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FZF zum ungeborenen dt. Kind (Gelesen: 9.989 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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22.10.2016 um 16:05:47
 
Hallo in die Runde,

da ich hier schon sehr kompetent beraten wurde, wende ich mich in aktueller Situation an das Forum.

Ich bin deutsche Staatsangehörige und im 3. Monat schwanger von einem Mann mit sri lankanischer Staatsangehörigkeit. Momentan ist er mit Besuchsvisum in Deutschland, muss aber Mitte November ausreisen.

Nun wollen wir natürlich, dass er so schnell wie möglich und vor der Geburt des Kindes (April) wieder einreisen kann. Meine Schwangerschaft ist eine Risikoschwangerschaft.

Ist festgelegt zu welchem Schwangerschaftsmonat der Vater bei einer Risikoschwangerschaft einreisen kann? Ich habe dazu leider nur vage Angaben gefunden.

Er wollte hier seine Vaterschaft anerkennen, hat aber die Geburtsurkunde in Sri Lanka. Gibt es auch ohne Geburtsurkunde die Möglichkeit die Vaterschaft hier anzuerkennen? Wie kann er sonst vom Ausland aus die Vaterschaft anerkennen?

Ist es möglich in Deutschland zu heiraten, wenn er mit dem FZF-Visum zum ungeborenen Kind einreist und nicht mit Heiratsvisum? Problem mit dem Heiratsvisum ist, dass es zu lange dauert. Da muss er vorher einen Termin für die Deutschprüfung kriegen und dann werden die Unterlagen alle noch vom Anwalt überpüft, was wohl rund 4 Monate dauert.

Wie gehen wir am besten vor, damit er in wenigen Monaten wieder einreisen und dann auch bleiben kann? Theoretisch kommen FZF zum ungeborenen deutschen Kind und Heiratsvisum in Frage.

Vielen Dank für eure Hilfe und sorry falls ich etwas wirr geschrieben habe, aber ich fühle mich gerade noch etwas überfordert und blicke nicht richtig durch.
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reinhard
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Antwort #1 - 22.10.2016 um 16:12:59
 
Wenn er das Visum zum Zuzug zum Kind bekommt, kann er natürlich auch Heiraten. Das sollte er so bald wie möglich beantragen.

Am besten geht Ihr zur Ausländerbehörde und fragt nach einer Vorabzustimmung. Er sollte aber in jedem Fall schnell nach Sri Lanka, damit er die Vaterschaftsanerkennung erledigt (Du musst ja auch zustimmen) und den Visumantrag stellt. Je länger er zögert, desto schwieriger wird es, rechtzeitig wieder einzureisen.

Er sollte gleich ein Attest mitnehmen, dass es eine Risikoschwangerschaft ist, und zusammen mit dem Visumantrag abgeben. Falls er eine Vorabzustimmung bekommt, muss er die auch mitnehmen und mit dem Visumantrag zusammen abgeben.
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cabrio
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Antwort #2 - 22.10.2016 um 16:26:05
 
reinhard schrieb am 22.10.2016 um 16:12:59:
Er sollte aber in jedem Fall schnell nach Sri Lanka, damit er die Vaterschaftsanerkennung erledigt (Du musst ja auch zustimmen) und den Visumantrag stellt.


Vaterschaftsanerkennung gleich gemeinsam hier in Deutschland erledigen. Er ist ja hier. Beim Jugendamt oder beim Notar. Geburtsurkunde braucht er nicht. Pass reicht.

Und diese Tatsachen

drunterdrueber schrieb am 22.10.2016 um 16:05:47:
Ich bin deutsche Staatsangehörige und im 3. Monat schwanger 

drunterdrueber schrieb am 22.10.2016 um 16:05:47:
Nun wollen wir natürlich, dass er so schnell wie möglich und vor der Geburt des Kindes (April) wieder einreisen kann. Meine Schwangerschaft ist eine Risikoschwangerschaft.


legen nahe, dass er gar nicht wieder zurückmuss nach Sri Lanka noch ein FZF Visum braucht: Wegen der Risikoschwangerschaft sofort nach Vaterschaftsanerkennung und vor Ablauf des Visums Antrag auf AE stellen.
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Petersburger
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Antwort #3 - 22.10.2016 um 23:08:11
 
cabrio schrieb am 22.10.2016 um 16:26:05:
Antrag auf AE stellen

Einem solchen Antrag kann und darf nicht entsprochen werden. Noch nicht mal eine FB darf ausgestellt werden, weil es schlicht an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt.

Hier sollten Ratschläge gegeben werden, die dem Fragenden weiterhelfen.

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Antwort #4 - 22.10.2016 um 23:34:17
 
drunterdrueber schrieb am 22.10.2016 um 16:05:47:
Problem mit dem Heiratsvisum ist, dass es zu lange dauert. Da muss er vorher einen Termin für die Deutschprüfung kriegen und dann werden die Unterlagen alle noch vom Anwalt überpüft, was wohl rund 4 Monate dauert.


Er beantragt sofort nach Rückkehr das FZF-Visum zum ungeborenen Kind. Da es eine Riskoschwangerschaft ist, sollte die Erteilung schnellstmöglich erfolgenn. A1 Sprachnachweis und Eheschlißung ist nicht erfoderlich. Deshalb das Attest und ggf eine Vorabzustimmung. Wird eine Urkundenüberprüfung gemacht, kann das natürlich die Sache verzögern. Also schnellstmöglich Termin beim zuständigen deutschen Konsulat machen.
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cabrio
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Antwort #5 - 22.10.2016 um 23:40:30
 
Petersburger schrieb am 22.10.2016 um 23:08:11:
Einem solchen Antrag kann und darf nicht entsprochen werden. Noch nicht mal eine FB darf ausgestellt werden, weil es schlicht an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt.


Doch. Klarer Fall von § 39 Nr. 3, 2. Alt. AufenthV, bei Risikoschwangerschaft selbstverständlich auch schon im Frühstadium der Schwangerschaft. Verweis auf Visumsverfahren nicht möglich. Wie die Zeit bis zur Geburt überbrückt wird, muss sich die ABH überlegen. Jedenfalls muss der Vater des ungeborenen deutschen Kindes auf keinen Fall vor der Geburt das Land verlassen, nur um das Visumsverfahren durchzuführen - Stichwort "bloße Förmelei".

Das Thema ist hier im Board übrigens schon vor mehr als drei Jahren geklärt worden: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1339403410/7#7
Und Rechtsprechung gibt's dazu auch.

Die TS sollte umgehend hier die Vaterschaftsanerkennung machen lassen und dann bei der ABH den Antrag stellen.
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« Zuletzt geändert: 22.10.2016 um 23:55:18 von cabrio »  
 
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Antwort #6 - 23.10.2016 um 01:31:54
 
Klarer Fall von wenig Ahnung.

Ich habe nicht behauptet, dass der werdende Vater das Land verlassen muss.

Aber weder ist das im Moment ein Fall von § 39 AufenthV, noch kann eine AE erteilt werden.

cabrio schrieb am 22.10.2016 um 23:40:30:
Wie die Zeit bis zur Geburt überbrückt wird, muss sich die ABH überlegen.

Nein, muss sie nicht. Sie muss nur lesen.

Er wird geduldet bis die Voraussetzungen für eine AE-Erteilung vorliegen.

Das steht eindeutig in der AVwV und verletzt niemanden in seinen Rechten.

Dagegen darf von einem hier im Forum als Senior-Top-Member "ausgezeichneten" erwartet werden, dass er selbst auch liest und eben diese Hinweise in korrekter Form gibt.
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Antwort #7 - 23.10.2016 um 09:40:07
 
Kleiner Hinweis noch am Rande:
Auch wenn das Kind geboren ist, besteht ein zweifelsfreier Anspruch nur dann, wenn der Vater auch in der Geburtsurkunde eingetragen ist.

Daher würde ich ganz persönlich als erstes zum Standesamt traben und klären (wenn möglich mit schriftlicher Info), ob der Vater nur aufgrund der Vaterschaftsanerkennung und seines Passes in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen wird.
Sollte das Standesamt das nämlich nicht tun und die Geburtsurkunde des Vaters nur persönlich durch diesen geholt werden können, wäre eine Reise erforderlich.

Und für eine Rückreise ist eine Duldung *nicht* ausreichend.

Da wäre dann eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung (auch eine bedingte: "... sofern der Antragsteller der AV ... nachweist ...") der bessere Weg.

Und man könnte sich überlegen, ob eine Ausreise während der Schwangerschaft nicht vielleicht doch besser ist für (werdende) Mutter und Kind als dann in den ersten Wochen nach der Geburt ...

Aber das alles nur unter der eingangs genannten Voraussetzung.
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Antwort #8 - 23.10.2016 um 19:37:46
 
Hallo, vielen Dank für eure Antworten. Er wird auf jeden Fall wie geplant ausreisen, da es auch für ihn noch Dinge zu erledigen gibt bevor er dauerhaft nach D kommt. Ziel ist es eben, dass er dann zeitnah wieder einreisen kann.

Braucht man die Vaterschaftsanerkennung schon für den Vorabzustimmung der Ausländerbehörde? Wahrscheinlich ja, oder?

Achso, was mir noch einfällt: Sein Pass läuft im November 2017 ab. Sollte er den neuen Pass noch vorher beantragen oder kann er das auch ohne Probleme machen, wenn er dann in D ist?
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reinhard
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Antwort #9 - 23.10.2016 um 20:18:15
 
drunterdrueber schrieb am 23.10.2016 um 19:37:46:
Braucht man die Vaterschaftsanerkennung schon für den Vorabzustimmung der Ausländerbehörde? Wahrscheinlich ja, oder?


Fragen könnt Ihr auch vorher. Es gibt keinen Anspruch drauf, Ihr müsst sagen, dass es wegen der Risikoschwangerschaft wichtig ist, dass es dort schnell geht.

Und wenn sie ablehnen, frag gleich, ob sie dann im Nov. oder Dez den Antrag schnell bearbeiten können.

Zitat:
Achso, was mir noch einfällt: Sein Pass läuft im November 2017 ab. Sollte er den neuen Pass noch vorher beantragen oder kann er das auch ohne Probleme machen, wenn er dann in D ist?


Wie zügig die Botschaft arbeitet, weiß ich nicht. Für das Visum reicht der "alte" Pass. Er beantragt dann nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis, die er bekommt, sobald das Kind da ist. Die gilt aber nur bis November 2017, er muss dann also zügig rangehen.
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Antwort #10 - 23.10.2016 um 20:28:19
 
drunterdrueber schrieb am 23.10.2016 um 19:37:46:
Braucht man die Vaterschaftsanerkennung schon für den Vorabzustimmung der Ausländerbehörde? Wahrscheinlich ja, oder?

Wenn die Vorabzustimmung erteilt wird, dann sollte die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsteilung vorliegen.

drunterdrueber schrieb am 23.10.2016 um 19:37:46:
Achso, was mir noch einfällt: Sein Pass läuft im November 2017 ab. Sollte er den neuen Pass noch vorher beantragen oder kann er das auch ohne Probleme machen, wenn er dann in D ist?

Der bestehende Pass sollte ausreichen.
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Antwort #11 - 24.10.2016 um 12:49:16
 
Entschuldigung, ich habe noch eine Frage. Auf der Botschaftsseite muss das Antragsformular runtergeladen werden. Ist das in diesem Fall "Antrag Nationales Visum"? Als Alternative gäbe es nur "Antrag Schengen Visum".

Die Ausstellung eines neuen Reisepasses dauert in Sri Lanka nur zehn Tage. Dann wäre es wahrscheinlich doch besser mit neuem Pass einzureisen, oder? Dann gibt es auch keinen Stress falls sich die Einreise doch noch verzögert.

Also, zum Ablauf: ich gebe ihm alle Dokumente mit, die er von mir benötigt, er beantragt sofort seinen neuen Pass und kümmert sich in der Zwischenzeit um seine Dokumente und vereinbart den Botschaftstermin. Sobald er den Pass hat, stellt er den Visumsantrag.
Wie ist es mit der KV? Auf der Botschaftsseite steht, dass die spätestens zum Zeitpunkt der Abholung des Visums vorliegen muss. Welche Art von KV muss ich für ihn abschließen? Und wie soll ich das machen, wenn ich nicht weiß, zu welchem Datum er einreisen wird?
Sorry, falls das doofe Fragen sind, aber ich für mich ist das alles Neuland.
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Antwort #12 - 24.10.2016 um 14:42:18
 
Das Nationale Visum ist das richtige. Das Schengen-Visum ist nur für Besuche.

Zur KV kann ich leider nichts sagen.
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Antwort #13 - 24.10.2016 um 16:06:13
 
drunterdrueber schrieb am 24.10.2016 um 12:49:16:
Dann wäre es wahrscheinlich doch besser mit neuem Pass einzureisen, oder?


Hallo,

ja,

1) weil es nach Zuzug Kosten sparen kann.
Er bekommt nämlich seine AE maximal nur für den Zeitraum seiner Passgültigkeit.
Durch einen lange gültigen Pass kann man ggf. das erneute Beantragen und Bezahlen einer AE nach Ablauf des alten Passes und Neuausstellung eines Passes vermeiden.

2) Man erspart sich ggf. Bürokratie bei Beantragung eines Passes bei der jeweiligen ausländischen AV in DEU.

Zitat:
Wie ist es mit der KV? Auf der Botschaftsseite steht, dass die spätestens zum Zeitpunkt der Abholung des Visums vorliegen muss. Welche Art von KV muss ich für ihn abschließen? Und wie soll ich das machen, wenn ich nicht weiß, zu welchem Datum er einreisen wird?


Bei Nachzug zum deutschen Kind ist grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts, dazu zählt auch eine ausreichende Krankenversicherung, nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Zustimmung nicht von einer Sicherung des LU abhängig gemacht werden darf ("ist zu erteilen", s. §28 Abs.1 Satz 2 AufenthG).

Man kann (muss aber nicht) pro forma, um ggf. Diskussionen mit möglicherweise kenntnisfreien Mitarbeitern von Auslandsvertretungen zu vermeiden, eine sogenannte "Incoming-Versicherung" abschließen.
Es gibt welche, die man "ab (noch unbekanntem) Tag der Einreise" abschließen bzw. nach Visumerteilung wieder kündigen kann...
Wissen sollte man dazu, dass die normale Incoming-Versicherung oft nicht leistungspflichtig im Versicherungsfall und daher eben rein "pro forma" ohne Nutzwert wäre.

Gruß
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Antwort #14 - 24.10.2016 um 16:33:47
 
drunterdrueber schrieb am 24.10.2016 um 12:49:16:
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses dauert in Sri Lanka nur zehn Tage.

Kostet aber auch nur 3.000 SL-Rupien (etwa 20 €uro).

Einen Express-Pass bekommst Du mit Aufpreis für 10.000 SL-Rupien (etwa 66 €uro) innerhalb eines Tages.

Der ist auch noch billiger als ein Pass über die Botschaft oder das Generalkonsulat. Dort kostet er 110 €uro.
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