Zitat:Es geht trotzdem um die Interpretation der §§101 und 102
des
AufenthG, nicht war?
Ich wiederhole:
Wenn im
AufenthG steht, dass eine
NE nach x Jahren des Besitzes der
AE erteilt wird, kommt eine Anrechnung der Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht nicht in Betracht. Ich wiederhole auch: Die einem Studenten erteilte Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht wird bei der Erteilung der
NE nach § 9
AufenthG nicht angerechnet.
Ich teile mit, dass ich einen Wissensvorsprung habe, den Du nicht haben kannst.
Zitat:Logischeweise (s. Begründung zu §101
Das Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an...) das vorherige Aufenthalt
wird entsprechend dem Zweck und nicht dem Titel
betrachtet.
Das ist m.E. eh relativ zu sehen. Auch das alte Recht hat verschiedene Aufenthaltzwecke gekannt. Z.B. der Zweck des Studiums: Die Folge des seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweckes war eine Bewilligung. Oder der Aufenthalt aus humanitären Gründen: Die Folge war eine Befugnis.
Man konnte in den meisten Fällen schon an der Art des Titels erkennen, welcher Natur der Aufenthaltszweck war. Die "Vereinfachung" im
AufenthG führt dazu, dass bei jeder
AE angegeben werden muss, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde. Das macht die Sache sicherlich einfacher :santa
Siehe mal auf der Homepage unter "Aufenthaltstitel" nach. Da steht zur
AE:
Zitat:Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass als Etikette geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck hervor.
Wo ist eigentlich der große Unterschied zur Erlaubnis, Bewilligung, Befugnis
Auch diese Titel (Genehmigungen) lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.