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Familienzusammenführung zum gemeinsamen Kind/ Antrag im Inland möglich? (Gelesen: 5.105 mal)
babalua
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.06.2012 um 10:30:10
 
Ich suche Hilfe und Rat zum Thema Familienzusammenführung zum gemeinsamen Kind.

Zu meiner Person und Situation:

Ich bin Deutsche, mein Partner Drittstaatler. Im Mai diesen Jahres wurde hier in Deutschland unser gemeinsames Kind geboren. Mein Freund ist zur Geburt mit einem Touristenvisum eingereist. Vorgeburtlich konnten wir sogar noch die Vaterschaft anerkennen lassen und das Sorgerecht teilen. Der Ausländerbehörde liegen bereits diese beiden Dokumente vor, sowie die Geburtsurkunde des Kindes und Kopien unsere Pässe. Laut erster Aussage der Ausländerbehörde ist ein Verfahren zur Familienzusammenführung im Inland nicht möglich und mein Freund müsste wieder ausreisen, um bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland ein Visum auf Familienzusammenführung zum gemeinsamen Kind zu stellen? Ist das so richtig? Muss er wieder ausreisen? Unsere Familie sich trennen? Oder hat er ein Recht hier zu bleiben und das Verfahren im Inland zu führen?

Im Voraus vielen vielen Dank für die Hilfe!

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Saxonicus
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Antwort #1 - 11.06.2012 um 10:42:40
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
Mein Freund ist zur Geburt mit einem Touristenvisum eingereist.

Warum hat er dann nicht - anstelle eines Touristenvisums - gleich das Visum zur
Familienzusammenführung (zum ungeborenen Kind) beantragt ?

In seinem Visumsantrag hat er sich dazu verpflichtet, nach dem Besuch wieder auszureisen.
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reinhard
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Antwort #2 - 11.06.2012 um 10:43:32
 
Er muss wieder ausreisen, weil er das falsche Visum (das zum Besuch mit Ein- und Ausreise) beantragt hat.

Er sollte in drei Stufen vorgehen:
1) Verzicht auf das Visum-Verfahren vorschlagen, weil das Baby den Vater braucht.
2) Vorab-Zustimmung verlangen, damit er im Heimatland das Visum innerhalb einer Woche kriegen und wieder kommen kann.
3) Nach Hause fahren und das Visum-Verfahren nachholen.

Ich würde probieren, die Nummer 1 zu fordern, um die Nummer 2 zu kriegen.

Und: Nächstes Mal gleich das Visum beantragen, das er haben will, und nicht das falsche Visum. Er hat beim Antrag unterschrieben, dass er mit Sicherheit ausreist, und jetzt wird ihm sein Versprechen natürlich vorgehalten.
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erne
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Antwort #3 - 11.06.2012 um 10:46:33
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
Mein Freund ist zur Geburt mit einem Touristenvisum eingereist.

Er hat das Touristenvisum nur bekommen, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er nach dem Besuch (Ablauf des Visums) wieder ausreisen würde.

babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
...mein Freund müsste wieder ausreisen, um bei der deutschen Botschaft in seinem Heimatland ein Visum auf Familienzusammenführung zum gemeinsamen Kind zu stellen?

grundsätzlich ja ... das Problem der ABH und Euer Argument kann aber sein, dass das Kind seinen Papa hier braucht (Kindeswohl)

babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
Muss er wieder ausreisen? Unsere Familie sich trennen? 

Ihr habt die AV "verarscht" als er einen Touristenvisum beantragt hat, ohne zurückkehren zu wollen.
Was erwartet Ihr nun, wie die ABH sich verhält?

babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
Oder hat er ein Recht hier zu bleiben und das Verfahren im Inland zu führen?

Da ist eben die Frage, wie die ABH zum Thema "Kindeswohl" entscheidet.
Ein Punkt kann dabei sein, wie lange so ein FZF Visum im Lande deines Mannes wohl dauert.


babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:30:10:
Laut erster Aussage der Ausländerbehörde ist ein Verfahren zur Familienzusammenführung im Inland nicht möglich

pauschal ist das falsch ... "möglich" ist es in bestimmten Fällen.
Kindeswohl kann so ein bestimmter Fall sein.
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babalua
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.06.2012 um 10:52:34
 
Danke für die Antworten,

das Problem ist, dass wir uns vorher nicht richtig informiert haben und naiv davon ausgegangen sind, dass es funktionieren müsste. Griesgrämig Als ich dann kurz vor seiner Einreise schon mal bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe, wurden mir dort widersprüchliche Aussagen geliefert. Zuletzt beim Abgeben der Dokumente fragte eine Bearbeiterin dann plötzlich, ob er gleich hier bleiben will, was bei mir wieder Hoffnungen geweckt hat. Der für uns zuständige Bearbeiter war letzte Woche im Urlaub. Für einen Visumantrag in seinem Land war es dann zu spät. Das Touristenvisum musste nicht beantragt werden, er ist "positiv Drittstaatler". Konnte also einfach mit Reisepass einreisen.

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Antwort #5 - 11.06.2012 um 11:02:14
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:52:34:
er ist "positiv Drittstaatler".

welcher?
(je nach Land ist es durchaus möglich und vorgesehen)
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reinhard
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Antwort #6 - 11.06.2012 um 11:05:14
 
Positivstaatler können nur für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen, für alles über 90 Tage brauchen sie ein Visum!

Es gibt bestimmte Positivstaatler, die den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis im Inland stellen dürfen und kein Visum brauchen, daher vielleicht die schwankenden Auskünfte der Ausländerbehörde. Wenn Du jemanden "zufällig" erwischt, der / die eigentlich eine andere Aufgabe hat, sind solche Auskünfte machmal nur "Schätzungen" und helfen Dir nicht wirklich.

Und: Es stimmt, dass man sich immer rechtzeitig informieren sollte. In Eurem Fall hättet Ihr neun Monate Zeit gehabt, hier zu fragen, aber dazu muss man das Forum natürlich kenne (und man braucht es oft nur einmal im Leben...).
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Muleta
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Antwort #7 - 11.06.2012 um 11:08:55
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:52:34:
Für einen Visumantrag in seinem Land war es dann zu spät. Das Touristenvisum musste nicht beantragt werden, er ist "positiv Drittstaatler". Konnte also einfach mit Reisepass einreisen.


hab ich mir schon gedacht... und daher mal wieder mein Verweis auf die Begriffe, denn sonst reden hier alle durcheinander: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1286741984

Eine Nachholung des Visumsverfahrens ist m.E. nicht notwendig - entweder wegen 39 Nr. 3 AufenhtV oder wegen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

Manche Ausländerbehörden verlangen aber -in Kenntnis der gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung- eine Nachholung. Das wäre jedoch mit den Kindeswohlaspekten in der Regel nicht zu vereinbaren und daher rechtswidrig. Gegen eine möglicherweise erfolgende Ablehnung des AE-Antrages (ein solcher muss natürlich gestellt werden!) könnte man in der Regel mit ganz hervorragenden Aussichten klagen.
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Antwort #8 - 11.06.2012 um 11:12:09
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 10:52:34:
Das Touristenvisum musste nicht beantragt werden, er ist "positiv Drittstaatler". Konnte also einfach mit Reisepass einreisen.


Wenn das so ist, ist er also visafrei eingereist, weil er offenbar Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist, insoweit hat er also vorher gegenüber keiner AV was falsches "glaubhaft" gemacht oder die AV gar "verarscht", wie hier geschrieben wurde.

Allerdings ist nach seiner Einreise, durch die Geburt seines deutschen Kindes, über welches er das Sorgerecht hat, ein Aufenthaltsanspruch entstanden.

Insoweit sollte das Ganze IMHO bei etwas gutem Willen über § 39 Nr. 3 AufenthV zu händeln sein (zumal hinsichtlich LU-Sicherung und deutschen Sprachkenntnisse des ausländischen Kindesvaters beim Nachzug zum deutschen Kind keine Forderungen erhoben werden können) - ich zitiere die Vorschrift:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn  ...

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind ...



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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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babalua
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.06.2012 um 11:15:09
 
Er kommt aus Mexiko.

Ich weiß ja, wir hätten uns einfach schon eher kümmern müssen. Hatten im Februar versucht Vaterschaft und Sorgerecht bereits vorgeburtlich über die Botschaft zu regeln um dann auch das Visum beantragen zu können, aber auch das hat ewig gedauert (mein Freund lebt leider 7 Autostunden von der Botschaft entfernt, Kontakt zur Botschaft gab es also vornehmlich über email... und irgendwie ist die Zeit einfach verflogen und plötzlich war es Mai und wir hatten immer noch nichts erreicht... aber ja, ich bin mir unserer Schuld trotzdem bewusst.
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babalua
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.06.2012 um 13:58:36
 
Vielen Dank für die Antworten. Da kommt doch wieder Hoffnung auf.

Könntet ihr mir vielleicht noch einen Tipp geben, wie ich mich jetzt aus taktischen Gründen der Ausländerbehörde, bzw. meinem Bearbeiter gegenüber verhalte. Einfach hingehen und sagen, dass man einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen will, obwohl er vorher die Aussage getroffen hat, dass dies nicht geht?? Ihm die Paragrafen vorlesen?? Ich will ja auch nicht unhöflich sein und hoffe auf einen kooperativen Bearbeiter.
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Antwort #11 - 11.06.2012 um 14:27:11
 
In meinem Beitrag hatte ich 1) 2) 3) die Möglichkeiten aufgezählt.

Muleta plädiert dafür, dass 1) durchkommen wird, in seinem Beitrag #7 stehen die beiden Rechtsgrundlagen (die zweite, falls die erste von der ABH bestritten wird).

Und: Der Mexikaner muss den Antrag stellen, Du nicht.

Aber er sollte sich an Muletas Linie halten (und meine zweite Möglichkeit nur im Sinn).

Die Linie ist:
a) der Grund für den Aufenthalt ist er nach Einreise entstanden, deshalb AE-Antrag ohne Visum möglich.
b) wenn nicht, ist wegen des Babys eine Trennung / Nachholen des Visumverfahrens nicht zumutbar.

Wichtig ist: Die Trennung von Dir ist nach einigen Gerichtsurteilen zumutbar, weil Erwachsene damit umgehen können. Es geht in den positiven Entscheidungen um Babys, die sich ja bei vier Wochen Visum-Verfahren nicht mehr an den Vater erinnern.

"Vorlesen": Grundsätzlich nicht, das wäre ja ein mündliches Verfahren. "Zitieren" oder "darauf hinweisen" im schriftlichen Antrag, das wäre das geeignete Verfahren.
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Antwort #12 - 11.06.2012 um 18:27:22
 
babalua schrieb am 11.06.2012 um 13:58:36:
Könntet ihr mir vielleicht noch einen Tipp geben, wie ich mich jetzt aus taktischen Gründen der Ausländerbehörde, bzw. meinem Bearbeiter gegenüber verhalte.


Schriftlich einen Antrag auf eine AE stellen. Ein Einschreiben bietet sich an. Oder persönlich abgeben und auf Eingangsbestätigung auf einer Kopie bestehen.
"Hiermit beantrage ich [der mexikanische Papa] eine AE nach §28.3 (Familiennachzug zum dt. Kind) in Verbindung mit §39.3 der Aufenthaltsverordnung, ersatzweise §5.2 des Aufenthaltsgesetz." Diesem Schreiben kann man auch das ausgefüllte Antragsformular für die AE noch beilegen, das die meisten Rathäuser/Kreisverwaltungen zum download anbieten.Dann ist die ABH am Zug. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist der Aufenthalt dann auf alle Fälle legal, auch wenn die 90 Tage visafreier Aufenthalt überschritten sein sollten.
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"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
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