Zitat:Mit dem Brief vom Institutsleiter nach § 28.3.2.2
AuslG besteht IM ALLGEMENEN ein oeffentliches Interesse. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 AAV erfuellt. § 9 Nr. 8 der ArGV (dass eine solche Beschaeftigung sowieso arbeitsgenehmigungsfrei ist) ist irgendwarum nach meinem Eindruck ueberhaupt nicht ins Spiel gekommen. Wozu braucht man in einem solcehn Fall eine Anfrage an die Arbeitsagentur? Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall sowieso nicht verbieten, diese Beschaeftigung aufzunehmen.
Du irrst dich. § 9 Nr. 8 der ArGV war doch ins Spiel geraten. Andersfalls sollte die Arbeitsagentur (damals Arbeitsamt) die Arbeitsmarktlage pruefen und wenigstens 4 Wochen ersuchen, ob fuer diese Job ein Deutscher oder arbeitsmarktpolitisch gleichgestellte Auslaender zur Verfuegung steht. Nur danach duerfte das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis erteilen.
Zitat:Der Vorgang in meinem Fall damals war so: Die
ABH in Muenster wollte am Anfang eine Anfrage an Arbeitsagentur meiner jetzigen Stadt senden. Weil die notwendige Zeit dafuer fuer mich zu lange war (ich konnte ohne
AE meinen Vertrag nicht rechtzeitig abschliessen), habe ich versucht zu erkuendigen ob eine solche Anfrage notwendig ist. Nach ein Paar Telefonaten mit Arbeitsagentur und
ABH in Muenster (sie haben dann auch miteinander telefonisch gesprochen) wurde mir gesagt, dass eine solche Anfrage doch nicht notwendig sei. Mit Argumentation, die ich hier beschrieben habe. Die Schluesselworte waren AAV hat Vorrang vor ASAV. (Ist das wirklich so?).
Das Arbeitsamt wird die Arbeitsmarktlage fuer den neueinreisenden Auslaender nur nach Anfrage der
ABH pruefen. Vielleicht in diesem Sinn hat AAV den Vorrang vor ASAV.
Weiss leider nicht, ob das Arbeitsamt selbst das "oeffentliche Interesse" und "besondere fachliche Kenntnisse" prueft.
Das ist eine Enigma...
Zitat:Komischerweise ist die Anfrage schon nach meinem Umzug in die neue Stadt dort bei der Arbeitsagentur angekommen und wurde dort bearbeitet. So dass diese Angelegenheit auch ohne mich ein selbstaendiges Leben fuerte. Genau wie im "Schloss" von Kafka
Oder in "die Nase" von Gogol...
Ich habe auf diesem Foren schon mehrmals betont, dass die Ursache des ganzen Problem liegt in der Tatsache, dass es zwischen Voraussetzungen des § 5.1 ASAV
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;und des § 9.8 ArGV
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen
Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;keinen winzigen Unterschied gibt. Dann soll natuerlich die Agentur fuer Arbeit entscheiden, ob es um eine arbeitsgenehmigungsfreien oder arbeitsgenemigungspflichtigen Erwerbstaetigkeit geht. Zur Zeit steht die Antwort fest: die Erwerbstaetigkeit ist arbeitsgenehmigungsfrei. Es ist in die letzte Zeit fast keine Arbeitserlaubnis nach § 5.1 ASAV erteilt worden.