG bundesrecht sind, kann es ja wohl kaum Unterschiede in der Rechtsprechung oder Handhabung geben!

Da es hier an Hessischen Beispielen Mangelt, würde ich auch gerne Aktz. zu anderen Bundesländern vorlegen in denen unter Hinnahmen der Doppelten Staatsbürgerschaft und ohne Befreiung von BiH Eingebürgert wurden.

Ich glaube auf diesem Weg meinen Rechstanspruch auch dem Stursten Schabearbeiter Begreiflich machen zu können, ohne eine große Auseindnersetzung zu Provuzieren!

Wen ich z.bsp. 5 mal Beweisen kann das die Kosten oberhalb der ermessensgrenze liegen und das durch entsprechende Fallbeispiel dokumentieren kann, dürfte auch der Umstittene Einkommensnachweis bei mir Hinfällig sein!
Zumal ich noch in der WVP der InsO bin und alles oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den Insolvenzverwalter Abführen muss! Da ergibt sich nach §§ZPO/InsO automatisch mein Mtl. Höchsteinkommen!

Also Schmeist mir einfach nur Akt. per PN zu, wens Klappt gebe ich einen aus  :prosst:


LG Edi
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Antwort #36 - 14.11.2005 um 16:07:07
 
Zitat:
...auch dem Stursten Schabearbeiter Begreiflich machen...


Ich bitte zu beachten, dass die Behörden, also auch die Sachbearbeiter, an die Weisungen ihrer Ministerien gebunden sind.

Zitat:
Hat sich was an der Unzumutbarkeitsgrenze geändert, höhe oder §§ ?

Die Vorschriften für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit stehen jetzt im § 12 StAG, allerdings ohne inhaltliche Änderungen zum früheren § 87 AuslG. Die Einzelheiten zu unzumutbaren Entlassungsgebühren finden sich allerdings nicht im Gesetz, sondern in den Verwaltungsvorschriften. Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum ab 1.1.2005 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht existieren noch nicht. Zwar hat der Bundesinnenminister Vorläufige Anwendungshinweise erlassen, diese sind allerdings für die Behörde nur rechtsverbindlich, wenn das jeweilige Bundesland sie für anwendbar erklärt hat. Einige Bundesländer haben jedoch eigene Verwaltungsvorschriften erlassen, die von den Anwendungshinweisen des BMI abweichen.

Zitat:
Da ja Verwaltungsrecht und StaG bundesrecht sind, kann es ja wohl kaum Unterschiede in der Rechtsprechung oder Handhabung geben!

Doch, das kann es, siehe oben. Abweichungen sind immer da möglich, wo das Gesetz Auslegungsspielraum lässt. Zwar scheibt das Gesetz vor, dass unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern ist, wenn die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird, was jedoch unzumutbar ist und was nicht, liegt zur Zeit in der Entscheidung der Länder.
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Antwort #37 - 14.11.2005 um 17:06:12
 
Zitat:
was jedoch unzumutbar ist und was nicht, liegt zur Zeit in der Entscheidung der Länder.


Wie darf man das Verstehen?
Steht das und und dessen Minister über dem Bundesrecht?

Übrigens, netter Spruch Zitat:
Tja, das soll es geben. Ich bin auch niemals gefragt worden, ob ich Deutscher sein will.
  [beifall=beifall.gif]  [beifall=beifall.gif]  [beifall=beifall.gif]

ICh bezweifel ja nur das ein Recht das seit 1996 vielleicht in BiH in Kraft getretten ist, rückwirkend anzuwenden ist, also Personen die seit 1965 einem anderm Recht zugeordent waren!

Das währe als würde man heute Straftaten Verfolgen die zu DDR zeiten keine Waren! Nur so als dummes Beispiel.

Wo kann ich die für meinen Fall gültigen Verwaltungsvorschriften einsehen um Argumente zu haben wen ich vor der Dame mit dem Langen Hebel stehe/sitze.

Wen meine Frist verfallen sollte, weil ich eben nicht bis Dez. EIngebürgert worden bin, was bleibt mir dann? Kann man die Fist Verlängern,oder soll ich in eine anderes Bundesland und dort einen neuen Antrag Stellen.

Habe den Vorteil 20Km nach Süden ist BW oder gerade mal über den Rhein ist Rl-Pf, suche ohnehin eine neue Bude, wäre also kein Thema!


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Antwort #38 - 14.11.2005 um 17:13:17
 
Zitat:
Das währe als würde man heute Straftaten Verfolgen die zu DDR zeiten keine Waren!


Macht man ja auch, oder auf welcher Grundlage wurden die "Schießbefehl-Geber" verurteilt ?

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #39 - 14.11.2005 um 20:01:47
 
Hey Ronny,
das ist wohl eines der Schlimmsten Beispiel und ich habe das nie auf Mord bezogen!
Das was du ansprichst ist schon im Völkerrecht Verboten, auch wen sich so mancher Staat auch heute noch Darüber hinweg setzt!

Aber was gabe es dazu noch ach ja, Zitat:
Die Vorsitzende Richterin betonte, dass es auch in der DDR keine rechtliche Grundlage für die Montage und den Betrieb der Minen gegeben habe. Außerdem habe auch dort das Völkerrecht gegolten, das das Recht auf Leben in besonderer Weise schütze.


Guckst du selbst  Smiley
http://www.berlin.de/senjust/gerichte/kg/presse/archiv/23036/index.html

Aber was war mit Umweltverschmutzung, Üblernachrede, Verläumdung, Staatsspionage usw. usw., egal ich glaube du weist was ich meine!

LG Edi
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Antwort #40 - 14.11.2005 um 23:46:17
 
Zitat:
Wie darf man das Verstehen?

Na, so wie ich es geschrieben habe.  Im Gesetz steht ja nicht, was unzumutbar ist.

Zitat:
ICh bezweifel ja nur das ein Recht das seit 1996 vielleicht in BiH in Kraft getretten ist, rückwirkend anzuwenden ist, also Personen die seit 1965 einem anderm Recht zugeordent waren!

Muss ja so sein, sonst wäre der Staat Bosnien bei der Gründung ja ein Land voller Staatenloser gewesen. Natürlich gab es da Überleitungsvorschriften.

Zitat:
Wo kann ich die für meinen Fall gültigen Verwaltungsvorschriften einsehen um Argumente zu haben wen ich vor der Dame mit dem Langen Hebel stehe/sitze.

Verwaltungsvorschriften sind ja eigentlich für die Verwaltung bestimmt, nicht "fürs Volk". Zwinkernd
Natürlich muss sich die Verwaltung an alle gültigen Rechtsvorschriften halten. Vor allem darf sie nichts verlangen, was gegen Rechtsvorschriften verstößt. Erwähnte ich schon, dass auch die Zuständigkeitsregelungen eines anderen Staates dazu gehören? Zwinkernd

Zitat:
Wen meine Frist verfallen sollte, weil ich eben nicht bis Dez. EIngebürgert worden bin, was bleibt mir dann? Kann man die Fist Verlängern,oder soll ich in eine anderes Bundesland und dort einen neuen Antrag Stellen.

Die Zusicherung kann verlängert werden, wenn Bemühungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Ein Umzug nur dafür wäre wohl etwas viel Aufwand. Zwinkernd
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Antwort #41 - 16.11.2005 um 01:20:50
 
Hier steht das Gesetz zur bosnischen Staatsangehörigkeit:
http://www.fbihvlada.gov.ba/bosanski/zakoni/2001/zakoni/23%20bos.htm
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Antwort #42 - 17.11.2005 um 12:30:16
 
Ein Satz mit X, war das heute beim Lokaltermin im RP!
Alle Sachlichen Argumente laufen ins Leere!

Ich soll nun beweisen das ich mich nicht in Bosnien Befreien lassen kann!!! Ist doch Humbuk

Ich soll auch beweisen das ich mich nur im Konsulat Befreien lassen kann!!! Auch Humbuk

Zudem soll ich beweisen das die Kosten die unzumutbarkeit übersteigen!!!

Der Referenzfall von Mario, wurde als Einzelfall und nicht aufgrund der Artikel 30-32 des StaR/BiH gewertet! Warum genau, wurde natürlich nicht Verraten, nur das die Sachlage nicht Verwandt ist!

Ich soll das Konsulat anschreiben und mir Bestätigenlassen das die Befreiung nur bei denen geht und nicht in Bosnien!
Zude falls es in BiH gehen sollte eine Ediestattliche erklärung das keine Unterkunft usw. usw. usw.!

Meine Argumente, das meine Anschreiben an das Konsulat keine Antwort erhalten, gehen ins Leere! Dabei schreibe ich schon seit 2003 in großzügigen Fristen von 3-6 Monaten!

Ich Verstehe die Welt nicht mehr, denn selbst Referenzfälle aus anderen Bundesländern in denen die von mir erwünschte Regelung Praktiziert wird und bei denen die Kosten und Voraussetzungen festgestellt wurden, werden von vornherein Abgelehnt!

Da war dann auch noch die Diskussion um das einkommen, das mangels Steuerbescheid immer noch nicht Bewiesen ist.
Meine höchtszulässiges Brutto einkommen ist nach ZPO270 und Tabellen Anlage bei 1522€ nimmt man das zur Grundlage, ist die Unzumutbarkeit auch nicht gegeben ! Ausseracht wird gelassen das in diesem Brutto unterhalt für die Lebesgefährtin und das Gemensame Kind ist, somuss ich nun doch Kosten für einen Steuerberater aufbringen der einen Tatsächlichen Umsatz festlegt und das ab heute 6 Monate Rückwirkend, dabei ist der Antrag von 2002! 

Also ich brauche mir die mühe nicht zu machen das Konsulat anzuschreiben!
In BiH hat ein Anwalt 200euro von meinen Eltern Kassiert um sich um die entlassungs zu kümmern und konnte nur mitteioen das diese ca. 5000KM kostet!
Das soll ich nun beweisen, wie denn?
Der Anwalt hat ja im Ministerium darum gebeten ihm die Gebühren Schriftlich und nicht Fernmündlich zu übermittel!
Seit Aug. 05 aber auch keine Resonaz, eine Erinnerung hat er Schon Abgeschickt, für jede weitere Aktion will er je 100euro!

Ach ja, eine Anfrage zu meinem Staaten Status beim Konsulat ergab, das ich nicht Aufgeführt bin und auch keine Martikelnummer oder Staatsbürgerschafturkunde erhalten habe sowie auch nicht Registriert bin!
In so einem Fall kann ich doch gar keine Befreiung von BiH erhalten, oder?
Kein wunder das die nicht Antworten, die sehen keine Veranlassung sich mit einem niemand zu beschäftigen!
Daran wird sich auch nichts ändern wen ich denen die Einbürgerungszusicherung übermittel!

Fragezeichen Hat jemand eine idee wie das weiter gehen soll! :anbet

Ausser dem Steuerberater, wird mir auch in naher zukunft nichts Gelingen!

Gruß Edi
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Edi
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Antwort #43 - 20.11.2005 um 22:55:36
 
Hat jemand ein Schreiben vom BiH Konsulat, worin bescheinigt wird das nach Art. 32 die entlassung in der Botschaft erfolgen muss und evtl. die Kosten für das Verfahren über die Botschaft aufgeführt werden???

Selbstverständlich übernehmen ich den Kostenausgleich!

LG Edi
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Antwort #44 - 29.03.2006 um 22:29:42
 
Servus mitanand...

Jetzt muss ich doch noch mal meinen Hilferuf aufleben lassen.

Trotz erfüllung aller auflagen, verlang die Sachbearbeiterin des RP-DA das ich mich in BiH befreien lasse obwohl ich noch nicht einmal dort Eingebürgert bin und durch die Bescheinigung des Steuerberaters nachgewissen habe das mein Regelmässiges Einkommen unter der Ermessensgebühr liegt.

Man sagt mir ich müsse die Befreiung nicht hier im Konsulat machen und könnte Trotz Fahrtkosten in BiH billiger davon kommen, der rest interessiert die nicht.
Es hat den anschein das diese um jeden Preis eine Einbürgerung vermeiden will oder evtl. neue Pläne der Hessischen Regierung abwartet.

Weis jemand was ich nun machen soll???

Währe es denkbar das ich mir einen Wohnsitz in einem Anderen Bundesland, in dem das Bereits laufende Verfahren anerkannt wird suche und durch die dort evtl. Tollerrantere Haltung endlich wieder ein Ganzer Mensch werde?

Wen das möglich währe, würde ich mich für jeden Tip erkenntlich zeigen!
Durch meinen Beruf bin ich Ungebunden und könnte überall in der BRD wohnen, dann besuche ich am Wochenende eben Frau und Kind (Deutsche Lebensgefährtin dank fehlenden Ausweis und Leibliche 11Jährige Tochter).

Also das ganze schein bei mir der quadartur des Kreises sehr nahe zu komme....

Brauche dringen eure Hilfe....

LG Edi
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Antwort #45 - 31.03.2006 um 14:39:13
 
Zitat:
Ach ja, eine Anfrage zu meinem Staaten Status beim Konsulat ergab, das ich nicht Aufgeführt bin und auch keine Martikelnummer oder Staatsbürgerschafturkunde erhalten habe sowie auch nicht Registriert bin!
In so einem Fall kann ich doch gar keine Befreiung von BiH erhalten, oder?
Kein wunder das die nicht Antworten, die sehen keine Veranlassung sich mit einem niemand zu beschäftigen!
Daran wird sich auch nichts ändern wen ich denen die Einbürgerungszusicherung übermittel!



Hallo Edi,

hast Du es schriftlich, dass Du bei denen nicht registriert bist? Wenn ja, dann würde ich sagen, dass dies als Nachweis des Nichtbesitzes der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausreichen müßte (also ein Negativbescheinigung).

Gruß Shary 97
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Antwort #46 - 31.03.2006 um 17:07:43
 
Zitat:
Hallo Edi,

hast Du es schriftlich, dass Du bei denen nicht registriert bist? Wenn ja, dann würde ich sagen, dass dies als Nachweis des Nichtbesitzes der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausreichen müßte (also ein Negativbescheinigung).

Gruß Shary 97

soweit ich das verstanden habe hat er die BiH staatsangehörigkeit bereits durch die  Eltern, ob's ihm gefällt oder nicht... ist häufiger der Fall, habe Bekannte welche die Kroatische und gleichzeitig die BiH auf diese Weise erhalten haben, ohne ihr Einverständnis.
"Loswerden" lässt sich die nur durch Entlassung aus der staatsbürgerschaft, was sehr viel Geld kosten kann falls noch nicht abgeleisteter Wehrdienst zu debatte steht...

Die Bestätigung das ich kein BiH staatbürger bin habe ich mir von bekannten aus Bosnien schicken lassen, beim Konsulat in München hatte man mir gesagt ich sollte doch nach Banja Luka fahren, da Sie hier weder Unterlagen von mir oder von meinem Vater hätten... das ist vielleicht ein Haufen  Ärgerlich
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Antwort #47 - 31.03.2006 um 19:54:38
 
Hallo Edi,

wenn ich das richtig verstanden habe sind deine Eltern aus Bosnien- dort geboren!
Hatten diese früher den Yugo Pass und haben diese dich damals in ihrem Ort anmelden müssen (wahrscheinlich ja weil Du hattest ja auch mal den Yugo Pass Oder?)
Wenn dem so ist bist Du leider Bosnischer Staatsbürger bzw hast ein Recht darauf und kannst es damit jederzeit in Anspruch nehmen. Im Ort in dem deine Eltern gemeldet waren gibt es die Maticna Knjiga, da bekommst Du eine Geburtsurkunde und einen Nachweiss der BiH Staatsbürgerschafft, oder einen Negativnachweis!

Bei mir war es genau so!!! (dachte ich bin Kroatin mit Pass und Domovnica)
Ich war Bosnischer Staatsbürger ohne es zu  wissen durch die Geburt meiner Eltern und den oben genannten Gründen.
Das ist leider so... frag nicht nach Logik.
Und das mit der Unzumutbarkeit...  Griesgrämig ich habe es nicht geschafft und bin den Weg der Ausbürgerung vor Ort gegangen.
Du kannst Dich event. auch ohne Dich in Bosnien "richtig" Einzubürgern auch Ausbürgern lassen.
Du kannst im Ministerium za unutrasnji poslova genau erfahren welche Dokumente Du brauchst, und die Kosten. Dies befindet sich in Sarajevo.
Falls Du weiteres wissen möchtest Sag einfach bescheid.
ich guck wieder rein, sonst muss ich jetzt so viel schreiben und vieleicht brauchst Du es ja gar nicht.

Gruß rala


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Edi
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Antwort #48 - 01.04.2006 um 10:44:05
 
Ja ist ja schon richtig, deshalb sage ich ja auch Staatsbürger widerwillen!

In ex YU / HR gebohren, seit 37 Jahren in der BRD und dann uhrplötzlich Bosnier, also etwas was vorher nie damit zu tun hat. Leider Liegt das Geburtsnest meiner Mutter nur einen Steinwurf neben der HR grenze auf BiH Boden und somit sind beide Elternteile BiH zugehörig.

Jetzt bin ich aber älter als jedes Bosnische oder Kroatische Gesetzt und wen ich mir das StaR von BiH betrachte steht da das man bis zum 23zwanzigsten Lebensjahr Automatisch die Staatsbürgerschaft der Elternteile erhält.

Gehen wir mal davon aus das ich ca. 30Jahr Jung war als meine Eltern BiH Bürger wurden, dann kann ich nicht von Amtswegen auch zum BiH Bürger geworden sein weil es nicht dem BiH StaR entspricht, oder?

Das mit der Befreiung über das Ministerium in Sarajevo ohne Einbürgerung soll nach Anwaltlicher Auskunft von Behördenseite ca. 5000KM kosten, was aber keiner Schriftlich Bescheinigen möchte und das ist eben das Riesen Problem!

Ich werde niemals solch unsinnige kosten erbringen und selbst ein und Ausbürgerung kosten mich nahezu das gleiche, warum sind diese Kosten beim RP nicht als Unzumutbar, wo sie doch mit zu dem Einbürgerungsverfahren in der BRD anzurechnen sind.

Warum wird in allen anderen Bundesländern die hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft ermöglicht aber die Hessen bestehen darauf das ich in BiH die Prozedur durch ziehe, weil es günstiger ist.

Ich kenne so viel TR/D Bürger und die haben alle beide Pässe, „D“ und „TR“ und ich bin zu jeder Verpflichtung bereit um zu erklären das ich keine Doppelte haben möchte, also auch nie einen BiH Beantragen würde. Zudem glaube ich wird mich BiH ohne hin nie wieder sehen, wen dann eher meine Kumpels in Australien, Brasilien, Venezuela, ja selbst Mexico würde mir als Alternative eher gefallen als BiH.

Was ich doch eigentlich will ist doch nur ein Ordentliches Leben hier wo ich alles gelassen habe.
Meine Jugend, meine Ausbildung, meine Liebe, meine Poisie, meine Kraft und so wie es ausshieht wird auch mein Leben, auch wen o.g. Jobangebote verlockend klingen.

Aber ich will auch alle rechte, auch wen mein Altdeutscher Nachname mit „vic“ endet.

Nur wie komme ich an mein Ziel???

Hat jemand eine Bescheinigung zu den Kosten des Verfahrens in Sarajevo, also über die ~ 5000KM?

Gibt es einen Anwalt in Hessen der sich meiner Annehmen könnte ohne Riesen kosten zu erheben?

Danke für eure Tips!

LG Edi
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Antwort #49 - 01.04.2006 um 11:14:09
 
Hallo,

Zitat:
Warum wird in allen anderen Bundesländern die hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft ermöglicht aber die Hessen bestehen darauf das ich in BiH die Prozedur durch ziehe, weil es günstiger ist. 


Das ist nicht richtig. Für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige gibt es keine grundsätzliche Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit einer Entlassung sind gesetzlich festgehalten und in der Verwaltungsvorschrift näher definiert. Außerdem sind die Gebühren für den Verlust der b-h. Staatsangehörigkeit hinreichend bekannt. Übersteigt Ihr Bruttoeinkommen diese Gebühren, ist Ihnen die Entlassung zumutbar.

Ob Sie b-h. Staatsangehöriger sind, werden die zuständigen Behörden feststellen. Diese Feststellungen sind durch die Gerichte in B.-H. überprüfbar.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie kein b.-h. Staatsangehöriger sind, müssen Sie einen formgerechten Entlassungsantrag stellen.

Zitat:
Ich kenne so viel TR/D Bürger und die haben alle beide Pässe, „D“ und „TR“ und ich bin zu jeder Verpflichtung bereit um zu erklären das ich keine Doppelte haben möchte, also auch nie einen BiH Beantragen würde.


Ob andere mehrere Staatsangehörigkeiten haben oder nicht, ist für die Entscheidung über Ihre Einbürgerung absolut unmaßgeblich. Voraussetzung für die Einbürgerung ist für Sie, dass Sie vorher die b.-h. Staatsangehörigkeit aufgeben.

Ich habe einige ähnlich gelagerte Einbürgerungen von b.-h. Staatsangehörigen durchgeführt. Seltsamerweise mussten diese nicht solche Gebühren bezahlen. Die Gebühren entsprachen alle der allgemein bekannten Gebühren.

Ich glaube auch nicht, dass sich durch den Umzug in ein anderes Bundesland etwas ändern würde.

Blaise
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Antwort #50 - 01.04.2006 um 20:01:13
 

Ich komme aus Baden Würtemberg, und ich bin sogar hier geboren, aufgewachsen etc. und vom Alter sind wir unwesentlich entfernt von einander.
Ich war beim Anwalt und der hat mir ganz klar gesagt dass ich keine Chance auf Mehrstaatigkeit habe inkl. das Ausländeramt.
Es ist Ungerecht und sorry es stinkt zum Himmel. Aber leider ist es so. Mir ging es ähnlich wie Dir. Ich habe mich nur irgendwann mit abgefunden!!

Ich wollte mich Bosnisch nicht einbürgern lassen, da ich  damals mit dem Kroatischen Pass einen Identitätsnachweis geben konnte. Das haben sie in Sarajevo aktzeptiert vor Ort. Ruf im Ministerium an und frag was die Kostet ndirekt vor Ort sind.
Ich habe mir dort einen Anwalt genommen und es hat geklappt, mit Kosten als FRau von 900 €, ich weiss für einen Mann ist es teurer.
Aber mit Anwalt und vorherigen Telefonanten war es dann doch recht bald erledigt.
Ich fühle mich mitlerweile sehr befreit und bin froh das es rum ist.

Gruß rala
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Antwort #51 - 02.04.2006 um 22:00:21
 
Hi Edi!
Um deine Frage nach dem Umzug zu beantworten:
ich kann dir nur Bayern empfehlen, da ist man am tollerantesten was Einbürgerungsfragen angeht *fg*
*mich für diesen Beitrag schon mal entschuldige*  Zwinkernd
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Antwort #52 - 05.04.2006 um 10:04:07
 
Nun, es ist schon eigenartig das sich auch Clowns hier wieder finden.
Es ist eigentlich allgemein bekannt, das Bayern eine sehr Fremdenfeindliche Innenpolitische haltung hat.
Wen wunderts, vor lauter "Watschel`n und Platterl`n" haben die Schwierigkeiten dem Hochdeutschen mächtig zu werden.
Aber es sind ja keine Deutschen sondern eben Bayern, so eine Art Serben in der BRD.

Es ist Schade das niemand die Beiträge hier richtig liest, nur vielleicht die letzten 3.2.1 threads.

Ich glaube das Ralph und seine Kollegen nicht die Unwahrheit Verbreiten, oder?

Die groben details deshalb nich einmal:
1. Kein Staatsangehörigkeit bislang Festgestellt, nur durch RP angenommen das BiH durch Eltern besteht.
2. Das Staatsangehörigkeitsrecht von BiH sagt aus:
Das die abhängigkeit der Staatsangehörigt durch Abstammung nur bis zum dreiundzwanzigsten Lebesjahr gilt!
Ich selber bin aber bei der Eintragung meiner Eltern in den Staat schon 30 Jahre Jung gewesen.
Ergo kein BiH, es ist mir möglich durch abstammung diese zu erlangen, sonst nichts!
3. Nach dem BiH Recht, können alle Bürger sich in BiH jeder Prozedur unterzeihen, so auch der ein und Ausbürgerung.
Jedoch nach Art. 30 bzw. 32 des BiH §§StaR hat dies für im Ausland sich aufhaltende (und das währe z.Bsp. auch ich in der BRD)
bei der Konsularischen Vertrettung zu erfolgen! Ergo gibt keine Verpflichtung dies in BiH zu Vollziehen,
kann daher auch nicht von BRD Behörden Abverlangt werden auch wen es mangels Konsulargebühren günstiger sein sollte.
4. Nach geltender Rechtsprechung der BRD gibt es die Zumutbarkeitsgrenze, diese jedoch unter berücksichtigung des punt 3. (hier)
überschritten wird. Auch wurde durch bescheinigung des Steuerberaters (wie vom RP verlangt) bewiesen das sich mein Freiberufliches Einkommen deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze bewegt.

Zusammenfassend sehe ich das die AUslegung von BiH-Recht die Kosten über die im BRD-Recht verankerte Zumutbarkeit hinaustreibt.
Selbst das einkommen das unter der Zumutbarkeit, ja selbst unter den Pozedurkosten in BiH liegt, spricht für die Ausnameregelung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft.
Da jedoch keine weiter Staatsbürgerschaft besteht und dies nur Angenommen wird, jedoch nicht durch BiH-Recht Vorgeschrieben ist, sondern in meinem fall (evtl. einzelfallentscheidung)
nur durch BiH-Recht in aussicht gestellt wird (wie in vielen anderen Staaten auch) ist es auch keine echte Doppelte Staatsbürgerschaft.
Zudem sehe ich es auch als unzumutbar an mich erst in einem Staat gegen meinen Willen Einzugliedern um die entlassung aus diesem zu erzielen,
nur damit der RP eben nicht unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft handeln braucht und seine Standart Prozedur durchziehen kann!

Im übrigen ist es auch beim BiH Konsul Standart Schreiben von Privatpersonen zu Ignorieren, erst recht bei Staatsangehörigkeitsfragen und wen diese dann noch in Deutsch Verfasst sind sowieso!
Mir sind fälle bekannt da wurden nicht einmal Schreiben auf Serbokroatisch beantworte, was mangels mitwirkung des Konsulates auch als Erschwernis angesehen wurde und unter hinnahme der DSBS eingebürgert wurde, das ganze zu allem Überfluß beim RP Darmstadt.
Da mich aber diese Vorgänge vo 10-20Jahren nicht interessieren und ich die Leute aus den AUgen verlohren habe, kann ich das heute jedoch nicht beweisen.

Schade das man in solchen sachen zum Spielball der Behörden wird.
In anderen staaten, so wurde mir berichtet, wird man nach einer Gewissen Daueranwesenheit fast automatisch zum Staatsbürger und hier hat einen Kampf um Leben und Tot auszustehen auch wen man sein Leben hier auf alle ewigkeit verbringt evtl. auch Geb. wurde.

Meine frage ist an Spezialisten gerichtet, es ist mir bekannt das viele vorzeitig aufgeben und sich ihr Recht dann halt kaufen in dem sie Bevollmächtigte im AUsland beauftragen und KOsten tragen.

Es geht hier auch nicht darum was einzelne Behörden wollen oder von einem Verlangen, währe ich Schlau und Vermögend, hätte ich die Auflagen des RP vor 5 Jahren (Solange geht das schon) erfüllt und hätte damit alle Befriedigt.
Aber es entspricht nicht geltenden recht und ich lasse mich nicht Versklave nur weil die Behörde keine Ausnahmen machen will.

Ich werde bis in die letzte Instanz dagegen Vorgehen und ich werde nie im Leben BiH Bürger!
Mein stolz mag vielen überheblich sein, aber ich mache mich nie zu etwas was ich nicht bin, theater ist was für Schauspieler nichts für ehrliche Menschen.

LG Edi
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Antwort #53 - 05.04.2006 um 10:12:56
 
Blaise schrieb am 01.04.2006 um 11:14:09:
Hallo,

Ob Sie b-h. Staatsangehöriger sind, werden die zuständigen Behörden feststellen. Diese Feststellungen sind durch die Gerichte in B.-H. überprüfbar.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie kein b.-h. Staatsangehöriger sind, müssen Sie einen formgerechten Entlassungsantrag stellen.



@Blaise
Entschuldigen Sie, aber im Vorteil, ist wer lesen kann, oder?

Im Übrigen, warum muss ich irgend was Beweisen, die Unterlagen im Ausländeramt sind doch deutlich genug, oder etwa nicht?
Dort bin ich bis 2001 noch Jugoslawe und wurde plötzlich ohne mein wissen und zutun zum BiH gemacht.
Das kann auch nicht Rechtens sein, zumal es den Anschein hat das es in Hessen keine Ausgabe des BiH-StaR gibt. Also woher die Berechtigung zur Annahme?

Apropo Lesen, ich habe mehrfach geschrieben das mein EInkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt!

Na den Rest lassen wir mal einfach stehen wie es ist.

@Thomas
Danke für deinen Sachlichen Beitrag, deine Kompetenz Springt einen Förmlich an!

+++Nicht entschuldigent, für kein zeichen!+++

LG Edi
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Antwort #54 - 05.04.2006 um 13:40:36
 
Hallo zusammen,
weis jemand wo die Unzumutbarkeithöhe im neuen StaR steht.
Habe mir §§10-12 angesehen wo ich aber nichts derartiges mehr feststellen kann!

Was würde eine Petition evtl. bewirken, hat so etwas erfolgsaussichten?
Ich meine ich Schleppe mich hier nun schon seit jahren damit herum das ist doch nur Verzögerungspraxis, oder?
Ich möchte gerne das die Einbürgerungszusicherung umgesetzt wird und nicht noch weitere Jahre andauert.

LG Edi
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Antwort #55 - 08.04.2006 um 11:48:18
 
Hallo Edi,

Zitat:
Entschuldigen Sie, aber im Vorteil, ist wer lesen kann, oder?


Richtig. Selbsterkenntnis ist ja bekanntlich der erste Schritt in die richtige Richtung.

Zitat:
Im Übrigen, warum muss ich irgend was Beweisen, die Unterlagen im Ausländeramt sind doch deutlich genug, oder etwa nicht?


Nein, dass ist so nicht richtig. Die Heimatbehörde entscheidet über den Besitz der Staatsangehörigkeit. Die Unterlagen bei der Ausländerbehörde haben vielleicht Indizwirkung, sonst nichts.

Zitat:
Dort bin ich bis 2001 noch Jugoslawe und wurde plötzlich ohne mein wissen und zutun zum BiH gemacht. Das kann auch nicht Rechtens sein, zumal es den Anschein hat das es in Hessen keine Ausgabe des BiH-StaR gibt. Also woher die Berechtigung zur Annahme?


Jugoslawien als Staat gibt es nicht mehr. Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen richtet sich deshalb nach dem jeweiligen Gesetz des Nachfolgestaates. Besteht die Möglichkeit, dass ein Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit mehrerer Nachfolgestaaten besitzt, sind diese entsprechend zu überprüfen. Das ist deshalb erforderlich, weil der Einbürgerungsbewerber seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) und kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt.

Zitat:
Apropo Lesen, ich habe mehrfach geschrieben das mein EInkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt!


Das behaupten Sie. Feststellen wird das die Behörde. Zudem ist es müßig sich über die Zumutbarkeitsgrenze zu streiten. Sie behaupten doch, kein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger zu sein.

Zitat:
Na den Rest lassen wir mal einfach stehen wie es ist.


Das mache ich dann auch mal.

Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich, dass bei mehrjährigen Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsanträgen auch der Antragsteller ein Teil der Verantwortung trägt. Mir ist aber auch bekannt, dass es Behörden mit sehr langen Bearbeitungszeiten gibt. Wie sich das bei Ihnen verhält, ist mir nicht bekannt. Ich möchte die zuständige Behörde jedoch nicht verurteilen, weil ich nur Ihre Darstellung kenne.

Egal. Ihr Einbürgerungsverfahren schon viele Jahre und nach Ihrer Meinung verweigert Ihnen die Verwaltungsbehörde rechtswidrig die Einbürgerung. Sie können das Verfahren ganz schnell beenden. Verlangen Sie von der Behörde unverzüglich einen rechtsmitttelfähigen Bescheid. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Ihre Auffassung richtig ist, wird die Verwaltungsbehörde gerichtlich verpflichtet Sie einzubürgern.


Zitat:
+++Nicht entschuldigent, für kein zeichen!+++


Sie müssen sich nicht entschuldigen. In solchen Foren darf man sich schon so äußern - solange niemand beledigt oder verletzt wird. Zudem weiß ich Ihre Beiträge schon richtig einzuordnen.

Auf alle Fälle wünsche ich Ihnen, dass Sie Ihr Einbürgerungsverfahren, wie auch immer, bald abschließen.

Blaise
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Antwort #56 - 08.04.2006 um 14:32:27
 
@Blaise
Zitat:
solange niemand beledigt oder verletzt wird.

So sehe ich das auch, egal ob Tipfehler oder sonst was keiner sollte weder beledigt noch beleidigt werden.

Selbstverständlich ist das offene Wort und auch div. Emotionen willkommen und die Richtige Wortwahl ist nicht immer einfach und gehört zum breiten Spektrum der Tolleranz. "SOVIEL nur NEBENBEI"

Der Sachbearbeiter hatte mich 2003 AUfgefordert meinen Verdienst nachzuweisen, ich habe daraufhin die Kontoauszüge der letzten, ich glaube 12 Monate, vorgelegt das ganze in einer Exeltabelle zusammengefasst und eingereicht. Zudem habe ich den Beschluß zur Insolvenz beigelet in dem festgestellt wurde das mein Einkommen damals ca. 500Euro Mtl. Beträgt.
Aber alleine die Tatsache der Insolvenz, bedeutet schon das ich nicht mehr als nach §§ZPO850 und Pfändungsfreigrenze als EInkommen bestreiten darf, also irgend wo um die 1000euro, selbst wen man den Freibetrag für meine Tochter hinzuzieht kommen ich nicht über 1275 EUro zumutbarkeit und das per Gesetz also nach §§850.ff ZPO!
Dies wurde Großzügig Ignoriert, warum auch immer, ist nicht als Nachweis zum einkommen zu werten, da ich ja in BiH die Befreiung weit unter der Zumutbarkeitsgrenze vollziehen könnte! Aber warum muss ich nun gegen das BiH StaR auf anweisung des RP Handel?

Nun 2005 pochte die SB auf einen EInkommensbescheid durch einen Steuerberater, nach vielen hin und wieder habe ich auch einen Gefunden der nicht gegen Pauschale 500€ die Bescheinigung Ausstellt und habe nach dessen ermittlungen ein Einkomen das noch mals unter dem von 03 liegt.
Daher die eben die aktuelle AUfforderung der SB die Befreiung in BiH zumachen, damit ich eben nicht unter der Zumutbarkeitsgrenze liege.

Zitat:
Besteht die Möglichkeit, dass ein Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit mehrerer Nachfolgestaaten besitzt, sind diese entsprechend zu überprüfen.

Das ist auch erfolgt, YU verneint ebenso wie HR, BiH hingegen sagt nur das man die Staatsbürgerschaft beantragen kann in dem mit der Martikelnummer das entsprechende Verfahren eingeleitet wird. Das ist eine allgemeine Aussage und nicht Personen Bezogen, oder?
Meine Schreiben zum Staatsbürgerschaftstatus an das Konsulat finden keine Resonaz, was daran liegen kann das ich in Deutsch schreib und nicht wie ein BiH Bürger in Ordentlichen Serbokroatisch, das ich keineswegs beherrsche, was mir bei meinem Besuch in Stuttgarter Konsulat auch zum Verhältnis wurde, ich solle erst einemal meine Muttersprache lernen, dann würde ich Einlass erhalten, dafür haben ich den Ganzen Tag gewartet!

Warum ist die Einbürgerung zum Zweck der Ausbürgerung nicht als besondere Erschwernis anzusehen?

Es ist doch die Alte Frage" Was war zuerst da, das Ei oder die Henne?"

Zitat:
Ihrer Meinung verweigert Ihnen die Verwaltungsbehörde rechtswidrig die Einbürgerung. Sie können das Verfahren ganz schnell beenden. Verlangen Sie von der Behörde unverzüglich einen rechtsmitttelfähigen Bescheid. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Ihre Auffassung richtig ist, wird die Verwaltungsbehörde gerichtlich verpflichtet Sie einzubürgern.


Welchen sinn hat das, ich habe eine Einbürgerungszusicherung damit würden die ihre Hände in Unschuld Waschen und meine Schreiben könnten ja der Akte entfallen, wie soll ich beweisen das die jeh bei denen eingegangen sind. Das ich fast alles in 3 Sendewegen (e-mail + FAX + POST) Verschicke ist keine 100% Garantie ohne entsprechend Gegensignatur!

Es ist halt auch schwer über dieses Medium etwas zu erfahren.
Wie man Sieht, sagen die einen (z.Bsp. Ralph) das in Deutschland lebende die Prozedur beim BiH Konsulat absolvieren müssen und das dann die Gesamt KOsten Zählen. Nach dem hier öffentlichen Fall "Mario_Frankfurt" hat dieser nach eigenen ANgaben auch unter diesen Argumenten sein Ziel Verwirklicht, was vom SB verneint wird!

Ich glaube ich werde mal eine Petition über einen Anwalt an das Ministerium richten, vielleicht ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl, bleibt nur abzuwarten wo er AUfschlägt!

Lg Edi


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Antwort #57 - 08.04.2006 um 18:00:02
 
Hallo Edi,

wie schon festgestellt, Sie haben eine andere Meinung wie die Verwaltungsbehörde. Da bleibt Ihnen nur die Möglichkeit zu klagen.

Zitat:
Welchen sinn hat das, ich habe eine Einbürgerungszusicherung damit würden die ihre Hände in Unschuld Waschen und meine Schreiben könnten ja der Akte entfallen, wie soll ich beweisen das die jeh bei denen eingegangen sind. Das ich fast alles in 3 Sendewegen (e-mail + FAX + POST) Verschicke ist keine 100% Garantie ohne entsprechend Gegensignatur!


In meinen 20 Dienstjahren ist mir so was noch nicht untergekommen! Die Behörde verweigert Ihnen also nicht nur rechtswidrig die Einbürgerung, nein jetzt unterstellen Sie auch noch, dass Eingaben des Antragstellers verschwinden könnten. Das nenne ich üble Nachrede...
Was für ein Grund sollte die Behörde haben, Ihren Widerspruch verschwinden zu lassen?

Aber selbst wenn dem so wäre, sprechen Sie mit einem Anwalt vor und legen Sie Ihren Widerspruch zur Niederschrift ein.

Soweit Sie "nur" eine Zusicherung erhalten, haben Sie die Möglichkeit vor dem VG zu klagen (Verpflichtungsklage), mit dem Ziel, die sofortige Einbürgerung zu erhalten.

Zitat:
Ich glaube ich werde mal eine Petition über einen Anwalt an das Ministerium richten, vielleicht ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl, bleibt nur abzuwarten wo er AUfschlägt!


Wenn die Verwaltungsbehörde der Auffassung ist, dass sie rechtmäßig handelt, wird eine Eingabe beim Ministerium überhaupt nichts bewirken. Der Innenminister ist eh Vorgesetzter in diesem Bereich. Der wird nicht von seinen Mitarbeitern verlangen, dass eine nach deren Meinung rechtswidrige Einbürgerung vollzogen wird.

Wenn Sie so sicher sind, dass Ihr Anliegen rechtmäßig ist, ziehen Sie vor Gericht.  Oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten und vertreten.

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Antwort #58 - 09.04.2006 um 00:17:01
 
Insgesamt scheint es hier gleich mehrere Probleme zu geben.

Ich persönlich habe keinerlei Verständnis dafür, dass über 15 Jahre nach dem Zerfall des ehem. Jugoslawiens noch immer zahlreiche Personen sich nicht um Klärung bemüht haben, welchem Nachfolgestaat sie nun zuzuordnen sind. Mit fortschreitender Zeit wird dies sicher auch nicht einfacher. Wenn sich also Leute nach so langer Zeit erstmals an die Botschaft bzw, das Konsulat wenden, ist es verständlich, dass einem nicht gleich der Pass in die Hand gedrückt wird, sondern die Lage erst mal geklärt werden muss. Das mal am Rande.

Hier geht die Einbürgerungsbehörde - m.E. zu Recht - davon aus, dass Edi die BiH-Staatsangehörigkeit aufgrund von Abstammung besitzt. Sie hat daher eine Einbürgerungszusicherung erteilt, damit diese aufgegeben wird. Daran ist erst mal nichts auszusetzen, hätte ich nicht anders gemacht.

Sofern der Einbürgerungsbewerber geltend macht, eine StA entgegen der berechtigten Annahme nicht zu besitzen, hat er dies durch Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

Edi beruft sich nun auf unzumutbare Gebühren. Um diese überhaupt geltend machen zu können, muss aber erst mal zweifelsfrei feststehen, dass die BiH-StA auch tatsächlich besteht, also durch Vorlage eines gültigen Passes von BiH, den er ja unabhängig vom Einbürgerungsverfahren sowieso besitzen muss. Erst dann kann der nächste Schritt erfolgen, nämlich die Prüfung der Zumutbarkeit.
Hierbei hat Edi aber m.E. Recht, dass nämlich nicht verlangt werden kann, die Entlassung im Heimatstaat zu beantragen, weil dies dort billiger ist, wenn die Regelungen des Heimatstaates eindeutig auf die Zuständigkeit der Auslandsvertretung verweisen. Hier könnte eine Klage tatsächlich weiterhelfen, aber wie gesagt: Erst muss ein Pass her, sonst ist eine Klage zwecklos.
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Antwort #59 - 09.04.2006 um 16:41:39
 
@Blaise
Erst einmal Gratulation zu der 20zig Jährigen Dienstzeit!
In der Wirtschaft ist das heute nicht mehr denkbar so lange einem Arbeitgeber anzugehören.

Ich denke das eine Hypothetische Vermutung auf der Basis einer Unwahrscheinlichen möglichkeit in keinster weise einer üblen nachrede o.ä. auch nur nahe kommt. Nicht für ungut wen das in den Falschen Hals kommt, aber man hat schon Pferde vor der Apotheke Ko.... gesehen. Diese und viele weiter möglichkeiten gibt es immer....
Egal, weiter in der Sache

@Ralph
Danke für die Treffende Zusammenfassung, es Trifft den Nagel auf den Kopf!
Es ist zwar nicht zutreffend das ich mich nicht um einen Ausweis Bemühe, den dann würde es defakto diese Diskussion nicht geben. Eher ist zutreffend das ich nicht mehr das bin das ich war, aber auch nicht das was ich sein soll!

Fakt ist das ich nicht Automatisch mit den Eltern die Staatsbürgerschaft erlangte.
Fakt ist auch das Anfragen diesbezüglich unbeantwortet bleiben.
Fakt ist aber auch das der RP fest davon ausgeht das ich BiH bin und deshalb wohl auch den Einkommensnachweis verlagte.
Die vorlage eines Schreibens des ALA aus 2001 mit der Anfrage zur erlangung eines Ausweisdokumentes, das dem RP-SB als ausgangsgrundlage vorliegt und er sich immer auf dem Satz "Alle Formalitäten sind auch in BiH möglich!" beruft finde ich eben nicht Rechtslegitim.
Komisch nur das der SB bei YU und HR Konsulaten eine eindeutige ANtwort erhält aber keine entsprechnde aussage von BiH!

Aber ausgehend davon das ich doch eigentlich BiH sein soll, und einen Verdienst seit jahren unter der Zumutbarkeit nachgewiesen habe, ist es doch Paradox von mir die Einbürgerung in BiH zu erwarten um dann unter der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit die EInbürgerung in der BRD zu vollziehen, da ja keine Zumutbarkeit vorliegt!

Ich Verstehe das Amtsdenken, "Einen Schritt nach dem Anderen!"
Aber besodnere Umstände wie in meinem fall bedürfen eben besondere Maßnahmen, oder und da muss man manchmal etwas Hoppsen.

Nu mir geht es doch nur darum mein Recht zu bekommen und nicht unnötige sachen zu voll ziehen, sonst hätte ich wirklich schon lange einen Pass bei einem anderen Staat für viel Rausgeschmissenes Geld erlangen können.

Die tollen tip hier sind schon viel wert, es fehlt aber das "i" Pünktchen, das Argument oder die Amtliche Nachlesestelle für den SB die ihm/ihr das Hoppsen ermöglicht.

Mein ziel währe traumhaft wen es ohne Rechtsmittel zustandekommt.

Aber BiH werde ich genauso wenig wie ich irgen einem Land mit der Waffe dienen werde!

LG Edi

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Ralf
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Antwort #60 - 09.04.2006 um 17:43:26
 
Zitat:
@Ralph

Ralf, bitte.

Zitat:
... ist es doch Paradox von mir die Einbürgerung in BiH zu erwarten

Niemand erwartet das. Entweder besitzt du die BiH-Staatsangehörigkeit bereits, oder eben nicht. Die Behörde erwartet, dass du genau dies zuerst einmal klärst. Das ist nämlich dein Job und nicht der der Behörde. Ein paar Schreiben auf Deutsch an das Konsulat werden dazu aber eher nicht ausreichen, da deutsch nicht Amtssprache in BiH ist. Sofern du die dortige Amtssprache nicht selbst beherrschst, ist es zumutbar, dass du dich an einen Übersetzer wendest oder in Begleitung eines Dolmetschers das Konsulat persönlich aufsuchst.

Du kannst nun mal nicht gleichzeitig die BiH- StA nicht besitzen und unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #61 - 11.04.2006 um 11:21:18
 
@Ralf, i`m so sorry!

Wird nicht wieder vorkommen.

Nun ich bin in meiner Sache halt auch der Meinung das es für jemanden wie mir unzumutbar ist eine Fremde Staatsangehörigkeit anzunehmen, ebenso halt wie das Verlangen zum Wehrdienst an der Waffe.

Man stelle sich vor es würde Verlangt werden das ich von neutralen ungläubigen zur Religösen gruppe irgend welchen Glaubens wechseln müsste, währe das zumutbar?

Ich meine da könnte man auch von den Bayern erwarten das diese im falle der Abspaltung des Bundeslandes alle erst mal Moslems werden um dem Staat zu genügen! Ja vielleicht ewtas weit hergeholt der Vergleich, soll aber nicht auf BY anspielen sondern auf die Unmöglichkeit oder auch Amtsdeutsch unzumutbarkeit einer Forderung.

Für die SB des RP ist es eindeutig, ich bin und bleibe laut deren Ansicht BiH Staatsbürger, ob Eingebürgert oder nicht, ob der Staat nach meinen 23zigsten lebensjahr oder davor entstand und egal was in den BiH Gesetzen steht, ich könnte ja in BiH alles erledigen und weil das billiger ist soll ich das auch in Gottesnamen tun um deren Ansprüche zu befrieden!
Dabei wird ausseracht gelassen das meine Persönliche freiheit damit beschnitten wird.

Es ist halt fraglich warum dies notwendig ist, da mein Einkommen unter jeder Zumutbarkeit bescheinigt wurde und nach den Rechten des staates dem ich zugeordnet werde, ich auch jede Amtshandlung derer auf dem Konsulat vollziehen muss.

Es entspricht auch nicht meiner Würde einem Staat zu zugehören zu dem ich auch nie einen Bezug hatte, habe, oder anstreben werde.
Für die Migration meiner Eltern kann ich nichts und was man mir Abverlangt ist gegen jede würde und daher wehre ich mich gegen dieses Abverlangen.   

Das man das zweite Argument, den Kostenfaktor missachtet und nicht für Unzumutbar ansieht ist dagegen schon eher Verständlich.
Frei nach dem motto, "du musst dir dein Recht schon leisten können!" oder so.

Wen ich das Richtig Verstanden habe, könnte sich das Verfahren noch 20 Jahre hinziehen, dann könnte ich als 60zig Jähriger evtl. unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit erfolg haben, ohne mich zu einem Staat zu bekennen den ich nicht kenne und dem willen des RP und seinen Anlagen zu Unterwerfen.

Nein, ich habe kein AUtoritätsproblem, aber ich habe meinen Stolz und den werde ich bis zum letzten Atem zug erhalten.

Wie heist es im GG:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

weiter,
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Bin ich ein Sittenstrolch oder ggf. ein Unhold, das man mir diese Persönlichkeit einfach aberkennt?

Wie steht es eigentlich mit dem Gesichtspunkt der Familien zusammenführung.
Immerhin möchte meine Langjährige Lebensgefährtin auch irgend wann den Versrochenen Ring am Finger haben, was ohne ehefähigkeitszeugniss auch nicht geht und das auch auf grund einen fehlenden Ausweises. Warum hat meine Leibliche Tochter nicht das Recht das ihr Papa die Gleiche Staatszugehörigkeit hat wie Sie und die Mama?

Unser/mein Sohn der mit 17Monaten nach Langer Krankheit von uns gegangen ist wurde als Deutscher und mit dem Namen der Mutter beigesetzt, soll ich als Ausländer neben ihm Platzfinden?

Das wird wohl der einzige Platz sein den man mir Rechtmässig in der BRD zu Ordenen wird. Oder vielleicht auch nicht, vielleicht gibt es bis dahin eine Regelung das Verschiedene aus nicht EU Staaten hier nicht Beigesetzt werden dürfen. Irgend wer könnte Ehtnische Vermischung befürchten. (Alles natürlich rein Hypothetisch!)

LG Edi

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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 04.10.2006 um 18:29:02
 
Ein Update von "The never ending Story..."

so könnte ich wieder mal Anfangen!

Habe ich euch jetzt enttäuscht?

Wir sind noch da, ich uind mein Problem!

Irgend wie habe ich es geschaft das meine Eltern diese Super Patrioten auch mal etwas Produktives zur Sache beitragen!

So haben die mir jetzt als mitbringsel einpaar Urkunden (Ausgefertigt 1999) aus Bosnien mitgebracht, aber wieder mal die Falschen!

Eigentlich sollten diese die Befreiung der Staatsbürgerschaft im gepäck haben, statt dessen bekomme ich eine Bosnische Geburtsurkunde in der steht das ich in Kroatien geboren wurde, die u.a. auch die martikelnummer sowie den eintrag der Bosnischen Staatbürgerschaft enthält. Ob das so legitim ist, ich bezweifel es?
Dann habe ich noch so eine Bescheinigung/Beglaubigung (Uvjerenje) auch mit Martikelnummer (Dummerweise die selbe) die wiedergibt das ich der Sohn meines Vaters bin Laut lachend und das ich Bosnischer Staatsbürger bin.

Mit der alten Korospondenz und den neuen Unterlagen habe ich jetzt mal einen freundlichen Anwalt gebeten dem RP nochmal eindringlich die Sachlage darzustellen.

Ich beführchte jedoch das auch diese Signal nicht ankommt und sich die Episoden ergänzen werden.

Nun habe ich auch keine Lust vor den Verwaltungsgericht mit Klagen aufzufahren, zumal ich mir das eigentlich nicht leisten kann und PKH für so was kaum eintretten wird.

Also, vielleicht sollte ich wirklich meinen Wohnsitz kurzzeitig verlegen, nur Welches bundesland und welche Stadt könnten meine Odysee schnellstens Bewältigen.

Hat jemand Tip`s?

Oder kennt jemand ex BiH aus Hessen die unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft eingebürgert wurden?

Der mir bekannte fall soll, nach RP, ganz anders liegen als vom User hier berichtet und lässt sich nicht auf meine Sache übertragen!!!
Gut, wer weis was der SB bei ihm als Vermerk o.ä. in der Akte hinterlassen hat!
Vielleicht haben die auch nur bedenken das es Publick wird, da sonst tausende von BiH ins RP Stürmen und den Doppelpass beantragen,  Laut lachend Laut lachend Laut lachend!

Lg Edi
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