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Visumserteilung FZF ohne Sprachzertifikat- Ablauf (Gelesen: 13.520 mal)
NicoTse
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11.04.2017 um 21:48:30
 
Nabend zusammen.  Zwinkernd

Bestimmt ist einigen hier der Fall bekannt, Zwinkernd jedoch möchte ich die Situation nochmals schildern, um die Abläufe innerhalb der Behörden zu verstehen.

Folgendes :

1.) Visumsantrag für das FZF Visum wird nicht angenommen , da kein Sprachzertifikat vorliegt, der erste Test wurde nicht bestanden.

2.) Die AV weist darauf hin, dass das Visum auch erteilt werden würde (kann/muss??) wenn man nochmals eine A1 Prüfung macht, diese aber nicht besteht und dann Nachweise von den bereits teilgenommenen A1 Prüfungen erbringt, sowie den Nachweis des Besuchs einer Sprachschule zum Erwerb der Kenntnisse zur Teilnahme an besagter A1 Prüfung dem Visumsantrag beifügt.

3.) Die zweite Prüfung wird auch nicht bestanden- aber mit deutlich besserem Ergebnis. Zwischen Beginn des Besuchs der Sprachschule und dem letzten Test sind genau 11 Monate vergangen (ja, es wird von 12 Monaten ( einem Jahr)  nachgewiesener Bemühungen geredet- aber so ist nun mal die Situation)
Zumal hätte die AV doch den Antrag gar nicht angenommen, wenn 11 Monate aussichtsloser sind als 12 Monate ??  Augenrollen

4.) der Visumsantrag wird nun nach intensiver Prüfung angenommen
( normal sind 30 Minuten für den Termin angesetzt - meine Frau war über 1 Stunde dort )

5.) Die AV informiert nach ca. 1 Monat den Antragsteller, dass das  A1 Zertifikat einzureichen sei.

6.) Schock  Schockiert/Erstaunt Ärgerlich

7.) Die AV gibt per Mail die Möglichkeit, entweder das Zertifikat persönlich nachzureichen oder aber per Mail darüber zu benachrichtigen , dass man es nicht einreichen kann.

8.) Zudem informiert die AV den Antragsteller per Telefon, dass momentan nicht die AV das Zertifikat fordert, sondern die zuständige ABH.
Die AV gibt dem Antragsteller die Möglichkeit bei Nichteinreichen des geforderten Zertifikats doch eine Stellungnahme per Mail an die Botschaft zu schicken.
Diese werde dann gesichtet und an die ABH weitergeleitet.


Meine Fragen wäre :

1.) inwieweit kooperieren und tauschen die Behörden sich aus ?

2.) Kann die AV die ABH aufmerksam machen, dass das Visum aus Sicht der AV zu erteilen ist ?

3.) Kann die ABH "machen, was sie will" ? (Mal angenommen , A1 würde vorliegen- und die ABH stimmt trotzdem nicht zu...was sagt die AV dazu?)

4.) Wer genau hat die Entscheidungshoheit ? AV oder ABH ?
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Antwort #1 - 11.04.2017 um 22:13:43
 
1. Das hängt von den Behörden ab und den Menschen, die dort arbeiten.

2. Ja.

3. Ja. / In eindeutigen Fällen wird versucht, die ABH umzustimmen - ggf. auch über die vorgesetzten Behörden.

4. Steht in diesem Forum schon so oft, dass ich hier ganz kurz bleibe: Es entscheidet die AV. Aber eine positive Entscheidung muss von beiden Behörden positiv sein.
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Antwort #2 - 11.04.2017 um 22:21:26
 
Petersburger schrieb am 11.04.2017 um 22:13:43:
4. Steht in diesem Forum schon so oft, dass ich hier ganz kurz bleibe: Es entscheidet die AV. Aber eine positive Entscheidung muss von beiden Behörden positiv sein


Das heißt genau ? Wenn die ABH keine positive Entscheidung trifft ? Kann die AV trotzdem das Visum erteilen ?
Was genau ist eine positive Entscheidung ? - Negativentscheidung ABH - Positiv AV- aber es entscheidet die AV ?
Sorry, verstehe ich nicht ganz ?

Ich stelle noch Frage  Cool

5.) Ist aufgrund des Telefonats und des Hinweises der AV auf eine Stellungnahme eine Art Kooperationsbereitschaft/Hilfestellung von Seiten der AV in Richtung des Antragstellers zu erkennen ?
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Antwort #3 - 11.04.2017 um 23:32:10
 
NicoTse schrieb am 11.04.2017 um 22:21:26:
Wenn die ABH keine positive Entscheidung trifft ? Kann die AV trotzdem das Visum erteilen ?


Nein.

Zitat:
Was genau ist eine positive Entscheidung ?


"Der Erteilung wird zugestimmt".

Zitat:
- Negativentscheidung ABH - Positiv AV- aber es entscheidet die AV ?


Die AV entscheidet am Ende, weil diese die Herrin des Antragsverfahrens ist.
Bei negativer Entscheidung der ABH darf sie aber grundsätzlich nicht erteilen, darf dann zwar "entscheiden", aber nur die Entscheidung "Ablehnung" treffen.

Zitat:
5.) Ist aufgrund des Telefonats und des Hinweises der AV auf eine Stellungnahme eine Art Kooperationsbereitschaft/Hilfestellung von Seiten der AV in Richtung des Antragstellers zu erkennen ? 


So wie ich das Geschilderte bewert: Ja.

Gruß
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Antwort #4 - 12.04.2017 um 08:04:22
 
Hallo nochmals

soeben habe ich eine Nachricht der AV erhalten, die einige Fragen aufwirft und mich langsam ratlos macht.

Wäre jemand bereit mal drüber zu schauen ? ( per PN natürlich )
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NicoTse
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Antwort #5 - 12.04.2017 um 22:20:40
 
Da ich auf meine Anfrage leider keine Antwort erhalten habe, möchte ich nun etwas öffentlich machen, was einen Teil der Nachricht der AV wiedergibt.


1.) Die AV lehnt aus mehreren Gründen die Relevanz meiner Stellungnahme ab.

2.) Die AV lehnt den Visumsantrag  (noch ?) nicht ab.

3.) Die AV informiert in Ihrem Schreiben davon, dass der Visumsantrag nicht vollständig sei und verweist auf folgende "fehlende/bzw. unzulässige Angaben" (trotz beschriebener "langer Sitzung und Sichtung der Dokumente bei Antragsstellung) :

a.)  Antrag Nationales Visum
...unter Punkt 10.) wurde angegeben "s.o."  ( Bezug zum Ehegatten, da Visumsantrag FZV)   
Dies sei eine unvollständige Angabe- bitte geben Sie komplette Details an, (beispielsweise die Anschrift und Kontaktdaten Ihres Ehemannes )

b.)  Antrag Nationales Visum ...unter Punkt 13.) die Angabe "nicht relevant, da Familiennachzug"
ist unzulässig. Hierzu können sie erklären, dass Ihr Ehemann sie mit seinem Einkommen unterstützen wird.


Zudem meine ernst gemeinte Frage : 

"Was ist hier los ?"

Es wird auf meine Stellungnahme nicht eingegangen , bzw. wird diese als irrelevant bezeichnet. Aber man fragt nach den "nichtssagenden" (sorry) unvollständigen Angaben im Antrag und bittet , diese nachzureichen........
...wozu ?...
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Antwort #6 - 13.04.2017 um 00:56:52
 
Und wenn Du, sozusagen als erster Schritt, einfach mal die geforderten Angaben aus a) und b) übermittelst?

Gruß
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Antwort #7 - 13.04.2017 um 01:31:13
 
NicoTse schrieb am 12.04.2017 um 22:20:40:
"Was ist hier los ?" 
Es wird auf meine Stellungnahme nicht eingegangen , bzw. wird diese als irrelevant bezeichnet...

1. Deine Stellungnahme kennt hier keiner und vermutlich liegt sie auch der AV bei der Bearbeitung nicht vor.

2. Entscheidend sind die eindeutigen + klaren Angaben des Antragstellers (=Deine Frau) im Antrag http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3443162/Daten/5220805/antrag_national.pd...
(und nicht die Angaben, die Irgendwer (Du) irgendwo in einer Stellungnahme ohne Hinweis erwähnt oder versteckt hat)
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Antwort #8 - 13.04.2017 um 05:15:35
 
HeFi schrieb am 13.04.2017 um 01:31:13:
1. Deine Stellungnahme kennt hier keiner und vermutlich liegt sie auch der AV bei der Bearbeitung nicht vor.

2. Entscheidend sind die eindeutigen + klaren Angaben des Antragstellers (=Deine Frau) im Antrag http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/3443162/Daten/5220805/antrag_national.pd...
(und nicht die Angaben, die Irgendwer (Du) irgendwo in einer Stellungnahme ohne Hinweis erwähnt oder versteckt hat)


1.) Stellungnahme liegt sehr wohl vor, darauf habe ich doch von der AV weiter oben beschriebene Nachricht erhalten.

2.) Den Antrag habe ich selbst mit meiner Frau ausgefüllt und die Botschaft informiert doch ,wie beschrieben, darüber, dass die Angaben unter den besagten 2 Punkten ( IM Antrag) unzulässig seien. Ich frage mich nur, warum die Angaben unzulässig sein sollen  ?
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Antwort #9 - 13.04.2017 um 06:21:10
 
Was da unzulässig sei soll ist mir auch nicht so ganz klar.
Das der Ehegatte eines deutschen Staatsbürgers eine zusätzliche Referenzperson in Deutschland benötigt wäre mir neu.
Was § 1360 BGB ist, sollte auch bei einer deutschen AV bekannt sein.
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Antwort #10 - 15.04.2017 um 20:05:22
 
mgb schrieb am 13.04.2017 um 06:21:10:
Was da unzulässig sei soll ist mir auch nicht so ganz klar.


Ich frage mich nun, was zu tun ist, um die als "unzulässig/unvollständig" angemerkten Angaben nachzureichen.

Laut AV kann auch der Ehepartner als Referenzperson angegeben werden. Wurde ja gemacht, aber mit Verweis auf vorher schon (weiter oben) im Antrag angegebenen Ehepartner. Kann natürlich nochmals detailliert meine Kontaktdaten dazu nachreichen.  Laut lachend

Aber wie ist das mit der Sicherung des LU ?

Wenn die Eintragung "nicht relevant, da Familiennachzug zum deutschen Ehegatten"  nicht relevant ist/sein soll.

Die AV verwies darauf, dass hier beispielsweise einzutragen sei, dass der Ehepartner für den LU aufkommen würde.

Soll man das "besser" einfach so angeben, wie von der AV vorgeschlagen,  (obwohl irrelevant) oder darauf verweisen , dass eingetragenes "nicht relevant" eben doch zulässig sei, da es sich um einen Nachzug zum deutschen Ehegatten handelt und u.a besagtes
§1360 BGB greifen würde? ...(obwohl die das eigentlich wissen...(müssten))


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Antwort #11 - 15.04.2017 um 20:57:27
 
NicoTse schrieb am 15.04.2017 um 20:05:22:
Ich frage mich nun, was zu tun ist, um die als "unzulässig/unvollständig" angemerkten Angaben nachzureichen.


Antwort:
Zitat:
bitte geben Sie komplette Details an, (beispielsweise die Anschrift und Kontaktdaten Ihres Ehemannes )

Hierzu können sie erklären, dass Ihr Ehemann sie mit seinem Einkommen unterstützen wird.


Wenn die AV sagt, es scheitert daran, weil da eine bestimmte Formalie nicht steht, aber alles ist chico, wenn denn dann diese bestimmte Formalie nachgetragen wird - ja, dann würde ich persönlich dies einfach so nachtragen, alle sind glücklich, alles läuft. Manchmal sollte man einfach pragmatisch denken.
Ist doch nicht so, dass irgendetwas Rechtswidriges, das Dich ungerechtfertigt belastet, gefordert würde, soweit ich hier durchsteige.

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Antwort #12 - 26.04.2017 um 22:22:52
 
T.P.2013 schrieb am 15.04.2017 um 20:57:27:
Wenn die AV sagt, es scheitert daran, weil da eine bestimmte Formalie nicht steht, aber alles ist chico, wenn denn dann diese bestimmte Formalie nachgetragen wird - ja, dann würde ich persönlich dies einfach so nachtragen, alle sind glücklich, alles läuft. Manchmal sollte man einfach pragmatisch denken.
Ist doch nicht so, dass irgendetwas Rechtswidriges, das Dich ungerechtfertigt belastet, gefordert würde, soweit ich hier durchsteige



Nachdem die "fehlenden Angaben" übermittelt wurden, kam nun die Antwort von der AV, dass zudem noch diverse Unterlagen als Nachweise zur Bemühung des Spracherwerbs , sowie Unterlagen bezüglich der angemerkten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Fortführung der Bemühungen nachzureichen wären.

Vorher hieß es von Seiten der AV einfach nur, dass die erbrachten Nachweise nicht hinreichend seien.  Ärgerlich

Bedeutet das nun, dass wir "einen Schritt weiter" sind und nun eine Zumutbarkeitsprüfung (oder wie immer das heißen mag) veranlasst wird ? Zwinkernd
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Antwort #13 - 26.04.2017 um 22:48:58
 
NicoTse schrieb am 26.04.2017 um 22:22:52:
Bedeutet das nun, dass ... nun eine Zumutbarkeitsprüfung (oder wie immer das heißen mag) veranlasst wird ?

Kann ich mir nicht vorstellen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass bisher keine stattgefunden hat und es "jetzt auf einmal" losgehen soll.


Da keiner hier weiß, was im Visumvorgang an Dokumenten vorliegt, biete ich einfach mal folgende Gedankenspiele an:

1. Die bisher vorgelegten Belege sind nicht überzeugend genug.

2. Es wird nach Argumenten gesucht (und in Form von Belegen gefordert), warum sich Euer Fall von früheren oder parallel laufenden mit ähnlichen Behauptungen abhebt.

3. In der AV oder zwischen AV und ABH gibt es unterschiedliche Meinungen zu Euerm Fall - und die "Für-Euch-Fraktion" möchte mehr Handfestes haben für weitere Diskussionen mit der anderen Seite.


Such' Dir eine der Varianten aus oder denk Dir selbst passende dazu aus.

Fakt ist jedenfalls, dass man zusätzliche Belege der von Dir genannten Art nicht braucht, wenn man ablehnen will.
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Antwort #14 - 27.04.2017 um 20:22:04
 
Petersburger schrieb am 26.04.2017 um 22:48:58:
Fakt ist jedenfalls, dass man zusätzliche Belege der von Dir genannten Art nicht braucht, wenn man ablehnen will. 



genau das meine ich auch.  Zwinkernd
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