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Erteilung einer NE/Bewillung (Gelesen: 13.550 mal)
Mick
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24.12.2004 um 22:59:08
 
Hallo,
die Frage, ob die Bewilligungszeiten angerechnet werden dürfen, klärt sich mehr und mehr. Diejenigen die es betrifft, sollten sich darauf einstellen, dass die Zeiten der Bewilligung nach altem Recht nicht angerechnet werden können.

Die von mir vermuteten Gründe scheinen sich zu bestätigen. Die Gründe lauteten:
1. Der Text selbst: AE kann angerechnet werden, ABew steht da nicht.
2. An anderer Stelle ist geregelt, dass eine Befugnis angerechnet werden kann. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn eh alles angerechnet werden soll.

Es dürfte auch zukünftig so sein, dass eine Studenten-AE nicht angerechnet werden kann, sofern danach eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird.

Sorry, falls ich Weihnachten vertrübe, aber auf die Info warten ja so einige.
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« Zuletzt geändert: 24.12.2004 um 23:09:38 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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peku
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Antwort #1 - 24.12.2004 um 23:18:52
 
hi mick,

ist doch auch irgendwie logisch.Die Bewil.nach altem Recht ist eine vorn vorneherein befristete zeit mit einem bestimmten zweck des aufenthaltes.warum sollte daraus ein dauerrecht werden.nach beendigung des bew.zweckes ist der grund entfallen

gruss peku
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Mick
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Antwort #2 - 24.12.2004 um 23:44:02
 
Zitat:
hi mick,

ist doch auch irgendwie logisch.Die Bewil.nach altem Recht ist eine vorn vorneherein befristete zeit mit einem bestimmten zweck des aufenthaltes.warum sollte daraus ein dauerrecht werden.nach beendigung des bew.zweckes ist der grund entfallen

gruss peku


Hi Peku,
die Frage wird schon seit Monaten hier diskutiert, hättest Dich gerne früher reinhängen können.
In Zukunft haben Studenten eine AE, die nicht unbedingt von vornherein "vorübergehend" ist, dieses deshalb, weil Studenten auch die Möglichkeit erhalten, nach dem Studium einen Job zu suchen und aufzunehmen. Insofern war es durchaus nicht so sicher, wie da in Zukunft zu verfahren ist.
Und wenn man bedenkt, dass Studentenaufenthalte bei der Einbürgerung angerechnet werden können (seit Anfang des Jahres in den meisten Bundesländern), ist Dein  Argument auch nicht konsequent durchgezogen. Du kannst also nach dem siebenjährigen Studium dt. heiraten, ein Jahr später wirste eingebürgert, hast aber keine Chance auf eine NE. Logisch, gell?
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Antwort #3 - 25.12.2004 um 11:28:32
 
Hallo Mick,

meine Kollegen von der ABH haben mir das mit dem Ausschluss der Bewilligungszeiträume erzählt. Habe dann sofort StAG gegengelesen, weil wir ja bisher diese Zeiten anerkannt haben (zumindest in Rhl-Pf.). öhm

Als ich denen dann erzählte, dass wir wohl diese Zeiten bei einer Einbürgerung als rechtmäßigen Aufenthalt anerkennen, waren die Kollegen hocherfreut. motz

Die wollen uns nun allem möglichen Fälle direkt am 02.01.05 rüberschicken. Meine Konsequenz: Ich mache erst mal 2 Wochen Urlaub.... grin

Frohes Fest und viele Grüße wünscht

Blaise :santa
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Antwort #4 - 25.12.2004 um 16:26:52
 
Zitat:
Es dürfte auch zukünftig so sein, dass eine Studenten-AE nicht angerechnet werden kann, sofern danach eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird.


Hallo Mick,
Das find ich komisch, dem Ehegatten eines Studenten werden doch die Zeiten des Aufenthalts für die NE angerechnet (das Gesetz macht ja keinen Unterschied zwischen Ehegatten), dem Studenten aber nicht.  ???
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crimea
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Antwort #5 - 25.12.2004 um 18:03:16
 
Zitat:
Die von mir vermuteten Gründe scheinen sich zu bestätigen. Die Gründe lauteten:
1. Der Text selbst: AE kann angerechnet werden, ABew steht da nicht


Hallo Mick,

sorry, aber wo steht denn, dass die befristete AE angerechnet werden kann? Steht auch nirgendwo. Wenn mann also der Argumentation folgt, dass die ABW nicht angerechnet werden kann, weil sie nirgendwo erwähnt wird, verhält es sich mit der befristeten AE genauso.

Gruß, crimea
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Antwort #6 - 25.12.2004 um 20:35:22
 
hi crimea,

in § 9 des neuen Gesetzers steht:
...(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, ...

ist doch wohl eine klare Sache das deine obige Äusserung falsch war.??

Gruss peku
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Antwort #7 - 26.12.2004 um 11:16:05
 
Hallo peku,

hierbei ist ja wohl die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht die nach dem Ausländergesetz gemeint. Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz werden mit "erteilt vor dem 1. Januar 2005" versehen, wie in §§ 101 und 102.
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Antwort #8 - 26.12.2004 um 11:34:40
 
Zitat:
...... Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz werden mit "erteilt vor dem 1. Januar 2005" versehen, wie in §§ 101 und 102.


hallo crimea,

erstens wo hast du obioge äusserung her???Ich habe trotz deines Argumentes starke Zweifel das z.B. Studenten die nun seit 5 jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung hier sind ab dem 1.01. eine Niederlassungserlaubniss erhalten können.UND ich habe Zweifel ob dies vo0m Gesrtzgeber so vorgesehen ist oder war.Die (bisherige) Bewilligung ist genau wie die (zukünftige) Aufenthaltserlaubniss zu Studienzwecken doch eigentlich eine zeitlich beschränkte Sache .Warum sollte daraus eine unberfristete Niederlassungserlaubniss werden??Um es klar zu sagen: es wäre zwar wünschenswert  Daumen hoch zur Planungssicheit im Leben dieser Menschen aber obs so kommt  Daumen runter?????
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Antwort #9 - 26.12.2004 um 16:08:59
 
Hallo peku,

nicht nur Studenten haben eine ABW erhalten, sondern auch promovierte Wissenschaftler. Es wäre IMHO ungerecht, die Wissenschaftler schlechter, als Asylbewerber zu behandeln. Duldung wird angerechnet, ABW nicht?  Augenrollen

Außerdem könnten Studenten mit ABW sowieso keine NE erhalten, da neben den 5 Jahren AE noch 60 Rentenbeiträge erforderlich sind. Da Studenten aber nur 90 bzw. 180 Tage im Jahr arbeiten dürfen, wäre das schwer zu machen. Für Wissenschaftler allerdings kein Problem.

Gruß, crimea
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Antwort #10 - 26.12.2004 um 16:36:41
 
Zitat:
Hallo peku,

nicht nur Studenten haben eine ABW erhalten, sondern auch promovierte Wissenschaftler. Es wäre IMHO ungerecht, die Wissenschaftler schlechter, als Asylbewerber zu behandeln. Duldung wird angerechnet, ABW nicht?  Augenrollen


Hi,
nicht Birnen und Äppel vergleichen. Bei der Anrechnung der Duldung geht es um die NE, die nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt wird.

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Antwort #11 - 26.12.2004 um 16:55:11
 
Hallo Mick,

das stimmt, aber nach Deiner Variante sieht es so aus, dass die ABW gar nicht angerechnet wird (im Gegensatz zur Duldung).

Meiner Meinung nach ist § 102 (2) auch nur deshalb da, um klar zu machen, dass die Befugnis und die Duldung nicht an § 9, sondern an § 26 (4) angerechnet werden sollen.

Gruß, crimea
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Antwort #12 - 26.12.2004 um 17:07:13
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ist § 102 (2) auch nur deshalb da, um klar zu machen, dass die Befugnis und die Duldung nicht an § 9, sondern an § 26 (4) angerechnet werden sollen.


Hi Crimea,

was ich da oben im ersten Posting dieses Threads geschrieben habe, habe ich nicht gegeschrieben, weil ich Langeweile hatte.
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Antwort #13 - 29.12.2004 um 15:27:14
 
Und was passiert mit der Anrechnung für dir Arbeitszustimmung?

§9.1.2 BeschVerfVO
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...

§9.3 BeschVerfVO
Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

Bedeutet es dass die Zeiten des Aufenthaltes nach dem
AuslG werden 100% ohne 2-jährige Beschränkung
angerechnet???
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Antwort #14 - 29.12.2004 um 15:48:03
 
Hallo Katran76,
ich verstehe nicht, warum Du Deine Frage an diesen Thread hier gehängt hast.
Die Fragen, ob eine Bewilligung bei der NE-Erteilung angerechnet werden kann und die, ob Voraufenthaltszeiten dazu führen, dass keine Vorrangsprüfung stattfinden muss, sind ja wohl doch grundverschieden, oder?
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Antwort #15 - 29.12.2004 um 15:53:41
 
Es geht trotzdem um die Interpretation der §§101 und 102
des AufenthG, nicht war?

Logischeweise (s. Begründung zu §101
Das Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an...) das vorherige Aufenthalt
wird entsprechend dem Zweck und nicht dem Titel
betrachtet.

Falls das ist off-topic, sorry Traurig
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Antwort #16 - 29.12.2004 um 16:20:25
 
Zitat:
Es geht trotzdem um die Interpretation der §§101 und 102
des AufenthG, nicht war?


Ich wiederhole:
Wenn im AufenthG steht, dass eine NE nach x Jahren des Besitzes der AE erteilt wird, kommt eine Anrechnung der Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht nicht in Betracht. Ich wiederhole auch: Die einem Studenten erteilte Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht wird bei der Erteilung der NE nach § 9 AufenthG nicht angerechnet.

Ich teile mit, dass ich einen Wissensvorsprung habe, den Du nicht haben kannst.

Zitat:
Logischeweise (s. Begründung zu §101
Das Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an...) das vorherige Aufenthalt
wird entsprechend dem Zweck und nicht dem Titel
betrachtet.


Das ist m.E. eh relativ zu sehen. Auch das alte Recht hat verschiedene Aufenthaltzwecke gekannt. Z.B. der Zweck des Studiums: Die Folge des seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweckes war eine Bewilligung. Oder der Aufenthalt aus humanitären Gründen: Die Folge war eine Befugnis.

Man konnte in den meisten Fällen schon an der Art des Titels erkennen, welcher Natur der Aufenthaltszweck war. Die "Vereinfachung" im AufenthG führt dazu, dass bei jeder AE angegeben werden muss, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde. Das macht die Sache sicherlich einfacher  :santa

Siehe mal auf der Homepage unter "Aufenthaltstitel" nach. Da steht zur AE:

Zitat:
Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass als Etikette geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck hervor.


Wo ist eigentlich der große Unterschied zur Erlaubnis, Bewilligung, Befugnis  öhm Auch diese Titel (Genehmigungen) lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.
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Antwort #17 - 29.12.2004 um 16:34:34
 
Auch diese Titel (Genehmigungen) lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.

Dass ist nicht der Fall für das §6AAV.
Früher könnte man (z.B. ein Wissenschaftler) zum Zwecke der
Beschäftigung entweder eine ABW oder eine AE nach §6 AAV bekommen.

Im neuen Recht gem. §101 kan ich folgendes aufbauen:
§2AAV -> §16 oder §17 AufenthG
§6AAV -> §18 AufenthG

Dann kann es vorkommen dass man im Vergangentheit eine Genehmigung (keine Verfestigung möglich war) besitzte, die einer AE mit mögliche Verfestigung im AufenthG entspricht.
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Antwort #18 - 29.12.2004 um 16:41:01
 
PS. Es gibt keine "siener Natur nach" nür vorübegehende Beschäftigung im neuen Recht, oder irre ich mich?
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Antwort #19 - 29.12.2004 um 17:36:20
 
Zitat:
Ich teile mit, dass ich einen Wissensvorsprung habe, den Du nicht haben kannst.


Wir wären Dir sehr dankbar, wenn Du uns daran teil haben lassen könntest.
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Antwort #20 - 29.12.2004 um 17:42:50
 
Zitat:
Wir wären Dir sehr dankbar, wenn Du uns daran teil haben lassen könntest.


Hallo Crimea,

das geht leider nicht, da diese Infos (noch) nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind.

Aber inhaltlich ist das zutreffend was Mick oben eingangs gepostet hat. SRY

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Antwort #21 - 29.12.2004 um 18:11:23
 
Hallo ronny,

und es steht auch nirgendwo im Internet?
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Antwort #22 - 29.12.2004 um 18:25:18
 
Hallo Crimea,

dann dürfte es auch hier weitergegeben werden.

Sorry.

Grüße
Ronny
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Antwort #23 - 29.12.2004 um 19:21:47
 
Zitat:
PS. Es gibt keine "siener Natur nach" nür vorübegehende Beschäftigung im neuen Recht, oder irre ich mich?


Bespiel: Saison-Arbeit? Kirschen pflücken?
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Antwort #24 - 29.12.2004 um 21:53:08
 
Hi Mick,

bezüglich Saisonarbeit habe ich gehört, dass die osteuropäischen Arbeitskräfte ab 2005 anstatt 3 Monate 4 Monate in D bleiben und arbeiten dürfen (sehr wichtig z.B. für die Spargelanbauer).

Ist das schon rechtskräftig durch? Und wo steht das ?

Danke und liebe Grüße
Janna
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Antwort #25 - 29.12.2004 um 22:05:02
 
Zitat:
Hi Mick,

bezüglich Saisonarbeit habe ich gehört, dass die osteuropäischen Arbeitskräfte ab 2005 anstatt 3 Monate 4 Monate in D bleiben und arbeiten dürfen (sehr wichtig z.B. für die Spargelanbauer).

Ist das schon rechtskräftig durch? Und wo steht das ?

Danke und liebe Grüße
Janna



Hi,

guck 
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Antwort #26 - 30.12.2004 um 11:23:40
 
...diese Infos (noch) nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind...

Können unsere Experten fielleicht sagen ob diese
Infos länderspezifisch sind oder bundesweit gelten?

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Antwort #27 - 30.12.2004 um 11:46:22
 
Zitat:
Können unsere Experten fielleicht sagen ob diese
Infos länderspezifisch sind oder bundesweit gelten?

Es ist ein bundeseiheitliches Papier, das sich aber noch in der
Abstimmungsphae (auch mit den Ländern) befindet. Ist derzeit
nicht absehbar, wann das in der Endfassung erscheinen und dann
auch veröffentlicht wird.
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Antwort #28 - 30.12.2004 um 11:56:50
 
Zitat:
Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis), nur in § 102 Abs. 2 im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung - beispielsweise zum Zweck des Studiums - vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1


Diese Info ist aus einem Antwortschreiben
hier
des BMI an die unten im User-Forum gepostete Initiative.

Sie bestätigt genau das was Mick bereits angedeutet hatte.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #29 - 30.12.2004 um 12:22:55
 
Diese Info ist aus einem Antwortschreiben hierdes BMI an die unten im User-Forum gepostete Initiative.

Danke für die Info.
Aber es gibt auch das erste Schreiben http://info4scientists.5u.com/fb1b.html

Soweit zur Aufenthaltsbewilligung kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde oder eine Aufenthaltsverfestigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. §16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), werden die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbewilligung wie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf die nach § 9 Aufenthaltsgesetz geforderte erforderliche Frist angerechnet.

Ich interpretiere es so, dass die ABW werden angerechnet wenn:
1. zur im Vergangenheit erstellte ABW kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde
2. die gültige AE  die Aufenthaltsverfestigung nicht ausschlisst

Die Zwei Antworten sind irgendwie widersprüclich. Die erste
erlaubt die Anrechnung (unter zwei Bedingungen), die zweite aber nicht.  ???
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ronny
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Antwort #30 - 30.12.2004 um 12:33:28
 
Hi Katran,

ich würde Dir auch lieber was positives sagen, aber Du machst m.E. einen entscheidenden Fehler, wenn Du einzelne Sätze aus dem Zusammenhang reißt. Deine Zitate stammen aus dem ersten.

Das erste Schreiben wurde durch das zweite und das von mir zitierte dritte Schreiben konkretisiert, weil

Zitat:
Meine Antwort vom 28.10.2004 haben Sie leider in Teilen nicht ganz richtig interpretiert.


info4scientists den gleichen Fehler nach dem ersten Schreiben beging wie Du jetzt. SRY

Ronny

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Antwort #31 - 30.12.2004 um 12:39:32
 
Es gibt ja eine interessante Situation:
wir interpretieren jetzt
1. das Gesetz selbst
2. die Begründungen zum Gesetz
3. die erste Antwort von BMI
4. die zweite Antwort von BMI
5. noch nicht veröffentlichten bundeseiheitliches Papier

Sieht sehr kompliziert aus grin
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chij
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Antwort #32 - 30.12.2004 um 16:54:17
 
Hi,

Zitat:
Sieht sehr kompliziert aus


oder du machst es dir selbst zu kompliziert: Lass doch einfachheitshalber die beiden BMI-Schreiben aus deiener Auflistung weg, denn die sind weder für ABH noch für Gerichte rechtlich bindend, und schon hast du einen schönen durchgehenden und (fast) widerspruchslosen Pfad der Gesetzgebung Zwinkernd

Und noch eine Bitte an alle Betroffenen (bin übrigens selbst einer): Lasst uns alle Diskussionen zu dem Thema beenden!! Wir haben mehrere Monate Zeit gehabt, darüber zu spekulieren, ob die Zeiten der Bewilligung anrechenbar sein sollten oder nicht. Es gib kaum andere Fragen, zu welchen so viele verschiedene Threads gestartet wurden. Nun haben wir endlich eine Gewissheit in dieser Frage, auf die wir alle lange gewartet haben. Und auch wenn diese Tatsache den meisten von uns nicht schmeckt, ist die Frage jetzt engültig beantwortet und besta! Wer jetzt noch versucht, weter zu spekulieren, ob und warum die ABW-Zeiten angerechnet werden können, bzw.  die recht eindeutigen Aussagen etwas anders zu interpretieren, der hat wohl nichts besseres zu tun.  Smiley

Guten Rutsch Euch allen,

chij
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ronny
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Antwort #33 - 30.12.2004 um 17:58:34
 
[beifall=beifall.gif]

Und Dir auch einen guten Rutsch

wünscht
Ronny
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Antwort #34 - 03.01.2005 um 13:28:14
 
Hi,

ich glaube, das Problem wird leider durch die neuen "Anwendugshinweise" gelöst:

Quelle siehe
[url]http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_Aufen thG_221204.pdf[/url]

Zitat:
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs.
2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese
Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich,
dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden
muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen
Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber
hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift
in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend
als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden


Mick du hast (leider) Recht !

ciao und ein frohes neues Jahr, trotzdem  :blum
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alien
 
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