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AE für Wiss. Assistent (Gelesen: 24.610 mal)
alexB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.04.2004 um 11:32:11
 
Ich bin ein russischer Bürger und habe einen voll-zeit beschäftigung-Arbeitvertrag beim Uni. Magdeburg. Es geht um eine verlängerung meiner AE (ArE-frei; AAV §5.2) die in Halle ausgestellt war. Die Lage ist schon auf diesem Forum diskuttiert war und meinen ersten Mail steht in Postscriptum.
     Die Situation ist ganz dramatisch entwickelt. Nach dem Bestätigung für "besonderen fachlichen Kenntnisse" vom Universiätsrektor und stark Unterstüzung von meinen Kollegen, die ABH möchtet mir ein AE nach §6 AAV ertilen. Die behaupten dass §5.2 AAV gilt nicht für ArE-freie Tätighkeit und die dürfen nicht ohne meine Ausreise ins §5.1 umschreiben. Der ABH Leiter sagt dass als eine super-super Ausnahme ABH erteilt mir eine AE wegen §6AAV (die "quasi-AE" ist).

Die Fragen:
  • Gibt es einige Chancen um die Anlage in §5.1 umschreben (von §5.2)? (Ohne Ausreise und ohene ArE)
    • Wir (und mein Schef) haben richtige probleme die Lage mit ABH zu diskutieren. Die Punketen im §5AAV haben nicht zu tun mit ArE, ich habe sehr ausfürlichen Antwort vom chap. Vielleicht ist es lieber einer Rechtsanwalter nachfragen um zu helfen?
      • Wenn "ja", kennt jemanden einen guten Rechtsanwalter (für Ausländerrecht) in Magdeburg?

      Vielen Dank!


      P.S.
      Ich bin ein russischer Bürger und habe in Deutschland meine Promotion gemacht als Wissenschaftlicher Mitarbeiter. Danach hatte ich eine PostDoc Stelle an der Uni (Vollzeitbeschaftigung) und auf dem Grund des §5 Nr.2 AAV habe ich eine Aufenthaltserlaubnis (AE) bekommen in Halle (Saale) (Es gab einen Brief vom Universitätrektor und meinem Leiter dass ein öffentliches Interesse besteht... ). Nach 5 Monaten habe ich eine Wissenschaftlicher Assistenten (C1) Stelle für 3 + 3 Jahre in Magdeburg erhalten, um zu habilitieren. Dafür hat mir die Ausländerbehörde Halle eine Aufenthaltserlaubnis (§5 Nr2 AAV) erteilt für 7 Monate, weil mein Pass nicht länger gültig war. Jetzt mit meinem neuen Pass hatte ich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, aber die Ausländerbehörde Magdeburg möchtet meine AE annulieren und nur die Aufenthaltsbewilligung (AB) erteilen, weil die Tätigkeit arbeitserlaubnisfrei (ArEfT) ist und §5 Nr2 AAV nicht gilt für ArEfT (wie alle Tätigkeiten an der Uni). Und zwar sagen sie, dass die Ausländerbehörde in Halle einen Fehler gemacht hat (zweimal der Leiter!) dass sie eine AE für ArEfT gegeben haben. Und alle Leute, die ich kenne, bekamen eine AE an der Uni für Vollzeitbeschäftigung.
      Ich habe den Paragrafen 5 AAV gelesen und keine Bemerkungen über ArEfT gefunden. Deswegen habe ich die Frage:

      1. Gilt §5 Nr1 und 2 AAV für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit?
      2. Was kann man machen in diesem Fall, wenn die Beamten bei der Ausländerbehörde widersprechen?
      3. Durfte die Ausländerbehörde nach meiner Promotion meine AB mit dem Zweck "Als Wiss. Mitarbeiter an der Uni Halle" in die AE mit dem Zweck (Für ArEfT gem. §5 Nr2 AAV an der Uni Magdeburg) umschreiben ohne meine Ausreise?

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Antwort #1 - 27.04.2004 um 12:11:08
 
Altes Thema immer wieder neu:

Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig.

Strittig/unklar ist eben oft (und auch für mich nur schwer nachvollziehbar), wann es eine Tätigkeit ist, für die keine Arbeitserlaubnis benötigt wird, oder für die die Arbeitsagentur dann auch auf § 5 A(S)AV zurückgreift. Dies ist aber Sache der Arbeitsagentur und nicht der ABH.

Hinzu kommt, dass sicher nicht wenige ABHen teils trotz Befreiung nach § 9 ArGV eine AE nach § 5 AAV erteilen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2004 um 13:27:05
 
Zitat:
Altes Thema immer wieder neu:

Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig.


Warum ist es eindeutig? Warum hat  § 6 AAV den Vorrang vor § 5 AAV?
Warum kann man nicht § 5 AAV auch auf arbeitsgenehmigunsfreie Taetigkeit anwenden? Und letztendlich, wenn  der Antragsteller mit Erteilung nach § 6 AAV nicht einverstanden ist, und die AE nach § 5 AAV rechmaessig begehrt (seine Situation, wie es aussieht passt sehr wohl zu § 5 AAV 1,2. Wenn Sie anderes behaupten, nennen Sie bitte die Faelle, in denen § 5 AAV 1,2 auf Wissenschaftler angewandt werden soll und nicht § 6 AAV mit § 9 Nr. 8 ArGV), wie kann ABH ihn dabei hindern? Argumentieren Sie, bitte. Ich stelle so viele Fragen, nur deswegen, weil ich nach meinen Erfahrungen und Erfahrungen meiner Kollegen den andren Eindruck bekomme.  Eigentlich wie ich mit Leitern der ABH und Mitarbeitern des Arbeitsamts in Muenster geklaert habe, kommt das Arbeitsamt bei der AE-Erteilung nach  § 5 AAV ueberhaupt nicht ins Spiel, wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Taetigkeit handelt.
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alexB
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Antwort #3 - 27.04.2004 um 14:03:18
 
Hier möchte ich der Antwort vom chap citieren der ich vor paar Monaten bekommen habe:

(C) By chap  :
was mich wundert, dass Du eine AE gem. §5 Nr.2 AAV gehabt hat. Meiner Meinung nach, entspricht deine Beschaeftigung nur §5 Nr.1 AAV oder §9 Nr.8 ArGV. Obwohl sich die Beschaeftigung gem. §5 Nr.1 AAV als ein "Subset" der Beschaeftigungen gem. §5 Nr.2 AAV betrachten laesst (ich wuerde behaupten, dass jede Wissenschftler, der "besonderen fachlichen Kenntnisse" hat, hat auch "eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung"), ist es eine uebliche Praxis den Wissenschftler §5 Nr.1 AAV zuzuordnen.
Nach dieser Preambel probiere ich deine Fragen zu beantworten.
3. Durfte die Ausländerbehörde nach meiner Promotion meine AB mit dem Zweck "Als Wiss. Mitarbeiter an der Uni Halle" in die AE mit dem Zweck (Für ArEfT gem. §5 Nr2 AAV an der Uni Magdeburg) umschreiben ohne meine Ausreise?
Von Deinem Text wuerde ich vermuten, dass Du die erste 5 Monate nach der Promotion in Halle arbeitete. Oder hast Du dich in Halle nur promoviert und sofort nach der Promotion nach Magdeburg umzog?
Sowieso, die Antwort lautet "Sie durfte". Naemlich:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
(§ 28 Abs. 3 AuslG).
1. Gilt §5 Nr1 und 2 AAV für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit?
Ich wuerde die Frage anderes stellen: "Benoetigt die Beschaeftigung, fuer die Aufenthalt gem. §5 AAV erlaubt werden kann, eine Arbeitsgenehmigung?"
Die Antwort ist "Jain". Naemlich, falls die Beschaeftigung in §9 ArGV genannt wird, sehe ich keinen gesetzlichen Grund vom Auslaender eine Arbeitsgenehmigung (oder Arbeitsgenehmigunszusicherung) zu verlangen. Aber es gibt auch die Moeglichkeit eine Arbeitserlaubnis (auf demselben Grund wie AE) zu beantragen (§5 ASAV). Es ist immer empfehlenswert. Das Nachteil ist aber, dass die Arbeitsmarktlage geprueft werden soll. Die Arbeitsaemter verweigern aber normalerweise solche Pruefung mit dem Hinweis, dass die Beschaeftigung gem. §9 Nr.8 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Sie koennen doch die Pruefung (und Erteilung der Arbeitserlaubniszusicherung) nach Anfrage der ABH durchfuehren. Aber fuer die ABH und AA macht es wenig Sinn, weil es sowieso klar ist, dass es zu wenig Leute gibt, die eine zeitlich begrenzte Beschaeftigung in der Wissenschaft suchen. Es ist viel einfacher eine "arbeitsgenehmigungsfreie" Beschaeftigung onhe Zustimmung des Arbeitsamtes (und natuerlich ohne Arbeitserlaubnis) zu erteilen.
Also es gibt 3 oder, besser zu sagen, 4 Alternativen:
1) AE gem. §5 AAV mit ArE
2) AE gem. §5 AAV ohne ArE (z.B. §5.1 AAV/§9.8 ArGV, §5.10 AAV/§9.12 ArGV)
3) AE gem. §6 AAV
4) AB gem. §6 AAV
die Ausländerbehörde Magdeburg möchtet meine AE annulieren und nur die Aufenthaltsbewilligung (AB) erteilen, weil die Tätigkeit arbeitserlaubnisfrei (ArEfT) ist und §5 Nr2 AAV nicht gilt für ArEfT (wie alle Tätigkeiten an der Uni).
Vom Obengenannten soll es klar sein, dass es ein Quatsch ist.
1) es steht nirgendwo, dass keine Beschaeftigung im §5 AAV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Es ist auch Falsch. Ein Beispiel ist §5 Nr.10 - unstritten eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung.
2) sogar nach §6 AAV ist die Erteilung einer AE moeglich. Aber Vorsicht: das ist nur "quasi"-AE, ihre unbefristete Verlaengerung ist ohne feste Arbeitsstelle ausgeschlossen. Moeglicherweise kann die Zeit des Besitzes solcher AE ueberhaupt nicht auf erfordliche fuer uAE Zeit (5 Jahre) angerechnet werden.
Warum kann die AB in die Frage kommen? Nur aus dem Grund, der in § 28 AuslG steht:
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.
In Deinem Fall sehe ich die folgende Gefahr:
Nach 5 Monaten habe ich eine Wissenschaftlicher Assistenten (C1) Stelle für 3 + 3 Jahre in Magdeburg erhalten, um zu habilitieren.
Falls es wirklich in Deinen Unterlagen steht, dass Zweck deines Aufenthalt eine Habilitation ist, dann wird es sehr schwer zu beweisen, dass dieses Zweck "von seiner Natur nach" nich nur voruebergehend ist. Griesgrämig Aber falls Du nur die Gelegenheit bekommst, waerend deiner wissenschaftlichen Arbeit sich zu habilitieren, dann wird der ABH schwer zu beweisen, dass die wissenschaftliche Arbeit "voruebergehend" ist. Es hindert leider die ABH nicht, die "quasi"-AE gem. §6 AVV zu erteilen. Aber falls Du wirklich die "besondere fachliche Kentnisse" hast und deine Arbeit ist unstritten "vom grossen offentlichen Interesse", dann kannst Du mit der Unterstutzung deiner Kollegen weiter fuer §5.1 AAV kaempfen... oder eine feste Stelle finden (was natuerlich viel besser ist Smiley))
2. Was kann man machen in diesem Fall, wenn die Beamten bei der Ausländerbehörde widersprechen?
Nochmal Alles, was ich geschrieben habe, lesen. Dann im Falle der Ablehnung des Antrages auf AE, eine schriftliche Begruendung verlangen. Dann nochmal lesen. Einen Widerspruch schreiben. Im schlimmsten Fall eine Klage gegen ABH erheben (hoeffentlich wird nicht noetig).
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alexB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.04.2004 um 14:07:49
 
So könnten Sie mir bitte sagen warum:
---"Also wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitsagentur festgesetllt hat, dass gemäß § 9 Nr. 8 ArGV keine Arbeitserlaubnis  benötigt wird, dann ist kein Raum für § 5 AAV, sondern eben, (wie die ABH richtigerweise sagt) nur noch nach § 6 AAV. Dies ist nach der Systematik von AAV/ASAV/ArGV eindeutig. "
----?

In welchem Paragraph steht dass §5.1,2 AAV gelten NUR für Tätighkeiten mit ArE?

Vielen Dank
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Antwort #5 - 27.04.2004 um 14:17:16
 
Ich denke, dass angesichts der beschrieben Situation (alexB hatte schon eine
AE fuer die gleiche Taetigkeit) hier auch dieser Posting von dr-er passen wuerde (steht unter dem Thema Gastwissenschaftler):

--------------------------
AuslG-VwV 7.1.3.4  Wird die Aufenthaltsgenehmigung wiederholt und ohne Einschränkungen verlängert, kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Ermessen der Ausländer­behörde so stark eingeschränkt sein (langwährender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, die damit einhergehende Verwurzelung in die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse in Deutschland sowie das fortgeschrittene Alter des Ausländers), dass der Antrag auf weitere Verlängerung nicht allein aus solchen Gründen abgelehnt werden kann, die eine Ablehnung bereits in einem früheren Stadium gerechtfertigt hätten.
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Antwort #6 - 27.04.2004 um 14:25:04
 
Zitat:
So könnten Sie mir bitte sagen warum:

Das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des § 6AAV

Zitat:
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf.


Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.

Wissenschaftliche Hilfskräfte sind eben in § 9 ArGV bei den Befreiungstatbeständen erfasst.. somit MUSS in der AAV auf § 6 ausgewichen werden.
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Antwort #7 - 27.04.2004 um 14:36:38
 
Zitat:
Das ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des § 6AAV


Ein Wissenschaftler nach § 5 A(S)AV braucht hingegen eine Arbeitserlaubis - das kann man nachvollziehen, da eben die entsprechenden Bestimmungen in der ASAV denen der AAV entsprechen.

Wissenschaftliche Hilfskräfte sind eben in § 9 ArGV bei den Befreiungstatbeständen erfasst.. somit MUSS in der AAV auf § 6 ausgewichen werden.


Ich moechte Sie darauf hinweisen, dass auch in dem Satz, den Sie zitieren
(der nach meiner Meinung nur eine moegliche Interpretation ist : siehe die vorherigen Postings), das wort KANN und nicht MUSS steht.

Sie wiederholen Ihre Position einfach ohne Argumente. Um Klarheit zu schaffen, nennen Sie bitte Situationen in denen Sie zwischen Wissenschaftlern nach § 5 AAV und § 6 AAV unterscheiden koennen. Das wuerde uns helfen, Ihre Position besser zu verstehen. Um wissenschaftliche Hilfskraefte geht es hier nicht, sondern um die Stellen, die hoeher in der wissenschaftlichen Hierarchie stehen.
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Antwort #8 - 27.04.2004 um 14:43:24
 
Zitat:
Eigentlich wie ich mit Leitern der ABH und Mitarbeitern des Arbeitsamts in Muenster geklaert habe, kommt das Arbeitsamt bei der AE-Erteilung nach  § 5 AAV ueberhaupt nicht ins Spiel, wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Taetigkeit handelt.


Kleine Ergänzung zu meinen postings:

Die ABH tut grundsätzlich gut daran, nicht selbst zu entscheiden, ob eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit nach § 9 ArGV vorliegt. Dies sollte die Arbeitsagentur entscheiden. Denn wenn es (je nach Fall) kritisch ist, ob 9 ArGV oder 5 ASAV... kann dies nicht die ABH festlegen sondern ist auf die Entscheidung der Arbeitsagentur angewiesen.

Entweder Befreiung.. oder auf Anfrage der ABH Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach 5 ASAV (ggf. natürlich auch keine Zusicherung, je nach Fall).

Ob in der Praxis das überall so gemacht wird, kann ich nicht beurteilen.

Aber nochmal zusammenfassend:

wenn es ein Fall ist von 9 ArGV dann kann 5 AAV nicht Grundlage für eine AE sein; sondern eben nur 6 AAV.

BTW: grundsätzlich schließt eine AE nach § 6 AAV eine Aufenthaltsverfestigung (unbefristete AE) ja auch nicht aus. Allerdings gibt es bei § 6 AAV nicht automatisch eine AE! Je nach Sachlage (Arbeitsvertrag etc.) kann auch eine Aufenthaltsbewilligung in Frage kommen.



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Antwort #9 - 27.04.2004 um 14:49:58
 
Zitat:
Sie wiederholen Ihre Position einfach ohne Argumente.

Sorry, meine Argumente sind die §§ und die sich direkt daraus ergebenden Zwänge. Ist nicht für jeden leicht/schnell zu vesrtehen  Zwinkernd

Außerdem: jeder Fall hat da seine Besonderheiten, die wir hier meist nicht alle bis auf i-Tüfelchen checken können. Z.B. eben konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages.... UND meist liegt das Problem der Beurteilung bei den Arbeitsagenturen und nicht bei der ABH (so meine Erfahrungen aus der Praxis..

sorry für mich ist das Thema -zumindest für heute-  erledigt. .....ich hab keine Stunden Zeit, hierüber eine Doktorarbeit zu verfassen.  tippse

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Antwort #10 - 27.04.2004 um 15:23:56
 
Zitat:
wenn es ein Fall ist von 9 ArGV dann kann 5 AAV nicht Grundlage für eine AE sein; sondern eben nur 6 AAV.


Kannst Du denn bitte der Fall den Berufssportler erklaeren? Sie bekommen die AE nach § 5.10 AAV, obwohl ihre Erwerbstaetigkeit nach  § 9.12 ArGV arbeisgenehmigungsfrei ist. Hinweise dazu:

http://www.recht-niedersachsen.de/2610000/0000098.htm

Zitat:
BTW: grundsätzlich schließt eine AE nach § 6 AAV eine Aufenthaltsverfestigung (unbefristete AE) ja auch nicht aus.


Fuer auslaendische Wissenschafler ist es sogut wie sicher ausgeschlossen. Die feste Arbeitsstelle stehen nur fuer die Professoren bereit. Soll ich was sagen, wie leicht es ist, eine Professorstelle zu bewerben? Zwinkernd
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Antwort #11 - 27.04.2004 um 15:33:06
 
Zitat:
Kannst Du denn bitte der Fall den Berufssportler erklaeren? Sie bekommen die AE nach § 5.10 AAV, obwohl ihre Erwerbstaetigkeit nach  § 9.12 ArGV arbeisgenehmigungsfrei ist.


O.K. das ist wieder ein Sonderfall, da ist eben in der AAV die Spezialregelung drin; wohlwissend, dass dazu keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Also muss man nicht auf 6 AAV ausweichen, da es eine Sonderregelung dazu gibt.
Das hat eben der Gesetz/Verordnungsgeber so festgelegt. Nicht weil ich oder die ABH das so will. Ich geb dir recht, dass das quasi eine uneinheitliche Regelung ist.. aber sie gibt´s nun mal... und ist daher zu beachten.
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Antwort #12 - 27.04.2004 um 15:37:19
 
Zitat:
UND meist liegt das Problem der Beurteilung bei den Arbeitsagenturen und nicht bei der ABH (so meine Erfahrungen aus der Praxis..



B.ArGV.9.8 "Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schreiben vom 19.04.2001 die generelle Arbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 8 ArGV für den Personenkreis ausländischer Lehrpersonen, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Assistenten bestätigt, der mit einer ... wissenschaftlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Arbeitsvertrag abgeschlossen hat."

B.28.3.1. "Das öffentliche Interesse wird von vornherein bei solchen Personen unterstellt, die an einer der unter B.ArGV.9.8 aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse als Wissenschaftler in Forschung und Lehre (§ 5 Nr. 1 AAV) oder als Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder vergleichbarer Qualifikation (§ 5 Nr. 2 AAV) beschäftigt werden sollen."

http://www.rak-berlin.de/infomitglieder/Justizverwaltung/weisung.pdf
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Antwort #13 - 27.04.2004 um 15:46:32
 
Super, chap  [beifall=beifall.gif]
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Antwort #14 - 27.04.2004 um 16:04:13
 
Ja, aber diese Weisungsordner gilt für Berlin. Und es gibt unterschied zwischen verschidene Länder. Aus meinem Kries auch die PostDoc Stellen waren mit §5.1,2 AAV.

Jetzt ich sehe dass verschiedene Meinungen gibt.

Der Lieter der ABH trift sich morgen mit meinem Shef um die Lage zu erklären.

Die Frage ist: ob ich das mit Hilfe einer Rechtsanwalter besser lösen kann?
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