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Niederlassungserlaubnis und Wiedereinreise (Gelesen: 2.254 mal)
hasilein1978
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis und Wiedereinreise
03.01.2005 um 12:28:10
 
Hallo,

mein Mann und ich wollen für einige Zeit ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten. Mein Mann hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (heißt jetzt wohl Niederlassungserlaubnis) und ich bin Deutsche. Ich war heute bei der Ausländerbehörde bei uns in Leipzig und habe mich erkundigt, was passiert ,wenn mein Mann wieder nach Deutschland einreisen möchte. Die Frau dort sagte mir,ich müsste einen Antrag stellen und den Arbeitsvertrag meines Mannes beilegen, wo drauf steht, wie lange er dort arbeitet. Sie sagte mir auch,dass die Ausländerbehörde dann zwar ein Dokument ausstellt, damit mein Mann wieder nach Dtl. Einreisen darf. Aber sie sagte, dass er dann auch nur innerhalb einer bestimmten Frist wieder einreisen darf (also z.B. innerhalb 2 Jahre). Und danach erlischt die Niederlassungserlaubnis und er müsste ein Visum beantragen. Jetzt dachte ich aber mit dem neuen Gesetz kann man jederzeit einreisen und nicht,dass die Behörde die Zeit wieder begrenzt,wie vorher.
Wie ist es denn nun richtig?

Danke für alle Antworten,
Hasilein
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Mick
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Antwort #1 - 03.01.2005 um 12:52:05
 
Hi Hasilein,

schau mal in
§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
. Das was dort steht, sollte er sich nach Abs. 3 bescheinigen lassen. Einfach Ausdrucken und mit zur ABH nehmen Smiley
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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hasilein1978
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.01.2005 um 13:02:30
 
Hallo Mick,

danke für die schnelle Antwort. Darauf habe ich die Mitarbeiterin der AB auch hingewiesen,aber sie sagte mit,es würde sich nach dem neuen Gesetz nichts ändern. Ich muss einen neuen Antrag stellen und dann darf mein Mann innerhalb von 1 oder 2 Jahren (je nachdem,was die AB auf die Bescheinigung schreibt) einreisen. Und danach nicht mehr. Und wenn wir es wieder verlängern wollen, dann muss ich wieder zur AB vor Ablauf der von der AB festgesetzten Frist. Von der Botschaft im Ausland geht das nicht.
Aber was ändert sich denn nun wirklich nach dem neuen Gesetz? Ist es tatsächlich so,dass die AB eine Frist festsetzt innerhalb der man einreisen darf und danach nicht mehr?
Danke nochmals,
Hasilein
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Mick
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Antwort #3 - 03.01.2005 um 13:25:54
 
Zitat:
Aber was ändert sich denn nun wirklich nach dem neuen Gesetz? Ist es tatsächlich so,dass die AB eine Frist festsetzt innerhalb der man einreisen darf und danach nicht mehr?


Hi,
Fristen kannte in diesem Zusammenhang das bis zum 31.12.2004 geltende Recht. Wo steht was in den von mir genannten Links zu irgendwelchen Fristen? Da würde ich nochmal nachhaken und es nicht dabei belassen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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hasilein1978
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.01.2005 um 13:30:37
 
Hallo nochmal,

in den Links steht nichts von Fristen. Das hat mir die Mitarbeiterin von der AB gesagt. Sie meinte sogar mehr als ein Jahr über die 6 Monate würden sie nur ungern geben. Ich werde wohl nochmal hingehen müssen und nachfragen.

Vielen Dank für die schnellen Antworten!
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