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Aufenthaltgenehmigung für Sprachkurs (Gelesen: 5.230 mal)
Happyman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltgenehmigung für Sprachkurs
23.04.2004 um 12:05:10
 
Hallo !

Wenn ich das dann hier richtig verstanden habe, dann könnte meine Freundin (Australierin) , wenn sie einen Sprachkurs bei der VHS o.ä. belegt eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen ?

GvH !
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 23.04.2004 um 13:42:53
 
Zitat:
Hallo !

Wenn ich das dann hier richtig verstanden habe, dann könnte meine Freundin (Australierin) , wenn sie einen Sprachkurs bei der VHS o.ä. belegt eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen ?

GvH !



Hi,
ja, das hast Du richtig verstanden. Nachzulesen in den Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz unter Nr. 28.5.5 ff.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Gordita
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.04.2004 um 15:43:07
 
Gilt für Sprachstudenten eigentlich das Gleiche, wie für Hochschulstudenten, nämlich, dass diese 90 Tage im Jahr arbeiten dürfen?
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Chris
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 26.04.2004 um 07:24:33
 
Hallo Gordita,
während eines Intensivsprachkurses ist im Gegensatz zum Studium die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit ausgeschlossen!

Gruß Chris
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.04.2004 um 20:41:58
 
Könnte Lena jetzt ihren 2 Monats Sprachkurs verlängern und ist eine Aufenthaltsbewilligung (verlängerung) auf 1 Jahr zum Zwecke des Sprachstudiums  möglich...oder ist zuvor  eine Ausreise zwingend erforderlich?!

Sie hat jetzt ein normales Schengenvisum und sorgen täte ich schon gern für sie (Verpflichtungserklärung und Versicherungen kämen von mir)  Augenrollen

Hätte ein entsprechender Antrag Sinn? oder hängt er vom Gutdünken des Sachbearbeiters ab?!
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #5 - 28.04.2004 um 22:39:37
 
Zitat:
Könnte Lena jetzt ihren 2 Monats Sprachkurs verlängern und ist eine Aufenthaltsbewilligung (verlängerung) auf 1 Jahr zum Zwecke des Sprachstudiums  möglich...oder ist zuvor  eine Ausreise zwingend erforderlich?!

Sie hat jetzt ein normales Schengenvisum und sorgen täte ich schon gern für sie (Verpflichtungserklärung und Versicherungen kämen von mir)  Augenrollen

Hätte ein entsprechender Antrag Sinn? oder hängt er vom Gutdünken des Sachbearbeiters ab?!


Hi Olaf,
nein, das klappt ned. Sie erfüllt den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Eine "Heilung" über § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist nicht möglich, da kein Anspruch besteht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.04.2004 um 09:55:18
 
also ich frage jetzt noch einmal ganz deutlich und gebe mich dann auch mit der eventuell grausamen Wahrheit zufrieden:

es gibt definitiv KEINE Möglichkeit das Visum entsprechend als Sprachkursvisum 1 Jahr vor Ort zu verlängern?!

Eine Ausreise ist also wirklich zwingend erforderlich?!

Angeblich hat dies (Visumsverlängerung auf 1 Jahr) jedoch ein türkischer und afrikanischer Mitschüler von Lena getan!

Warum war es bei ihm möglich und bei uns nicht?

Ich bitte höflich um Aufklärung und wünsche euch einen schönen Feiertag.

Wenn es denn so sein muss, dann werden wir uns selbstverständlich auch an das "Gesetz" halten, (auch wenn man es natürlich nicht einsehen kann, da ich ja für alle Kosten aufkomme und auch entsprechende Garantien übernehme!)  Griesgrämig

MfG

Olaf + Lena
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Mick
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Antwort #7 - 30.04.2004 um 13:33:01
 
Zitat:
es gibt definitiv KEINE Möglichkeit das Visum entsprechend als Sprachkursvisum 1 Jahr vor Ort zu verlängern?!


Hi,
wenn jemand mit Besuchsvisum nach Deutschland einreist, gibt es definitiv rechtlich keine Möglichkeit die Aufenthaltsbewillung für den Sprachkurs zu erteilen (das gilt nicht für alle Staaten, vgl. § 9 Abs. 1 DVAuslG)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Olaf36
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Antwort #8 - 30.04.2004 um 20:36:27
 
Danke Mick, sehr bedauerlich leider Ärgerlich naja typisch...
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 08.05.2004 um 18:44:08
 
laut Aussage der Dame von der Sprachschule werden Schengenvisen für japanische Staatsangehörige beispielsweise durchaus verlängert, wenn die Person weiterhin einen Sprachkurs  besuchen möchte.

Für Russinnen jedoch leider keine Chance...

naja egal...wird trotzdem alles gut mit dem Sprachvisum grin...also um es noch mal kurz zusammenzufassen:

Nächste Woche begebe ich mich mit meinen Einkommennachweisen zur AB zwecks Abgabe der VE für ein Sprachvisum...

Hm, noch irgendwelche Tips oder Kommentare, bevor ich wieder den schweren Amtswege gehe?

Gruß von

Olaf und Lena
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Antwort #10 - 08.05.2004 um 19:22:39
 
Zitat:
laut Aussage der Dame von der Sprachschule werden Schengenvisen für japanische Staatsangehörige beispielsweise durchaus verlängert, wenn die Person weiterhin einen Sprachkurs  besuchen möchte.


Hi, zu Deiner Info und vielleicht Beruhigung Zwinkernd

1. Erhalten Japaner kein Schengenvisum zu Besuch, sie können ohne Visum einreisen (Anlage I DVAuslG)
2. Japan ist in § 9 Abs. 1 DVAuslG aufgeführt, damit haben die Japaner das Recht, jede Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise zu beantragen.
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