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AE für Wiss. Assistent (Gelesen: 24.675 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 27.04.2004 um 16:48:18
 
Zitat:
Ja, aber diese Weisungsordner gilt für Berlin. Und es gibt unterschied zwischen verschidene Länder. Aus meinem Kries auch die PostDoc Stellen waren mit §5.1,2 AAV.


Natuerlich gilt die Weisung nur fuer Berlin. Aber es zeigt, dass die fon's Behauptung, dass es keine Variante gibt, mindestens uebertreibend ist. Smiley Und die Meinung der Bundesagentur für Arbeit soll eigentlich einheitlich fuer alle Bundeslaender gelten. Probier mal in die zustaendige Agentur mit aller saemtlichen Unterlagen zu gehen und nach Arbeitserlaubnis gem. §5.1 ASAV zu bitten. Du bekommst sicher die Antwort: deine Beschaeftigung ist generell arbeitsgenehmigungsfrei und Du kannst auf keinem Fall die Arbeitserlaubnis kriegen, obwohl Du vielleicht ein Nobelpreiztraeger bist. Es ist laut Vorschriften der Agentur nicht moeglich, sie betrachten es natuerlich als Beguenstigung der Beschaeftigung und wahrsheinlich koennen ueberhaupt nicht verstehen, warum Du die Arbeitserlaubnis (d.h. eine Ueberpruefung des Arbeitsmarktes) verlangst, obwohl Du ohnehin arbeitest darfst...

Zitat:
Die Frage ist: ob ich das mit Hilfe einer Rechtsanwalter besser lösen kann?


Probier zuerst alle andere Wege. Aber zeige, dass im schlimmsten Fall eine Klage gegen Verhalten der ABH auch nicht ausgeschlossen ist. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 28.04.2004 um 15:48:02
 
Zitat:
Probier zuerst alle andere Wege. Aber zeige, dass im schlimmsten Fall eine Klage gegen Verhalten der ABH auch nicht ausgeschlossen ist. Zwinkernd


Zur Ergaenzung: ich habe leider dein urspunglichen Posting nicht genug aufmerksam gelesen... Ich habe gedacht, dass es immer noch um Erteilung einer ABW geht. Aber nun habe ich bemerkt, dass ABH Dir eine AE gem. § 6 AAV erteilt. Also, Rechtsweg kann Dir ueberhaupt nicht helfen. Griesgrämig

Vielleicht ist es schon zu spaet... aber ich wuerde raten, eine Wohnung in Halle zu mieten, Dich dort anzumelden und einen neuen Antrag bei der ABH in Halle zu stellen...
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AM
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Antwort #17 - 03.05.2004 um 18:22:42
 
Zitat:
Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.


AAV hat Vorrang vor ASAV. AAV kann ohne Zustimmung der Arbeitsagentur angewandt werden. (Auch) Deswegen brauchen Wissenschaftler keine Arbeitserlaubnis. Auch wenn es sich um § 5 AAV handelt (nicht verwechseln mit  § 5 ASAV). Jetzt, denke ich, habe ich mich an die Argumentation der ABH und des Arbeitsamtes in Muenster erinnert. ( Ich sammele im Moment Dokumente fuer den Gang in ABH).
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #18 - 03.05.2004 um 18:26:03
 
Zitat:
AAV kann ohne Zustimmung der Arbeitsagentur angewandt werden.


Hm, guck mal in § 1 AAV. Sofern eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, geht das natürlich nicht ohne Zustimmung (Zusicherung der Arbeitserlaubnis). Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden? Und in der Regel lässt sich die ABH auch bestätigen, das Arbeitsgenehmigungsfreiheit besteht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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AM
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Antwort #19 - 03.05.2004 um 18:57:37
 
Zitat:
Hm, guck mal in § 1 AAV. Sofern eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist, geht das natürlich nicht ohne Zustimmung (Zusicherung der Arbeitserlaubnis). Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden? Und in der Regel lässt sich die ABH auch bestätigen, das Arbeitsgenehmigungsfreiheit besteht.


Mit dem Brief vom Institutsleiter nach § 28.3.2.2 AuslG besteht IM ALLGEMENEN ein oeffentliches Interesse. Damit sind die Voraussetzungen
des § 5 AAV erfuellt. § 9 Nr. 8 der ArGV (dass eine solche Beschaeftigung
sowieso arbeitsgenehmigungsfrei ist) ist irgendwarum nach meinem Eindruck ueberhaupt nicht ins Spiel gekommen. Wozu braucht man in einem solcehn Fall eine Anfrage an die Arbeitsagentur? Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall sowieso nicht verbieten, diese Beschaeftigung aufzunehmen.

Der Vorgang in meinem Fall damals war so: Die ABH in Muenster wollte am Anfang eine Anfrage an Arbeitsagentur meiner jetzigen Stadt senden. Weil die notwendige Zeit dafuer fuer mich zu lange war (ich konnte ohne AE meinen Vertrag nicht rechtzeitig abschliessen), habe ich versucht zu erkuendigen ob eine solche Anfrage notwendig ist. Nach ein Paar Telefonaten mit Arbeitsagentur und ABH in Muenster (sie haben dann auch miteinander telefonisch gesprochen) wurde mir gesagt, dass eine solche Anfrage doch nicht notwendig sei. Mit Argumentation, die ich hier beschrieben habe. Die Schluesselworte waren AAV hat Vorrang vor ASAV.  (Ist das wirklich so?).
Komischerweise ist die Anfrage schon nach meinem Umzug in die neue Stadt
dort bei der Arbeitsagentur angekommen und wurde dort bearbeitet. So dass diese Angelegenheit auch ohne mich ein selbstaendiges Leben fuerte. Genau wie im "Schloss" von Kafka Smiley
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Antwort #20 - 03.05.2004 um 20:46:37
 
Zitat:
Mit dem Brief vom Institutsleiter nach § 28.3.2.2 AuslG besteht IM ALLGEMENEN ein oeffentliches Interesse. Damit sind die Voraussetzungen  des § 5 AAV erfuellt. § 9 Nr. 8 der ArGV (dass eine solche Beschaeftigung sowieso arbeitsgenehmigungsfrei ist) ist irgendwarum nach meinem Eindruck ueberhaupt nicht ins Spiel gekommen. Wozu braucht man in einem solcehn Fall eine Anfrage an die Arbeitsagentur? Die Arbeitsagentur kann in diesem Fall sowieso nicht verbieten, diese Beschaeftigung aufzunehmen.


Du irrst dich. § 9 Nr. 8 der ArGV war doch ins Spiel geraten. Andersfalls sollte die Arbeitsagentur (damals Arbeitsamt) die Arbeitsmarktlage pruefen und wenigstens 4 Wochen ersuchen, ob fuer diese Job ein Deutscher oder arbeitsmarktpolitisch gleichgestellte Auslaender zur Verfuegung steht. Nur danach duerfte das Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis erteilen.

Zitat:
Der Vorgang in meinem Fall damals war so: Die ABH in Muenster wollte am Anfang eine Anfrage an Arbeitsagentur meiner jetzigen Stadt senden. Weil die notwendige Zeit dafuer fuer mich zu lange war (ich konnte ohne AE meinen Vertrag nicht rechtzeitig abschliessen), habe ich versucht zu erkuendigen ob eine solche Anfrage notwendig ist. Nach ein Paar Telefonaten mit Arbeitsagentur und ABH in Muenster (sie haben dann auch miteinander telefonisch gesprochen) wurde mir gesagt, dass eine solche Anfrage doch nicht notwendig sei. Mit Argumentation, die ich hier beschrieben habe. Die Schluesselworte waren AAV hat Vorrang vor ASAV.  (Ist das wirklich so?).


Das Arbeitsamt wird die Arbeitsmarktlage fuer den neueinreisenden Auslaender nur nach Anfrage der ABH pruefen. Vielleicht in diesem Sinn hat AAV den Vorrang vor ASAV. Smiley Weiss leider nicht, ob das Arbeitsamt selbst das "oeffentliche Interesse" und "besondere fachliche Kenntnisse" prueft. Smiley Das ist eine Enigma...

Zitat:
Komischerweise ist die Anfrage schon nach meinem Umzug in die neue Stadt dort bei der Arbeitsagentur angekommen und wurde dort bearbeitet. So dass diese Angelegenheit auch ohne mich ein selbstaendiges Leben fuerte. Genau wie im "Schloss" von Kafka Smiley 


Oder in "die Nase" von Gogol... Zwinkernd

Ich habe auf diesem Foren schon mehrmals betont, dass die Ursache des ganzen Problem liegt in der Tatsache, dass es zwischen Voraussetzungen des  § 5.1 ASAV

Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;


und des § 9.8 ArGV

Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen

Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;


keinen winzigen Unterschied gibt. Dann soll natuerlich die Agentur fuer Arbeit entscheiden, ob es um eine arbeitsgenehmigungsfreien oder arbeitsgenemigungspflichtigen Erwerbstaetigkeit geht. Zur Zeit  steht die Antwort fest: die Erwerbstaetigkeit ist arbeitsgenehmigungsfrei. Es ist in die letzte Zeit fast keine Arbeitserlaubnis nach § 5.1 ASAV erteilt worden. Smiley
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Antwort #21 - 03.05.2004 um 20:55:22
 
Zitat:
Es ist in die letzte Zeit fast keine Arbeitserlaubnis nach § 5.1 ASAV erteilt worden. Smiley

Ich habe sie aber nicht nach § 5.1 ASAV sondern nach § 5.1 AAV. Das sind eigentlich ganz verschiedene Dokumente. Wie ich verstehe, AAV kann von ABH verwendet werden,  und ASAV - nur von Arbeitsagentur.
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Antwort #22 - 03.05.2004 um 21:04:51
 
Noch dazu:
im  § 5 ASAV steht:
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
.....
und im  § 5 AAV:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
.......
In einem Fall geht es um Zugang zum Arbeitsmarkt und im anderen
um den Aufenthaltsstatus.
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Antwort #23 - 03.05.2004 um 21:29:35
 
Zitat:
Noch dazu:
im  § 5 ASAV steht:
Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
.....
und im  § 5 AAV:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
.......
In einem Fall geht es um Zugang zum Arbeitsmarkt und im anderen
um den Aufenthaltsstatus.


Mit der ultimativen Betonung auf:
"kann"


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Antwort #24 - 03.05.2004 um 21:30:43
 
Zitat:
Ich habe sie aber nicht nach § 5.1 ASAV sondern nach § 5.1 AAV. Das sind eigentlich ganz verschiedene Dokumente. Wie ich verstehe, AAV kann von ABH verwendet werden,  und ASAV - nur von Arbeitsagentur.


Du irrst dich. Nach § 5.1 AAV kannst du nur die Aufenthalts- und nicht die Arbeitserlaubnis haben. Smiley
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Antwort #25 - 03.05.2004 um 22:04:38
 
Zitat:
Mit der ultimativen Betonung auf:
"kann"


Doc  Zwinkernd


Was ich nicht verstehe, warum Sie alle (Experten) diese Option
"kann"
unterstuetzen. Meiner Meinung nach ist es fuer Deutschland schaedlich, wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf. In disem Fall kann es mit groesser Wahrscheinlichkeit passieren, dass Deutschland ganz andere Leute annimmt als es moechte. Ich habe noch in keiner politischen Diskussion gehoert, dass hochqualifizierte Wissentschaftler hier nicht willkommen sein sollen.  Nach dem Handeln von ABHen ist das die Tatsache geworden.  In meinem Fall bedeutet es nur, dass wenn ich meine AE nach § 5.1 AAV nicht verlaengert bekomme (ich brauche sie, wie gesagt, aus Familien Gruenden), werde ich Deutschland und mein Institut in Perspektive verlassen, weil ich den anderen Status erniedrigend finde und auch ueberall in der Welt arbeiten kann. Der zusaetzliche Nachteil fuer Deutschland ist, dass ich dabei fuer dieses Land keine Sympathie mittragen koennte (eben wegen der Willkuer bei Behandlung von Wissenschaftlern, die mein Leben auf negativer Weise beeinfluesst). 
Es gibt hier auch ein zusaetzliches moralisches Aspekt: wenn die Leute auf die Dauer kein Aufenthaltsrecht bekommen, warum sollen sie in die Rentenkasse zahlen? Es sollte dann die Moeglichkeit gegeben (wie z.B. in England, wie ich gehoert habe) diese Beitraege nicht zu zahlen. Man kann natuerlich im Prinzip nach Ausreise diese Beitraege zurueck bekommen. Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat. (Zu Doc: wenn Sie finden, dass dieser Posting hier nicht passt koennen Sie gern ihn in den Userforum verschieben)
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Antwort #26 - 03.05.2004 um 22:15:24
 
Zitat:
Du irrst dich. Nach § 5.1 AAV kannst du nur die Aufenthalts- und nicht die Arbeitserlaubnis haben. Smiley


Ich habe mich eben vertippt. Deswegen wollte ich auch den Unterschied zwischen diesen Verordnungen betonen. Ich habe eben keine Arbeitserlaubnis aber eine Aufenthaltserlaubnis nach 5.1 AAV.
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Antwort #27 - 03.05.2004 um 22:17:46
 
Hallo,

ich denke, du mißverstehst, was mit einer "Kann-Bestimmung" gemeint ist und wie solche dann praktiziert werden.

Die Ermessensentscheidungen von Sachbearbeitern (sind übrigens mehrheitlich keine "Beamte", sondern öffentliche Angestellte) unterliegen einem strengen Regelwerk (Ausführungsbestimmungen, etc.) und sind gerichtlich nachprüfbar.

Willkür kommt höchst selten vor - was hier diskutiert wird, ist nie repräsentativ, sondern stellt mehr oder weniger eine Auswahl von Extremfällen dar.

Trotzdem hast du natürlich nicht ganz Unrecht mit deiner Befürchtung:
Probier doch mal aus, einem deutschen Polizisten seine Ermessensfeiheit abzufordern, dich mündlich (gebührenfrei) zu verwarnen, statt ein Knöllchen fürs Falschparken auszustellen - der wird dir erklären, dass er gerade seine Ermessensfreiheit beim Knöllchenschreiben ausübt. Ermessensfreiheit übt ein deutscher Staatsdiener wohl am liebsten dann aus, wenn er dabei Macht empfindet....
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Antwort #28 - 03.05.2004 um 22:21:01
 
Zitat:
Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat.


Aus welchem Grund koennen sie es nicht schaffen? Ich habe gehoert, dass nach 2 Jahre ein Rechtsanspruch auf Erstattung den Beitraege (ausser Arbeitsgebersanteil) zusteht.

Es gibt auch anderes Thema - Arbeitslosenversicherung. Sie funktioniert fuer die Wissenschaftler ueberhaupt nicht (man muss sofort raus aus Deutschland) und es gibt ueberhaupt keine Moeglichkeit, die Beitraege zu erstatten. Griesgrämig
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Antwort #29 - 03.05.2004 um 22:21:39
 
Zitat:
Was ich nicht verstehe, warum Sie alle (Experten) diese Option
"kann"
unterstuetzen. Meiner Meinung nach ist es fuer Deutschland schaedlich, wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf. In disem Fall kann es mit groesser Wahrscheinlichkeit passieren, dass Deutschland ganz andere Leute annimmt als es moechte. Ich habe noch in keiner politischen Diskussion gehoert, dass hochqualifizierte Wissentschaftler hier nicht willkommen sein sollen.  Nach dem Handeln von ABHen ist das die Tatsache geworden.  In meinem Fall bedeutet es nur, dass wenn ich meine AE nach § 5.1 AAV nicht verlaengert bekomme (ich brauche sie, wie gesagt, aus Familien Gruenden), werde ich Deutschland und mein Institut in Perspektive verlassen, weil ich den anderen Status erniedrigend finde und auch ueberall in der Welt arbeiten kann. Der zusaetzliche Nachteil fuer Deutschland ist, dass ich dabei fuer dieses Land keine Sympathie mittragen koennte (eben wegen der Willkuer bei Behandlung von Wissenschaftlern, die mein Leben auf negativer Weise beeinfluesst).  
Es gibt hier auch ein zusaetzliches moralisches Aspekt: wenn die Leute auf die Dauer kein Aufenthaltsrecht bekommen, warum sollen sie in die Rentenkasse zahlen? Es sollte dann die Moeglichkeit gegeben (wie z.B. in England, wie ich gehoert habe) diese Beitraege nicht zu zahlen. Man kann natuerlich im Prinzip nach Ausreise diese Beitraege zurueck bekommen. Dabei kenne ich keinen Menschen, der das geschafft hat. (Zu Doc: wenn Sie finden, dass dieser Posting hier nicht passt koennen Sie gern ihn in den Userforum verschieben)


Oh man,
jetzt investieren wir schon unsere Freizeit, um Personen mit einem Unwissen oder gefährlichen Halbwissen das Ausländerrecht näher zu bringen, und dann müssen wir uns wohl eher mit unserem Unvermögen auseinandersetzen, warum wir nicht absolut perfekt sein können?

Sorry, Dein letztes Posting ist mir nicht eingedenk.

Doc  Augenrollen
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