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Erteilung einer NE/Bewillung (Gelesen: 13.546 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #30 - 30.12.2004 um 12:33:28
 
Hi Katran,

ich würde Dir auch lieber was positives sagen, aber Du machst m.E. einen entscheidenden Fehler, wenn Du einzelne Sätze aus dem Zusammenhang reißt. Deine Zitate stammen aus dem ersten.

Das erste Schreiben wurde durch das zweite und das von mir zitierte dritte Schreiben konkretisiert, weil

Zitat:
Meine Antwort vom 28.10.2004 haben Sie leider in Teilen nicht ganz richtig interpretiert.


info4scientists den gleichen Fehler nach dem ersten Schreiben beging wie Du jetzt. SRY

Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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katran76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #31 - 30.12.2004 um 12:39:32
 
Es gibt ja eine interessante Situation:
wir interpretieren jetzt
1. das Gesetz selbst
2. die Begründungen zum Gesetz
3. die erste Antwort von BMI
4. die zweite Antwort von BMI
5. noch nicht veröffentlichten bundeseiheitliches Papier

Sieht sehr kompliziert aus grin
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #32 - 30.12.2004 um 16:54:17
 
Hi,

Zitat:
Sieht sehr kompliziert aus


oder du machst es dir selbst zu kompliziert: Lass doch einfachheitshalber die beiden BMI-Schreiben aus deiener Auflistung weg, denn die sind weder für ABH noch für Gerichte rechtlich bindend, und schon hast du einen schönen durchgehenden und (fast) widerspruchslosen Pfad der Gesetzgebung Zwinkernd

Und noch eine Bitte an alle Betroffenen (bin übrigens selbst einer): Lasst uns alle Diskussionen zu dem Thema beenden!! Wir haben mehrere Monate Zeit gehabt, darüber zu spekulieren, ob die Zeiten der Bewilligung anrechenbar sein sollten oder nicht. Es gib kaum andere Fragen, zu welchen so viele verschiedene Threads gestartet wurden. Nun haben wir endlich eine Gewissheit in dieser Frage, auf die wir alle lange gewartet haben. Und auch wenn diese Tatsache den meisten von uns nicht schmeckt, ist die Frage jetzt engültig beantwortet und besta! Wer jetzt noch versucht, weter zu spekulieren, ob und warum die ABW-Zeiten angerechnet werden können, bzw.  die recht eindeutigen Aussagen etwas anders zu interpretieren, der hat wohl nichts besseres zu tun.  Smiley

Guten Rutsch Euch allen,

chij
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 30.12.2004 um 17:58:34
 
[beifall=beifall.gif]

Und Dir auch einen guten Rutsch

wünscht
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 03.01.2005 um 13:28:14
 
Hi,

ich glaube, das Problem wird leider durch die neuen "Anwendugshinweise" gelöst:

Quelle siehe
[url]http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_Aufen thG_221204.pdf[/url]

Zitat:
9.2.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar
2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis),
ist nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 (vgl. aber Nummer 9.2.1.2 über die abweichenden Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis) vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung
– beispielsweise zum Zweck des Studiums – vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Abs.
2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese
Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überleitungsregelung dar und bezweckt ausschließlich,
dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden
muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen
Rechts entfaltet (vgl. Nummern 101.2 ff.). Rückwirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber
hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift
in § 102 Abs. 2, die u.a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis
nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich anordnet.
Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rückwirkend
als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht gelten würden


Mick du hast (leider) Recht !

ciao und ein frohes neues Jahr, trotzdem  :blum
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alien
 
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