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AE für Wiss. Assistent (Gelesen: 24.615 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 03.05.2004 um 22:23:55
 
Zitat:
... wenn ein kleiner Beamter mit einer solchen Willkuer und nicht nach einer ziemlich eindeutigen Richtlinie  entscheiden darf.


Meine Meinung dazu: es geht nicht um Willkür! Er wollte wohl nur klar stellen, dass es kein Anspruch ist wie bei anderen Vorschriften und es da kein Automatismus gibt. Wenn man deine Postings so liest (und die anderer - soll jetzt aber kein Vorwurf, sondern nur eine Feststellung sein), dann kann der Eindruck entstehen: es muss auf jeden Fall gehen. Und bei einer Ermessensentscheidung ist das eben NICHT so.

Außerdem zeigt ja die Diskussion, dass es eben nicht soo ganz endeutig ist.
In Baden-Wü. hatten wir ausdrücklich mal über das Regierungspräsidium klären lassen, wie sich das handhabt mit 5 A(SA) <-> 9 ArGV. Das IM war da dann der Meinung, dass eben Fälle nach 9 ArGV ausländerrechtlich NUR nach 6 AAV zu behandeln sind. Andere Länder sind da wohl anderer Meinung und nehmen doch § 5 AAv als Rechtsgrundlage ....

Also muss man zumindest auf diese Differenzen hinweisen.

Politische / gesellschaftliche Aspekte  .... hier bitte außen vor lassen ....
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AM
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Antwort #31 - 03.05.2004 um 22:30:06
 
Zitat:
Aus welchem Grund koennen sie es nicht schaffen? Ich habe gehoert, dass nach 2 Jahre ein Rechtsanspruch auf Erstattung den Beitraege (ausser Arbeitsgebersanteil) zusteht.

Es gibt auch anderes Thema - Arbeitslosenversicherung. Sie funktioniert fuer die Wissenschaftler ueberhaupt nicht (man muss sofort raus aus Deutschland) und es gibt ueberhaupt keine Moeglichkeit, die Beitraege zu erstatten. Griesgrämig


Die Arbeitslosenversicherung passt hier auch als Beispel. Ein bekannter Gastprofessor von mir, der in Deutschland mehr als 5 Jahre gearbeitet hat (wollte aber trotzdem nach Hause), hat versucht mit Hilfe eines sehr erfahrenen und freundlichen deutschen Angestellten im Institut, der mit ihm ueberall ging, diesen Anspruch durch die Behoerden durchzusetzen. Es hat, wie ich weiss, nicht geklappt. Ich weiss aber nicht, was der Grund war. Kennst du andere Beispiele? Ausserdem warum eben nach 2 Jahren, wenn der Mensch sowieso ausreisen muss. Es gibt die Inflation und dann muss man das alle diese Behoerdenanfragen aus der Heimat noch realizieren koennen.
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AM
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Antwort #32 - 03.05.2004 um 22:37:57
 
Zitat:
Meine Meinung dazu: es geht nicht um Willkür! Er wollte wohl nur klar stellen, dass es kein Anspruch ist wie bei anderen Vorschriften und es da kein Automatismus gibt. Wenn man deine Postings so liest (und die anderer - soll jetzt aber kein Vorwurf, sondern nur eine Feststellung sein), dann kann der Eindruck entstehen: es muss auf jeden Fall gehen. Und bei einer Ermessensentscheidung ist das eben NICHT so.

Außerdem zeigt ja die Diskussion, dass es eben nicht soo ganz endeutig ist.
In Baden-Wü. hatten wir ausdrücklich mal über das Regierungspräsidium klären lassen, wie sich das handhabt mit 5 A(SA) <-> 9 ArGV. Das IM war da dann der Meinung, dass eben Fälle nach 9 ArGV ausländerrechtlich NUR nach 6 AAV zu behandeln sind. Andere Länder sind da wohl anderer Meinung und nehmen doch § 5 AAv als Rechtsgrundlage ....

.


Es geht eben um Willkür auf Bundesebene! Wenn man zuerst einen normalen Status bekommt und dann nach (3!) Verlaengerungen in einem anderen Bundesland ohne Aenderung des Aufenthaltsziels einen ganz anderen Status bekommt.  Es ist Tatsache aber sehr bedaurlich, dass gesellschaftliche und menschenrechtliche Aspekte dabei keine Rolle spielen.

Danke fuer Information ueber Baden-Wü. (Dort werde ich keine Stelle annehmen Smiley ).
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chap
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Antwort #33 - 03.05.2004 um 22:39:04
 
Zitat:
Ich habe mich eben vertippt. Deswegen wollte ich auch den Unterschied zwischen diesen Verordnungen betonen. Ich habe eben keine Arbeitserlaubnis aber eine Aufenthaltserlaubnis nach 5.1 AAV.


Der Unterschied ist ohnehin klar. Aber Du darfst in Deutschland nur wegen deiner Beschaeftigung bleiben. Und die Tatsache, dass Du ohne Arbeitserlaubnis arbeitest ist nur wegen § 9.8 ArGV ("Arbeitsamt") moeglich. Zum Beispiel: wenn Du als Ingeneur bei einer Firma arbeiten sollte, duerfte die ABH Dir ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ("Arbeitserlaubniszusicherung") keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, obwohl die Taetigkeit im § 5.2 AAV genannt wird. Deswegen hat AAV keinen Vorrang gegenueber ASAV. Nur fuer die Wissenschaftler (siehe mein Posting oben) gibt es keine klare Regel, was zu Verunsicherung ihrer Lage fuehrt.

Wenn Du wirklich die AE nach § 5.1 AAV ohne Arbeitserlaubnis hast, steht der Verfestigung deines Aufenthaltes fast nichts im Wege. Du sollst aber im Vergleich mit dem Fall "mit Arbeitserlaunis" ein Jahr laenger (d.h. 6 Jahre) warten. Smiley
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Antwort #34 - 03.05.2004 um 22:51:19
 
Zitat:
Es geht eben um Willkür auf Bundesebene! Wenn man zuerst einen normalen Status bekommt und dann nach (3!) Verlaengerungen in einem anderen Bundesland ohne Aenderung des Aufenthaltsziels einen ganz anderen Status bekommt.  Es ist Tatsache aber sehr bedaurlich, dass gesellschaftliche und menschenrechtliche Aspekte dabei keine Rolle spielen.

Danke fuer Information ueber Baden-Wü. (Dort werde ich keine Stelle annehmen Smiley ).


Ich soll fons Recht einraeumen: es ist kein Willkuer seitens ABH Mitarbetern. Das ist Willkuer seitens des Gesetzgebers. Das einzige was man machen kann: § 9.8 ArGV oder § 5.1 AAV abschaffen.

Bezueglich Verlaengerungen: falls Du ein Bundesland mit guenstigeren Regelungen weisst - melde Dich dort an. Wichtig ist, wo formell Dein "Hauptwohnsitz" befindet und nicht der Ort, wo Du arbeitest. Das ist eine moegliche Antwort auf Willkuer des Gesetzes. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #35 - 03.05.2004 um 22:51:54
 
Danke allen auf jeden Fall fuer die Belehrung.

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Antwort #36 - 04.05.2004 um 09:54:31
 
Aber hier bitte vorsichtig!

Eine Mitarbeiterin von uns woht in Leipzig (mit ihre Familie weil ihren Man arbeitet dort (beide sind Ausländer)) und arbeitet bei uns in Magdeburg (~120km) als Wiss. Mitarb.. Bei einem AE antrag Sie war verpflichtet ihre Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu wechseln (wenigstens rein-formal).
Griesgrämig
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Antwort #37 - 04.05.2004 um 10:48:43
 
Zitat:
Aber hier bitte vorsichtig!

Eine Mitarbeiterin von uns woht in Leipzig (mit ihre Familie weil ihren Man arbeitet dort (beide sind Ausländer)) und arbeitet bei uns in Magdeburg (~120km) als Wiss. Mitarb.. Bei einem AE antrag Sie war verpflichtet ihre Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu wechseln (wenigstens rein-formal).
Griesgrämig


Wirklich verpflichtet? Oder wurde ihr das empfohlen? Meine Frau hatte keine Probleme, als Sie in Osnabrueck studierte, den Hauptwohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in Muenster hatte. (Das sind sogar verschiedene Bundeslaender: NRW und Niedersachsen). Es scheint so, dass ABH Magdeburg ein Problemfall darstellt. Kann man nicht kollektiv versuchen, die ganze Situation der Bundesauslaenderbeauftragten Marieluise Beck  zu berichten ?
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Antwort #38 - 04.05.2004 um 11:15:09
 
Zitat:
Meine Frau hatte keine Probleme, als Sie in Osnabrueck studierte, den Hauptwohnsitz und Aufenthaltsbewilligung in Muenster hatte. (Das sind sogar verschiedene Bundeslaender: NRW und Niedersachsen).

Das stimmt, aber es sind nur etwa 40 km Distanz, also innerhalb des üblichen Pendlerbereichs.
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Antwort #39 - 04.05.2004 um 11:45:59
 
Zitat:
Das stimmt, aber es sind nur etwa 40 km Distanz, also innerhalb des üblichen Pendlerbereichs.


Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.
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Antwort #40 - 04.05.2004 um 18:58:29
 
Zitat:
Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.


Gefunden:

MRRG ( Melderechtsrahmengesetz) § 12 Mehrere Wohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
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Antwort #41 - 04.05.2004 um 19:18:31
 
Hi,
hier geht es um die Bestimmung der Hauptwohnung. Was hat das mit der Frage zu tun?
Zitat:
Steht es irgendwo, dass man unbedingt am Ort der Arbeitsstelle (oder innerhalb des Pendlerbereichs) wohnen muss? Besonders wenn man eine Familie hat.


Es wird natürlich niemanden vorgeschrieben, am Ort des Studiums, oder ähliches, zu wohnen. Manche Arbeitgeber machen es zur Bedingung Zwinkernd
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #42 - 04.05.2004 um 21:45:22
 
Zitat:
Hi,
hier geht es um die Bestimmung der Hauptwohnung. Was hat das mit der Frage zu tun?

Es wird natürlich niemanden vorgeschrieben, am Ort des Studiums, oder ähliches, zu wohnen. Manche Arbeitgeber machen es zur Bedingung Zwinkernd


Das ist klar wenn man eine einzige Wohnung besitzt. Was ich gemeint hatte - zwei Wohnungen anzumelden: eine (Nebenwohnung) "fuer Arbeit" und die andere (Hauptwohnung) "fuer die beste Auslaenderbehoerde"... Smiley Aber es scheint, dass das Begriff "Hauptwohnung" nicht rein formell ist. Griesgrämig Ueberprueft das Meldeamt, ob man eine Wohnung "richtig" als "Hauptwohnung" im Sinne des Gesetzes angemeldet hat?

Und was kann bedeuten: "Bei einem AE Antrag wurde Sie [seitens ABH] verpflichtet, ihr Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu verlegen."?  ???
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Antwort #43 - 04.05.2004 um 22:04:39
 
Zitat:
Das ist klar wenn man eine einzige Wohnung besitzt. Was ich gemeint hatte - zwei Wohnungen anzumelden: eine (Nebenwohnung) "fuer Arbeit" und die andere (Hauptwohnung) "fuer die beste Auslaenderbehoerde"... Smiley Aber es scheint, dass das Begriff "Hauptwohnung" nicht rein formell ist. Griesgrämig Ueberprueft das Meldeamt, ob man eine Wohnung "richtig" als "Hauptwohnung" im Sinne des Gesetzes angemeldet hat?


Die Meldeämter fragen schon, müssen sich natürlich auf die Angaben der Meldepflichtigen verlassen. Die meisten versuchen, die Hauptwohnung bei sich zu haben, ist bares Geld für die Stadt.

Zitat:
Und was kann bedeuten: "Bei einem AE Antrag wurde Sie [seitens ABH] verpflichtet, ihr Hauptwohnsitz nach Magdeburg zu verlegen."?  ???


Sorry, auch ich kann mir darunter nix vorstellen.
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« Zuletzt geändert: 04.05.2004 um 23:07:06 von Mick »  

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Antwort #44 - 05.05.2004 um 12:28:37
 
Zitat:
Die Meldeämter fragen schon, müssen sich natürlich auf die Angaben der Meldepflichtigen verlassen. Die meisten versuchen, die Hauptwohnung bei sich zu haben, ist bares Geld für die Stadt.


Sorry, auch ich kann mir darunter nix vorstellen.


Danke, Mick!  i4a is great
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