Das hat nichts mit Zynismus zu tun, sondern damit, dass diese sehr eng begrenzte Ausnahme durch das BVerwG vor dem Hintergrund einer Frau getroffen wurde, die Analphabetin war und aus einem dörflichen Umfeld Afghanistans stammte. In Anbetracht der dortigen Lebensumstände erschien es dem BVerwG zweifelhaft(!) ob der Erwerb von Sprachkenntnissen dort "zumutbar" sei (zur gefälligen Lektüre:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=040912U10C12.12.0 ) Du wirst Dich also mit "Unzumutbarkeit" bei einem US-Amerikaner mit einer solchen Berufung auf diese BVerwG-Entscheidung sehr schwer tun. Und dafür ist es egal, ob Dir oder mir diese Entscheidung nun gefällt oder nicht. Und nur um es nochmal deutlich zu sagen: das BVerwG hat selbst in dem Fall der Afghanin nicht gesagt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen pauschal unzumutbar sei, sondern nur erwogen, dass jedenfalls als alleinstehende Frau ohne Wohnmöglichkeit in Kabul eher eine Unzumutbarkeit anzunehmen sei, jedoch bei Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit (und ggf. Verfügbarkeit einer männlichen Begleitung zum Kurs und wieder zurück) ein Sprachkurs doch absolviert werden müsste. Anders ausgedrückt wäre es Deinem Verlobten also wohl zuzumuten, in eine Stadt umzuziehen und sich dort einen Job zu suchen, wo er die Möglichkeit zum Deutschlernen hätte. Sonst würde die Ausnahme nicht greifen.
Im Übrigen kann er ja durchaus einreisen und hier einen A1-Kurs und Test machen (was bei etwas Engagement auch in 3 Monaten erreicht werden kann). Er kann auch vor Ablauf der drei Monate einen Antrag auf eine
AE stellen und darf dann bis zur Entscheidung der
ABH weiter hier bleiben. Und es ist durchaus üblich (wenngleich nicht garantiert), dass die
ABH in solchen Fällen mit der Entscheidung über den Antrag warten, bis denn ein A1-Zertifikat wirklich vorgelegt werden kann.