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Visumserteilung FZF ohne Sprachzertifikat- Ablauf (Gelesen: 13.538 mal)
NicoTse
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11.04.2017 um 21:48:30
 
Nabend zusammen.  Zwinkernd

Bestimmt ist einigen hier der Fall bekannt, Zwinkernd jedoch möchte ich die Situation nochmals schildern, um die Abläufe innerhalb der Behörden zu verstehen.

Folgendes :

1.) Visumsantrag für das FZF Visum wird nicht angenommen , da kein Sprachzertifikat vorliegt, der erste Test wurde nicht bestanden.

2.) Die AV weist darauf hin, dass das Visum auch erteilt werden würde (kann/muss??) wenn man nochmals eine A1 Prüfung macht, diese aber nicht besteht und dann Nachweise von den bereits teilgenommenen A1 Prüfungen erbringt, sowie den Nachweis des Besuchs einer Sprachschule zum Erwerb der Kenntnisse zur Teilnahme an besagter A1 Prüfung dem Visumsantrag beifügt.

3.) Die zweite Prüfung wird auch nicht bestanden- aber mit deutlich besserem Ergebnis. Zwischen Beginn des Besuchs der Sprachschule und dem letzten Test sind genau 11 Monate vergangen (ja, es wird von 12 Monaten ( einem Jahr)  nachgewiesener Bemühungen geredet- aber so ist nun mal die Situation)
Zumal hätte die AV doch den Antrag gar nicht angenommen, wenn 11 Monate aussichtsloser sind als 12 Monate ??  Augenrollen

4.) der Visumsantrag wird nun nach intensiver Prüfung angenommen
( normal sind 30 Minuten für den Termin angesetzt - meine Frau war über 1 Stunde dort )

5.) Die AV informiert nach ca. 1 Monat den Antragsteller, dass das  A1 Zertifikat einzureichen sei.

6.) Schock  Schockiert/Erstaunt Ärgerlich

7.) Die AV gibt per Mail die Möglichkeit, entweder das Zertifikat persönlich nachzureichen oder aber per Mail darüber zu benachrichtigen , dass man es nicht einreichen kann.

8.) Zudem informiert die AV den Antragsteller per Telefon, dass momentan nicht die AV das Zertifikat fordert, sondern die zuständige ABH.
Die AV gibt dem Antragsteller die Möglichkeit bei Nichteinreichen des geforderten Zertifikats doch eine Stellungnahme per Mail an die Botschaft zu schicken.
Diese werde dann gesichtet und an die ABH weitergeleitet.


Meine Fragen wäre :

1.) inwieweit kooperieren und tauschen die Behörden sich aus ?

2.) Kann die AV die ABH aufmerksam machen, dass das Visum aus Sicht der AV zu erteilen ist ?

3.) Kann die ABH "machen, was sie will" ? (Mal angenommen , A1 würde vorliegen- und die ABH stimmt trotzdem nicht zu...was sagt die AV dazu?)

4.) Wer genau hat die Entscheidungshoheit ? AV oder ABH ?
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Antwort #1 - 11.04.2017 um 22:13:43
 
1. Das hängt von den Behörden ab und den Menschen, die dort arbeiten.

2. Ja.

3. Ja. / In eindeutigen Fällen wird versucht, die ABH umzustimmen - ggf. auch über die vorgesetzten Behörden.

4. Steht in diesem Forum schon so oft, dass ich hier ganz kurz bleibe: Es entscheidet die AV. Aber eine positive Entscheidung muss von beiden Behörden positiv sein.
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Antwort #2 - 11.04.2017 um 22:21:26
 
Petersburger schrieb am 11.04.2017 um 22:13:43:
4. Steht in diesem Forum schon so oft, dass ich hier ganz kurz bleibe: Es entscheidet die AV. Aber eine positive Entscheidung muss von beiden Behörden positiv sein


Das heißt genau ? Wenn die ABH keine positive Entscheidung trifft ? Kann die AV trotzdem das Visum erteilen ?
Was genau ist eine positive Entscheidung ? - Negativentscheidung ABH - Positiv AV- aber es entscheidet die AV ?
Sorry, verstehe ich nicht ganz ?

Ich stelle noch Frage  Cool

5.) Ist aufgrund des Telefonats und des Hinweises der AV auf eine Stellungnahme eine Art Kooperationsbereitschaft/Hilfestellung von Seiten der AV in Richtung des Antragstellers zu erkennen ?
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Antwort #3 - 11.04.2017 um 23:32:10
 
NicoTse schrieb am 11.04.2017 um 22:21:26:
Wenn die ABH keine positive Entscheidung trifft ? Kann die AV trotzdem das Visum erteilen ?


Nein.

Zitat:
Was genau ist eine positive Entscheidung ?


"Der Erteilung wird zugestimmt".

Zitat:
- Negativentscheidung ABH - Positiv AV- aber es entscheidet die AV ?


Die AV entscheidet am Ende, weil diese die Herrin des Antragsverfahrens ist.
Bei negativer Entscheidung der ABH darf sie aber grundsätzlich nicht erteilen, darf dann zwar "entscheiden", aber nur die Entscheidung "Ablehnung" treffen.

Zitat:
5.) Ist aufgrund des Telefonats und des Hinweises der AV auf eine Stellungnahme eine Art Kooperationsbereitschaft/Hilfestellung von Seiten der AV in Richtung des Antragstellers zu erkennen ? 


So wie ich das Geschilderte bewert: Ja.

Gruß
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Antwort #4 - 12.04.2017 um 08:04:22
 
Hallo nochmals

soeben habe ich eine Nachricht der AV erhalten, die einige Fragen aufwirft und mich langsam ratlos macht.

Wäre jemand bereit mal drüber zu schauen ? ( per PN natürlich )
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Antwort #5 - 12.04.2017 um 22:20:40
 
Da ich auf meine Anfrage leider keine Antwort erhalten habe, möchte ich nun etwas öffentlich machen, was einen Teil der Nachricht der AV wiedergibt.


1.) Die AV lehnt aus mehreren Gründen die Relevanz meiner Stellungnahme ab.

2.) Die AV lehnt den Visumsantrag  (noch ?) nicht ab.

3.) Die AV informiert in Ihrem Schreiben davon, dass der Visumsantrag nicht vollständig sei und verweist auf folgende "fehlende/bzw. unzulässige Angaben" (trotz beschriebener "langer Sitzung und Sichtung der Dokumente bei Antragsstellung) :

a.)  Antrag Nationales Visum
...unter Punkt 10.) wurde angegeben "s.o."  ( Bezug zum Ehegatten, da Visumsantrag FZV)   
Dies sei eine unvollständige Angabe- bitte geben Sie komplette Details an, (beispielsweise die Anschrift und Kontaktdaten Ihres Ehemannes )

b.)  Antrag Nationales Visum ...unter Punkt 13.) die Angabe "nicht relevant, da Familiennachzug"
ist unzulässig. Hierzu können sie erklären, dass Ihr Ehemann sie mit seinem Einkommen unterstützen wird.


Zudem meine ernst gemeinte Frage : 

"Was ist hier los ?"

Es wird auf meine Stellungnahme nicht eingegangen , bzw. wird diese als irrelevant bezeichnet. Aber man fragt nach den "nichtssagenden" (sorry) unvollständigen Angaben im Antrag und bittet , diese nachzureichen........
...wozu ?...
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Antwort #6 - 13.04.2017 um 00:56:52
 
Und wenn Du, sozusagen als erster Schritt, einfach mal die geforderten Angaben aus a) und b) übermittelst?

Gruß
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Antwort #7 - 13.04.2017 um 01:31:13
 
NicoTse schrieb am 12.04.2017 um 22:20:40:
"Was ist hier los ?" 
Es wird auf meine Stellungnahme nicht eingegangen , bzw. wird diese als irrelevant bezeichnet...

1. Deine Stellungnahme kennt hier keiner und vermutlich liegt sie auch der AV bei der Bearbeitung nicht vor.

2. Entscheidend sind die eindeutigen + klaren Angaben des Antragstellers (=Deine Frau) im Antrag http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3443162/Daten/5220805/antrag_national.pd...
(und nicht die Angaben, die Irgendwer (Du) irgendwo in einer Stellungnahme ohne Hinweis erwähnt oder versteckt hat)
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Antwort #8 - 13.04.2017 um 05:15:35
 
HeFi schrieb am 13.04.2017 um 01:31:13:
1. Deine Stellungnahme kennt hier keiner und vermutlich liegt sie auch der AV bei der Bearbeitung nicht vor.

2. Entscheidend sind die eindeutigen + klaren Angaben des Antragstellers (=Deine Frau) im Antrag http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3443162/Daten/5220805/antrag_national.pd...
(und nicht die Angaben, die Irgendwer (Du) irgendwo in einer Stellungnahme ohne Hinweis erwähnt oder versteckt hat)


1.) Stellungnahme liegt sehr wohl vor, darauf habe ich doch von der AV weiter oben beschriebene Nachricht erhalten.

2.) Den Antrag habe ich selbst mit meiner Frau ausgefüllt und die Botschaft informiert doch ,wie beschrieben, darüber, dass die Angaben unter den besagten 2 Punkten ( IM Antrag) unzulässig seien. Ich frage mich nur, warum die Angaben unzulässig sein sollen  ?
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Antwort #9 - 13.04.2017 um 06:21:10
 
Was da unzulässig sei soll ist mir auch nicht so ganz klar.
Das der Ehegatte eines deutschen Staatsbürgers eine zusätzliche Referenzperson in Deutschland benötigt wäre mir neu.
Was § 1360 BGB ist, sollte auch bei einer deutschen AV bekannt sein.
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Antwort #10 - 15.04.2017 um 20:05:22
 
mgb schrieb am 13.04.2017 um 06:21:10:
Was da unzulässig sei soll ist mir auch nicht so ganz klar.


Ich frage mich nun, was zu tun ist, um die als "unzulässig/unvollständig" angemerkten Angaben nachzureichen.

Laut AV kann auch der Ehepartner als Referenzperson angegeben werden. Wurde ja gemacht, aber mit Verweis auf vorher schon (weiter oben) im Antrag angegebenen Ehepartner. Kann natürlich nochmals detailliert meine Kontaktdaten dazu nachreichen.  Laut lachend

Aber wie ist das mit der Sicherung des LU ?

Wenn die Eintragung "nicht relevant, da Familiennachzug zum deutschen Ehegatten"  nicht relevant ist/sein soll.

Die AV verwies darauf, dass hier beispielsweise einzutragen sei, dass der Ehepartner für den LU aufkommen würde.

Soll man das "besser" einfach so angeben, wie von der AV vorgeschlagen,  (obwohl irrelevant) oder darauf verweisen , dass eingetragenes "nicht relevant" eben doch zulässig sei, da es sich um einen Nachzug zum deutschen Ehegatten handelt und u.a besagtes
§1360 BGB greifen würde? ...(obwohl die das eigentlich wissen...(müssten))


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Antwort #11 - 15.04.2017 um 20:57:27
 
NicoTse schrieb am 15.04.2017 um 20:05:22:
Ich frage mich nun, was zu tun ist, um die als "unzulässig/unvollständig" angemerkten Angaben nachzureichen.


Antwort:
Zitat:
bitte geben Sie komplette Details an, (beispielsweise die Anschrift und Kontaktdaten Ihres Ehemannes )

Hierzu können sie erklären, dass Ihr Ehemann sie mit seinem Einkommen unterstützen wird.


Wenn die AV sagt, es scheitert daran, weil da eine bestimmte Formalie nicht steht, aber alles ist chico, wenn denn dann diese bestimmte Formalie nachgetragen wird - ja, dann würde ich persönlich dies einfach so nachtragen, alle sind glücklich, alles läuft. Manchmal sollte man einfach pragmatisch denken.
Ist doch nicht so, dass irgendetwas Rechtswidriges, das Dich ungerechtfertigt belastet, gefordert würde, soweit ich hier durchsteige.

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Antwort #12 - 26.04.2017 um 22:22:52
 
T.P.2013 schrieb am 15.04.2017 um 20:57:27:
Wenn die AV sagt, es scheitert daran, weil da eine bestimmte Formalie nicht steht, aber alles ist chico, wenn denn dann diese bestimmte Formalie nachgetragen wird - ja, dann würde ich persönlich dies einfach so nachtragen, alle sind glücklich, alles läuft. Manchmal sollte man einfach pragmatisch denken.
Ist doch nicht so, dass irgendetwas Rechtswidriges, das Dich ungerechtfertigt belastet, gefordert würde, soweit ich hier durchsteige



Nachdem die "fehlenden Angaben" übermittelt wurden, kam nun die Antwort von der AV, dass zudem noch diverse Unterlagen als Nachweise zur Bemühung des Spracherwerbs , sowie Unterlagen bezüglich der angemerkten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Fortführung der Bemühungen nachzureichen wären.

Vorher hieß es von Seiten der AV einfach nur, dass die erbrachten Nachweise nicht hinreichend seien.  Ärgerlich

Bedeutet das nun, dass wir "einen Schritt weiter" sind und nun eine Zumutbarkeitsprüfung (oder wie immer das heißen mag) veranlasst wird ? Zwinkernd
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Antwort #13 - 26.04.2017 um 22:48:58
 
NicoTse schrieb am 26.04.2017 um 22:22:52:
Bedeutet das nun, dass ... nun eine Zumutbarkeitsprüfung (oder wie immer das heißen mag) veranlasst wird ?

Kann ich mir nicht vorstellen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass bisher keine stattgefunden hat und es "jetzt auf einmal" losgehen soll.


Da keiner hier weiß, was im Visumvorgang an Dokumenten vorliegt, biete ich einfach mal folgende Gedankenspiele an:

1. Die bisher vorgelegten Belege sind nicht überzeugend genug.

2. Es wird nach Argumenten gesucht (und in Form von Belegen gefordert), warum sich Euer Fall von früheren oder parallel laufenden mit ähnlichen Behauptungen abhebt.

3. In der AV oder zwischen AV und ABH gibt es unterschiedliche Meinungen zu Euerm Fall - und die "Für-Euch-Fraktion" möchte mehr Handfestes haben für weitere Diskussionen mit der anderen Seite.


Such' Dir eine der Varianten aus oder denk Dir selbst passende dazu aus.

Fakt ist jedenfalls, dass man zusätzliche Belege der von Dir genannten Art nicht braucht, wenn man ablehnen will.
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Antwort #14 - 27.04.2017 um 20:22:04
 
Petersburger schrieb am 26.04.2017 um 22:48:58:
Fakt ist jedenfalls, dass man zusätzliche Belege der von Dir genannten Art nicht braucht, wenn man ablehnen will. 



genau das meine ich auch.  Zwinkernd
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Antwort #15 - 27.04.2017 um 20:33:18
 
Ihr habt eine Mitwirkungspflicht. Wenn ihr die Unterlagen nicht einreicht, dann geht die Ablehnung leichter.
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Antwort #16 - 27.04.2017 um 21:44:09
 
Aras schrieb am 27.04.2017 um 20:33:18:
Ihr habt eine Mitwirkungspflicht. Wenn ihr die Unterlagen nicht einreicht, dann geht die Ablehnung leichter.


Ja, aber.....

Ablehnung hätte doch schon längst vor Wochen erfolgen können, da nachträglich A1 gefordert, aber nicht eingereicht und auch angemerkt, dass es wohl im laufenden Verfahren nicht eingereicht werden wird/kann..

Darauf folgte und existiert reger Kontakt mit AV.

Man hätte auch , wie bereits erwähnt den Visumsantrag gar nicht annehmen brauchen, da ja kein A1 vorhanden.

Warum der dann trotzdem angenommen wurde (ohne auf weitere Nachweise zu verweisen) erschließt sich mir bis heute nicht.

Mal ganz im Ernst, wenn der AV diese Problematik bekannt ist- warum wird dann nicht gleich gesagt :

"Visum ohne A1 kann auch erteilt werden, wird aber nur erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen :

1.)......
2.).....
3.)......

Liste der erforderlichen Dokumente übergeben und fertig.

Dann bestehen die Möglichkeiten für den Antragsteller :

Entweder man hat die Papiere- oder nicht.

Griesgrämig

Und nicht sagen : "Ja, mach den Test nochmal und wenn es nicht hinhaut, dann einfach Testergebnisse und Teilnahmebestätigung vom Deutschkurs vorlegen"

Und danach heißt es, die Teilnahmebestätigung reicht nicht aus, um die Teilnahme ausreichend zu bestätigen.  Schockiert/Erstaunt

...dass ich sowas noch erleben durfte...... (Ironie aus)

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Antwort #17 - 27.04.2017 um 22:00:07
 
Dann reiche nichts ein und kassier die Ablehnung.  Augenrollen
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Antwort #18 - 27.04.2017 um 22:33:57
 
Du wirst mir sicher nicht verübeln, dass ich mir öffentliche Mutmassungen über die Abläufe verkneife.

Nicht nur aus Kollegialität, sondern vor allem, weil ich ja nur die Darstellung der einen Seite kenne.

Ich will es etwas weniger drastisch formulieren als Aras - wenn Du Spaß dran hast, über die Handlungen anderer zu sinnieren, dann tu es.
Aber bitte ohne uns.

Wenn Du Deine FZF voranbringen willst, dann mach' einfach das, was da gefordert wird. Wo keine Belege vorhanden sind, fang mit schriftlichen Aussagen an.

Oder lass es bleiben und ... (siehe Aras)
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Antwort #19 - 28.04.2017 um 21:23:08
 
Petersburger schrieb am 27.04.2017 um 22:33:57:
Du wirst mir sicher nicht verübeln, dass ich mir öffentliche Mutmassungen über die Abläufe verkneife.

Nicht nur aus Kollegialität, sondern vor allem, weil ich ja nur die Darstellung der einen Seite kenne.



Kein Thema !  Zwinkernd

Petersburger schrieb am 27.04.2017 um 22:33:57:
wenn Du Spaß dran hast, über die Handlungen anderer zu sinnieren



Ich stelle lediglich die wohl berechtigte Frage, warum es nicht von vorne herein ein Infoblatt gibt , auf dem die entsprechenden Nachweise aufgelistet sind. Es gibt doch sonst auch zu jeglichen Anträgen die Liste der erforderlichen Dokumente.   Cool


Petersburger schrieb am 27.04.2017 um 22:33:57:
Wo keine Belege vorhanden sind, fang mit schriftlichen Aussagen an.


Nichts leichter als das....

Wurde ja gemacht- laut Botschaft sollen aber schriftliche Aussagen anhand von Belegen beweisbar gemacht werden  Augenrollen

Vielleicht gibts mal nen Leitfaden in Bezug auf diese Problematik.

Gibts da eigentlich ne Statistik oder Studie, aus der hervorgeht, ob und wenn ja wieviele Leute schon Erfolg hatten in diesem Zusammenhang ?
(FZF Visum ohne A1 in Bezugnahme auf das Urteil vom Bundesverwaltungsgerichts ? )    hä?



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Antwort #20 - 28.04.2017 um 22:46:01
 
NicoTse schrieb am 28.04.2017 um 21:23:08:
Ich stelle lediglich die wohl berechtigte Frage, warum es nicht von vorne herein ein Infoblatt gibt , auf dem die entsprechenden Nachweise aufgelistet sind. Es gibt doch sonst auch zu jeglichen Anträgen die Liste der erforderlichen Dokumente.

Zwei Antworten:

1. Kann und darf sich jeder auf seine eigene Weise bemühen. Wie soll da eine Liste erstellt werden, die jedem denkbaren Fall gerecht wird?

2. Meine ganz persönliche Erfahrung zeigt, dass in allen Situationen mit vielen denkbaren Varianten, in denen ich irgendwelche Beispiele nenne, mir anschließend ganz genau meine eigenen Beispiele fein säuberlich  in Form von bestätigenden Dokumenten vorgelogen - Tschuldigung - vorgelegt werden.

Da ich meine eigenen hellseherischen Fähigkeiten kenne und mich selbst nicht darauf verlasse, erstaunt mich meine Treffsicherheit bei mir völlig Fremden ausschließlich in solchen Situationen derart, dass ich nicht nur an Lügen glaube, sondern in Verbindung mit meinem nicht übertrieben löchrigen Gedächtnis die Erinnerung an die Gespräche davor und die Dokumente danach nicht in Übereinstimmung kriege.
Was ja bei Lügen nicht verwunderlich ist.



Wenn jemand eine wahre Geschichte vorträgt, und wenigstens den belegbaren Teil auch belegen kann, ist das i.d.R. tausend Mal mehr wert als das "Abarbeiten" irgendwelcher Checklisten.

NicoTse schrieb am 28.04.2017 um 21:23:08:
Gibts da eigentlich ne Statistik oder Studie, aus der hervorgeht, ob und wenn ja wieviele Leute schon Erfolg hatten in diesem Zusammenhang ?

Rein empirisch:
Von der reichlichen Handvoll Fälle, mit denen ich persönlich konfrontiert wurde, konnte etwa die Hälfte das auch ohne Checklisten begründen/belegen/glaubhaft machen.

Bei der anderen Hälfte war ein Fall mit vielen schönen Belegen für bezahlte Kurse beim hiesigen Goethe-Institut, aber leider ohne ansteigende Testergebnisse. Nachdem mir die Kollegen des GI anhand der Anwesenheitslisten der Kurse eine Teilnahme von etwas weniger als 50% der Unterrichtsstunden nannten, war ja auch klar warum. Es fehlte am Bemühen.
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Antwort #21 - 29.04.2017 um 18:32:18
 
Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 22:46:01:
Zwei Antworten:

1. Kann und darf sich jeder auf seine eigene Weise bemühen. Wie soll da eine Liste erstellt werden, die jedem denkbaren Fall gerecht wird?




ganz banal gesagt :

"Sie wollen ein FZF Visum beantragen, haben aber kein A1 ? Warum ?

Antwort ...

1.) Bemühungen seit über 1 Jahr - okay- dann weisen sie Bemühungen nach und zwar beispielhaft wie folgt : ........


2.) Finanziell unzumutbar - okay dann reichen sie eine Begründung ein und belegen diese anhand von beispielsweise.........


3.) Erreichbarkeit von Lernangeboten- hmm- kann man ja auch online .....


Gibts überhaupt eine Nichterreichhbarkeit von Lernangeboten ?

Ich meine, kann nicht (zu 99%) immer auf online Lernangebote verwiesen werden ?



Ich will nur nochmals erwähnen, dass es beim ersten Termin in der AV hieß : Teilnahmebescheinigung Deutschkurs...

Später wurde dann gesagt, dass die Teilnahmebescheinigung nicht ausreicht, die Teilnahme nachzuweisen.

Ist doch klar, dass man dann als Laie ins Grübeln kommt und sich fragt, warum man nicht vorher darauf hingewiesen wurde, dass eben doch...... erforderlich ist.



Petersburger schrieb am 28.04.2017 um 22:46:01:
2. Meine ganz persönliche Erfahrung zeigt, dass in allen Situationen mit vielen denkbaren Varianten, in denen ich irgendwelche Beispiele nenne, mir anschließend ganz genau meine eigenen Beispiele fein säuberlich  in Form von bestätigenden Dokumenten vorgelogen - Tschuldigung - vorgelegt werden.
.


Kann ich vollkommen nachvollziehen !

Mir wurde auch von diesem und jenem "Experten" oder Gesprächspartner gesagt : "Dann besorg Dir doch einfach den und den Wisch und fertig, wenn die das wollen !"

Ist aber nicht mein Ding.

Haben daher klar Stellung zu geforderten Dokumenten genommen und vorhandene eingereicht, nicht vorhandene nicht.

Und klipp und klar gesagt, dass diese Nachweise einfach nicht existieren.

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Antwort #22 - 29.04.2017 um 19:29:59
 
Weil es Ausnahmen von der Regelerfordernis der Sprachkenntnisse sind. Das soll nicht systematisch ausgebaut werden sondern eben Ausnahmen bleiben. Der Antragsteller kann als Betroffener selber erkennen, welche Unterlagen eben geeignet sind die Bemühungen nachzuweisen.

Also da seid ihr eben gefragt und eben nicht die Botschaft.
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Antwort #23 - 13.06.2017 um 10:09:33
 
Meine Frau hat soeben einen Ablehnungsbescheid bekommen, bezüglich des FZF Visums. 


mit der Begründung dass die ABH Ihre Zustimmung verweigert hat.

Ergänzend teilt die ABH mit : "Härtefall nicht glaubhaft gemacht" Ärgerlich



Dazu 4 Fragen :


1.) Kann man daraus schlussfolgern, dass ausschließlich die ABH und nicht die Botschaft den Härtefall nicht gegeben sieht ?


2.) Im Schreiben steht "ABH in Deutschland" - das ist definitiv IMMER die für mich/uns zuständige ABH meines Wohnsitzes ?


3.) "Härtefall nicht glaubhaft gemacht"  ->

Wird meiner Frau hier nun unterstellt, dass sie gelogen habe ?

Oder ist das einfach "unglücklich" formuliert und absolut gleichzusetzen mit beispielsweise  :

"Härtefall nicht ausreichend begründet" ?


4.) Keine Rechtsbelehrung/Kein Verweis auf §§/Widerspruchsfrist
-> hieße ,  1 Jahresfrist zur möglichen Remo ? (soweit ich das in Erinnerung habe)


Wenn ja- salopp gesagt : Liegt der ganze Kram da nun weiterhin rum und
man kann innerhalb eines Jahres das A1 Zertifikat nachreichen ohne den ganzen Antragskram nochmal zu machen ?

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Antwort #24 - 13.06.2017 um 10:12:19
 
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Antwort #25 - 13.06.2017 um 10:36:13
 
Warum machst du immer neue Threads auf?
Antworten:
1- die zuständige ABH deines Wohnsitzes hat ihr für euren/ihren Fall geantwortet.
2- die zuständige ABH deines Wohnsitzes schreibt ihr aus Deutschland.
Zuständig, weil ihr sicher an deinem Wohnsitz zusammenleben wollt, oder?
3- nicht glaubhaft---heißt nicht: gelogen. Aber das heißt:  Sie glauben es nicht. Das ist die Begründung für die Ablehnung des Härtefallantrages.
Wo kann ich denn lesen, warum sie/ihr meint, es sei ein Härtefall ?
4- Frag deine Frau, ob sie dir alle Seiten übermittelt hat. Eine RMB gehört dazu.


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Antwort #26 - 13.06.2017 um 11:27:03
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 10:09:33:
4.) Keine Rechtsbelehrung/Kein Verweis auf §§/Widerspruchsfrist
-> hieße ,1 Jahresfrist zur möglichen Remo ? (soweit ich das in Erinnerung habe)

Richtig
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Antwort #27 - 13.06.2017 um 11:39:58
 
KaGe schrieb am 13.06.2017 um 10:36:13:
Wo kann ich denn lesen, warum sie/ihr meint, es sei ein Härtefall ?


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1491940110/0

Haben während des Antragsverfahrens auf die Härtefallregelung hingewiesen und dementsprechende soweit vorhandene Papiere eingereicht.
Nun steht ja in der Ablehnung "Härtefall nicht glaubhaft gemacht".
Also ist ja wohl anzunehmen, dass geprüft wurde, ob ein Härtefall vorliegt.

KaGe schrieb am 13.06.2017 um 10:36:13:
4- Frag deine Frau, ob sie dir alle Seiten übermittelt hat. Eine RMB gehört dazu.


Ist nicht der Fall. Ist nur eine Seite. Wortlaut :


"Betreff: Ihr Antrag vom xx.xx.2017 auf Erteilung eines Visums

Sehr geehrte Frau x,

ich bedauere , Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden kann, da die Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung, die in Ihrem Fall für eine Visumserteilung erforderlich ist, verweigert hat.

Sie gab dafür die folgenden Gründe an :

"Ausländerbehörde teilt hierzu ergänzend mit :
A1-Zertifikat fehlt. Härtefall nicht glaubhaft gemacht."

Hochachtungsvoll....Stempel/Unterschrift"


Und das wars !  ( Ist das überhaupt ein Bescheid?  Augenrollen )
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Antwort #28 - 13.06.2017 um 11:58:15
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 11:39:58:
Ist das überhaupt ein Bescheid?


Ja
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Antwort #29 - 13.06.2017 um 20:44:25
 
KaGe schrieb am 13.06.2017 um 10:36:13:
3- nicht glaubhaft---heißt nicht: gelogen. Aber das heißt:  Sie glauben es nicht.


Wenn jemand zu einer von mir getätigten Aussage bezüglich einer selbst erlebten Tatsache in meinem Leben sagt, das sei nicht glaubhaft, behauptet derjenige sehr wohl , dass ich nicht die Wahrheit sage.
Er unterstellt mir somit eine Lüge.

@Petersburger : Danke für die direkten Antworten !  Zwinkernd
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Antwort #30 - 13.06.2017 um 22:46:09
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 20:44:25:
Wenn jemand zu einer von mir getätigten Aussage bezüglich einer selbst erlebten Tatsache in meinem Leben sagt, das sei nicht glaubhaft, behauptet derjenige sehr wohl , dass ich nicht die Wahrheit sage.
Er unterstellt mir somit eine Lüge.

Unfug, solange wir nicht in einer binären Welt leben, wo es nur ja/nein gibt.

A empfindet einen Zustand als "Härte", B nicht.

Jetzt setzen wir zum Spaß mal voraus, dass A und B dieselbe Auffassung von "Härte" haben - auch das ist ja nicht zwingend gegeben.

A trägt jetzt seine Argumente vor, kann B aber nicht überzeugen, seine Meinung zu ändern.
Völlig korrekte Aussage von B "Ich glaube das nicht." oder gern auch bürokratischer "Sie haben Ihre Meinung nicht glaubhaft gemacht."

Wo ist die Unterstellung einer Lüge?
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Antwort #31 - 13.06.2017 um 22:46:32
 
deerhunter schrieb am 13.06.2017 um 10:12:19:
Tja, war zu erwarten! Also weiter am A1 arbeiten




Sind derartige unnötige Aussagen Deinerseits eigentlich rein zynisch oder Empathiefremd zu verstehen oder möchtest Du sarkastisch darauf hinweisen, dass die Härtefallregelung Deines Erachtens nach aufgrund des Ermessensspielraums des zuständigen SB ein Witz ist ?

Vielleicht für den Schrottplatz- aber dann auch der zitierte ! Zwinkernd
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Antwort #32 - 13.06.2017 um 22:56:07
 
Petersburger schrieb am 13.06.2017 um 22:46:09:
Wo ist die Unterstellung einer Lüge?


Wenn , wie vorausgesetzt.... A und B absolut dieselbe Auffassung von Härte haben..... und nicht zum selben Ergebnis kommen...muss ja entweder der eine dem anderen nicht glauben- oder es herrscht nicht dieselbe Auffasung...was ja nicht geht, weil vorausgesetzt...  Ärgerlich

Petersburger schrieb am 13.06.2017 um 22:46:09:
"Sie haben Ihre Meinung nicht glaubhaft gemacht." 



Es geht nicht um meine Meinung- sondern um eine Tatsache !

Eine Tatsache wird angezweifelt. Nicht meine Meinung zu irgend einem Thema !

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Antwort #33 - 13.06.2017 um 22:57:10
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 20:44:25:
Wenn jemand zu einer von mir getätigten Aussage bezüglich einer selbst erlebten Tatsache in meinem Leben sagt, das sei nicht glaubhaft, behauptet derjenige sehr wohl , dass ich nicht die Wahrheit sage.
Er unterstellt mir somit eine Lüge. 


Moin,
Du bist aber auch hartnäckig...
Gemeint ist nicht das Ausgesagte sondern die Schlussfolgerung.
Das und das erlebt, so ist die Situation, hier sind die Belege. Deswegen liegt die Härte vor.
Ok, mag ja alles sein, die Härte glauben wir aber nicht.
Die Erklärungen und Belege reichen eben nicht um es mit der Härte so zu sehen wie Du es möchtest.
Ist eben so wie bei der Rückkehrbereitschaft.
Ja, die Omma wird gepflegt, toller Job als Kosmetikerin in Ostasien. Mag ja alles sein aber die Rückkehrbereitschaft wurde dadurch (in den Augen der AV) nicht glaubhaft gemacht.

Und dann gibt es immer noch Dinge, die die AV einfach glauben muss - oder es eben nicht tut.
Für ein Schengenvisum meiner (damals noch nicht) Frau (allerdings >12 Jahre her) hatten wir eine Bescheinigung von einer kleinen Niederlassung eines schwedischen Konzerns.
Alles super, Firmenlizenz, Frau konnte Tel. und Fax auswendig, alles realistisch. War nur leider Fake. Die 3 Figuren in der Niederlassung alles Freunde, die AV hätte da auch anrufen können (wenn sie es nicht sogar getan haben, weiß ich nicht mehr).
Das war glaubhaft gemacht. Hätte die AV aber nicht glauben müssen, daß meine Frau wegen dem Job wieder nach CN zurück kehrt.

Nun will ich aber keineswegs zu irgendeinem Fake raten sondern entweder reisst Du Dich am Riemen und bringst alles gefragte bei oder sie macht A1. Das ist nun wirklich kein Hexenwerk.

Gruß,
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Antwort #34 - 13.06.2017 um 22:58:33
 
@NicoTse
Erwartest Du, dass hier im Forum nur eine Meinung existiert?

Es besteht Grund zu der Annahme, dass in AV und ABH unterschiedliche Sichtweisen zu Deiner Frage bestehen - anderenfalls hätte es keine Nachforderungen gegeben.

Offenbar teilt deerhunter die Meinung der ABH - ja und?

Deine Rückfrage hier ist dagegen persönlich und unpassend.
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Antwort #35 - 13.06.2017 um 23:03:17
 
nixwissen schrieb am 13.06.2017 um 22:57:10:
Du bist aber auch hartnäckig



Ich bin nicht hartnäckig- ich will das nur verstehen ! Und zwar komplett !
Zwinkernd

nixwissen schrieb am 13.06.2017 um 22:57:10:
Nun will ich aber keineswegs zu irgendeinem Fake raten sondern entweder reisst Du Dich am Riemen und bringst alles gefragte bei oder sie macht A1. Das ist nun wirklich kein Hexenwerk.


Fake ist nicht mein Ding- keine Sorge. Daher ja meine "Aufregung" bezüglich "nicht glaubhaft gemacht" .

Natürlich ist es kein Hexenwerk- aber eine a) fragwürdige Erfordernis und b) bestimmt nicht überall und für jeden so easy zu erlangen. Sonst würde es diese Diskussion und viele andere nicht geben.  Cool
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Antwort #36 - 13.06.2017 um 23:09:38
 
Petersburger schrieb am 13.06.2017 um 22:58:33:
Erwartest Du, dass hier im Forum nur eine Meinung existiert?


Nein


Petersburger schrieb am 13.06.2017 um 22:58:33:
Offenbar teilt deerhunter die Meinung der ABH - ja und? 


Kann er gerne machen.

Nur hört sich :

deerhunter schrieb am 13.06.2017 um 10:12:19:
Tja, war zu erwarten! .....


irgendwie zynisch an....

Ist natürlich nur meine Meinung- aber im Forum dürfen ja mehrere Meinungen existieren  Augenrollen
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Antwort #37 - 13.06.2017 um 23:10:31
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 23:03:17:
Ich bin nicht hartnäckig- ich will das nur verstehen ! Und zwar komplett ! 


Moin,
Da gibt es nur zu verstehen, daß da mehrere Menschen sitzen die das so oder so beurteilen. Das ist eine Ausnahme und soll auch so bleiben.

NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 23:03:17:
fragwürdige Erfordernis


Genau das wird hier grundsätzlich nicht diskutiert.

Gruß,
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Antwort #38 - 13.06.2017 um 23:18:02
 
nixwissen schrieb am 13.06.2017 um 23:10:31:
Genau das wird hier grundsätzlich nicht diskutiert.


war auf keine Diskussion aus.... erwähnen darf man es aber....
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Antwort #39 - 14.06.2017 um 00:03:07
 
NicoTse schrieb am 13.06.2017 um 23:18:02:
war auf keine Diskussion aus.... erwähnen darf man es aber.... 



Moin,

Du laberst mit sowas aber Deinen eigenen Thread zu. Siehst Du nicht, daß Du so nichts erreichst?

Ohne A1 ist eine Ausnahme und soll es bleiben. Immer "kann" bzw. "könnte". Da musst Du Dich drehen und liefern und sie überzeugen.
Offenbar fragst Du aber mehr "warum das nun schon wieder?".
Mach doch einfach. Ihr wollt 'ne Extrawurst und die gibt es nicht einfach so nach festen Regeln.

Ich habe hier auch noch keinen Punkt gelesen, warum es so schwer sein soll A1 zu schaffen. Kein Internet am Wohnort? Goethe-Institut für die Prüfung jeweils eine Weltreise weit weg? Frau halb blind oder 70 Jahre alt?
Sowas wäre ev. (!!!) eine aussergewöhnliche Härte.
Wenn sie nur zu "unbegabt" ist muss sie das eben sehr detailliert nachweisen. Wenn dann sowas rauskommt wie Petersburger es schrieb (Anwesenheit 50%) isses dann eben Essig. Das ist dasnn "zu faul" und zählt nicht.

Gruß,
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Antwort #40 - 14.06.2017 um 13:24:58
 
Auch ein bisschen Senf von mir zu dem Thema

NicoTse schrieb am 11.04.2017 um 21:48:30:
3.) Die zweite Prüfung wird auch nicht bestanden- aber mit deutlich besserem Ergebnis. Zwischen Beginn des Besuchs der Sprachschule und dem letzten Test sind genau 11 Monate vergangen (ja, es wird von 12 Monaten ( einem Jahr)nachgewiesener Bemühungen geredet- aber so ist nun mal die Situation)

Aussage im ersten Satz ist schon mal positiv.
Allerdings beschreibst du ja auch, dass die Situation nun mal so ist wie sie ist und das ist 11 Monate Bemühung. Für die Ausnahmeregelung ist aber eine erfolglose Bemühung von min. 12 Monaten vorgesehen, so ist es nun mal (sic!).
Die AV hat sich wohl mit den 11 Monaten zufrieden gegeben, die ABH aber offenbar nicht.
Ein dritter Test, wieder mit besserem Punktestand, würde m.E. die Situation verbessern. Was daran unzumutbar sein soll, kann ich nicht erkennen.
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Antwort #41 - 14.06.2017 um 17:15:36
 
Wir haben immer die Anwesenheitslisten geprüft und wollten i.d.R. mind. 3 - 4 Prüfungen sehen, bevor man Härte erkannt hat!
Sollte die Anwesenheit deutlich unter 90% liegen und auch die Prüfungen ließen kaum Besserung erkennen (außer Nachweis durch Attest für Lernschwäche, Intelligenz usw.) wurde eher abgelehnt!

11 Monate (wie erfolgte der Nachweis dafür? Privatstunden? Kurse?) und nur 2 Prüfungen würden mir nicht reichen!
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Antwort #42 - 14.06.2017 um 20:41:33
 
erne schrieb am 14.06.2017 um 13:24:58:
Für die Ausnahmeregelung ist aber eine erfolglose Bemühung von min. 12 Monaten vorgesehen



Geht es eigentlich um 12 Monate insgesamt oder um durchgehend 12 Monate am Stück ?


erne schrieb am 14.06.2017 um 13:24:58:
Ein dritter Test, wieder mit besserem Punktestand, würde m.E. die Situation verbessern. Was daran unzumutbar sein soll, kann ich nicht erkennen.


Klar steht nun irgendwann ein dritter und/oder vierter/und oder fünfter Test an.... Aber das wird noch etwas dauern. Nächstgelegene Sprachschule mindestens 90 Kilometer entfernt.... Prüfungsort ca. 2000 km vom Wohnort entfernt, die damit verbundenen Unterrichts-, Flug- und Unterkunftskosten muss ich (wieder)  erstmal zusammenbringen.

(Hatte schonmal solch Beispielrechnung hier aufgestellt :

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1492542629/0 )
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Antwort #43 - 14.06.2017 um 21:08:22
 
Holzer schrieb am 14.06.2017 um 17:15:36:
Wir haben immer die Anwesenheitslisten geprüft und wollten i.d.R. mind. 3 - 4 Prüfungen sehen, bevor man Härte erkannt hat!



Wieso Härte? Das Bundesverwaltungsgericht formuliert in BVerwG 10 C 12.12

"Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise."

http://www.bverwg.de/040912U10C12.12.0
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Antwort #44 - 14.06.2017 um 21:20:29
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 20:41:33:
Geht es eigentlich um 12 Monate insgesamt oder um durchgehend 12 Monate am Stück ?

Es geht um nachgewiesene 12 Monate lernen. Bei A1 machen allerdings große Pausen dazwischen wenig Sinn! Also  es können nachgewiesene 2 Lehrgänge an einer Schule inklusive Prüfung plus dazwischen nachgewiesener Einzelunterricht beim Privatlehrer usw. sein

NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 20:41:33:
Klar steht nun irgendwann ein dritter und/oder vierter/und oder fünfter Test an.... Aber das wird noch etwas dauern. Nächstgelegene Sprachschule mindestens 90 Kilometer entfernt.... Prüfungsort ca. 2000 km vom Wohnort entfernt, die damit verbundenen Unterrichts-, Flug- und Unterkunftskosten muss ich (wieder)  erstmal zusammenbringen.

Das ist nun mal so...hört sich blöd an, ist aber so! Es sind schon immer relativ "teuer" gewesen, wenn man sich in eine / einen Ausländer verliebt! Das hört auch in der Anfangszeit nach dem Visum nicht auf
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Antwort #45 - 14.06.2017 um 21:22:09
 
mgb schrieb am 14.06.2017 um 21:08:22:
Wieso Härte? Das Bundesverwaltungsgericht formuliert in BVerwG 10 C 12.12

"Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Dies enthebt nicht von Bemühungen zum Spracherwerb nach der Einreise."

http://www.bverwg.de/040912U10C12.12.0



Danke !

In diesem Zusammenhang- wo genau kann ich denn die Härtefallklausel, die seit Oktober 2015 gilt/gelten soll nachlesen ?

Und wo ist das zu finden : 

"Zudem hat der Europäische Gerichtshof im Juli 2015 entschieden, dass von einem Test im Ausland abgesehen werden muss, wenn Betroffene aufgrund individueller Umstände nicht in der Lage sind, die Prüfung zu bestehen"

Quellle :  http://www.migazin.de/2016/10/07/was-ehemann-deutscher-amerikaner-eu/
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Antwort #46 - 14.06.2017 um 21:30:37
 
Holzer schrieb am 14.06.2017 um 21:20:29:
Es sind schon immer relativ "teuer" gewesen, wenn man sich in eine / einen Ausländer verliebt! Das hört auch in der Anfangszeit nach dem Visum nicht auf


Welche Gesinnung verbirgt sch denn hinter dieser Aussage ?  Ärgerlich
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Antwort #47 - 14.06.2017 um 21:39:00
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:30:37:
Welche Gesinnung verbirgt sch denn hinter dieser Aussage ? 

Das ist doch keine Frage der "Gesinnung", sondern Realität. Das weiß ich aus eigener Erfahrung. Schon alleine die Sprachkurse (die in früheren Zeiten noch als Privatvergnügen galten und nicht staatlich bezuschusst wurde) schlugen schon mit mehreren 1000 DM zu Buche.
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Antwort #48 - 14.06.2017 um 21:48:37
 
Saxonicus schrieb am 14.06.2017 um 21:39:00:
Das ist doch keine Frage der "Gesinnung", sondern Realität. Das weiß ich aus eigener Erfahrung. Schon alleine die Sprachkurse (die in früheren Zeiten noch als Privatvergnügen galten und nicht staatlich bezuschusst wurde) schlugen schon mit mehreren 1000 DM zu Buche.



Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen.

Ansonsten- wer mehr Kohle hat- na klar zahlt der dann.
Wäre ich in der Situation - dann wären mir auch besagte Kosten für die Prüfung, den Unterricht absolut egal.  Zwinkernd

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Antwort #49 - 14.06.2017 um 21:48:42
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:22:09:
Und wo ist das zu finden : 

"Zudem hat der Europäische Gerichtshof im Juli 2015 entschieden, dass von einem Test im Ausland abgesehen werden muss, wenn Betroffene aufgrund individueller Umstände nicht in der Lage sind, die Prüfung zu bestehen"

Der Bericht meint wahrscheinlich EuGH C‑153/14. Da geht es um den Nachzug zu einem Ausländer. Das trifft auf dich als deutscher Staatsbürger nicht zu.
Bei dir geht es um die verfassungskonforme Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.
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Antwort #50 - 14.06.2017 um 21:53:12
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen. 

Vor 35 Jahren, als ich geheiratet habe, war das Erlernen der deutschen Sprache reine Privatangelegenheit. Verpflichtende Sprach- und Integrationskurse gab es damals noch nicht. Wenn ich nicht in der Lage gewesen wäre diese Kosten zu stemmen und (m)eine Frau zu ernähren, hätte ich nicht geheiratet.
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Antwort #51 - 14.06.2017 um 22:15:02
 
Saxonicus schrieb am 14.06.2017 um 21:53:12:
Verpflichtende Sprach- und Integrationskurse gab es damals noch nicht. 


Ist ja nun nicht mehr der Fall.

[quote author=47756C7B7A7D776167140 link=1491940110/50#50 date=1497469992
Wenn ich nicht in der Lage gewesen wäre diese Kosten zu stemmen und (m)eine Frau zu ernähren, hätte ich nicht geheiratet. [/quote]


  Finde ich gut, hoffe aber, das ist kein versteckter Vorwurf  Zwinkernd
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Antwort #52 - 14.06.2017 um 23:20:09
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen.

Ansonsten- wer mehr Kohle hat- na klar zahlt der dann.
Wäre ich in der Situation - dann wären mir auch besagte Kosten für die Prüfung, den Unterricht absolut egal.



Moin,

Ich glaube Du hast den Hinweis überlesen, daß das nach dem I-Kurs noch länger so weiter geht und dann ist es Privatvergnügen.
Wenn Deine Frau jetzt schon A1 nicht schafft, wird es Jahre dauern bis sie auch nur den simpelsten Putzjob findet.
Sich den Ehepartner aus der dritten Welt oder einem Schwellenland zu holen ist Luxus, das kostet nunmal. Auch ich spreche da aus eigener Erfahrung.
Wenn sich der Wechsel von LStKl 1 zu 3 nicht mit min. 2-300€ bemerkbar macht ist das einfach schwer.
Wenn sie hier ist, geht das erst richtig los.

Aber nochmal zur Sache:
Die AV scheint (noch) auf Deiner Seite zu sein. Frag nicht groß nach, mach was geht um ihre Wünsche zu erfüllen. Eine andere Chance gibt es nicht um diese Extrawurst zu bekommen.
Du hast ja gelesen, wie ein anderer MA einer AV das handhabt.

Gruß,
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Antwort #53 - 14.06.2017 um 23:21:32
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:30:37:
Welche Gesinnung verbirgt sch denn hinter dieser Aussage ?Ärgerlich



Was hat denn das mit Gesinnung zu tun...es ist die Wahrheit!  Sprachkurse, Winter Klamotten, Schuhe, Anfangs besondere Lebensmittel, Sprachkurse und Fahrkosten, Ausbildung, Sightseeing, Europareisen (meist will man ja auch etwas sehen von der Welt), Heimflüge zur Familie, usw. Da kommt einiges zusammen!

NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen. 


Also dann die Allgemeinheit,die das bezahlt...welche Gesinnung ist denn das?  Ärgerlich
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Antwort #54 - 14.06.2017 um 23:51:20
 
Moin,

Es wird jetzt echt OT aber es geht darum, daß Du Euch einfach keinen Gefallen tust, mit Bezug von Sozialleistungen eine offensichtlich ungebildete Frau nach D zu holen.
Wenn kein Geld da ist sind die Chancen, daß sie in D gut "ankommt" maximal schlecht.

Aber hier ist nicht Lebensberatung.

Gruß,
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Antwort #55 - 15.06.2017 um 07:50:19
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen. 

Wenn der Ausländer HIER ist.
Wenn der Ausländer einen gewissen A-Titel hat.
Das trifft auf euch auch nicht zu. Bitte schmeiß jetzt nicht noch Äppel und Birn`zusammen.

Ich habe auch keine *Gesinnung* und sehe nur die Realität bzw. das, was du hier beschreibst.
Und es war nicht zynisch, kurz und knapp zu antworten, daß es doch zu erwarten war, daß ohne A1-Zertifikat sich nichts bewegt. Daß deine Frau das A1 machen muß.
Das ist jetzt so!
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Antwort #56 - 15.06.2017 um 10:58:40
 
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen.


Nein.

Erstmal ist tatsächlich die Voraussetzung für das Visum das A1-Zertifikat. Da kommt Ihr nicht drum rum, und das müsst Ihr selbst bezahlen.

Sie bekommt die Aufenthaltserlaubnis, wenn sie mit dem richtigen Visum (Voraussetzung: A1-Zertifikat) einreist.

Dann bekommt sie die Berechtigung und eventuell zusätzlich die Verpflichtung, den Integrationskurs zu besuchen. Der Kurs wird staatlich subventioniert, aber nicht über das Jobcenter, sondern über das BAMF. Sie muss einen Eigenbeitrag bezahlen. Falls sie Leistungen vom Jobcenter bezieht, kann sie den Bescheid vorzeigen, dann wird sie vom Eigenbeitrag befreit. Den übernimmt aber nicht das Jobcenter, sondern das BAMF verzichtet auf ihren Eigenbeitrag.

Die andere Möglichkeit, dass es billiger wird: Wenn sie innerhalb einer bestimmten Zeit die Prüfung besteht, bekommt sie den Eigenbeitrag (falls sie ihn zahlen musste) ganz oder teilweise zurück, sozusagen als "Prämie für ihren Fleiß".
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Antwort #57 - 15.06.2017 um 11:45:05
 
reinhard schrieb am 15.06.2017 um 10:58:40:
Die andere Möglichkeit, dass es billiger wird: Wenn sie innerhalb einer bestimmten Zeit die Prüfung besteht, bekommt sie den Eigenbeitrag (falls sie ihn zahlen musste) ganz oder teilweise zurück, sozusagen als "Prämie für ihren Fleiß". 


600 Stunden und dann B1 bestehen, wenn ich noch auf dem Stand bin.
Was hier (ein Jahr und A1 immer noch nicht geschafft) wohl eher unrealistisch ist.

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Antwort #58 - 16.06.2017 um 13:43:42
 
KaGe schrieb am 15.06.2017 um 07:50:19:
Zitat:
NicoTse schrieb am 14.06.2017 um 21:48:37:
Nach meinem Kenntnisstand - übernimmt das JC die Kosten- oder einen großen Teil der Kosten für den Integrationskurs, wenn Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen.


Wenn der Ausländer HIER ist.
Wenn der Ausländer einen gewissen A-Titel hat.



ich glaube, das ist dem TS nicht bewusst.
Und evtl. auch nach dieser Richtigstellung oben noch nicht.

Selbst wenn der Ausnahmefall mit fruchtlosen Bemühungen länger als ein Jahr greifen sollte, wird sie nicht ein FZF Visum bekommen, sondern ein Visum zum Sprachelernen.
Sie wird einreisen können, wird aber keine AE als Ehefrau nach §28.1 bekommen bevor der A1 da ist.
Sie wird dann *hier* lernen müssen, zu deutschen Kosten, ohne Subventionierung.

Erst wenn sie den A1 vorzeigen kann, wird sie eine AE als Ehefrau bekommen können, erst dann kommt die Verpflichtung zum I-Kurs und erst dann greifen die Subvenitonen und ggf. Befreiungen vom Eigenanteil.


reinhard schrieb am 15.06.2017 um 10:58:40:
bekommt sie den Eigenbeitrag (falls sie ihn zahlen musste) ganz oder teilweise zurück, 

50%, auf Antrag.
wenn der I-Kurs innerhalb von 2 Jahren nach Verpflichtung oder Berechtigung bestanden wurde

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Ku...

und IIRC nicht nur den Eigenbeitrag, sondern auch andere Kosten (Bücher, Fahrtkosten ...), die mit dem I-Kurs im Zusamenhang stehen.
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Antwort #59 - 16.06.2017 um 21:31:38
 
nixwissen schrieb am 14.06.2017 um 23:51:20:
eine offensichtlich ungebildete Frau


Sehr geil ! Jeder doof , der A1 nicht besteht oder wie ?


erne schrieb am 16.06.2017 um 13:43:42:
ich glaube, das ist dem TS nicht bewusst.
Und evtl. auch nach dieser Richtigstellung oben noch nicht.

Selbst wenn der Ausnahmefall mit fruchtlosen Bemühungen länger als ein Jahr greifen sollte, wird sie nicht ein FZF Visum bekommen, sondern ein Visum zum Sprachelernen.
Sie wird einreisen können, wird aber keine AE als Ehefrau nach §28.1 bekommen bevor der A1 da ist.
Sie wird dann *hier* lernen müssen, zu deutschen Kosten, ohne Subventionierung.

Erst wenn sie den A1 vorzeigen kann, wird sie eine AE als Ehefrau bekommen können, erst dann kommt die Verpflichtung zum I-Kurs und erst dann greifen die Subvenitonen und ggf. Befreiungen vom Eigenanteil.


Sorry- aber das ist mir durchaus bewusst, schon seit längerem.


Aber wirklich auch noch mal wichtig zu erwähnen, für alle die mitlesen und sich in einer ähnlichen Situation befinden ! 
Wird nämlich auch in der ganzen Debatte nicht selten unter den Tisch gekehrt, dass die erteilte Aufenthaltsgenehmigung dann zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung zum Spracherwerb ist und keine FZF.   -natürlich mit allen damit (im Vergleich zum FZF) verbundenen finanziellen "Nachteilen"


deerhunter schrieb am 14.06.2017 um 23:21:32:
Also dann die Allgemeinheit,die das bezahlt...welche Gesinnung ist denn das?


Jeder hat hierzulande das Recht einen Antrag zu stellen- und wenn ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, wird dem Antrag stattgegeben !
Was sollte daran verwerflich sein ? 

Und für die Experten - ich beziehe keine Sozialleistungen in Form von ALG 2  o.ä. und ich beziehe auch keine Versicherungsleistungen in Form von ALG 1.

Ich bin berufstätig mit geregeltem Einkommen , aber wenn sie dann hier wäre, würden wir zunächst nach SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft sein, die Anspruch auf einen kleinen Zuschuss hätte, den ich dann selbstverständlich auch in Anspruch nehmen würde.


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Antwort #60 - 17.06.2017 um 09:45:35
 
Zu deinen Plänen---wenn deine Frau dann hier ist.
Wenn sie das A1-Zert in Indonesien dann wirklich hat und der FZF nichts anderes im Wege steht:
Wer in D als Erwerbstätiger in einer 2er BG ergänzende Leistungen nach SGB II benötigt, wird nicht im Leistungsbezug bleiben, wenn er mit seiner Ehefrau (die doch nun endlich in D ist)  für mehrere Monate wieder nach Indonesien reisen will.
Schon vor >1 Jahr wurdest du darauf hingewiesen, daß es im Sozialleistungsbezug eben nicht geht, mal eben für Monate nach I. zu verschwinden. Oder wochenlang in D rumzufahren.
Es sei denn, man verzichtet auf Alg2 in dieser Zeit.
Fragt sich aber: Woher die Kohle nehmen?
Das ist auch jetzt noch gültig. Bitte beziehe das in deine umfangreichen Planungen mit ein.

Zum I-Kurs in D:
Anmeldung ist schnell gemacht.
Dann folgt eine lange Wartezeit.
Die Kurse sind voll, die Lehrer nicht in Sicht oder werden nicht weiter befristet oder gehn frustriert von allein wieder, die Wartelisten bleiben lang.
Ausnahmefälle wie deiner sind dann beim Bildungsträger für I-Kurse keine mehr.
d.h. Bitte Warten!
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