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AE für Wiss. Assistent (Gelesen: 24.449 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #45 - 06.05.2004 um 17:40:08
 
Hallo alle,
ich habe in dieses Forum geschrieben, um die Meinungen verschiedener
Leute zu testen darueber, welchen Aufenthaltstitel Wissenschaftler bekommen sollen. Es ist zur Zeit offensichtlich (siehe Postings von fons, chap, alex_B und meiner Wenigkeit), dass darueber keine einheitliche Meinung und gut definierte Kritetien gibt. Deswegen kann wahrscheinlich nur die Information zu den Einzelfaellen und derren Umstaenden  helfen. Mein Fall hat diese Woche statt gefunden: wie ich schon gescghrieben habe, hatte ich eine AE nach  § 5.1 AAV. Diese wurde dann auch jetzt reibungslos verlaengert. Wieder nach § 5.1 AAV. Angaben dazu: eine Stadt in Hessen; ich hatte einen Brief vom Institutsleiter, in dem es stand, dass ich hochqualifiziert bin und an meiner Beschaeftigung ein dringendes Interesse besteht; BAT II/2 Stelle. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts ueber Promotion. In Brief vom Institutsleiter stand es asdruecklich, dass meine Aufgaben in Forschung und Lehre liegen (Es ist wirklich so, da ich wahrscheinlich in der naechsten Zukunft in meinem Heimatsland promovieren werde, womit Promotion als Aufenthaltsziehl weg faellt. Es ist aber zur diesen Diskussion gar nicht gekommen. Ich hatte sie aber frueher mit einem anderen Mitarbeiter am Telefon). Es kann wichtig sein, dass es sich um eine Verlaengerung handelte und nicht um eine Erteilung. Viel Glueck fuer alle andere auf diesem Wege, da es am wichtigsten ist.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #46 - 09.05.2004 um 01:13:36
 
Zitat:
Hallo alle,
ich habe in dieses Forum geschrieben, um die Meinungen verschiedener
Leute zu testen darueber, welchen Aufenthaltstitel Wissenschaftler bekommen sollen. Es ist zur Zeit offensichtlich (siehe Postings von fons, chap, alex_B und meiner Wenigkeit), dass darueber keine einheitliche Meinung und gut definierte Kritetien gibt. Deswegen kann wahrscheinlich nur die Information zu den Einzelfaellen und derren Umstaenden  helfen. Mein Fall hat diese Woche statt gefunden: wie ich schon gescghrieben habe, hatte ich eine AE nach  § 5.1 AAV. Diese wurde dann auch jetzt reibungslos verlaengert. Wieder nach § 5.1 AAV. Angaben dazu: eine Stadt in Hessen; ich hatte einen Brief vom Institutsleiter, in dem es stand, dass ich hochqualifiziert bin und an meiner Beschaeftigung ein dringendes Interesse besteht; BAT II/2 Stelle. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts ueber Promotion. In Brief vom Institutsleiter stand es asdruecklich, dass meine Aufgaben in Forschung und Lehre liegen (Es ist wirklich so, da ich wahrscheinlich in der naechsten Zukunft in meinem Heimatsland promovieren werde, womit Promotion als Aufenthaltsziehl weg faellt. Es ist aber zur diesen Diskussion gar nicht gekommen. Ich hatte sie aber frueher mit einem anderen Mitarbeiter am Telefon). Es kann wichtig sein, dass es sich um eine Verlaengerung handelte und nicht um eine Erteilung. Viel Glueck fuer alle andere auf diesem Wege, da es am wichtigsten ist.


Und woher weisst Du, dass die AE gemaess § 5.1 AAV erteilt wurde?  Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #47 - 09.05.2004 um 15:45:01
 
Zitat:
Und woher weisst Du, dass die AE gemaess § 5.1 AAV erteilt wurde?  Smiley


Auf dem Zusatzblatt zur Aufenthaltsgenehmigung steht:
Erwerbstaetigkeit nicht gestattet, mit Ausnahme einer Taetigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter gemaess  § 5.1 AAV .  Zwinkernd
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #48 - 09.05.2004 um 16:59:55
 
Zitat:
Wenn Du wirklich die AE nach § 5.1 AAV ohne Arbeitserlaubnis hast, steht der Verfestigung deines Aufenthaltes fast nichts im Wege. Du sollst aber im Vergleich mit dem Fall "mit Arbeitserlaunis" ein Jahr laenger (d.h. 6 Jahre) warten. Smiley


Hi chap,
Woher hast du diese Information (uber 6 Jahre) ??? In welchem Paragraphen und weilchem Gesetz wird es geregelt?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #49 - 09.05.2004 um 17:50:28
 
Zitat:
Hi chap,
Woher hast du diese Information (uber 6 Jahre) ??? In welchem Paragraphen und weilchem Gesetz wird es geregelt?


Hi AM,

es folgt aus der Forderung nach Arbeitsberechtigung (§ 24 Abs.1 Nr.2 AuslG). Nur wenn man kein Arbeitnehmer ist, entfaellt diese Voraussetzung (z.B. Selbstaendige). Und um die Arbeitsberechtigung zu bekommen, braucht man 6 Jahren Aufenthalts in Deutschland (§ 286 Abs.1 Nr.1b SGB III). § 286 Abs.1 Nr.1a trifft wegen § 286 Abs.2 Nr.3 (i.V.m. § 9 ArGV) nicht zu. Aenliche Ausnahme aus § 286 Abs.1 Nr. 1a SGB III stellt die Arbeit eines Spezialitaetenkoches oder "GreenCardlers" ( § 286 Abs.2 Nr.2 SGB III i.V.m. § 4 ASAV bzw. IT-ArGV) dar...

Aber wenn man verheiratet ist ( siehe mein Posting in "Sonstiges zum Thema Ausländerrecht" ), kann es schon nach 5 Jahren zur uAE kommen. Wichtig ist, dass es genuegt, wenn nur ein von der Ehegatten die Arbeitsberechtigung besitzt (§ 25 Abs.1 AuslG). Zwinkernd
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