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RP-DA Unwillig suche Aktz. als Hilfe zu BiH/D (Gelesen: 30.582 mal)
Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 16.09.2005 um 08:15:05
 
So jetz wird es wirklich Konfus.

Habe meinen Eltern etwas die Flügel Stutzen müssen, aber immerhin erzielt das diese sich bei ihrem diesjährigen Urlaub in deren Heimat um meine Befreiung kümmern!

Nach einigen Lauferein haben Sie dann in der Stadt DOBOJ  auch einen zuständigen Beamten Gefunden.
Dieser war aber mit der Anfrage überfordert und konnte so gut wie keine Auskunft erteilen.
Daraufhin wurde ein Anwalt mit der Sache Betraut, der konnte in erfahrung bringen das die Befreiung 5000Mark (~2500] kostet!
Es gibt aber keine Gebührentabelle oder Sonstige Offizielen nachweise das dies die Richtige Gebühr ist!
Der Anwalt hat auf eine Schriftliche Bestätigung der Gebühr gedrängt, was aber bis dato Verweigert wurde.

Wen ich das dem RP Schreibe, ist das als würde ich ein Leeres Blatt Schicken, ich kann wieder mal nichts Beweisen!
Lt. RP sind die Befreiungsgebühren 470€, aber im Serbischen Teil Bosiniens werden andere Maßstäbe gesetzt wie es aussieht!

Tja der EInkommensnacheis macht auch noch Probleme.
Der Einkommenssteuerbescheid ist noch nicht durch weil sich die Insolvenzverwalterinn noch nicht dazu überwinden konnte die Steuererklärung einzureichen!

Also fehlt mir beide obwohl eines Reichen würde.

Das ist Schiebung auf der ganzen Strecke und ich dreh hier echt am Rad!

Hat jemand noch ne idee?

LG Edi
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 01.10.2005 um 12:11:52
 
Aus der Massiven Resonaz schließe ich, das keine weiteren Ideen von euch Vorhanden sind!

Würde evtl. eine Bescheinigung, des in BiH Beauftragten Anwaltes, zu den Kosten ausreichen???

Würde eine Festsetung der FA aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen evtl. auch reichen!


Das gleiche habe ich auch beim RP Angefragt, bekomme blos keine Auskunft!
Telefonisch nicht erreichbar, nur AB aber ohne Aufzeichnung, Mail und Fax 2 mal abgeschickt auch mit der bitte um einen Persönlichen Termin im Amt, auch ohne Reaktion!!!

Ich glaube die Schieben das vorsich her, weil die EInbürgerungszusage im Dezember sowieso ungültig wird!

Wie ist das bei euch auf dem Amt, habt ihr Anweisung die neue Regierungsbildung und deren Entscheidungen abzuwarten?

LG Edi
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Ralf
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Antwort #32 - 01.10.2005 um 20:10:32
 
Zitat:
Aus der Massiven Resonaz schließe ich, das keine weiteren Ideen von euch Vorhanden sind!

Was soll ich noch sagen? Habe bereits deutlich gemacht, dass es m.E. unzulässig ist, auf Antragstellung direkt im Heimatland zu verweisen.
Wenn der Antrag allerdings dort gestellt wird, dann darf dies ausschließlich bei der zuständigen Stelle, also direkt beim Innenministerium in Sarajevo erfolgen. Die von dir erwähnete Praxis dürfte es demnach gar nicht geben, weil eine andere Stelle im serbischen Teil Bosniens gar nicht zuständig ist. Das sollte der Anwalt vor Ort eigentlich wissen. Mir scheint, dass es einigen Stellen und Personen dort nur ums Geld geht.

Zitat:
Wie ist das bei euch auf dem Amt, habt ihr Anweisung die neue Regierungsbildung und deren Entscheidungen abzuwarten?

Nein, solche Anweisungen gibt es nicht und darf es auch nicht geben. Es ist auch äußerst unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit wesentliche Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht geben wird, egal wer nun künftig die Regierung stellt.
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 01.10.2005 um 21:48:06
 
Hey Ralf,
danke für die Schnelle Antwort!

Aber alles was ich von euch erfahren habe, habe ich auch so weitergegeben!
Hat aber alles keinen Einfluß auf den Ausgang der Sache und wird Ignoriert.
Selbst der Vergleich mit der Einbürgerung von Mario hat nichts gebracht trotz Aktenzeichen!

Auf der Offizielen Webpage der Bosnischen Botschaft sind die Kosten exakt aufgeführt, aber auch das hilft nichts weil kein Amtsstempel drunter ist!

Warum ist aus der vielzahl der Fälle nicht ersichtlich das die Kosten zur Befreiung die Gesetzlich höchstsumme überschreitet?

Und warum ist es nicht ersichtlich das eine Person die sich im Insolvenzverfahren befindet niemal mehr als die nach ZPO vorgesehen Pfändungsfreigrenze als netto Einkommen überschreiten kann und damit auch die Einkommensgrenze nicht Überschreitet?

Das hat nichts mit Amtschimmel zutun, das ist reine Willkür wen man mit aller Gewalt die Fakten übersieht und die Sache Künstlich in die Länge zieht!

Wen nichts Passiert werde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen müssen und die Sache einen Anwalt zur Rechtlichen klärung übergeben, das alles will ich aber eigentlich garnicht, ich will nur sein was ich eigentlich schon lange bin, nur eben Offiziel auf einem Papier!

Wie ist das mit der verfalls Frist ist die Sache im Dezember einfür alle mal Vorbei oder kann ich Fristverlängerung beantragen oder muss das über das Verwaltungsgericht machen?

LG Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 14.11.2005 um 08:51:30
 
So , nach einer Ewigkeit habe ich urplötzich doch einen Termin bei der Sachbearbeiterinn des RP erhalten!

Sie Schreibt in ihrer Einladung, ich soll meine Unterlagen zum Termin mit bringen, weis garnicht was die haben will, hatt doch schon alles!
Für die neusten Bemühungen meiner Eltern gibt es leider keine Nachweise.
Meine 2 Unbeantworteten Schreiben an die Botschaft sind auch nicht zu beweisen, was helfen das Rücksendeschein, könnte ja Leere Umschläge versenden?

Da der Termin vor der tür steht müsste ich mich nur mal Updaten.
Soweit ich weis wurde das Verwaltungsrecht und StaG geändert?

Hat sich was an der Unzumutbarkeitsgrenze geändert, höhe oder §§ ?

Würde mich auch über tips zum Sachlichen Vortrag bei der Sachbearbeiterin freuen!
Also in etwa, nach §? sollten sie als Sachbearbeiterin diese oder jenes beachten und aufgrund §? ist eigentlich meinem Antrag zuzustimmen!

Dank im Voraus

LG Edi
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 14.11.2005 um 15:41:49
 
Eine idee hab ich noch!
Da ja Verwaltungsrecht und StaG bundesrecht sind, kann es ja wohl kaum Unterschiede in der Rechtsprechung oder Handhabung geben!

Da es hier an Hessischen Beispielen Mangelt, würde ich auch gerne Aktz. zu anderen Bundesländern vorlegen in denen unter Hinnahmen der Doppelten Staatsbürgerschaft und ohne Befreiung von BiH Eingebürgert wurden.

Ich glaube auf diesem Weg meinen Rechstanspruch auch dem Stursten Schabearbeiter Begreiflich machen zu können, ohne eine große Auseindnersetzung zu Provuzieren!

Wen ich z.bsp. 5 mal Beweisen kann das die Kosten oberhalb der ermessensgrenze liegen und das durch entsprechende Fallbeispiel dokumentieren kann, dürfte auch der Umstittene Einkommensnachweis bei mir Hinfällig sein!
Zumal ich noch in der WVP der InsO bin und alles oberhalb der Pfändungsfreigrenze an den Insolvenzverwalter Abführen muss! Da ergibt sich nach §§ZPO/InsO automatisch mein Mtl. Höchsteinkommen!

Also Schmeist mir einfach nur Akt. per PN zu, wens Klappt gebe ich einen aus  :prosst:


LG Edi
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Ralf
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Antwort #36 - 14.11.2005 um 16:07:07
 
Zitat:
...auch dem Stursten Schabearbeiter Begreiflich machen...


Ich bitte zu beachten, dass die Behörden, also auch die Sachbearbeiter, an die Weisungen ihrer Ministerien gebunden sind.

Zitat:
Hat sich was an der Unzumutbarkeitsgrenze geändert, höhe oder §§ ?

Die Vorschriften für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit stehen jetzt im § 12 StAG, allerdings ohne inhaltliche Änderungen zum früheren § 87 AuslG. Die Einzelheiten zu unzumutbaren Entlassungsgebühren finden sich allerdings nicht im Gesetz, sondern in den Verwaltungsvorschriften. Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum ab 1.1.2005 geltenden Staatsangehörigkeitsrecht existieren noch nicht. Zwar hat der Bundesinnenminister Vorläufige Anwendungshinweise erlassen, diese sind allerdings für die Behörde nur rechtsverbindlich, wenn das jeweilige Bundesland sie für anwendbar erklärt hat. Einige Bundesländer haben jedoch eigene Verwaltungsvorschriften erlassen, die von den Anwendungshinweisen des BMI abweichen.

Zitat:
Da ja Verwaltungsrecht und StaG bundesrecht sind, kann es ja wohl kaum Unterschiede in der Rechtsprechung oder Handhabung geben!

Doch, das kann es, siehe oben. Abweichungen sind immer da möglich, wo das Gesetz Auslegungsspielraum lässt. Zwar scheibt das Gesetz vor, dass unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern ist, wenn die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird, was jedoch unzumutbar ist und was nicht, liegt zur Zeit in der Entscheidung der Länder.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 14.11.2005 um 17:06:12
 
Zitat:
was jedoch unzumutbar ist und was nicht, liegt zur Zeit in der Entscheidung der Länder.


Wie darf man das Verstehen?
Steht das und und dessen Minister über dem Bundesrecht?

Übrigens, netter Spruch Zitat:
Tja, das soll es geben. Ich bin auch niemals gefragt worden, ob ich Deutscher sein will.
  [beifall=beifall.gif]  [beifall=beifall.gif]  [beifall=beifall.gif]

ICh bezweifel ja nur das ein Recht das seit 1996 vielleicht in BiH in Kraft getretten ist, rückwirkend anzuwenden ist, also Personen die seit 1965 einem anderm Recht zugeordent waren!

Das währe als würde man heute Straftaten Verfolgen die zu DDR zeiten keine Waren! Nur so als dummes Beispiel.

Wo kann ich die für meinen Fall gültigen Verwaltungsvorschriften einsehen um Argumente zu haben wen ich vor der Dame mit dem Langen Hebel stehe/sitze.

Wen meine Frist verfallen sollte, weil ich eben nicht bis Dez. EIngebürgert worden bin, was bleibt mir dann? Kann man die Fist Verlängern,oder soll ich in eine anderes Bundesland und dort einen neuen Antrag Stellen.

Habe den Vorteil 20Km nach Süden ist BW oder gerade mal über den Rhein ist Rl-Pf, suche ohnehin eine neue Bude, wäre also kein Thema!


LG Edi
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Antwort #38 - 14.11.2005 um 17:13:17
 
Zitat:
Das währe als würde man heute Straftaten Verfolgen die zu DDR zeiten keine Waren!


Macht man ja auch, oder auf welcher Grundlage wurden die "Schießbefehl-Geber" verurteilt ?

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #39 - 14.11.2005 um 20:01:47
 
Hey Ronny,
das ist wohl eines der Schlimmsten Beispiel und ich habe das nie auf Mord bezogen!
Das was du ansprichst ist schon im Völkerrecht Verboten, auch wen sich so mancher Staat auch heute noch Darüber hinweg setzt!

Aber was gabe es dazu noch ach ja, Zitat:
Die Vorsitzende Richterin betonte, dass es auch in der DDR keine rechtliche Grundlage für die Montage und den Betrieb der Minen gegeben habe. Außerdem habe auch dort das Völkerrecht gegolten, das das Recht auf Leben in besonderer Weise schütze.


Guckst du selbst  Smiley
http://www.berlin.de/senjust/gerichte/kg/presse/archiv/23036/index.html

Aber was war mit Umweltverschmutzung, Üblernachrede, Verläumdung, Staatsspionage usw. usw., egal ich glaube du weist was ich meine!

LG Edi
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Antwort #40 - 14.11.2005 um 23:46:17
 
Zitat:
Wie darf man das Verstehen?

Na, so wie ich es geschrieben habe.  Im Gesetz steht ja nicht, was unzumutbar ist.

Zitat:
ICh bezweifel ja nur das ein Recht das seit 1996 vielleicht in BiH in Kraft getretten ist, rückwirkend anzuwenden ist, also Personen die seit 1965 einem anderm Recht zugeordent waren!

Muss ja so sein, sonst wäre der Staat Bosnien bei der Gründung ja ein Land voller Staatenloser gewesen. Natürlich gab es da Überleitungsvorschriften.

Zitat:
Wo kann ich die für meinen Fall gültigen Verwaltungsvorschriften einsehen um Argumente zu haben wen ich vor der Dame mit dem Langen Hebel stehe/sitze.

Verwaltungsvorschriften sind ja eigentlich für die Verwaltung bestimmt, nicht "fürs Volk". Zwinkernd
Natürlich muss sich die Verwaltung an alle gültigen Rechtsvorschriften halten. Vor allem darf sie nichts verlangen, was gegen Rechtsvorschriften verstößt. Erwähnte ich schon, dass auch die Zuständigkeitsregelungen eines anderen Staates dazu gehören? Zwinkernd

Zitat:
Wen meine Frist verfallen sollte, weil ich eben nicht bis Dez. EIngebürgert worden bin, was bleibt mir dann? Kann man die Fist Verlängern,oder soll ich in eine anderes Bundesland und dort einen neuen Antrag Stellen.

Die Zusicherung kann verlängert werden, wenn Bemühungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Ein Umzug nur dafür wäre wohl etwas viel Aufwand. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #41 - 16.11.2005 um 01:20:50
 
Hier steht das Gesetz zur bosnischen Staatsangehörigkeit:
http://www.fbihvlada.gov.ba/bosanski/zakoni/2001/zakoni/23%20bos.htm
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Antwort #42 - 17.11.2005 um 12:30:16
 
Ein Satz mit X, war das heute beim Lokaltermin im RP!
Alle Sachlichen Argumente laufen ins Leere!

Ich soll nun beweisen das ich mich nicht in Bosnien Befreien lassen kann!!! Ist doch Humbuk

Ich soll auch beweisen das ich mich nur im Konsulat Befreien lassen kann!!! Auch Humbuk

Zudem soll ich beweisen das die Kosten die unzumutbarkeit übersteigen!!!

Der Referenzfall von Mario, wurde als Einzelfall und nicht aufgrund der Artikel 30-32 des StaR/BiH gewertet! Warum genau, wurde natürlich nicht Verraten, nur das die Sachlage nicht Verwandt ist!

Ich soll das Konsulat anschreiben und mir Bestätigenlassen das die Befreiung nur bei denen geht und nicht in Bosnien!
Zude falls es in BiH gehen sollte eine Ediestattliche erklärung das keine Unterkunft usw. usw. usw.!

Meine Argumente, das meine Anschreiben an das Konsulat keine Antwort erhalten, gehen ins Leere! Dabei schreibe ich schon seit 2003 in großzügigen Fristen von 3-6 Monaten!

Ich Verstehe die Welt nicht mehr, denn selbst Referenzfälle aus anderen Bundesländern in denen die von mir erwünschte Regelung Praktiziert wird und bei denen die Kosten und Voraussetzungen festgestellt wurden, werden von vornherein Abgelehnt!

Da war dann auch noch die Diskussion um das einkommen, das mangels Steuerbescheid immer noch nicht Bewiesen ist.
Meine höchtszulässiges Brutto einkommen ist nach ZPO270 und Tabellen Anlage bei 1522€ nimmt man das zur Grundlage, ist die Unzumutbarkeit auch nicht gegeben ! Ausseracht wird gelassen das in diesem Brutto unterhalt für die Lebesgefährtin und das Gemensame Kind ist, somuss ich nun doch Kosten für einen Steuerberater aufbringen der einen Tatsächlichen Umsatz festlegt und das ab heute 6 Monate Rückwirkend, dabei ist der Antrag von 2002! 

Also ich brauche mir die mühe nicht zu machen das Konsulat anzuschreiben!
In BiH hat ein Anwalt 200euro von meinen Eltern Kassiert um sich um die entlassungs zu kümmern und konnte nur mitteioen das diese ca. 5000KM kostet!
Das soll ich nun beweisen, wie denn?
Der Anwalt hat ja im Ministerium darum gebeten ihm die Gebühren Schriftlich und nicht Fernmündlich zu übermittel!
Seit Aug. 05 aber auch keine Resonaz, eine Erinnerung hat er Schon Abgeschickt, für jede weitere Aktion will er je 100euro!

Ach ja, eine Anfrage zu meinem Staaten Status beim Konsulat ergab, das ich nicht Aufgeführt bin und auch keine Martikelnummer oder Staatsbürgerschafturkunde erhalten habe sowie auch nicht Registriert bin!
In so einem Fall kann ich doch gar keine Befreiung von BiH erhalten, oder?
Kein wunder das die nicht Antworten, die sehen keine Veranlassung sich mit einem niemand zu beschäftigen!
Daran wird sich auch nichts ändern wen ich denen die Einbürgerungszusicherung übermittel!

Fragezeichen Hat jemand eine idee wie das weiter gehen soll! :anbet

Ausser dem Steuerberater, wird mir auch in naher zukunft nichts Gelingen!

Gruß Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 20.11.2005 um 22:55:36
 
Hat jemand ein Schreiben vom BiH Konsulat, worin bescheinigt wird das nach Art. 32 die entlassung in der Botschaft erfolgen muss und evtl. die Kosten für das Verfahren über die Botschaft aufgeführt werden???

Selbstverständlich übernehmen ich den Kostenausgleich!

LG Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #44 - 29.03.2006 um 22:29:42
 
Servus mitanand...

Jetzt muss ich doch noch mal meinen Hilferuf aufleben lassen.

Trotz erfüllung aller auflagen, verlang die Sachbearbeiterin des RP-DA das ich mich in BiH befreien lasse obwohl ich noch nicht einmal dort Eingebürgert bin und durch die Bescheinigung des Steuerberaters nachgewissen habe das mein Regelmässiges Einkommen unter der Ermessensgebühr liegt.

Man sagt mir ich müsse die Befreiung nicht hier im Konsulat machen und könnte Trotz Fahrtkosten in BiH billiger davon kommen, der rest interessiert die nicht.
Es hat den anschein das diese um jeden Preis eine Einbürgerung vermeiden will oder evtl. neue Pläne der Hessischen Regierung abwartet.

Weis jemand was ich nun machen soll???

Währe es denkbar das ich mir einen Wohnsitz in einem Anderen Bundesland, in dem das Bereits laufende Verfahren anerkannt wird suche und durch die dort evtl. Tollerrantere Haltung endlich wieder ein Ganzer Mensch werde?

Wen das möglich währe, würde ich mich für jeden Tip erkenntlich zeigen!
Durch meinen Beruf bin ich Ungebunden und könnte überall in der BRD wohnen, dann besuche ich am Wochenende eben Frau und Kind (Deutsche Lebensgefährtin dank fehlenden Ausweis und Leibliche 11Jährige Tochter).

Also das ganze schein bei mir der quadartur des Kreises sehr nahe zu komme....

Brauche dringen eure Hilfe....

LG Edi
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