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RP-DA Unwillig suche Aktz. als Hilfe zu BiH/D (Gelesen: 30.583 mal)
shary97
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Antwort #45 - 31.03.2006 um 14:39:13
 
Zitat:
Ach ja, eine Anfrage zu meinem Staaten Status beim Konsulat ergab, das ich nicht Aufgeführt bin und auch keine Martikelnummer oder Staatsbürgerschafturkunde erhalten habe sowie auch nicht Registriert bin!
In so einem Fall kann ich doch gar keine Befreiung von BiH erhalten, oder?
Kein wunder das die nicht Antworten, die sehen keine Veranlassung sich mit einem niemand zu beschäftigen!
Daran wird sich auch nichts ändern wen ich denen die Einbürgerungszusicherung übermittel!



Hallo Edi,

hast Du es schriftlich, dass Du bei denen nicht registriert bist? Wenn ja, dann würde ich sagen, dass dies als Nachweis des Nichtbesitzes der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausreichen müßte (also ein Negativbescheinigung).

Gruß Shary 97
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #46 - 31.03.2006 um 17:07:43
 
Zitat:
Hallo Edi,

hast Du es schriftlich, dass Du bei denen nicht registriert bist? Wenn ja, dann würde ich sagen, dass dies als Nachweis des Nichtbesitzes der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausreichen müßte (also ein Negativbescheinigung).

Gruß Shary 97

soweit ich das verstanden habe hat er die BiH staatsangehörigkeit bereits durch die  Eltern, ob's ihm gefällt oder nicht... ist häufiger der Fall, habe Bekannte welche die Kroatische und gleichzeitig die BiH auf diese Weise erhalten haben, ohne ihr Einverständnis.
"Loswerden" lässt sich die nur durch Entlassung aus der staatsbürgerschaft, was sehr viel Geld kosten kann falls noch nicht abgeleisteter Wehrdienst zu debatte steht...

Die Bestätigung das ich kein BiH staatbürger bin habe ich mir von bekannten aus Bosnien schicken lassen, beim Konsulat in München hatte man mir gesagt ich sollte doch nach Banja Luka fahren, da Sie hier weder Unterlagen von mir oder von meinem Vater hätten... das ist vielleicht ein Haufen  Ärgerlich
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rala
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Antwort #47 - 31.03.2006 um 19:54:38
 
Hallo Edi,

wenn ich das richtig verstanden habe sind deine Eltern aus Bosnien- dort geboren!
Hatten diese früher den Yugo Pass und haben diese dich damals in ihrem Ort anmelden müssen (wahrscheinlich ja weil Du hattest ja auch mal den Yugo Pass Oder?)
Wenn dem so ist bist Du leider Bosnischer Staatsbürger bzw hast ein Recht darauf und kannst es damit jederzeit in Anspruch nehmen. Im Ort in dem deine Eltern gemeldet waren gibt es die Maticna Knjiga, da bekommst Du eine Geburtsurkunde und einen Nachweiss der BiH Staatsbürgerschafft, oder einen Negativnachweis!

Bei mir war es genau so!!! (dachte ich bin Kroatin mit Pass und Domovnica)
Ich war Bosnischer Staatsbürger ohne es zu  wissen durch die Geburt meiner Eltern und den oben genannten Gründen.
Das ist leider so... frag nicht nach Logik.
Und das mit der Unzumutbarkeit...  Griesgrämig ich habe es nicht geschafft und bin den Weg der Ausbürgerung vor Ort gegangen.
Du kannst Dich event. auch ohne Dich in Bosnien "richtig" Einzubürgern auch Ausbürgern lassen.
Du kannst im Ministerium za unutrasnji poslova genau erfahren welche Dokumente Du brauchst, und die Kosten. Dies befindet sich in Sarajevo.
Falls Du weiteres wissen möchtest Sag einfach bescheid.
ich guck wieder rein, sonst muss ich jetzt so viel schreiben und vieleicht brauchst Du es ja gar nicht.

Gruß rala


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Edi
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Antwort #48 - 01.04.2006 um 10:44:05
 
Ja ist ja schon richtig, deshalb sage ich ja auch Staatsbürger widerwillen!

In ex YU / HR gebohren, seit 37 Jahren in der BRD und dann uhrplötzlich Bosnier, also etwas was vorher nie damit zu tun hat. Leider Liegt das Geburtsnest meiner Mutter nur einen Steinwurf neben der HR grenze auf BiH Boden und somit sind beide Elternteile BiH zugehörig.

Jetzt bin ich aber älter als jedes Bosnische oder Kroatische Gesetzt und wen ich mir das StaR von BiH betrachte steht da das man bis zum 23zwanzigsten Lebensjahr Automatisch die Staatsbürgerschaft der Elternteile erhält.

Gehen wir mal davon aus das ich ca. 30Jahr Jung war als meine Eltern BiH Bürger wurden, dann kann ich nicht von Amtswegen auch zum BiH Bürger geworden sein weil es nicht dem BiH StaR entspricht, oder?

Das mit der Befreiung über das Ministerium in Sarajevo ohne Einbürgerung soll nach Anwaltlicher Auskunft von Behördenseite ca. 5000KM kosten, was aber keiner Schriftlich Bescheinigen möchte und das ist eben das Riesen Problem!

Ich werde niemals solch unsinnige kosten erbringen und selbst ein und Ausbürgerung kosten mich nahezu das gleiche, warum sind diese Kosten beim RP nicht als Unzumutbar, wo sie doch mit zu dem Einbürgerungsverfahren in der BRD anzurechnen sind.

Warum wird in allen anderen Bundesländern die hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft ermöglicht aber die Hessen bestehen darauf das ich in BiH die Prozedur durch ziehe, weil es günstiger ist.

Ich kenne so viel TR/D Bürger und die haben alle beide Pässe, „D“ und „TR“ und ich bin zu jeder Verpflichtung bereit um zu erklären das ich keine Doppelte haben möchte, also auch nie einen BiH Beantragen würde. Zudem glaube ich wird mich BiH ohne hin nie wieder sehen, wen dann eher meine Kumpels in Australien, Brasilien, Venezuela, ja selbst Mexico würde mir als Alternative eher gefallen als BiH.

Was ich doch eigentlich will ist doch nur ein Ordentliches Leben hier wo ich alles gelassen habe.
Meine Jugend, meine Ausbildung, meine Liebe, meine Poisie, meine Kraft und so wie es ausshieht wird auch mein Leben, auch wen o.g. Jobangebote verlockend klingen.

Aber ich will auch alle rechte, auch wen mein Altdeutscher Nachname mit „vic“ endet.

Nur wie komme ich an mein Ziel???

Hat jemand eine Bescheinigung zu den Kosten des Verfahrens in Sarajevo, also über die ~ 5000KM?

Gibt es einen Anwalt in Hessen der sich meiner Annehmen könnte ohne Riesen kosten zu erheben?

Danke für eure Tips!

LG Edi
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Blaise
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Antwort #49 - 01.04.2006 um 11:14:09
 
Hallo,

Zitat:
Warum wird in allen anderen Bundesländern die hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft ermöglicht aber die Hessen bestehen darauf das ich in BiH die Prozedur durch ziehe, weil es günstiger ist. 


Das ist nicht richtig. Für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige gibt es keine grundsätzliche Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit einer Entlassung sind gesetzlich festgehalten und in der Verwaltungsvorschrift näher definiert. Außerdem sind die Gebühren für den Verlust der b-h. Staatsangehörigkeit hinreichend bekannt. Übersteigt Ihr Bruttoeinkommen diese Gebühren, ist Ihnen die Entlassung zumutbar.

Ob Sie b-h. Staatsangehöriger sind, werden die zuständigen Behörden feststellen. Diese Feststellungen sind durch die Gerichte in B.-H. überprüfbar.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie kein b.-h. Staatsangehöriger sind, müssen Sie einen formgerechten Entlassungsantrag stellen.

Zitat:
Ich kenne so viel TR/D Bürger und die haben alle beide Pässe, „D“ und „TR“ und ich bin zu jeder Verpflichtung bereit um zu erklären das ich keine Doppelte haben möchte, also auch nie einen BiH Beantragen würde.


Ob andere mehrere Staatsangehörigkeiten haben oder nicht, ist für die Entscheidung über Ihre Einbürgerung absolut unmaßgeblich. Voraussetzung für die Einbürgerung ist für Sie, dass Sie vorher die b.-h. Staatsangehörigkeit aufgeben.

Ich habe einige ähnlich gelagerte Einbürgerungen von b.-h. Staatsangehörigen durchgeführt. Seltsamerweise mussten diese nicht solche Gebühren bezahlen. Die Gebühren entsprachen alle der allgemein bekannten Gebühren.

Ich glaube auch nicht, dass sich durch den Umzug in ein anderes Bundesland etwas ändern würde.

Blaise
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rala
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Antwort #50 - 01.04.2006 um 20:01:13
 

Ich komme aus Baden Würtemberg, und ich bin sogar hier geboren, aufgewachsen etc. und vom Alter sind wir unwesentlich entfernt von einander.
Ich war beim Anwalt und der hat mir ganz klar gesagt dass ich keine Chance auf Mehrstaatigkeit habe inkl. das Ausländeramt.
Es ist Ungerecht und sorry es stinkt zum Himmel. Aber leider ist es so. Mir ging es ähnlich wie Dir. Ich habe mich nur irgendwann mit abgefunden!!

Ich wollte mich Bosnisch nicht einbürgern lassen, da ich  damals mit dem Kroatischen Pass einen Identitätsnachweis geben konnte. Das haben sie in Sarajevo aktzeptiert vor Ort. Ruf im Ministerium an und frag was die Kostet ndirekt vor Ort sind.
Ich habe mir dort einen Anwalt genommen und es hat geklappt, mit Kosten als FRau von 900 €, ich weiss für einen Mann ist es teurer.
Aber mit Anwalt und vorherigen Telefonanten war es dann doch recht bald erledigt.
Ich fühle mich mitlerweile sehr befreit und bin froh das es rum ist.

Gruß rala
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tomas
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Antwort #51 - 02.04.2006 um 22:00:21
 
Hi Edi!
Um deine Frage nach dem Umzug zu beantworten:
ich kann dir nur Bayern empfehlen, da ist man am tollerantesten was Einbürgerungsfragen angeht *fg*
*mich für diesen Beitrag schon mal entschuldige*  Zwinkernd
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Edi
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Antwort #52 - 05.04.2006 um 10:04:07
 
Nun, es ist schon eigenartig das sich auch Clowns hier wieder finden.
Es ist eigentlich allgemein bekannt, das Bayern eine sehr Fremdenfeindliche Innenpolitische haltung hat.
Wen wunderts, vor lauter "Watschel`n und Platterl`n" haben die Schwierigkeiten dem Hochdeutschen mächtig zu werden.
Aber es sind ja keine Deutschen sondern eben Bayern, so eine Art Serben in der BRD.

Es ist Schade das niemand die Beiträge hier richtig liest, nur vielleicht die letzten 3.2.1 threads.

Ich glaube das Ralph und seine Kollegen nicht die Unwahrheit Verbreiten, oder?

Die groben details deshalb nich einmal:
1. Kein Staatsangehörigkeit bislang Festgestellt, nur durch RP angenommen das BiH durch Eltern besteht.
2. Das Staatsangehörigkeitsrecht von BiH sagt aus:
Das die abhängigkeit der Staatsangehörigt durch Abstammung nur bis zum dreiundzwanzigsten Lebesjahr gilt!
Ich selber bin aber bei der Eintragung meiner Eltern in den Staat schon 30 Jahre Jung gewesen.
Ergo kein BiH, es ist mir möglich durch abstammung diese zu erlangen, sonst nichts!
3. Nach dem BiH Recht, können alle Bürger sich in BiH jeder Prozedur unterzeihen, so auch der ein und Ausbürgerung.
Jedoch nach Art. 30 bzw. 32 des BiH §§StaR hat dies für im Ausland sich aufhaltende (und das währe z.Bsp. auch ich in der BRD)
bei der Konsularischen Vertrettung zu erfolgen! Ergo gibt keine Verpflichtung dies in BiH zu Vollziehen,
kann daher auch nicht von BRD Behörden Abverlangt werden auch wen es mangels Konsulargebühren günstiger sein sollte.
4. Nach geltender Rechtsprechung der BRD gibt es die Zumutbarkeitsgrenze, diese jedoch unter berücksichtigung des punt 3. (hier)
überschritten wird. Auch wurde durch bescheinigung des Steuerberaters (wie vom RP verlangt) bewiesen das sich mein Freiberufliches Einkommen deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze bewegt.

Zusammenfassend sehe ich das die AUslegung von BiH-Recht die Kosten über die im BRD-Recht verankerte Zumutbarkeit hinaustreibt.
Selbst das einkommen das unter der Zumutbarkeit, ja selbst unter den Pozedurkosten in BiH liegt, spricht für die Ausnameregelung unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft.
Da jedoch keine weiter Staatsbürgerschaft besteht und dies nur Angenommen wird, jedoch nicht durch BiH-Recht Vorgeschrieben ist, sondern in meinem fall (evtl. einzelfallentscheidung)
nur durch BiH-Recht in aussicht gestellt wird (wie in vielen anderen Staaten auch) ist es auch keine echte Doppelte Staatsbürgerschaft.
Zudem sehe ich es auch als unzumutbar an mich erst in einem Staat gegen meinen Willen Einzugliedern um die entlassung aus diesem zu erzielen,
nur damit der RP eben nicht unter hinnahme der Doppelten Staatsbürgerschaft handeln braucht und seine Standart Prozedur durchziehen kann!

Im übrigen ist es auch beim BiH Konsul Standart Schreiben von Privatpersonen zu Ignorieren, erst recht bei Staatsangehörigkeitsfragen und wen diese dann noch in Deutsch Verfasst sind sowieso!
Mir sind fälle bekannt da wurden nicht einmal Schreiben auf Serbokroatisch beantworte, was mangels mitwirkung des Konsulates auch als Erschwernis angesehen wurde und unter hinnahme der DSBS eingebürgert wurde, das ganze zu allem Überfluß beim RP Darmstadt.
Da mich aber diese Vorgänge vo 10-20Jahren nicht interessieren und ich die Leute aus den AUgen verlohren habe, kann ich das heute jedoch nicht beweisen.

Schade das man in solchen sachen zum Spielball der Behörden wird.
In anderen staaten, so wurde mir berichtet, wird man nach einer Gewissen Daueranwesenheit fast automatisch zum Staatsbürger und hier hat einen Kampf um Leben und Tot auszustehen auch wen man sein Leben hier auf alle ewigkeit verbringt evtl. auch Geb. wurde.

Meine frage ist an Spezialisten gerichtet, es ist mir bekannt das viele vorzeitig aufgeben und sich ihr Recht dann halt kaufen in dem sie Bevollmächtigte im AUsland beauftragen und KOsten tragen.

Es geht hier auch nicht darum was einzelne Behörden wollen oder von einem Verlangen, währe ich Schlau und Vermögend, hätte ich die Auflagen des RP vor 5 Jahren (Solange geht das schon) erfüllt und hätte damit alle Befriedigt.
Aber es entspricht nicht geltenden recht und ich lasse mich nicht Versklave nur weil die Behörde keine Ausnahmen machen will.

Ich werde bis in die letzte Instanz dagegen Vorgehen und ich werde nie im Leben BiH Bürger!
Mein stolz mag vielen überheblich sein, aber ich mache mich nie zu etwas was ich nicht bin, theater ist was für Schauspieler nichts für ehrliche Menschen.

LG Edi
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Antwort #53 - 05.04.2006 um 10:12:56
 
Blaise schrieb am 01.04.2006 um 11:14:09:
Hallo,

Ob Sie b-h. Staatsangehöriger sind, werden die zuständigen Behörden feststellen. Diese Feststellungen sind durch die Gerichte in B.-H. überprüfbar.

Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie kein b.-h. Staatsangehöriger sind, müssen Sie einen formgerechten Entlassungsantrag stellen.



@Blaise
Entschuldigen Sie, aber im Vorteil, ist wer lesen kann, oder?

Im Übrigen, warum muss ich irgend was Beweisen, die Unterlagen im Ausländeramt sind doch deutlich genug, oder etwa nicht?
Dort bin ich bis 2001 noch Jugoslawe und wurde plötzlich ohne mein wissen und zutun zum BiH gemacht.
Das kann auch nicht Rechtens sein, zumal es den Anschein hat das es in Hessen keine Ausgabe des BiH-StaR gibt. Also woher die Berechtigung zur Annahme?

Apropo Lesen, ich habe mehrfach geschrieben das mein EInkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt!

Na den Rest lassen wir mal einfach stehen wie es ist.

@Thomas
Danke für deinen Sachlichen Beitrag, deine Kompetenz Springt einen Förmlich an!

+++Nicht entschuldigent, für kein zeichen!+++

LG Edi
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Antwort #54 - 05.04.2006 um 13:40:36
 
Hallo zusammen,
weis jemand wo die Unzumutbarkeithöhe im neuen StaR steht.
Habe mir §§10-12 angesehen wo ich aber nichts derartiges mehr feststellen kann!

Was würde eine Petition evtl. bewirken, hat so etwas erfolgsaussichten?
Ich meine ich Schleppe mich hier nun schon seit jahren damit herum das ist doch nur Verzögerungspraxis, oder?
Ich möchte gerne das die Einbürgerungszusicherung umgesetzt wird und nicht noch weitere Jahre andauert.

LG Edi
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Antwort #55 - 08.04.2006 um 11:48:18
 
Hallo Edi,

Zitat:
Entschuldigen Sie, aber im Vorteil, ist wer lesen kann, oder?


Richtig. Selbsterkenntnis ist ja bekanntlich der erste Schritt in die richtige Richtung.

Zitat:
Im Übrigen, warum muss ich irgend was Beweisen, die Unterlagen im Ausländeramt sind doch deutlich genug, oder etwa nicht?


Nein, dass ist so nicht richtig. Die Heimatbehörde entscheidet über den Besitz der Staatsangehörigkeit. Die Unterlagen bei der Ausländerbehörde haben vielleicht Indizwirkung, sonst nichts.

Zitat:
Dort bin ich bis 2001 noch Jugoslawe und wurde plötzlich ohne mein wissen und zutun zum BiH gemacht. Das kann auch nicht Rechtens sein, zumal es den Anschein hat das es in Hessen keine Ausgabe des BiH-StaR gibt. Also woher die Berechtigung zur Annahme?


Jugoslawien als Staat gibt es nicht mehr. Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen richtet sich deshalb nach dem jeweiligen Gesetz des Nachfolgestaates. Besteht die Möglichkeit, dass ein Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit mehrerer Nachfolgestaaten besitzt, sind diese entsprechend zu überprüfen. Das ist deshalb erforderlich, weil der Einbürgerungsbewerber seine bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) und kein Grund für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG vorliegt.

Zitat:
Apropo Lesen, ich habe mehrfach geschrieben das mein EInkommen unter der Zumutbarkeitsgrenze liegt!


Das behaupten Sie. Feststellen wird das die Behörde. Zudem ist es müßig sich über die Zumutbarkeitsgrenze zu streiten. Sie behaupten doch, kein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger zu sein.

Zitat:
Na den Rest lassen wir mal einfach stehen wie es ist.


Das mache ich dann auch mal.

Aus meiner beruflichen Praxis weiß ich, dass bei mehrjährigen Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsanträgen auch der Antragsteller ein Teil der Verantwortung trägt. Mir ist aber auch bekannt, dass es Behörden mit sehr langen Bearbeitungszeiten gibt. Wie sich das bei Ihnen verhält, ist mir nicht bekannt. Ich möchte die zuständige Behörde jedoch nicht verurteilen, weil ich nur Ihre Darstellung kenne.

Egal. Ihr Einbürgerungsverfahren schon viele Jahre und nach Ihrer Meinung verweigert Ihnen die Verwaltungsbehörde rechtswidrig die Einbürgerung. Sie können das Verfahren ganz schnell beenden. Verlangen Sie von der Behörde unverzüglich einen rechtsmitttelfähigen Bescheid. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Ihre Auffassung richtig ist, wird die Verwaltungsbehörde gerichtlich verpflichtet Sie einzubürgern.


Zitat:
+++Nicht entschuldigent, für kein zeichen!+++


Sie müssen sich nicht entschuldigen. In solchen Foren darf man sich schon so äußern - solange niemand beledigt oder verletzt wird. Zudem weiß ich Ihre Beiträge schon richtig einzuordnen.

Auf alle Fälle wünsche ich Ihnen, dass Sie Ihr Einbürgerungsverfahren, wie auch immer, bald abschließen.

Blaise
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Antwort #56 - 08.04.2006 um 14:32:27
 
@Blaise
Zitat:
solange niemand beledigt oder verletzt wird.

So sehe ich das auch, egal ob Tipfehler oder sonst was keiner sollte weder beledigt noch beleidigt werden.

Selbstverständlich ist das offene Wort und auch div. Emotionen willkommen und die Richtige Wortwahl ist nicht immer einfach und gehört zum breiten Spektrum der Tolleranz. "SOVIEL nur NEBENBEI"

Der Sachbearbeiter hatte mich 2003 AUfgefordert meinen Verdienst nachzuweisen, ich habe daraufhin die Kontoauszüge der letzten, ich glaube 12 Monate, vorgelegt das ganze in einer Exeltabelle zusammengefasst und eingereicht. Zudem habe ich den Beschluß zur Insolvenz beigelet in dem festgestellt wurde das mein Einkommen damals ca. 500Euro Mtl. Beträgt.
Aber alleine die Tatsache der Insolvenz, bedeutet schon das ich nicht mehr als nach §§ZPO850 und Pfändungsfreigrenze als EInkommen bestreiten darf, also irgend wo um die 1000euro, selbst wen man den Freibetrag für meine Tochter hinzuzieht kommen ich nicht über 1275 EUro zumutbarkeit und das per Gesetz also nach §§850.ff ZPO!
Dies wurde Großzügig Ignoriert, warum auch immer, ist nicht als Nachweis zum einkommen zu werten, da ich ja in BiH die Befreiung weit unter der Zumutbarkeitsgrenze vollziehen könnte! Aber warum muss ich nun gegen das BiH StaR auf anweisung des RP Handel?

Nun 2005 pochte die SB auf einen EInkommensbescheid durch einen Steuerberater, nach vielen hin und wieder habe ich auch einen Gefunden der nicht gegen Pauschale 500€ die Bescheinigung Ausstellt und habe nach dessen ermittlungen ein Einkomen das noch mals unter dem von 03 liegt.
Daher die eben die aktuelle AUfforderung der SB die Befreiung in BiH zumachen, damit ich eben nicht unter der Zumutbarkeitsgrenze liege.

Zitat:
Besteht die Möglichkeit, dass ein Einbürgerungsbewerber die Staatsangehörigkeit mehrerer Nachfolgestaaten besitzt, sind diese entsprechend zu überprüfen.

Das ist auch erfolgt, YU verneint ebenso wie HR, BiH hingegen sagt nur das man die Staatsbürgerschaft beantragen kann in dem mit der Martikelnummer das entsprechende Verfahren eingeleitet wird. Das ist eine allgemeine Aussage und nicht Personen Bezogen, oder?
Meine Schreiben zum Staatsbürgerschaftstatus an das Konsulat finden keine Resonaz, was daran liegen kann das ich in Deutsch schreib und nicht wie ein BiH Bürger in Ordentlichen Serbokroatisch, das ich keineswegs beherrsche, was mir bei meinem Besuch in Stuttgarter Konsulat auch zum Verhältnis wurde, ich solle erst einemal meine Muttersprache lernen, dann würde ich Einlass erhalten, dafür haben ich den Ganzen Tag gewartet!

Warum ist die Einbürgerung zum Zweck der Ausbürgerung nicht als besondere Erschwernis anzusehen?

Es ist doch die Alte Frage" Was war zuerst da, das Ei oder die Henne?"

Zitat:
Ihrer Meinung verweigert Ihnen die Verwaltungsbehörde rechtswidrig die Einbürgerung. Sie können das Verfahren ganz schnell beenden. Verlangen Sie von der Behörde unverzüglich einen rechtsmitttelfähigen Bescheid. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit dagegen vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass Ihre Auffassung richtig ist, wird die Verwaltungsbehörde gerichtlich verpflichtet Sie einzubürgern.


Welchen sinn hat das, ich habe eine Einbürgerungszusicherung damit würden die ihre Hände in Unschuld Waschen und meine Schreiben könnten ja der Akte entfallen, wie soll ich beweisen das die jeh bei denen eingegangen sind. Das ich fast alles in 3 Sendewegen (e-mail + FAX + POST) Verschicke ist keine 100% Garantie ohne entsprechend Gegensignatur!

Es ist halt auch schwer über dieses Medium etwas zu erfahren.
Wie man Sieht, sagen die einen (z.Bsp. Ralph) das in Deutschland lebende die Prozedur beim BiH Konsulat absolvieren müssen und das dann die Gesamt KOsten Zählen. Nach dem hier öffentlichen Fall "Mario_Frankfurt" hat dieser nach eigenen ANgaben auch unter diesen Argumenten sein Ziel Verwirklicht, was vom SB verneint wird!

Ich glaube ich werde mal eine Petition über einen Anwalt an das Ministerium richten, vielleicht ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl, bleibt nur abzuwarten wo er AUfschlägt!

Lg Edi


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Antwort #57 - 08.04.2006 um 18:00:02
 
Hallo Edi,

wie schon festgestellt, Sie haben eine andere Meinung wie die Verwaltungsbehörde. Da bleibt Ihnen nur die Möglichkeit zu klagen.

Zitat:
Welchen sinn hat das, ich habe eine Einbürgerungszusicherung damit würden die ihre Hände in Unschuld Waschen und meine Schreiben könnten ja der Akte entfallen, wie soll ich beweisen das die jeh bei denen eingegangen sind. Das ich fast alles in 3 Sendewegen (e-mail + FAX + POST) Verschicke ist keine 100% Garantie ohne entsprechend Gegensignatur!


In meinen 20 Dienstjahren ist mir so was noch nicht untergekommen! Die Behörde verweigert Ihnen also nicht nur rechtswidrig die Einbürgerung, nein jetzt unterstellen Sie auch noch, dass Eingaben des Antragstellers verschwinden könnten. Das nenne ich üble Nachrede...
Was für ein Grund sollte die Behörde haben, Ihren Widerspruch verschwinden zu lassen?

Aber selbst wenn dem so wäre, sprechen Sie mit einem Anwalt vor und legen Sie Ihren Widerspruch zur Niederschrift ein.

Soweit Sie "nur" eine Zusicherung erhalten, haben Sie die Möglichkeit vor dem VG zu klagen (Verpflichtungsklage), mit dem Ziel, die sofortige Einbürgerung zu erhalten.

Zitat:
Ich glaube ich werde mal eine Petition über einen Anwalt an das Ministerium richten, vielleicht ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl, bleibt nur abzuwarten wo er AUfschlägt!


Wenn die Verwaltungsbehörde der Auffassung ist, dass sie rechtmäßig handelt, wird eine Eingabe beim Ministerium überhaupt nichts bewirken. Der Innenminister ist eh Vorgesetzter in diesem Bereich. Der wird nicht von seinen Mitarbeitern verlangen, dass eine nach deren Meinung rechtswidrige Einbürgerung vollzogen wird.

Wenn Sie so sicher sind, dass Ihr Anliegen rechtmäßig ist, ziehen Sie vor Gericht.  Oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten und vertreten.

Blaise
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Antwort #58 - 09.04.2006 um 00:17:01
 
Insgesamt scheint es hier gleich mehrere Probleme zu geben.

Ich persönlich habe keinerlei Verständnis dafür, dass über 15 Jahre nach dem Zerfall des ehem. Jugoslawiens noch immer zahlreiche Personen sich nicht um Klärung bemüht haben, welchem Nachfolgestaat sie nun zuzuordnen sind. Mit fortschreitender Zeit wird dies sicher auch nicht einfacher. Wenn sich also Leute nach so langer Zeit erstmals an die Botschaft bzw, das Konsulat wenden, ist es verständlich, dass einem nicht gleich der Pass in die Hand gedrückt wird, sondern die Lage erst mal geklärt werden muss. Das mal am Rande.

Hier geht die Einbürgerungsbehörde - m.E. zu Recht - davon aus, dass Edi die BiH-Staatsangehörigkeit aufgrund von Abstammung besitzt. Sie hat daher eine Einbürgerungszusicherung erteilt, damit diese aufgegeben wird. Daran ist erst mal nichts auszusetzen, hätte ich nicht anders gemacht.

Sofern der Einbürgerungsbewerber geltend macht, eine StA entgegen der berechtigten Annahme nicht zu besitzen, hat er dies durch Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

Edi beruft sich nun auf unzumutbare Gebühren. Um diese überhaupt geltend machen zu können, muss aber erst mal zweifelsfrei feststehen, dass die BiH-StA auch tatsächlich besteht, also durch Vorlage eines gültigen Passes von BiH, den er ja unabhängig vom Einbürgerungsverfahren sowieso besitzen muss. Erst dann kann der nächste Schritt erfolgen, nämlich die Prüfung der Zumutbarkeit.
Hierbei hat Edi aber m.E. Recht, dass nämlich nicht verlangt werden kann, die Entlassung im Heimatstaat zu beantragen, weil dies dort billiger ist, wenn die Regelungen des Heimatstaates eindeutig auf die Zuständigkeit der Auslandsvertretung verweisen. Hier könnte eine Klage tatsächlich weiterhelfen, aber wie gesagt: Erst muss ein Pass her, sonst ist eine Klage zwecklos.
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Edi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: RP-DA Unwillig suche Aktz. als Hilfe zu BiH/D
Antwort #59 - 09.04.2006 um 16:41:39
 
@Blaise
Erst einmal Gratulation zu der 20zig Jährigen Dienstzeit!
In der Wirtschaft ist das heute nicht mehr denkbar so lange einem Arbeitgeber anzugehören.

Ich denke das eine Hypothetische Vermutung auf der Basis einer Unwahrscheinlichen möglichkeit in keinster weise einer üblen nachrede o.ä. auch nur nahe kommt. Nicht für ungut wen das in den Falschen Hals kommt, aber man hat schon Pferde vor der Apotheke Ko.... gesehen. Diese und viele weiter möglichkeiten gibt es immer....
Egal, weiter in der Sache

@Ralph
Danke für die Treffende Zusammenfassung, es Trifft den Nagel auf den Kopf!
Es ist zwar nicht zutreffend das ich mich nicht um einen Ausweis Bemühe, den dann würde es defakto diese Diskussion nicht geben. Eher ist zutreffend das ich nicht mehr das bin das ich war, aber auch nicht das was ich sein soll!

Fakt ist das ich nicht Automatisch mit den Eltern die Staatsbürgerschaft erlangte.
Fakt ist auch das Anfragen diesbezüglich unbeantwortet bleiben.
Fakt ist aber auch das der RP fest davon ausgeht das ich BiH bin und deshalb wohl auch den Einkommensnachweis verlagte.
Die vorlage eines Schreibens des ALA aus 2001 mit der Anfrage zur erlangung eines Ausweisdokumentes, das dem RP-SB als ausgangsgrundlage vorliegt und er sich immer auf dem Satz "Alle Formalitäten sind auch in BiH möglich!" beruft finde ich eben nicht Rechtslegitim.
Komisch nur das der SB bei YU und HR Konsulaten eine eindeutige ANtwort erhält aber keine entsprechnde aussage von BiH!

Aber ausgehend davon das ich doch eigentlich BiH sein soll, und einen Verdienst seit jahren unter der Zumutbarkeit nachgewiesen habe, ist es doch Paradox von mir die Einbürgerung in BiH zu erwarten um dann unter der Hinnahme der Mehrstaatlichkeit die EInbürgerung in der BRD zu vollziehen, da ja keine Zumutbarkeit vorliegt!

Ich Verstehe das Amtsdenken, "Einen Schritt nach dem Anderen!"
Aber besodnere Umstände wie in meinem fall bedürfen eben besondere Maßnahmen, oder und da muss man manchmal etwas Hoppsen.

Nu mir geht es doch nur darum mein Recht zu bekommen und nicht unnötige sachen zu voll ziehen, sonst hätte ich wirklich schon lange einen Pass bei einem anderen Staat für viel Rausgeschmissenes Geld erlangen können.

Die tollen tip hier sind schon viel wert, es fehlt aber das "i" Pünktchen, das Argument oder die Amtliche Nachlesestelle für den SB die ihm/ihr das Hoppsen ermöglicht.

Mein ziel währe traumhaft wen es ohne Rechtsmittel zustandekommt.

Aber BiH werde ich genauso wenig wie ich irgen einem Land mit der Waffe dienen werde!

LG Edi

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