drunterdrueber schrieb am 24.10.2016 um 12:49:16:Dann wäre es wahrscheinlich doch besser mit neuem Pass einzureisen, oder?
Hallo,
ja,
1) weil es nach Zuzug Kosten sparen kann.
Er bekommt nämlich seine
AE maximal nur für den Zeitraum seiner Passgültigkeit.
Durch einen lange gültigen Pass kann man ggf. das erneute Beantragen und Bezahlen einer
AE nach Ablauf des alten Passes und Neuausstellung eines Passes vermeiden.
2) Man erspart sich ggf. Bürokratie bei Beantragung eines Passes bei der jeweiligen ausländischen
AV in DEU.
Zitat:Wie ist es mit der
KV? Auf der Botschaftsseite steht, dass die spätestens zum Zeitpunkt der Abholung des Visums vorliegen muss. Welche Art von
KV muss ich für ihn abschließen? Und wie soll ich das machen, wenn ich nicht weiß, zu welchem Datum er einreisen wird?
Bei Nachzug zum deutschen Kind ist grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts, dazu zählt auch eine ausreichende Krankenversicherung, nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass eine Zustimmung nicht von einer Sicherung des
LU abhängig gemacht werden darf ("ist zu erteilen", s. §28 Abs.1 Satz 2 AufenthG).
Man kann (
muss aber nicht) pro forma, um ggf. Diskussionen mit möglicherweise kenntnisfreien Mitarbeitern von Auslandsvertretungen zu vermeiden, eine sogenannte "Incoming-Versicherung" abschließen.
Es gibt welche, die man "ab (noch unbekanntem) Tag der Einreise" abschließen bzw. nach Visumerteilung wieder kündigen kann...
Wissen sollte man dazu, dass die normale Incoming-Versicherung oft nicht leistungspflichtig im Versicherungsfall und daher eben rein "pro forma" ohne Nutzwert wäre.
Gruß