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Einbürgerung in BAYERN mit IT-AV (Gelesen: 26.511 mal)
Ralf
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Antwort #30 - 12.07.2004 um 21:19:44
 
Zitat:
zitat:

Bayern nach § 85 AuslG Kreisverwaltungen

zitatende

 Fragezeichen  motz  explo



Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.
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Mick
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Antwort #31 - 12.07.2004 um 21:21:12
 
Zitat:
Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.


Vielleicht lief auch noch eine kleine Petition, oder es wurde versucht, eine Weisung einzuholen. Mosa mag uns aufklären Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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jerry
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Antwort #32 - 12.07.2004 um 21:36:05
 
Zitat:
Korrekt. Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden.


das *Fach*ministerium in Bayer mag uebermaechtig in der Lage sein, § 85 AuslG zu verstehen. Smiley  cry:
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mosa
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Antwort #33 - 13.07.2004 um 08:16:57
 
Hi alle,

Ramoal hat es richtig vermutet:
" Aber bevor es zu einer Klage kommt, wird üblicherweise ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Widerspruchsbehörde ist die nächst höhere Behörde, in Bayern ist dies das Regierungspräsidium. Bei einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung kann dabei durchaus das zuständige Fachministerium beteiligt werden. "

Die Regierung von Oberbayern hat beim Wiederspruchsverfahren das bayerische Innenministerium eingeschaltet , um grundsätzlich zu klären ob "mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV ein dauerender Aufenthalt in Deutschland genehmigt wurde ".
Es geht hier um den Begriff "dauernder Aufenthalt". Die Regierung in Oberbayern geht davon aus, dass nach ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach IT-AV, der Aufenthalt engültig beendet werden muss, was vollkommen falsch ist.

grüsse, mosa
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Ralf
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Antwort #34 - 13.07.2004 um 08:57:51
 
Zitat:
Es geht hier um den Begriff "dauernder Aufenthalt".

Dieser Begriff kommt in den Einbürgerungsvorschriften nicht vor. Wie bereits gesagt: Voraussetzung ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ist diese Voraussetzung (neben den anderen) erfüllt, besteht ein Einbürgerungsanspruch.
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mosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #35 - 13.07.2004 um 09:31:35
 
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die Niergends stehen  Smiley
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Ralf
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Antwort #36 - 13.07.2004 um 09:50:10
 
Zitat:
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die nirgends stehen


lol
[beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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jerry
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Antwort #37 - 13.07.2004 um 14:28:41
 
Zitat:
die Bayern sind ja bekannt dafür, Dinge zu erfinden, die Niergends stehen  Smiley


auf Kosten der Steuerzahler? Was haben die davon denn?  ???
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Ralf
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Antwort #38 - 13.07.2004 um 20:15:42
 
Zitat:
auf Kosten der Steuerzahler? Was haben die davon denn?  ???



:bhf

Nicht verstanden: Was geht auf Kosten der Steuerzahler?
Wer hat was wovon?
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Ralf
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Antwort #39 - 21.07.2004 um 14:18:18
 
Hallo Mosa!

Kannst du evlt. mal das Aktenzeichen des Gerichtsentscheides nennen?
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mosa
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Antwort #40 - 21.07.2004 um 14:35:49
 
Hi ralf,

Sobald ich es habe, werde ich es hier reinstellen.
Die Anwältin sollte es ja haben, habe sie tel. aber
nicht erreichen können.

Grüsse, mosa
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Antwort #41 - 21.07.2004 um 15:52:36
 
Zitat:
Hallo Mosa!

In diesem Fall erfolgt die Einbürgerung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Eine Einbürgerungszusicherung ist hier überflüssig.  § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfordert einen "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den Heimatstaat". Dazu erhältst du rechtzeitig einen zweisprachigen Vordruck, den du ausfüllen und unterschreiben musst. Bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gibst du diesen Vordruck ab, die Einbürgerungsbehörde sendet ihn dann zusammen mit deinem Pass an die Botschaft.


Hallo Ramaol,

Du hast oben geschrieben, dass die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt. Warum muss dann mosa seinen Pass bei der Einbürgerungsbehörde abgeben?  kopfhauFragezeichen

Gruß und danke schon mal
Goldi  grin
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Ralf
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Antwort #42 - 21.07.2004 um 18:15:19
 
Zitat:
Hallo Ramaol,

Du hast oben geschrieben, dass die Einbürgerung unter der Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgt. Warum muss dann mosa seinen Pass bei der Einbürgerungsbehörde abgeben?  kopfhau,  Fragezeichen

Gruß und danke schon mal
Goldi  grin


Hi Goldi!
Als Fachmann solltest du die Antwort selbst kennen:
Wie bereits gesagt: § 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfordert einen "Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den Heimatstaat". Bei einigen Staaten, u.a. Tunesien, ist diesem Antrag als Anlage u.a. der Pass beizufügen.
Was dann bei der tunesischen Botschaft mit diesem Pass geschieht, ist mir nicht bekannt und nebenbei bemerkt auch ziemlich egal. Ein eingebürgerter Tunesier hat mir mal erzählt, dass er nach ein paar Wochen den Pass kommentarlos von der Botschaft zurück erhalten hat.
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Goldi
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Antwort #43 - 22.07.2004 um 07:52:36
 
Hallo Ramaol,

oooch Schaaade, Du alter Spielverderber frech.

Klar weiss ich wie der Hase hoppelt, so von Verzicht auf die Heimatstaatsangehörigkeit  in dem 2sprachigen Forumlar (neues Wort - extra für Foren von mir nur für Euch entwickelt)  ROFL und Passabgabe bei der Einbürgerungsbehörde und so, aber ich war nur gespannt, wie Du es verständlich erklärst, den eine gewisse Portion an Unlogik ist auf alle Fälle mit dabei.   :wand

Gruß an  alle und jeden
Goldi


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Antwort #44 - 22.07.2004 um 08:10:56
 
Zitat:
denn eine gewisse Portion an Unlogik ist auf alle Fälle mit dabei.

Dem stimme ich mal zu  lachen
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