nixwissen schrieb am 14.06.2017 um 23:51:20: eine offensichtlich ungebildete Frau
Sehr geil ! Jeder doof , der
A1 nicht besteht oder wie ?
erne schrieb am 16.06.2017 um 13:43:42:ich glaube, das ist dem
TS nicht bewusst.
Und evtl. auch nach dieser Richtigstellung oben noch nicht.
Selbst wenn der Ausnahmefall mit fruchtlosen Bemühungen länger als ein Jahr greifen sollte, wird sie nicht ein
FZF Visum bekommen, sondern ein Visum zum Sprachelernen.
Sie wird einreisen können, wird aber keine
AE als Ehefrau nach §28.1 bekommen bevor der
A1 da ist.
Sie wird dann *hier* lernen müssen, zu deutschen Kosten, ohne Subventionierung.
Erst wenn sie den
A1 vorzeigen kann, wird sie eine
AE als Ehefrau bekommen können, erst dann kommt die Verpflichtung zum I-Kurs und erst dann greifen die Subvenitonen und ggf. Befreiungen vom Eigenanteil.
Sorry- aber das ist mir durchaus bewusst, schon seit längerem.
Aber wirklich auch noch mal wichtig zu erwähnen, für alle die mitlesen und sich in einer ähnlichen Situation befinden !
Wird nämlich auch in der ganzen Debatte nicht selten unter den Tisch gekehrt,
dass die erteilte Aufenthaltsgenehmigung dann zunächst eine Aufenthaltsgenehmigung zum Spracherwerb ist und keine FZF. -natürlich mit allen damit (im Vergleich zum FZF) verbundenen finanziellen "Nachteilen"deerhunter schrieb am 14.06.2017 um 23:21:32:Also dann die Allgemeinheit,die das bezahlt...welche Gesinnung ist denn das?
Jeder hat hierzulande das Recht einen Antrag zu stellen- und wenn ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, wird dem Antrag stattgegeben !
Was sollte daran verwerflich sein ?
Und für die Experten - ich beziehe keine Sozialleistungen in Form von ALG 2 o.ä. und ich beziehe auch keine Versicherungsleistungen in Form von ALG 1.
Ich bin berufstätig mit geregeltem Einkommen , aber wenn sie dann hier wäre, würden wir zunächst nach SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft sein, die Anspruch auf einen kleinen Zuschuss hätte, den ich dann selbstverständlich auch in Anspruch nehmen würde.