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Erteilung einer NE/Bewillung (Gelesen: 13.548 mal)
katran76
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Antwort #15 - 29.12.2004 um 15:53:41
 
Es geht trotzdem um die Interpretation der §§101 und 102
des AufenthG, nicht war?

Logischeweise (s. Begründung zu §101
Das Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an...) das vorherige Aufenthalt
wird entsprechend dem Zweck und nicht dem Titel
betrachtet.

Falls das ist off-topic, sorry Traurig
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Mick
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Antwort #16 - 29.12.2004 um 16:20:25
 
Zitat:
Es geht trotzdem um die Interpretation der §§101 und 102
des AufenthG, nicht war?


Ich wiederhole:
Wenn im AufenthG steht, dass eine NE nach x Jahren des Besitzes der AE erteilt wird, kommt eine Anrechnung der Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht nicht in Betracht. Ich wiederhole auch: Die einem Studenten erteilte Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht wird bei der Erteilung der NE nach § 9 AufenthG nicht angerechnet.

Ich teile mit, dass ich einen Wissensvorsprung habe, den Du nicht haben kannst.

Zitat:
Logischeweise (s. Begründung zu §101
Das Aufenthaltsgesetz knüpft, anders als das Ausländergesetz, nicht an unterschiedliche Titel, sondern an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an...) das vorherige Aufenthalt
wird entsprechend dem Zweck und nicht dem Titel
betrachtet.


Das ist m.E. eh relativ zu sehen. Auch das alte Recht hat verschiedene Aufenthaltzwecke gekannt. Z.B. der Zweck des Studiums: Die Folge des seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweckes war eine Bewilligung. Oder der Aufenthalt aus humanitären Gründen: Die Folge war eine Befugnis.

Man konnte in den meisten Fällen schon an der Art des Titels erkennen, welcher Natur der Aufenthaltszweck war. Die "Vereinfachung" im AufenthG führt dazu, dass bei jeder AE angegeben werden muss, auf welcher Rechtsgrundlage sie erteilt wurde. Das macht die Sache sicherlich einfacher  :santa

Siehe mal auf der Homepage unter "Aufenthaltstitel" nach. Da steht zur AE:

Zitat:
Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, oder auch die Frage des Zuganges zu sozialen Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in den Pass als Etikette geklebt. Aus den Eintragungen geht auch der Aufenthaltszweck hervor.


Wo ist eigentlich der große Unterschied zur Erlaubnis, Bewilligung, Befugnis  öhm Auch diese Titel (Genehmigungen) lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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katran76
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Antwort #17 - 29.12.2004 um 16:34:34
 
Auch diese Titel (Genehmigungen) lösten unterschiedliche Rechtsfolgen aus.

Dass ist nicht der Fall für das §6AAV.
Früher könnte man (z.B. ein Wissenschaftler) zum Zwecke der
Beschäftigung entweder eine ABW oder eine AE nach §6 AAV bekommen.

Im neuen Recht gem. §101 kan ich folgendes aufbauen:
§2AAV -> §16 oder §17 AufenthG
§6AAV -> §18 AufenthG

Dann kann es vorkommen dass man im Vergangentheit eine Genehmigung (keine Verfestigung möglich war) besitzte, die einer AE mit mögliche Verfestigung im AufenthG entspricht.
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katran76
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Antwort #18 - 29.12.2004 um 16:41:01
 
PS. Es gibt keine "siener Natur nach" nür vorübegehende Beschäftigung im neuen Recht, oder irre ich mich?
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crimea
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Antwort #19 - 29.12.2004 um 17:36:20
 
Zitat:
Ich teile mit, dass ich einen Wissensvorsprung habe, den Du nicht haben kannst.


Wir wären Dir sehr dankbar, wenn Du uns daran teil haben lassen könntest.
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ronny
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Antwort #20 - 29.12.2004 um 17:42:50
 
Zitat:
Wir wären Dir sehr dankbar, wenn Du uns daran teil haben lassen könntest.


Hallo Crimea,

das geht leider nicht, da diese Infos (noch) nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind.

Aber inhaltlich ist das zutreffend was Mick oben eingangs gepostet hat. SRY

Ronny
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Antwort #21 - 29.12.2004 um 18:11:23
 
Hallo ronny,

und es steht auch nirgendwo im Internet?
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ronny
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Antwort #22 - 29.12.2004 um 18:25:18
 
Hallo Crimea,

dann dürfte es auch hier weitergegeben werden.

Sorry.

Grüße
Ronny
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Antwort #23 - 29.12.2004 um 19:21:47
 
Zitat:
PS. Es gibt keine "siener Natur nach" nür vorübegehende Beschäftigung im neuen Recht, oder irre ich mich?


Bespiel: Saison-Arbeit? Kirschen pflücken?
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Antwort #24 - 29.12.2004 um 21:53:08
 
Hi Mick,

bezüglich Saisonarbeit habe ich gehört, dass die osteuropäischen Arbeitskräfte ab 2005 anstatt 3 Monate 4 Monate in D bleiben und arbeiten dürfen (sehr wichtig z.B. für die Spargelanbauer).

Ist das schon rechtskräftig durch? Und wo steht das ?

Danke und liebe Grüße
Janna
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Antwort #25 - 29.12.2004 um 22:05:02
 
Zitat:
Hi Mick,

bezüglich Saisonarbeit habe ich gehört, dass die osteuropäischen Arbeitskräfte ab 2005 anstatt 3 Monate 4 Monate in D bleiben und arbeiten dürfen (sehr wichtig z.B. für die Spargelanbauer).

Ist das schon rechtskräftig durch? Und wo steht das ?

Danke und liebe Grüße
Janna



Hi,

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Antwort #26 - 30.12.2004 um 11:23:40
 
...diese Infos (noch) nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind...

Können unsere Experten fielleicht sagen ob diese
Infos länderspezifisch sind oder bundesweit gelten?

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Antwort #27 - 30.12.2004 um 11:46:22
 
Zitat:
Können unsere Experten fielleicht sagen ob diese
Infos länderspezifisch sind oder bundesweit gelten?

Es ist ein bundeseiheitliches Papier, das sich aber noch in der
Abstimmungsphae (auch mit den Ländern) befindet. Ist derzeit
nicht absehbar, wann das in der Endfassung erscheinen und dann
auch veröffentlicht wird.
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ronny
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Antwort #28 - 30.12.2004 um 11:56:50
 
Zitat:
Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ist eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005, die einer Verfestigung nicht zugänglich war (Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis), nur in § 102 Abs. 2 im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 vorgesehen. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung - beispielsweise zum Zweck des Studiums - vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zählen daher nicht als Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1


Diese Info ist aus einem Antwortschreiben
hier
des BMI an die unten im User-Forum gepostete Initiative.

Sie bestätigt genau das was Mick bereits angedeutet hatte.

Ronny
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Antwort #29 - 30.12.2004 um 12:22:55
 
Diese Info ist aus einem Antwortschreiben hierdes BMI an die unten im User-Forum gepostete Initiative.

Danke für die Info.
Aber es gibt auch das erste Schreiben http://info4scientists.5u.com/fb1b.html

Soweit zur Aufenthaltsbewilligung kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde oder eine Aufenthaltsverfestigung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. §16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), werden die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbewilligung wie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auf die nach § 9 Aufenthaltsgesetz geforderte erforderliche Frist angerechnet.

Ich interpretiere es so, dass die ABW werden angerechnet wenn:
1. zur im Vergangenheit erstellte ABW kein ausdrücklicher Ausschluss der Verlängerung verfügt wurde
2. die gültige AE  die Aufenthaltsverfestigung nicht ausschlisst

Die Zwei Antworten sind irgendwie widersprüclich. Die erste
erlaubt die Anrechnung (unter zwei Bedingungen), die zweite aber nicht.  ???
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