Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis Ehegattin (Gelesen: 3.644 mal)
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis Ehegattin
07.02.2017 um 18:26:34
 
Guten Tag,

Folgender Fall: Er lebt seit über 30 jahren in D und besitzt über 20 Jahre die Niederlassungserlaubnis. Er arbeitet auch viele Jahre und beide haben 2 Kinder. Beide Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Geburt erlangt.SIE lebt seit über 10 Jahre hier,Hausfrau und hat den Integrationskurs (B2) sowie den Orientierungskurs vor Jahren bereits absolviert.
Sie stellt den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis und reicht hierzu die angeforderten Unterlagen ein.

Nun kommt von der Stadt ein Schreiben mit einem Termin um ausreichende Deutschkenntnisse in Forum eines Zertifikats B1 vorzulegen.

Im AufenthG § 9 sind ja unter 2 die voraussetzungen aufgezählt und in diesem Fall ist der Satz 3, Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden, wohl auch relevant.Was hält ihr davon?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.681

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #1 - 07.02.2017 um 18:51:32
 
samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
Was hält ihr davon?


wovon?
ja, es gilt:
Zitat:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

steht so im Gesetz und hast du auch zitiert.

das gilt aber nicht für die Anforderung an Deutschkenntnisse.
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #2 - 07.02.2017 um 18:53:48
 
erne schrieb am 07.02.2017 um 18:51:32:
das gilt aber nicht für die Anforderung an Deutschkenntnisse. 


Wo steht das denn das es B1 sein soll?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.775

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #3 - 07.02.2017 um 19:31:33
 
Hallo,

§9 Abs.2 Nr.7 AufenthG spricht von "ausreichend".
"Ausreichend" ist B1, siehe §2 Abs. 11 AufenthG und noch einmal in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Punkt 9.2.1.7.

Die ständige Rechtsprechung, u.a. das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015, widerspricht dem nicht.

Gruß
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 07.02.2017 um 19:48:09 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.814

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #4 - 07.02.2017 um 20:30:30
 
Wobei es auch § 104 Abs. 2 und Abs. 8 AufenthG gibt. Die würde ich noch durchprüfen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
HeFi
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 903

Würzburg, Bayern, Germany
Würzburg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #5 - 07.02.2017 um 22:55:07
 
Aras schrieb am 07.02.2017 um 20:30:30:
Wobei es auch § 104 Abs. 2 und Abs. 8 AufenthG gibt. Die würde ich noch durchprüfen.

Da gibt's nichts zu prüfen, denn
die Ehefrau, um deren Sprachkenntnise es hier geht, ist erst seit 10 Jahren in D
Zum Seitenanfang
  
knuffel-de  
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.814

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #6 - 07.02.2017 um 23:04:14
 
Sie lebt seit über 10 Jahren in Deutschland. Wenn sie also schon vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland rechtmäßig lebt, dann greift § 104 Abs. 2 AufenthG. Dann müsste sie nur mündliche A1 Sprachkenntnisse nachweisen.

Wenn Sie aufgrund der deutschen Kinder eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 schon vor dem 5. September 2013 besaß, dann wäre sie ein Fall für den § 104 Abs. 8 AufenthG. Also A1 Sprachkenntnisse müssten nachgewiesen werden. Wenn Sie also noch gut Deutsch kann muss sie nur kurz vorsprechen etc..

Darum schrieb ich dass das durchgeprüft werden muss. Mit der Angabe

samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
SIE lebt seit über 10 Jahre hier

kann man leider nichts großes anfangen.

Auch fehlt die Information welche AE sie derzeit und seit wann hat.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #7 - 09.02.2017 um 17:47:54
 
seit September 2010 alle 2 Jahre der Aufenthaltstitel nach §28 Abs. 1S 1 Nr.3
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.814

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #8 - 09.02.2017 um 17:59:28
 
Ja dann greift § 104 Abs. 8. Wird ihr Lebensunterhalt durch den Ehemann gesichert oder bezieht sie ALG II?

Und seit wann lebt sie legal in Deutschland?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #9 - 09.02.2017 um 18:02:41
 
Aras schrieb am 09.02.2017 um 17:59:28:
a dann greift § 104 Abs. 8. Wird ihr Lebensunterhalt durch den Ehemann gesichert oder bezieht sie ALG II?

Und seit wann lebt sie legal in Deutschland? 


Seit Ende 2006 und es wurde nie  ALG 2 bezogen und der lebensunterhalt ist durch den Ehemann gesichert
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.814

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #10 - 09.02.2017 um 18:18:45
 
Dann greift einzig § 104 Abs. 8. Es reicht also bei persönlicher Vorsprache A1 nachzuweisen. Dafür aber eine NE gemäß 28 Abs. 2 stellen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 2.219

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #11 - 09.02.2017 um 18:19:42
 
samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
SIE lebt seit über 10 Jahre hier,Hausfrau und hat den Integrationskurs (B2) sowie den Orientierungskurs vor Jahren bereits absolviert.
Sie stellt den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis und reicht hierzu die angeforderten Unterlagen ein.


Hier schreibst du, dass Sie B2 hat und Integrationskurs....was ist denn nun richtig???
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #12 - 09.02.2017 um 18:21:42
 
deerhunter schrieb am 09.02.2017 um 18:19:42:
Hier schreibst du, dass Sie B2 hat und Integrationskurs....was ist denn nun richtig???


Sorry, ich meinte A2
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
samsam2005
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #13 - 09.02.2017 um 18:24:11
 
Aras schrieb am 09.02.2017 um 18:18:45:
Dann greift einzig § 104 Abs. 8. Es reicht also bei persönlicher Vorsprache A1 nachzuweisen. Dafür aber eine NE gemäß 28 Abs. 2 stellen.


In welcher Form? Mündlich? Denn schriftlich hatte sie damals als sie nach D kam A2 erreicht. Natürlich ist jetzt nach über 10 Jahren ihr Deutsch gut
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.814

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Antwort #14 - 09.02.2017 um 18:29:29
 
Mündlich und schriftlich. Aber das A2 müsste ausreichen .
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema