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Verpflichtungserklärung (Gelesen: 8.746 mal)
Themen Beschreibung: Zusatz
Luco
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23.07.2016 um 10:07:04
 
Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage zum Thema VE.

Ich habe im Jahr 2011 eine VE für meine Schwägerin unterzeichnet, da ich ansonsten die AE nicht bekommen hätte. Meine Schwägerin war in 2011 noch minderjährig.

Auf der zweiten Seite der VE gibt es quasi ein frei auszufüllendes Feld in dem die ABH folgendes rein geschrieben hat:

Die VE gilt ausdrücklich und unwiderruflich für die gesamte Dauer des Aufenthalts der o.G. im Bundesgebiet und ausdrücklich auch dann, wenn ein Wechsel des Aufenthaltszwecks herbeigeführt wird.

Meine Schwägerin ist seinerzeit als minderjährige im Zuge des Kindernachzugs nach Deutschland gekommen, sprich AE gem. §32.

Soweit so gut, jetzt bin ich zufällig darüber gestolpert, dass in den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG folgendes steht:

68.1.1.3
Die Dauer der Verpflichtung soll sich vom Be-
ginn bis zur Beendigung des Aufenthalts des
Ausländers oder bis zur Erteilung eines Auf-
enthaltstitels für einen anderen Aufenthalts-
zweck  erstrecken.  Ein  Aufenthaltszweck-
wechsel in diesem Sinne liegt auch dann vor,
wenn der Ausländer den Arbeitgeber, der die
Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wech-
selt. Dies gilt insbesondere in Fällen des Wech-
sels der Gasteltern bei Au-Pairs; hier ist von der
nach Umzug örtlich zuständigen Ausländer-
behörde eine (erneute) Verpflichtungserklärung
zu verlangen.

Meine Schwägerin ist nun seit 5 Jahren in Deutschland und hat jetzt vor kurzem Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen.

Wie kann es jetzt also sein, dass die Verwaltungsvorschrift bei Änderung der AE von quasi erlöschen der VE spricht, die ABH aber genau dies mit dem Zusatz im Freifeld der VE ausschließt?

Ist das rechtens, was die ABH hier gemacht hat??
Ist die Verwaltungsvorschrift für die ABH sozusagen zwingend bindend?

Falls nein, wie sollte ich mich dann verhalten?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.07.2016 um 11:08:46
 
Luco schrieb am 23.07.2016 um 10:07:04:
Ich habe im Jahr 2011 eine VE für meine Schwägerin unterzeichnet, da ich ansonsten die AE nicht bekommen hätte. 

Was hat die Abgabe einer VE für eine andere Person mit Deinem Aufenthaltstitel zu tun?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Luco
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Antwort #2 - 23.07.2016 um 11:14:56
 
Sorry, vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt.

Ich hätte ohne unterschreiben der VE nicht die AE für meine Schwägerin bekommen.
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deerhunter
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Antwort #3 - 23.07.2016 um 20:15:07
 
Luco schrieb am 23.07.2016 um 10:07:04:
Auf der zweiten Seite der VE gibt es quasi ein frei auszufüllendes Feld in dem die ABH folgendes rein geschrieben hat:

Die VE gilt ausdrücklich und unwiderruflich für die gesamte Dauer des Aufenthalts der o.G. im Bundesgebiet und ausdrücklich auch dann, wenn ein Wechsel des Aufenthaltszwecks herbeigeführt wird.


Man sollte im Vorfeld prüfen, was man unterschreibt! Meiner Meinung ist das so gültig!
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okatomy
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Antwort #4 - 23.07.2016 um 21:43:18
 
Falls die VE so Gültig ist, wirst du die VE nur los durch Ausreise oder Einbürgerung deiner Schwägerin.
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trixie
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Antwort #5 - 23.07.2016 um 22:49:44
 
Luco schrieb am 23.07.2016 um 10:07:04:
Wie kann es jetzt also sein, dass die Verwaltungsvorschrift bei Änderung der AE von quasi erlöschen der VE spricht, die ABH aber genau dies mit dem Zusatz im Freifeld der VE ausschließt?

Die müßtest die VE anfechten, wenn die ABH weiter darauf besteht, dass sie gültig ist. M. M. nach ist die im Grund unendliche VE rechtswidrig und widerstrebt der Verwaltungsvorschrift.

Wenn sich die ABH dagegen wehrt, müßtest du das vor Gericht austragen. Die Erfolgschancen dürften wohl sehr gut sein.


deerhunter schrieb am 23.07.2016 um 20:15:07:
Man sollte im Vorfeld prüfen, was man unterschreibt! Meiner Meinung ist das so gültig! 

Nicht alle Verträge und Vereinbarungen sind rechtskonform.


Zitat:
wirst du die VE nur los durch Ausreise

Wie kommst du denn darauf, dass die VE im Fall des TS mit der Ausreise erlischt?
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deerhunter
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Antwort #6 - 23.07.2016 um 23:52:10
 
trixie schrieb am 23.07.2016 um 22:49:44:
Wie kommst du denn darauf, dass die VE im Fall des TS mit der Ausreise erlischt? 


"Die VE gilt ausdrücklich und unwiderruflich für die gesamte Dauer des Aufenthalts der o.G. im Bundesgebiet"

Weil damit der Aufenthalt im Bundesgebiet zuende ist.... Laut lachend
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trixie
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Antwort #7 - 24.07.2016 um 12:16:37
 
Zitat:
Weil damit der Aufenthalt im Bundesgebiet zuende ist

Das ist doch Unsinn, denn mit einer Ausreise ist der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu Ende, da jederzeit die Möglichkeit der Wiedereinreise besteht.

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Antwort #8 - 24.07.2016 um 12:45:23
 
Natürlich ist hier von einer Finalen Ausreise die Rede, dann verfällt jeder AT , auch eine NE in der Regel nach 6 Monaten, wenn man vorher nichts anderes mit der AB abklärt.

Wenn gegen den TE aber aufgrund der VE irgendwann mal Forderungen zu kommen, würde ich auch raten die Gültigkeit der VE gerichtlich anzufechten.
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Aras
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Antwort #9 - 24.07.2016 um 12:56:36
 
Wurde die NE aufgrund der VE erteilt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Antwort #10 - 24.07.2016 um 12:58:07
 
okatomy schrieb am 24.07.2016 um 12:45:23:
Natürlich ist hier von einer Finalen Ausreise die Rede, dann verfällt jeder AT 

Auch diese Aussage ist im Hinblick auf § 51 Abs. 2 AufenthG falsch.

Laut der Aussage des TS war die VE notwendig, damit die junge Frau eine AE bekommt. Nur hat die ABH einen Zusatzvermerk erstellt, dass die VE auch bei einem Aufenthaltszweckwechsel gültig ist.

Diese Vorgehensweise ist eindeutig rechtswidrig und vom Gesetz nicht abgedeckt.

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erne
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Antwort #11 - 24.07.2016 um 17:52:13
 
trixie schrieb am 23.07.2016 um 22:49:44:
Die Erfolgschancen dürften wohl sehr gut sein.

Wieso?
Hast du Erfahrung damit?

trixie schrieb am 24.07.2016 um 12:58:07:
Diese Vorgehensweise ist eindeutig rechtswidrig


nein, ich wüsste kein Gesetz, dass das *verbietet*

trixie schrieb am 24.07.2016 um 12:58:07:
vom Gesetz nicht abgedeckt.


das ja
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #12 - 24.07.2016 um 22:51:26
 
erne schrieb am 24.07.2016 um 17:52:13:
nein, ich wüsste kein Gesetz, dass das *verbietet*

Ist es kein Gesetz, dass die VE mit einem Aufenthaltszweckwechsel entfällt?

Wenn es kein Gesetz oder eine Verordnung darüber gibt, dann wundere ich mich warum wir immer darüber reden.

Es gibt ein Urteil, dass dies bei einem Aufenthaltszweckwechsel die VE entfällt. Dieses wurde auch hier im Forum eingestellt.

Ausgangslagen: Syrischer Bürger kommt mittels VE nach Deutschland, beantragt Asyl, es erfolgt die Anerkennung und die entsprechende AE, die VE kann nicht in Anspruch genommen werden.

Warum sollte es im Fall des TS anders aussehen, bzw. warum er nun schlechter gestellt werden?

Rechtswidrig sind Verträge, bei denen eine gewisse Notlage des Bürgers ausgenutzt wird. So wie der der TS schrieb, hätte er ohne diese VE keine AE für das Kind bekommen. Dass man hier nicht Gerichtsprozesse führen kann und in der Zwischenzeit das Kind ohne Mutter in Heimat lassen kann, sollte wohl einleuchten.
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Antwort #13 - 24.07.2016 um 22:58:05
 
Und was nützt das jetzt?
Die VE ist nunmal in der Welt.

Man sollte erstmal herausfinden ob die NE aufgrund der VE erteilt wurde. Wenn nicht dann sollte man bei der ABH sondieren ob die VE für ungültig erklärt wird. Wenn nicht dann eben anfechfen.
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Antwort #14 - 24.07.2016 um 23:37:27
 
Aras schrieb am 24.07.2016 um 22:58:05:
Man sollte erstmal herausfinden ob die NE aufgrund der VE erteilt wurde

Wie willst du das herausfinden?
Die NE wurde erteilt, weil die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und die ABH hält die bestehende VE aufrecht.

Besagtes Urteil nützt dem TS sehr wohl, weil es zeigt, dass bei einem Aufenthaltszweckwechsel keine Grundlage gegeben ist, die VE weiter aufrecht zu erhalten.

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