Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage zum Thema
VE.
Ich habe im Jahr 2011 eine
VE für meine Schwägerin unterzeichnet, da ich ansonsten die
AE nicht bekommen hätte. Meine Schwägerin war in 2011 noch minderjährig.
Auf der zweiten Seite der
VE gibt es quasi ein frei auszufüllendes Feld in dem die
ABH folgendes rein geschrieben hat:
Die
VE gilt ausdrücklich und unwiderruflich für die gesamte Dauer des Aufenthalts der o.G. im Bundesgebiet und ausdrücklich auch dann, wenn ein Wechsel des Aufenthaltszwecks herbeigeführt wird.
Meine Schwägerin ist seinerzeit als minderjährige im Zuge des Kindernachzugs nach Deutschland gekommen, sprich
AE gem. §32.
Soweit so gut, jetzt bin ich zufällig darüber gestolpert, dass in den Verwaltungsvorschriften zum
AufenthG folgendes steht:
68.1.1.3
Die Dauer der Verpflichtung soll sich vom Be-
ginn bis zur Beendigung des Aufenthalts des
Ausländers oder bis zur Erteilung eines Auf-
enthaltstitels für einen anderen Aufenthalts-
zweck erstrecken. Ein Aufenthaltszweck-
wechsel in diesem Sinne liegt auch dann vor,
wenn der Ausländer den Arbeitgeber, der die
Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wech-
selt. Dies gilt insbesondere in Fällen des Wech-
sels der Gasteltern bei Au-Pairs; hier ist von der
nach Umzug örtlich zuständigen Ausländer-
behörde eine (erneute) Verpflichtungserklärung
zu verlangen.
Meine Schwägerin ist nun seit 5 Jahren in Deutschland und hat jetzt vor kurzem Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen.
Wie kann es jetzt also sein, dass die Verwaltungsvorschrift bei Änderung der
AE von quasi erlöschen der
VE spricht, die
ABH aber genau dies mit dem Zusatz im Freifeld der
VE ausschließt?
Ist das rechtens, was die
ABH hier gemacht hat??
Ist die Verwaltungsvorschrift für die
ABH sozusagen zwingend bindend?
Falls nein, wie sollte ich mich dann verhalten?