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FZF zum ungeborenen dt. Kind (Gelesen: 10.028 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #30 - 01.02.2017 um 00:07:58
 
drunterdrueber schrieb am 31.01.2017 um 12:14:23:
Kann ich jetzt bedenkenlos einen Flug buchen oder hat mein Freund da etwas falsch verstanden?


Hallo,

Flug buchen, also im worst case das Risiko eines ggf. teuren Flugstornos einzugehen, ist grundsätzlich nicht empfehlenswert, solange Ihr das Visum nicht in der Hand haltet. Reserviert einen Flug, wenn überhaupt.

Zitat:
Welche Krankenversicherung muss abgeschlossen werden? Reicht da eine Incoming-Versicherung?


Eine KV darf nicht gefordert werden (bzw. spielt hier keine entscheidungsrelevante Rolle). Wie ich aber schon früher schrieb: Um möglichen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, schließt eine Incoming-Versicherung pro forma ab. Schau doch noch einmal in meinen Beitrag #13 hier...

Zitat:
Und für welchen Zeitraum?


Kürzestmöglich.

Zitat:
Ich nehme mal an, dass er sich dann zeitnah andersweitig versichern muss, wenn er in D ist?


Korrekt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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i4a rocks!


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Antwort #31 - 01.02.2017 um 08:27:28
 
Danke für die Antworten!
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drunterdrueber
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Antwort #32 - 03.02.2017 um 12:59:36
 
So, jetz bin ich es schonwieder mit einer - hoffentlich - letzten Frage.
Mein Freund konnte nun sein Visum abholen. Der Botschaft hat die für eine Woche abgeschlossene KV übrigens nicht gereicht. Sie haben auf eine Versicherung über 90 Tage bestanden. Die habe ich dann noch schnell für ihn abgeschlossen, er hat sie vor Ort ausgedruckt und dann mit der Flugreservierung abgegeben. Vier Stunden später konnte er das Visum abholen:

Familiennachzug zum ungeb. dt. Kind
Aufenthaltsanzige nach Einreise
Erwerbstätigkeit nicht gestattet

Nun zu meiner Frage: "Dank" der Risikoschwangerschaft kann er nun so früh einreisen, dass die Gültigkeit des Visums ein paar Tage vor errechnetem Entbindungstermin abläuft. Eine verfrühte Geburt ist nicht ganz unwahrscheinlich, aber weiß man eben nicht...
Wie gehen wir jetzt am besten vor? Ich habe schon eine Terminanfrage an die ABH geschickt, damit wir uns nach seiner Einreise beraten lassen können, würde aber gerne schon vorher wissen, was wir für Möglichkeiten haben.
Muss man das Visum ablaufen lassen und dann mit Duldung überbrücken oder kann man auch schon vor der Geburt (wenn diese dann wirklich absehbar ist, also z.B. vier Wochen vorher) den "richtigen" Aufenthaltstitel bekommen?

Ich habe bereits gegoogelt, bin da aber leider nicht wirklich fündig geworden.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #33 - 03.02.2017 um 13:11:26
 
Man muss mit Duldung überbrücken.

Eine AE gibt es erst wenn das Kind auch geboren ist und lebt, also Fakten geschaffen wurden. Ganz logisch oder?
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deerhunter
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Antwort #34 - 03.02.2017 um 13:11:33
 
drunterdrueber schrieb am 03.02.2017 um 12:59:36:
Muss man das Visum ablaufen lassen und dann mit Duldung überbrücken oder kann man auch schon vor der Geburt (wenn diese dann wirklich absehbar ist, also z.B. vier Wochen vorher) den "richtigen" Aufenthaltstitel bekommen?


Einen richtigen Aufenthaltstitel bekommt er erst, wenn das Kind geboren ist...bzw, ihr heiratet!
Vorher müsst ihr die Zeit mit Fiktions überbrücken!
Achte auch auf eine KV für den Einreisenden...die meisten Incoming KV zahlen nicht mehr, wenn er seinen Wohnsitz in D nimmt!

Zitat:
Man muss mit Duldung überbrücken.

Duldung???

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt (AufenthG)
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lottchen
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Antwort #35 - 03.02.2017 um 13:14:06
 
Sobald er seinen Wohnsitz in D genommen hat (also sich hier angemeldet hat, dafür hat er allerdings Zeit, solange sein Visum gültig ist) erlischt die Incoming-Versicherung. Also spätestens bis dahin muss er geklärt haben, wie er sich hier krankenversichert.

Meines Wissens kann er eine AE erst beantragen, wenn das Kind auf der Welt ist. Dann wird er auch arbeiten dürfen. Bzw. beantragen kann er sie sicher schon etwas eher, aber bekommen eben erst wenn das Kind da ist. Da soltet ihr rechtzeitig mit der ABH reden.

Er muss auf alle Fälle bevor das Visum ausläuft eine AE beantragen. Damit fällt er dann in die Fiktion bis über diesen Antrag entschieden ist.
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Antwort #36 - 04.02.2017 um 18:49:25
 
Alles klar! Danke!
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Antwort #37 - 10.02.2017 um 21:42:36
 
Wahrscheinlich ist es den meisen eh klar, aber vielleicht lesen ja noch Leute mit, die sich genauso schlecht im Behördendschungel auskennen wie ich.
Ein Termin lässt sich bei der ABH leider noch nicht vereinbaren. Termine werden erst vergeben, wenn betroffene Personen ihren Wohnsitz in D angemeldet haben.
Dann müssen wir wohl in den "sauren Apfel" beißen und meinen Freund relativ kurz nach Einreise freiwillig gesetzlich versichern, er muss sich anmelden und DANN können wir einen Termin anfragen. Die (schon bezahlte) Incoming-Versicherung erlischt dann natürlich und kann auch nicht mehr gekündigt werden, da dies nur VOR Versicherungsbeginn möglich ist... eine Versicherung, die er laut Aussagen hier im Forum gar nicht hätte abschließen müssen wohlgemerkt.
Ich sehe es schon kommen: jetzt kann er sich bestimmt erst versichern, wenn er gemeldet ist und melden, wenn er versichert ist... haha...  Zunge
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okatomy
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Antwort #38 - 11.02.2017 um 07:05:00
 
Er kam sich erst freiwillig gesetzlich versichern wenn er eine AE von mehr als 1 Jahr hat. Kostet 170 Euro im Monat ohne Einkommen.
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Silke123
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Antwort #39 - 11.02.2017 um 10:03:53
 
Wir hatten das gleiche Problem,  denn eine Versicherung in einer GKV ist erst möglich wenn eine Aufenthaltserlaubnis länger als 1 Jahr vorhanden ist.  Die Aufenthaltserlaubnis wird erst nach Geburt des Kindes ausgestellt.
Ich hatte deswegen mit mehreren Income Versicherungen Kotakt und eine hatte mir schriftlich bestätigt,  dass die Versicherung auch nach Anmeldung in Deutschland greift,  so lange noch das Visum gilt und keine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt ist.  So haben wir damals ca. 6 Wochen überbrückt.
Es kommt aber wohl auf die Income Versicherung an.
Aber wie oben schon geschrieben,  in GKV Versicherung geht erst wenn das Kind da ist und die Aufenthaltserlaubnis vorhanden ist (gültig länger als 1 Jahr )
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drunterdrueber
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Antwort #40 - 11.02.2017 um 11:37:05
 
Oh, OK, gut zu wissen. Dann werde ich mal bei der Incoming-Versicherung anrufen und gucken, ob die weiterlaufen kann. Das wäre natürlich das beste.
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