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Erteilung einer NE/Bewillung (Gelesen: 13.547 mal)
Mick
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24.12.2004 um 22:59:08
 
Hallo,
die Frage, ob die Bewilligungszeiten angerechnet werden dürfen, klärt sich mehr und mehr. Diejenigen die es betrifft, sollten sich darauf einstellen, dass die Zeiten der Bewilligung nach altem Recht nicht angerechnet werden können.

Die von mir vermuteten Gründe scheinen sich zu bestätigen. Die Gründe lauteten:
1. Der Text selbst: AE kann angerechnet werden, ABew steht da nicht.
2. An anderer Stelle ist geregelt, dass eine Befugnis angerechnet werden kann. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn eh alles angerechnet werden soll.

Es dürfte auch zukünftig so sein, dass eine Studenten-AE nicht angerechnet werden kann, sofern danach eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird.

Sorry, falls ich Weihnachten vertrübe, aber auf die Info warten ja so einige.
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« Zuletzt geändert: 24.12.2004 um 23:09:38 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #1 - 24.12.2004 um 23:18:52
 
hi mick,

ist doch auch irgendwie logisch.Die Bewil.nach altem Recht ist eine vorn vorneherein befristete zeit mit einem bestimmten zweck des aufenthaltes.warum sollte daraus ein dauerrecht werden.nach beendigung des bew.zweckes ist der grund entfallen

gruss peku
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Mick
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Antwort #2 - 24.12.2004 um 23:44:02
 
Zitat:
hi mick,

ist doch auch irgendwie logisch.Die Bewil.nach altem Recht ist eine vorn vorneherein befristete zeit mit einem bestimmten zweck des aufenthaltes.warum sollte daraus ein dauerrecht werden.nach beendigung des bew.zweckes ist der grund entfallen

gruss peku


Hi Peku,
die Frage wird schon seit Monaten hier diskutiert, hättest Dich gerne früher reinhängen können.
In Zukunft haben Studenten eine AE, die nicht unbedingt von vornherein "vorübergehend" ist, dieses deshalb, weil Studenten auch die Möglichkeit erhalten, nach dem Studium einen Job zu suchen und aufzunehmen. Insofern war es durchaus nicht so sicher, wie da in Zukunft zu verfahren ist.
Und wenn man bedenkt, dass Studentenaufenthalte bei der Einbürgerung angerechnet werden können (seit Anfang des Jahres in den meisten Bundesländern), ist Dein  Argument auch nicht konsequent durchgezogen. Du kannst also nach dem siebenjährigen Studium dt. heiraten, ein Jahr später wirste eingebürgert, hast aber keine Chance auf eine NE. Logisch, gell?
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Blaise
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Antwort #3 - 25.12.2004 um 11:28:32
 
Hallo Mick,

meine Kollegen von der ABH haben mir das mit dem Ausschluss der Bewilligungszeiträume erzählt. Habe dann sofort StAG gegengelesen, weil wir ja bisher diese Zeiten anerkannt haben (zumindest in Rhl-Pf.). öhm

Als ich denen dann erzählte, dass wir wohl diese Zeiten bei einer Einbürgerung als rechtmäßigen Aufenthalt anerkennen, waren die Kollegen hocherfreut. motz

Die wollen uns nun allem möglichen Fälle direkt am 02.01.05 rüberschicken. Meine Konsequenz: Ich mache erst mal 2 Wochen Urlaub.... grin

Frohes Fest und viele Grüße wünscht

Blaise :santa
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jap
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Antwort #4 - 25.12.2004 um 16:26:52
 
Zitat:
Es dürfte auch zukünftig so sein, dass eine Studenten-AE nicht angerechnet werden kann, sofern danach eine AE zu einem anderen Zweck erteilt wird.


Hallo Mick,
Das find ich komisch, dem Ehegatten eines Studenten werden doch die Zeiten des Aufenthalts für die NE angerechnet (das Gesetz macht ja keinen Unterschied zwischen Ehegatten), dem Studenten aber nicht.  ???
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crimea
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Antwort #5 - 25.12.2004 um 18:03:16
 
Zitat:
Die von mir vermuteten Gründe scheinen sich zu bestätigen. Die Gründe lauteten:
1. Der Text selbst: AE kann angerechnet werden, ABew steht da nicht


Hallo Mick,

sorry, aber wo steht denn, dass die befristete AE angerechnet werden kann? Steht auch nirgendwo. Wenn mann also der Argumentation folgt, dass die ABW nicht angerechnet werden kann, weil sie nirgendwo erwähnt wird, verhält es sich mit der befristeten AE genauso.

Gruß, crimea
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peku
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Antwort #6 - 25.12.2004 um 20:35:22
 
hi crimea,

in § 9 des neuen Gesetzers steht:
...(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, ...

ist doch wohl eine klare Sache das deine obige Äusserung falsch war.??

Gruss peku
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crimea
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Antwort #7 - 26.12.2004 um 11:16:05
 
Hallo peku,

hierbei ist ja wohl die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht die nach dem Ausländergesetz gemeint. Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz werden mit "erteilt vor dem 1. Januar 2005" versehen, wie in §§ 101 und 102.
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peku
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Antwort #8 - 26.12.2004 um 11:34:40
 
Zitat:
...... Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz werden mit "erteilt vor dem 1. Januar 2005" versehen, wie in §§ 101 und 102.


hallo crimea,

erstens wo hast du obioge äusserung her???Ich habe trotz deines Argumentes starke Zweifel das z.B. Studenten die nun seit 5 jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung hier sind ab dem 1.01. eine Niederlassungserlaubniss erhalten können.UND ich habe Zweifel ob dies vo0m Gesrtzgeber so vorgesehen ist oder war.Die (bisherige) Bewilligung ist genau wie die (zukünftige) Aufenthaltserlaubniss zu Studienzwecken doch eigentlich eine zeitlich beschränkte Sache .Warum sollte daraus eine unberfristete Niederlassungserlaubniss werden??Um es klar zu sagen: es wäre zwar wünschenswert  Daumen hoch zur Planungssicheit im Leben dieser Menschen aber obs so kommt  Daumen runter?????
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Antwort #9 - 26.12.2004 um 16:08:59
 
Hallo peku,

nicht nur Studenten haben eine ABW erhalten, sondern auch promovierte Wissenschaftler. Es wäre IMHO ungerecht, die Wissenschaftler schlechter, als Asylbewerber zu behandeln. Duldung wird angerechnet, ABW nicht?  Augenrollen

Außerdem könnten Studenten mit ABW sowieso keine NE erhalten, da neben den 5 Jahren AE noch 60 Rentenbeiträge erforderlich sind. Da Studenten aber nur 90 bzw. 180 Tage im Jahr arbeiten dürfen, wäre das schwer zu machen. Für Wissenschaftler allerdings kein Problem.

Gruß, crimea
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Mick
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Antwort #10 - 26.12.2004 um 16:36:41
 
Zitat:
Hallo peku,

nicht nur Studenten haben eine ABW erhalten, sondern auch promovierte Wissenschaftler. Es wäre IMHO ungerecht, die Wissenschaftler schlechter, als Asylbewerber zu behandeln. Duldung wird angerechnet, ABW nicht?  Augenrollen


Hi,
nicht Birnen und Äppel vergleichen. Bei der Anrechnung der Duldung geht es um die NE, die nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt wird.

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Antwort #11 - 26.12.2004 um 16:55:11
 
Hallo Mick,

das stimmt, aber nach Deiner Variante sieht es so aus, dass die ABW gar nicht angerechnet wird (im Gegensatz zur Duldung).

Meiner Meinung nach ist § 102 (2) auch nur deshalb da, um klar zu machen, dass die Befugnis und die Duldung nicht an § 9, sondern an § 26 (4) angerechnet werden sollen.

Gruß, crimea
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Antwort #12 - 26.12.2004 um 17:07:13
 
Zitat:
Meiner Meinung nach ist § 102 (2) auch nur deshalb da, um klar zu machen, dass die Befugnis und die Duldung nicht an § 9, sondern an § 26 (4) angerechnet werden sollen.


Hi Crimea,

was ich da oben im ersten Posting dieses Threads geschrieben habe, habe ich nicht gegeschrieben, weil ich Langeweile hatte.
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Antwort #13 - 29.12.2004 um 15:27:14
 
Und was passiert mit der Anrechnung für dir Arbeitszustimmung?

§9.1.2 BeschVerfVO
sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten...

§9.3 BeschVerfVO
Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

Bedeutet es dass die Zeiten des Aufenthaltes nach dem
AuslG werden 100% ohne 2-jährige Beschränkung
angerechnet???
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Antwort #14 - 29.12.2004 um 15:48:03
 
Hallo Katran76,
ich verstehe nicht, warum Du Deine Frage an diesen Thread hier gehängt hast.
Die Fragen, ob eine Bewilligung bei der NE-Erteilung angerechnet werden kann und die, ob Voraufenthaltszeiten dazu führen, dass keine Vorrangsprüfung stattfinden muss, sind ja wohl doch grundverschieden, oder?
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