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Einbürgerung in BAYERN mit IT-AV (Gelesen: 26.512 mal)
mosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.07.2004 um 20:17:04
 
Hallo

ich habe doch die Bayern  angeklagt wegen EInbürgerung wenn im Besitz einer AE aufgrund der IT-AV

Am Montag ist die Gerichtsverhandlung

hat Jemand Ideen, Ratschläge, ect...?

(Situation: 14 Jahre in D; ca. 10 Jahre ABewilligung: Studium, Praktikum, Promotion;  AE nach AAV, AE nach IT-AV)

danke
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mosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.07.2004 um 09:50:42
 
es haben hier soviele darüber gesprochen! hat wirklich keiner
eine Idee, eine EMpfehlung, eine Erfahrung?
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Ralf
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Antwort #2 - 10.07.2004 um 18:42:01
 
Hallo!

Etwas mehr Info wäre nicht schlecht. Es scheint so, als wurde ein Einbürgerungsantrag abgelehnt. Mit welcher Begründung geschah dies?
Infos zur Anrechnung von Zeiten mit A-Bewilligung sh. Einbürgerungsportal, FAQ, und auch in
diesem Thread
.
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mosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.07.2004 um 19:40:41
 
Hi,

die Ablehnung wurde damit begründet wie in allen anderen Fällen (ich habe schon im Forum einiges darüber gelesen), dass eine Aufenthaltserlaubnis nach der IT-AV nicht zu einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet führen kann. "Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV wurde kein Daueraufenthalt genehmigt" so deren Begründung im groben.

danke und grüsse
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Ralf
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Antwort #4 - 10.07.2004 um 21:26:13
 
Hallo mosa!

§ 85 AuslG schreibt neben anderen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch zwingend den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (oder Aufenthaltsberechtigung) vor. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wird nicht verlangt, es genügt ausdrücklich auch eine befristete AE. Die AE nach IT-AV ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein "Daueraufenthalt" ist nach § 85 AuslG ebenso wenig  Voraussetzung. Dies geben weder der Gesetzestext noch die Verwaltungsvorschriften (StAR-VwV) her. Auch nach IT-AV ist eine Einbürgerung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Ich halte die Ablehnung des Einbürgerungsantrages mit dieser Begründung für rechtswidrig.

Viel Erfolg beim Verwaltungsgericht.

Bitte berichte uns, wie es ausgegangen ist.
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jerry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.07.2004 um 22:46:12
 
Hallo Mosa,

darf ich fragen wann hast Du die Ablehnung bekommen? Monaten nachdem Du alle Unterlagen eingereicht hast, oder man hat deinen Antrag ueberhaupt nicht angenommen?

Gruss, Jerry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.07.2004 um 11:31:07
 
Hi Jerry,

Monate danach. Es ging bis zum bayer. Innenministerium und dann kam irgendwann mal ein Bescheid. Das muss auch so sein, um überhaupt klagen zu können.

grüsse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.07.2004 um 11:33:12
 
Hi Ramaoel,

werde ich sicherlich machen, das dürfte schon viele interessieren. In BY werden nähmlich alle mit AE nach IT-AV abgelehnt.

grüsse, mosa
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Antwort #8 - 11.07.2004 um 22:18:50
 
Hallo!

Ich will mich noch mal anders ausdrücken:
Wer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist und auch die anderen Voraussetzungen des § 85 AuslG erfüllt, hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 12.07.2004 um 12:09:21
 
Hi,

Hier das Ergebnis, leider nicht interessant genug für betroffene:
Das Gericht hat ein Vergleich vorgeschlagen:
Es soll mir eine Einbürgerungszusicherung zum 31.12.2004 (in 5 Monaten), wenn ich die Klage zurückziehe.

Diesen Vergleich habe ich angenommen. Auch die Regierung Oberbayern hat es angenommen.

beste grüsse, mosa
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Antwort #10 - 12.07.2004 um 12:20:06
 
Zitat:
Hi,

Hier das Ergebnis, leider nicht interessant genug für betroffene:
Das Gericht hat ein Vergleich vorgeschlagen:
Es soll mir eine Einbürgerungszusicherung zum 31.12.2004 (in 5 Monaten), wenn ich die Klage zurückziehe.

Diesen Vergleich habe ich angenommen. Auch die Regierung Oberbayern hat es angenommen.

beste grüsse, mosa


Och, schade. Ein Urteil wäre interessanter gewesen Smiley

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #11 - 12.07.2004 um 12:59:18
 
Sorry, habe gleich mehrere Rechtschreibfehler! da werden sie mir die Zusicherung gleich wieder wegnehmen  Smiley

Hi,

Hier das Ergebnis, leider nicht interessant genug für Betroffene:
Das Gericht hat ein"en" Vergleich vorgeschlagen:
Es soll mir eine Einbürgerungszusicherung zum 31.12.2004 (in 5 Monaten) "erteilt werden", wenn ich die Klage zurückziehe.

Diesen Vergleich habe ich angenommen. Auch die Regierung Oberbayern hat "ihn" angenommen.

beste Grüsse, mosa
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Antwort #12 - 12.07.2004 um 13:48:26
 
Na prima, ich werte das mal als (fast) vollen Erfolg. Allerdings hat man sich mal wieder um die eigentliche Entscheidung gedrückt.
Fünf Monate sind ja fast nichts. Nutze die Zwischenzeit, um das Verfahren zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit schon einmal vorzubereiten,
also ggf. Pass rechtzeitig verlängern lassen, ggf. Wehrdienstfrage klären usw., evtl. auch schon mal Vordrucke vom Konsulat besorgen.
Wenn du noch sagts, um welche Staatsangehörigkeit es sich handelt, kannst du hier weitere Hinweise zum Verfahren bekommen.
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mosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 12.07.2004 um 13:56:16
 
hallo ramaol,

danke für die Hilfsbereitschaft. Wirklich nett!
Das haben die auch im Vergleich miterledigt und zwar muss ich nur eine Verzichtserklärung oder sowas unterschreiben, die werden denn das an die Botschaft schicken. Auf eine Antwort werden sie nicht warten, wie die sagten. Es wurde auch so protokolliert (der Richter wusste nicht was das genau ist, meine Anwältin schon).
Gibt es da vielleicht ein Trick (denen traue ich ehrlich
gesagt alles)?

beste grüsse, mosa
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Antwort #14 - 12.07.2004 um 14:06:53
 
Hallo Mosa,

Gratulation zu dem Erfolg.
Ich bin auch in der änlichen Situation, kannst du mir die Adresse von deiner Anwältin geben, ich werde mich gern beraten lassen.

Meine Address:  xihu0001@web.de

Gruss
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Antwort #15 - 12.07.2004 um 14:15:57
 
Zitat:
hallo ramaol,

danke für die Hilfsbereitschaft. Wirklich nett!
Das haben die auch im Vergleich miterledigt und zwar muss ich nur eine Verzichtserklärung oder sowas unterschreiben, die werden denn das an die Botschaft schicken. Auf eine Antwort werden sie nicht warten, wie die sagten. Es wurde auch so protokolliert (der Richter wusste nicht was das genau ist, meine Anwältin schon).
Gibt es da vielleicht ein Trick (denen traue ich ehrlich
gesagt alles)?

beste grüsse, mosa


Hmmm, leider weiß ich jetzt immer noch nicht die Staatsangehörigkeit. Verzichtserklärung könnte auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hinweisen, aber auch auf eine Staatsangehörigkeit, bei der vor oder auch nach der Einbürgerung der Verzicht erklärt werden muss.
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Antwort #16 - 12.07.2004 um 15:04:13
 
hallo ramaol,

die Staatsangehörigkeit: tunesier
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Antwort #17 - 12.07.2004 um 19:29:08
 
Zitat:
hallo ramaol,

die Staatsangehörigkeit: tunesier


Hallo Mosa!

In diesem Fall erfolgt die Einbürgerung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Eine Einbürgerungszusicherung ist hier überflüssig.  § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfordert einen "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den Heimatstaat". Dazu erhältst du rechtzeitig einen zweisprachigen Vordruck, den du ausfüllen und unterschreiben musst. Bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gibst du diesen Vordruck ab, die Einbürgerungsbehörde sendet ihn dann zusammen mit deinem Pass an die Botschaft.
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Antwort #18 - 12.07.2004 um 19:36:36
 
vielen dank!
bis zum 31.12. muss ich wohl warten, so haben wir uns leider geeinigt Smiley
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Antwort #19 - 12.07.2004 um 19:54:51
 
Ja, so sieht es wohl aus, aber dafür benötigst du im Gegensatz zu vielen anderen Einbürgerungsbewerbern ja kein zeitaufwändiges Entlassungsverfahren.

Erzähl uns mal Anfang 2005, wie es weiter gegangen ist.
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Antwort #20 - 12.07.2004 um 20:12:37
 
Hi ramaol,

hmmmmmm, meinst du die könnten trotz Zusicherung noch einen Rückzieher machen?
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Antwort #21 - 12.07.2004 um 20:45:29
 
Zitat:
Ja, so sieht es wohl aus, aber dafür benötigst du im Gegensatz zu vielen anderen Einbürgerungsbewerbern ja kein zeitaufwändiges Entlassungsverfahren.


Hallo Ramaol,

wie zeitaufwaendig koennte das Verfahren sein? Abhaengig von jeweiliger Botschaft? Ich brauche es leider.

p.s. vielen Dank fuer die Antwort in meinem Beitrag.

Gruss, Jerry
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Antwort #22 - 12.07.2004 um 20:49:12
 
Hallo Mosa!

Nein, das denke ich nicht, solange sich deine persönlichen Verhältnisse nicht ändern, das heißt, die übrigen Voraussetzungen unverändert erfüllt bleiben, also z.B. keine Sozialhilfe, keine Vorstrafen usw.

Mit "Einbürgerungszusicherung überflüssig" meinte ich, dass du ja kein Entlassungsverfahren durchlaufen musst, denn die Einbürgerungszusicherung dient allein dem Zweck, einen Entlassungsantrag zu stellen. Bei Tunesiern wird keine Zusicherung erteilt, da die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt. Der Grund ist, dass Tunesien seine Staatsangehörigen nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt, und es ist unwahrscheinlich, dass sich dies im nächsten halben Jahr ändert.
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Antwort #23 - 12.07.2004 um 20:52:29
 
Hallo Mosa,

gratuliere. Hab gestern einen Freund angerufen,  der in Frankfurt wohnt und Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV besass und vor 1 Jahr eingebuergert ist. Der hat keinerei Problem gehabt. Ich verstehe nicht was in Bayer los ist.

Gruss, Jerry
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Antwort #24 - 12.07.2004 um 20:52:32
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

wie zeitaufwaendig koennte das Verfahren sein? Abhaengig von jeweiliger Botschaft? Ich brauche es leider.

p.s. vielen Dank fuer die Antwort in meinem Beitrag.

Gruss, Jerry


Hallo Jerry,

das kommt auf die Staatsangehörigkeit an. Bei einigen Ländern ist das Entlassungsverfahren eine Angelegenheit weniger Wochen, bei anderen dauert es etwa ein Jahr und bei einigen sogar noch länger.
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Antwort #25 - 12.07.2004 um 20:53:53
 
Zitat:
Hallo Mosa,

gratuliere. Hab gestern einen Freund angerufen,  der in Frankfurt wohnt und Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV besass und vor 1 Jahr eingebuergert ist. Der hat keinerei Problem gehabt. Ich verstehe nicht was in Bayer los ist.

Gruss, Jerry



...  versteht außerhalb von Bayern wohl niemand!  Griesgrämig
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Antwort #26 - 12.07.2004 um 21:03:45
 
Zitat:
Hi Jerry,

Monate danach. Es ging bis zum bayer. Innenministerium und dann kam irgendwann mal ein Bescheid. Das muss auch so sein, um überhaupt klagen zu können.

grüsse


ausserdem warum bis zum Innenministerium? Ich dachte der Entscheidungstraeger sei Stadt- bzw. Kreisverwaltung, oder Bundesweit nicht einheitlich? oder verstehe ich was falsch?

Gruss, Jerry
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Antwort #27 - 12.07.2004 um 21:06:54
 
Zitat:
...  versteht außerhalb von Bayern wohl niemand!  Griesgrämig


aber die Green Card Besitzer sind in Bayer doch an meisten, vermute ich jedenfalls.   weinend
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Antwort #28 - 12.07.2004 um 21:08:18
 
Zitat:
ausserdem warum bis zum Innenministerium? Ich dachte der Entscheidungstraeger sei Stadt- bzw. Kreisverwaltung, oder Bundesweit nicht einheitlich? oder verstehe ich was falsch?

Gruss, Jerry



Innenministerium in Bayern wundert. Aber wer weiß, was da gelaufen ist.
Ansonsten siehe bezüglich der Zuständigkeiten:
Einbürgerungsportal
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Zitat:
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Antwort #29 - 12.07.2004 um 21:14:57
 
Zitat:
Innenministerium in Bayern wundert. Aber wer weiß, was da gelaufen ist.
Ansonsten siehe bezüglich der Zuständigkeiten:
Einbürgerungsportal


zitat:

Bayern nach § 85 AuslG Kreisverwaltungen

zitatende

  Fragezeichen  motz  explo
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Antwort #30 - 12.07.2004 um 21:19:44
 
Zitat:
zitat:

Bayern nach § 85 AuslG Kreisverwaltungen

zitatende

 Fragezeichen  motz  explo



Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.
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Antwort #31 - 12.07.2004 um 21:21:12
 
Zitat:
Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.


Vielleicht lief auch noch eine kleine Petition, oder es wurde versucht, eine Weisung einzuholen. Mosa mag uns aufklären Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #32 - 12.07.2004 um 21:36:05
 
Zitat:
Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.


das *Fach*ministerium in Bayer mag uebermaechtig in der Lage sein, § 85 AuslG zu verstehen. Smiley  cry:
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Antwort #33 - 13.07.2004 um 08:16:57
 
Hi alle,

Ramoal hat es richtig vermutet:
" Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden. "

Die Regierung von Oberbayern hat beim Wiederspruchsverfahren das bayerische Innenministerium eingeschaltet , um grundsätzlich zu klären ob "mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV ein dauerender Aufenthalt in Deutschland genehmigt wurde ".
Es geht hier um den Begriff "dauernder Aufenthalt". Die Regierung in Oberbayern geht davon aus, dass nach ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV, der Aufenthalt engültig beendet werden muss, was vollkommen falsch ist.

grüsse, mosa
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Antwort #34 - 13.07.2004 um 08:57:51
 
Zitat:
Es geht hier um den Begriff "dauernder Aufenthalt".

Dieser Begriff kommt in den Einbürgerungsvorschriften nicht vor. Wie bereits gesagt: Voraussetzung ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ist diese Voraussetzung (neben den anderen) erfüllt, besteht ein Einbürgerungsanspruch.
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mosa
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Antwort #35 - 13.07.2004 um 09:31:35
 
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die Niergends stehen  Smiley
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Ralf
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Antwort #36 - 13.07.2004 um 09:50:10
 
Zitat:
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die nirgends stehen


lol
[beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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Antwort #37 - 13.07.2004 um 14:28:41
 
Zitat:
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die Niergends stehen  Smiley


auf Kosten der Steuerzahler? Was haben die davon denn?  ???
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Ralf
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Antwort #38 - 13.07.2004 um 20:15:42
 
Zitat:
auf Kosten der Steuerzahler? Was haben die davon denn?  ???



:bhf

Nicht verstanden: Was geht auf Kosten der Steuerzahler?
Wer hat was wovon?
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Antwort #39 - 21.07.2004 um 14:18:18
 
Hallo Mosa!

Kannst du evlt. mal das Aktenzeichen des Gerichtsentscheides nennen?
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mosa
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Antwort #40 - 21.07.2004 um 14:35:49
 
Hi ralf,

Sobald ich es habe, werde ich es hier reinstellen.
Die Anwältin sollte es ja haben, habe sie tel. aber
nicht erreichen können.

Grüsse, mosa
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Antwort #41 - 21.07.2004 um 15:52:36
 
Zitat:
Hallo Mosa!

In diesem Fall erfolgt die Einbürgerung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Eine Einbürgerungszusicherung ist hier überflüssig.  § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfordert einen "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den Heimatstaat". Dazu erhältst du rechtzeitig einen zweisprachigen Vordruck, den du ausfüllen und unterschreiben musst. Bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gibst du diesen Vordruck ab, die Einbürgerungsbehörde sendet ihn dann zusammen mit deinem Pass an die Botschaft.


Hallo Ramaol,

Du hast oben geschrieben, dass die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt. Warum muss dann mosa seinen Pass bei der Einbürgerungsbehörde abgeben?  kopfhauFragezeichen

Gruß und danke schon mal
Goldi  grin
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Antwort #42 - 21.07.2004 um 18:15:19
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

Du hast oben geschrieben, dass die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt. Warum muss dann mosa seinen Pass bei der Einbürgerungsbehörde abgeben?  kopfhau,  Fragezeichen

Gruß und danke schon mal
Goldi  grin


Hi Goldi!
Als Fachmann solltest du die Antwort selbst kennen:
Wie bereits gesagt: § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfordert einen "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den Heimatstaat". Bei einigen Staaten, u.a. Tunesien, ist diesem Antrag als Anlage u.a. der Pass beizufügen.
Was dann bei der tunesischen Botschaft mit diesem Pass geschieht, ist mir nicht bekannt und nebenbei bemerkt auch ziemlich egal. Ein eingebürgerter Tunesier hat mir mal erzählt, dass er nach ein paar Wochen den Pass kommentarlos von der Botschaft zurück erhalten hat.
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Antwort #43 - 22.07.2004 um 07:52:36
 
Hallo Ramaol,

oooch Schaaade, Du alter Spielverderber frech.

Klar weiss ich wie der Hase hoppelt, so von Verzicht auf die Heimatstaatsangehörigkeit  in dem 2sprachigen Forumlar (neues Wort - extra für Foren von mir nur für Euch entwickelt)  ROFL und Passabgabe bei der Einbürgerungsbehörde und so, aber ich war nur gespannt, wie Du es verständlich erklärst, den eine gewisse Portion an Unlogik ist auf alle Fälle mit dabei.   :wand

Gruß an  alle und jeden
Goldi


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Antwort #44 - 22.07.2004 um 08:10:56
 
Zitat:
denn eine gewisse Portion an Unlogik ist auf alle Fälle mit dabei.

Dem stimme ich mal zu  lachen
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Antwort #45 - 19.08.2004 um 12:44:36
 
Hallo Leute,

bin ebenfalls IT-ler, seit 10 Jahren hier (München): Studium der Informatik mit AB, dann AE nach IT-AV mit "Firmenbindung" (ich weiß nicht, ob es eine wichtige Rolle spielt).
Nachdem mir die Beamtin der Einbürgerungsabteilung des KVR in München im Mai 2003 mitgeteilt hatte, dass ich als GreenCardler keine Chance hätte, habe ich mich von einem Anwalt beraten lassen. Der Typ hat ein halbes Jahr gebraucht, um mir dann lapidar mitzuteilen, die im KVR in Muc hätten Recht. Ein Riesenhaufen Geld hat mich diese "Beratung" gekostet und inzwischen, bei längerem Nachdenken und Lesen hier im Forum, bin ich mir auch fast sicher, da wäre noch was gegangen.   :sauer:

Ich würde jetzt gerne wieder einen Anlauf starten, weiß aber nicht wie?
Einfach zum KVR gehen und den Antrag stellen (damals habe ich ihn auch gar nicht gestellt). Oder wieder zu einem Anwalt? Könntet Ihr mir bitte da vielleicht jemanden empfehlen?  ???

Vielen Dank!!!

chij
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Antwort #46 - 19.08.2004 um 13:10:55
 
Zitat:
Ich würde jetzt gerne wieder einen Anlauf starten, weiß aber nicht wie?
Einfach zum KVR gehen und den Antrag stellen ?


Ja, genau so, ohne Antrag läuft da gar nichts. Und das Geld für einen Anwalt würde ich erst mal sparen.
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Antwort #47 - 19.08.2004 um 15:30:51
 
Hallo Ralfi,

vielen Dank für die prompte Antwort!

Zitat:
Ja, genau so, ohne Antrag läuft da gar nichts. Und das Geld für einen Anwalt würde ich erst mal sparen.


Darf mir die Antragsstellung als solche überhaupt verweigert werden? Ich frage nur, damit ich mich bei meinem nächsten Besuch in der Einbürgerungsbehörde richtig verhalte und nicht mehr in die gleiche Falle tappe.

Danke und viele Grüße,

chij
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Antwort #48 - 19.08.2004 um 15:46:33
 
Zitat:
Darf mir die Antragsstellung als solche überhaupt verweigert werden?


Natürlich nicht. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, deinen Antrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn du darauf bestehst. Sie hat allerdings auch die Pflicht, dich entsprechend zu beraten.

Das sagt natürlich nichts über die Erfolgsaussichten aus. Aber wie wir ja in diesem Thread bereits gesehen haben, ist die Einbürgerung wohl auch in Bayern bei dieser Konstellation möglich.

Sicherlich wäre es hilfreich, von mosa das Aktenzeichen des Gerichtsverfahrens zu erfahren.
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Antwort #49 - 19.08.2004 um 20:03:57
 
Hallo,

Ich hätte noch eine Frage:

In den Nebenbestimmungen zu meiner AE steht:

"...als IT-Spezialist gemäß IT-AV be der Firma xxx...".

Was stört die Behörden in BY mehr: die Tatsache, dass es Nebenbestimmungen überhaupt gibt? Dass die AE gemäß IT-AV ausgestellt wurde, oder die Bindung der AE an eine bestimmte Firma?

@mosa, hast / hattest du auch Nebenbestimmungen in Deinem Paß? Stand da auch der Name der Firma geschrieben?

Viele Grüße

chij

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Antwort #50 - 19.08.2004 um 21:29:52
 
Hallo!

Nebenbestimmungen zur AE sind irrelevant. Entscheidend ist, dass du derzeit eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzt.
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Antwort #51 - 20.08.2004 um 04:20:11
 
hi,

ich bin ebenfall in dieser Situation, die Antwort von oberbayrische Riegierung sind 4 Seite A4 lang, zusammengefasst:  Warten bis zum Ablauf des GC Zeit(5 Jahre), dann werde Sie die Einbürgerung gewähren, ihrer Meinung nach die Zeit ausser der Zeit in Besitze von unbefristeten AE sind keine Zeit zu dem gewöhnlichen Aufenthalt gehören.
Es klingt sehr paradox, aber etwas so wird abspielen, mit großen Anstrengungen wird man nach 5 Jahren die Aufenthalterlaubnis verlangen zu lassen, und dann nach die Einbürgerung zu beantragen, mit viele Glücke wird man vermutlich auch bekommen, ob es sich lohnt, wird man sich danach gar nicht mehr fragen, endlich hätte man es geschafft, aber mit welchem Verlust?

Sie haben sogar explizit gebeten, sie anzuklagen, Sie wissen dass es dauert sowieso langer als man warten kann.
Es ist aussichtlos in Bayern, die Anwalte für diese Angelegenheit in München sind nicht unbedingt auf der Seite der Klienten, auf welcher Seite wissen Sie selber auch nicht genau, vieleicht $

Gruss
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Antwort #52 - 20.08.2004 um 12:16:18
 
Ja, irgendwie ist alles manchmal extrem frustrierend.
War heute bei der Einbürgerungsbehörde in MUC. Der Dame da ist das Lächeln vergangen, als ich nicht sofort nach ihrem Hinweis, ich als IT-ler hätte keine Chance, aufgestanden und gegangen bin. Da war sofort Schluß mit ihrer sachlichen Freundlichkeit.

Gehört hab ich von ihr im Prinzip nur (in BY) Bekanntes: Anspruchseinbürgerung kommt nicht in Frage, da ABW-Zeiten nicht anrechenbar sind - nicht "gewöhnlich". Und bei Ermessenseinbürgerung hätte ich keine Chance, da meine AE nach IT-AV ausgestellt ist.

Ein paar mal hat sie sehr süffisant gelächelt: z.B. beim Hinweis, dass "gerade wieder einer mit einem ähnlichen Fall vor Gericht verloren hat". Ach ja, und die bei einer Ermessenseinbürgerung notwendige Prüfung würde sie in meinem Fall auch gar nicht durchführen, da sie eh schon weiß, "was dabei rauskommt".

Für denn Fall, dass ich die Sache doch durchzuziehen versuche, benötige ich wohl früher oder später einen guten Anwalt in MUC. Kennt ihr vielleicht jemanden?

Grüße

chij
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Antwort #53 - 20.08.2004 um 14:13:04
 
Zitat:
Gehört hab ich von ihr im Prinzip nur (in BY) Bekanntes: Anspruchseinbürgerung kommt nicht in Frage, da ABW-Zeiten nicht anrechenbar sind - nicht "gewöhnlich".

Das ist in einem Erlaß des bayerischen Innenministeriums so geregelt. Ich würde es den Mitarbeitern der Einbürgerungsbehörde deshalb nicht übelnehmen, denn sie haben hier überhaupt keinen Spielraum.

Ich habe mich vor 2,5 Jahren von derselben Einbürgerungsbehörde telefonisch beraten lassen (war ebenfalls IT-AV nach einem Studium), und wir sind übereingekommen, dass es das beste für mich wäre, in ein anderes Bundesland zu ziehen und die Einbürgerung dort zu beantragen. Das habe ich dann auch getan  Smiley
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Antwort #54 - 01.09.2004 um 16:19:29
 
Ich werde auch es tun, gehe woanders hin
In Bayern wird nichts ändern.
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Antwort #55 - 01.09.2004 um 21:21:01
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: ralfi.

Für diese Antworten bot sich ein eigener Thread an, da es hauptsächlich um eine andere Problematik geht.

ralfi
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« Zuletzt geändert: 03.09.2004 um 08:54:06 von Ralf »  
 
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Antwort #56 - 03.09.2004 um 09:18:01
 
Zitat:
Ich werde auch es tun, gehe woanders hin
In Bayern wird nichts ändern.


Da wäre ich mir nicht so sicher. In Bayern hat sich schon so einiges geändert, auch in der Einbürgerungspraxis.

guck 
Gegenseitigkeit
. Ist zwar nicht das Thema hier, soll aber verdeutlichen, dass Bayern nicht immer Recht hat.  lachen
Es müsste sich halt mal jemand finden, der diese Problematik bis vor das Bundesverwaltungsgericht bringt. Anders ist eine einheitliche Praxis wohl nicht zu erreichen.
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Antwort #57 - 05.09.2004 um 16:48:09
 
Hallo,

ich habe über die ganze Sache in den letzten Tagen intensiv nachgedacht und mich inzwischen mental darauf eingestellt, in ein anderes Bundesland zu ziehen (zur Erinnerung über mich: GreenCard-IT-ler mit AE nach IT-AV, 10 J in DE ursprünglich mit ABW, in BY).

Meine Fragen: wie schnell kann ich nach dem Umzug den Antrag stellen? In welchen Bundesländern kann ich sicher davon ausgehen, dass eine Einbürgerung nach §85 möglich ist?

Danke und viele Grüße,

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Antwort #58 - 05.09.2004 um 19:44:36
 
Ich bin aus MUC in die Pfalz deswegen umgezogen. Umzug der Papiere benötigt 1-2 Monaten.
So viel ich weiß, der Eintrag auf Einb kann man bei den meisten Bundesländer stellen, aber nicht in (Bayern), BW und Sachsen.  Wurde aber bei den jeweiligen Innenministerium anrufen und fragen, ob eine Beantragung möglich ist.
Wenn du in MUC weiterarbeiten willst, wird dann mit dem Melderecht kritisch.
Du musst den Antrag dort stellen, wo dein Hauptwohnsitz ist. Das ist dort, wo man die meiste Zeit verbringt. Außer man hat eine Familie. Dann ist der Hauptwohnsitz, wo die meiste Zeit mit der Familie verbracht wird.

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Antwort #59 - 05.09.2004 um 22:06:19
 
Hi,

danke für die schnelle  Antwort.

Zitat:
Wenn du in MUC weiterarbeiten willst, wird dann mit dem Melderecht kritisch.
Du musst den Antrag dort stellen, wo dein Hauptwohnsitz ist.


nein, nein, ich habe schon vor, mir einen Job woanders zu suchen und komplett umzuziehen. Könnte ich mich dann tatsächlich unmittelbar nach dem Umzug bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde melden, oder müssen evtl. irgendwelche Fristen eingehalten werden?

Zitat:
Umzug der Papiere benötigt 1-2 Monaten.


Was für ein Umzug der Papiere? Hat das was mit dem Einbürgerungsantrag zu tun, oder "ziehen" die Papiere immer um, wenn man in eine andere Gemeinde / anderes BL zieht? Muss ich diesen "Umzug" dann selbst initiieren oder machen es die Behörden automatisch untereinander?

Zitat:
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Antwort #60 - 05.09.2004 um 22:49:36
 
Zitat:
Hi,

.. oder "ziehen" die Papiere immer um, wenn man in eine andere Gemeinde / anderes BL zieht?



Ja.

Zitat:
Muss ich diesen "Umzug" dann selbst initiieren oder machen es die Behörden automatisch untereinander?


Passiert von alleine nach der neue Anmeldung. Musst aber gegebenfalls Druck machen, falls es schneller gehen soll.

Jafra

PS: hierfür http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=zuw;action=d... Feed bach needed!
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Antwort #61 - 06.09.2004 um 09:35:40
 
Hallo!

Theoretisch sollte die Ummeldung beim Einbohnermeldeamt reichen.

Ich habe aber oft genug die Erfahrung gemacht, dass das eben oft doch nicht reicht, weil die Infos nicht weitergegeben werden. Oder sie werden zwar weitergegeben, aber es passiert trotzdem nichts oder erst nach längerer Zeit.

Also auf jeden Fall der alten Einbürgerungsbehörde die neue Anschrift mitteilen, am Besten schriftlich. Oder direkt bei der neuen Einbürgerungsbehörde melden und sagen, dass man die Einbürgerung schon beantragt hat, umgezogen ist und die Unterlagen bei der Behörde xy liegen, die neue Behörde fordert sie dann direkt dort an.

Eine Wartefrist als solche besteht nicht, der Antrag kann sofort weiterbearbeitet werden, wenn die Unterlagen bei der neuen Behörde angekommen sind.
Nach einem Jobwechsel werden allerdings die üblichen Probezeiten abgewartet.
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Antwort #62 - 06.09.2004 um 14:32:48
 
Zitat:
Da wäre ich mir nicht so sicher. In Bayern hat sich schon so einiges geändert, auch in der Einbürgerungspraxis.

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Es müsste sich halt mal jemand finden, der diese Problematik bis vor das Bundesverwaltungsgericht bringt. Anders ist eine einheitliche Praxis wohl nicht zu erreichen.

Ich habe bezüglich Hamburg Einbürgerungstelle angerufen, sie haben mich beraten, dass die Einbürgerung schnell wie möglich dort beantragen, weil die einheitliche Regelung kommen wird.  Sie fürchten dass die bayerische Praxis die einheitliche Praxis werden kann.   Eines möchte ich klar stellen, die Problematik liegt nicht darin, ob es einheitlich geregelt oder nicht.  Es liegt einfach in den Gedanken der Menschen.

Gruss
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Antwort #63 - 20.09.2004 um 22:45:25
 
Hallo,

Zitat:
Theoretisch sollte die Ummeldung beim Einbohnermeldeamt reichen.


Nein wohl eher nicht. Örtlich zuständig ist die Behörde, bei dem sich der Ausländer überwiegend aufhält.

Grüße

Blaise
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Antwort #64 - 20.09.2004 um 23:01:08
 
Zitat:
Hallo,


Nein wohl eher nicht. Örtlich zuständig ist die Behörde, bei dem sich der Ausländer überwiegend aufhält.

Grüße

Blaise


Klar, Blaise, aber ich bin hier mal vom Normalfall ausgegangen, dass die meisten Leute nur einen Wohnsitz haben und sich dort auch überwiegend aufhalten. Ein ganz normaler Umzug von A nach B also.
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