Hier möchte ich der Antwort vom chap citieren der ich vor paar Monaten bekommen habe:
(C) By chap :
was mich wundert, dass Du eine
AE gem. §5 Nr.2 AAV gehabt hat. Meiner Meinung nach, entspricht deine Beschaeftigung nur §5 Nr.1 AAV oder §9 Nr.8 ArGV. Obwohl sich die Beschaeftigung gem. §5 Nr.1 AAV als ein "Subset" der Beschaeftigungen gem. §5 Nr.2 AAV betrachten laesst (ich wuerde behaupten, dass jede Wissenschftler, der "besonderen fachlichen Kenntnisse" hat, hat auch "eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung"), ist es eine uebliche Praxis den Wissenschftler §5 Nr.1 AAV zuzuordnen.
Nach dieser Preambel probiere ich deine Fragen zu beantworten.
3. Durfte die Ausländerbehörde nach meiner Promotion meine AB mit dem Zweck "Als Wiss. Mitarbeiter an der Uni Halle" in die
AE mit dem Zweck (Für ArEfT gem. §5 Nr2 AAV an der Uni Magdeburg) umschreiben ohne meine Ausreise?
Von Deinem Text wuerde ich vermuten, dass Du die erste 5 Monate nach der Promotion in Halle arbeitete. Oder hast Du dich in Halle nur promoviert und sofort nach der Promotion nach Magdeburg umzog?
Sowieso, die Antwort lautet "Sie durfte". Naemlich:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
(§ 28 Abs. 3 AuslG).
1. Gilt §5 Nr1 und 2 AAV für arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit?
Ich wuerde die Frage anderes stellen: "Benoetigt die Beschaeftigung, fuer die Aufenthalt gem. §5 AAV erlaubt werden kann, eine Arbeitsgenehmigung?"
Die Antwort ist "Jain". Naemlich, falls die Beschaeftigung in §9 ArGV genannt wird, sehe ich keinen gesetzlichen Grund vom Auslaender eine Arbeitsgenehmigung (oder Arbeitsgenehmigunszusicherung) zu verlangen. Aber es gibt auch die Moeglichkeit eine Arbeitserlaubnis (auf demselben Grund wie AE) zu beantragen (§5 ASAV). Es ist immer empfehlenswert. Das Nachteil ist aber, dass die Arbeitsmarktlage geprueft werden soll. Die Arbeitsaemter verweigern aber normalerweise solche Pruefung mit dem Hinweis, dass die Beschaeftigung gem. §9 Nr.8 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Sie koennen doch die Pruefung (und Erteilung der Arbeitserlaubniszusicherung) nach Anfrage der
ABH durchfuehren. Aber fuer die
ABH und AA macht es wenig Sinn, weil es sowieso klar ist, dass es zu wenig Leute gibt, die eine zeitlich begrenzte Beschaeftigung in der Wissenschaft suchen. Es ist viel einfacher eine "arbeitsgenehmigungsfreie" Beschaeftigung onhe Zustimmung des Arbeitsamtes (und natuerlich ohne Arbeitserlaubnis) zu erteilen.
Also es gibt 3 oder, besser zu sagen, 4 Alternativen:
1)
AE gem. §5 AAV mit ArE
2)
AE gem. §5 AAV ohne ArE (z.B. §5.1 AAV/§9.8 ArGV, §5.10 AAV/§9.12 ArGV)
3)
AE gem. §6 AAV
4) AB gem. §6 AAV
die Ausländerbehörde Magdeburg möchtet meine
AE annulieren und nur die Aufenthaltsbewilligung (AB) erteilen, weil die Tätigkeit arbeitserlaubnisfrei (ArEfT) ist und §5 Nr2 AAV nicht gilt für ArEfT (wie alle Tätigkeiten an der Uni).
Vom Obengenannten soll es klar sein, dass es ein Quatsch ist.
1) es steht nirgendwo, dass keine Beschaeftigung im §5 AAV arbeitsgenehmigungsfrei ist. Es ist auch Falsch. Ein Beispiel ist §5 Nr.10 - unstritten eine arbeitsgenehmigungsfreie Beschaeftigung.
2) sogar nach §6 AAV ist die Erteilung einer
AE moeglich. Aber Vorsicht: das ist nur "quasi"-AE, ihre unbefristete Verlaengerung ist ohne feste Arbeitsstelle ausgeschlossen. Moeglicherweise kann die Zeit des Besitzes solcher
AE ueberhaupt nicht auf erfordliche fuer uAE Zeit (5 Jahre) angerechnet werden.
Warum kann die AB in die Frage kommen? Nur aus dem Grund, der in § 28
AuslG steht:
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.
In Deinem Fall sehe ich die folgende Gefahr:
Nach 5 Monaten habe ich eine Wissenschaftlicher Assistenten (C1) Stelle für 3 + 3 Jahre in Magdeburg erhalten, um zu habilitieren.
Falls es wirklich in Deinen Unterlagen steht, dass Zweck deines Aufenthalt eine Habilitation ist, dann wird es sehr schwer zu beweisen, dass dieses Zweck "von seiner Natur nach" nich nur voruebergehend ist.
Aber falls Du nur die Gelegenheit bekommst, waerend deiner wissenschaftlichen Arbeit sich zu habilitieren, dann wird der
ABH schwer zu beweisen, dass die wissenschaftliche Arbeit "voruebergehend" ist. Es hindert leider die
ABH nicht, die "quasi"-AE gem. §6 AVV zu erteilen. Aber falls Du wirklich die "besondere fachliche Kentnisse" hast und deine Arbeit ist unstritten "vom grossen offentlichen Interesse", dann kannst Du mit der Unterstutzung deiner Kollegen weiter fuer §5.1 AAV kaempfen... oder eine feste Stelle finden (was natuerlich viel besser ist
))
2. Was kann man machen in diesem Fall, wenn die Beamten bei der Ausländerbehörde widersprechen?
Nochmal Alles, was ich geschrieben habe, lesen. Dann im Falle der Ablehnung des Antrages auf
AE, eine schriftliche Begruendung verlangen. Dann nochmal lesen. Einen Widerspruch schreiben. Im schlimmsten Fall eine Klage gegen
ABH erheben (hoeffentlich wird nicht noetig).