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Ausweispflicht für Mehrstaatler (Gelesen: 700 mal)
dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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14.05.2024 um 14:57:19
 
Darf man sich in Deutschland als Deutscher, der auch die Staatsangehörigkeit eines anderes Staat besitzt, mit dem Reisepass dieses Staates ausweisen, und wenn nicht, in welchem Gesetz ist dieses Verbot geregelt?
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« Zuletzt geändert: 15.05.2024 um 08:29:35 von Daddy »  
 
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.05.2024 um 15:16:18
 
Man weißt sich in dem Land in dem man sich befindet oder in das man einreist, mit dem Ausweis aus, dessen Staatsangehörigekeit man hat. Wo das steht - keine Ahnung. Vermutlich im jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetz.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 14.05.2024 um 15:22:12
 
§ 1 Abs. 1 PassG sagt, dass Deutsche für die Ein- und Ausreise aus der BRD verpflichtet sind einen gültigen Pass zu besitzen und sich damit auszuweisen.

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 25 Abs. 2 PassG dar.

Zu einem reinen Inlandsaufenthalt sagt das PassG nichts, sehr wohl aber das PAuswG. Auch hier regelt § 1 Abs. 1 verkürzt gesagt, dass man als Deutscher verpflichtet ist einen gültigen Ausweis mit sich führen und sich damit auszuweisen, wenn dies eine Behörde zwecks Identitätsfeststellung fordert.

In dem Fall ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit gem. § 32 PAuswG.

Kurzgesagt: Benutz den deutschen Pass.
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erne
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 14.05.2024 um 17:48:04
 
Puncherfaust schrieb am 14.05.2024 um 15:22:12:
Zu einem reinen Inlandsaufenthalt sagt das PassG nichts, sehr wohl aber das PAuswG. Auch hier regelt § 1 Abs. 1 verkürzt gesagt, dass man als Deutscher verpflichtet ist einen gültigen Ausweis mit sich führen


nein, es wird nirgends gefordert, im Inland immer einen Ausweis mitzuführen.
Das ist das ewige Misverständniss, die "Passpflicht" fordert, einen Ausweis zu besitzen, aber nicht, ihn immer mitzuführen (Im Inland!). Das wäre realitätsfern.

Zu der Frage des TS:
soweit ich weiss, gilt in allen Ländern und überall:
Hat man mehr als eine Staatsangehörigkeit (und daher mehrerer Pässse): Im Land, dessen Staatsangehlörigkeit man hat, wird nur diese eine Staatsangehörigkeit anerkannt und nur mit dieser darf man sich ausweisen.

Besipiel:
hat eine Person die Staatsagenhörigkeiten A und B, dann wird sie im Land A auch als Staatsangehöriger des Staates A  behandelt (und im Land B nur als Staatsangehöriger des Staates B).
Im Land C kann man sich dann als A-ler oder B-ler ausgeben.
In Deutschland ist ein deutscher Staatsangehöriger immer Deutscher und nicht z.B. Türke (auch wenn er die türkische Staatsangehörigkeit besitzt)

Das führt dann auch in meinen Augen zu den Missverständnissen bei Aussagen wie: Land X erlaubt keine andere Staatsangehörigkeit, daher erlaubt sie die Annahme einer andere Staatsangehörgkeit nicht.
Blödsinn, Land X hat keine Entscheidungsbefugniss, ob und wem Land Y dessen Staatsangehörigkeit Y verleiht (ob ggf. dann der Verlust der Staatsangehörigkeit X folgt, ist eine andere Geschichte, das ist möglich, den hier entscheidet Land X über die Staatsangehörigkeit X).

Puncherfaust schrieb am 14.05.2024 um 15:22:12:
Kurzgesagt: Benutz den deutschen Pass. 

In Deutschland: ja
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dr-er
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Antwort #4 - 14.05.2024 um 18:54:08
 
erne schrieb am 14.05.2024 um 17:48:04:
Zu der Frage des TS:
soweit ich weiss, gilt in allen Ländern und überall:
Hat man mehr als eine Staatsangehörigkeit (und daher mehrerer Pässse): Im Land, dessen Staatsangehlörigkeit man hat, wird nur diese eine Staatsangehörigkeit anerkannt und nur mit dieser darf man sich ausweisen.


Ich gehe auch davon aus, dass es mindestens ein Gewohnheitsrecht ist. Aber ist es in deutschen Gesetzen geregelt? Ist es strafbar, sich mit dem ausländischen Pass auszuweisen?
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 14.05.2024 um 19:21:33
 
Die Regelungen hatte ich genannt. Als Deutscher bist du verpflichtet dich in Deutschland mit deutschen Dokumenten auszuweisen. Tust du das nicht handelst du ordnungswidrig.
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 14.05.2024 um 19:32:20
 
dr-er schrieb am 14.05.2024 um 18:54:08:
Ist es strafbar, sich mit dem ausländischen Pass auszuweisen?

Nein, es ist nicht strafbar.

Es ist ordnungswidrig, wie bereits oben geschrieben.

Außer im Falle einer zusätzlichen EU-Staatsangehörigkeit handelt man sich mit einem anderen Pass die Frage nach der Legalität des Aufenthalts ein.
Denn für den Aufenthalt von Drittstaatern ist i.d.R. ein AT erforderlich, den man als Deutscher nicht haben kann.

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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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dr-er
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 14.05.2024 um 22:27:53
 
Petersburger schrieb am 14.05.2024 um 19:32:20:
Nein, es ist nicht strafbar.

Es ist ordnungswidrig, wie bereits oben geschrieben.

Außer im Falle einer zusätzlichen EU-Staatsangehörigkeit handelt man sich mit einem anderen Pass die Frage nach der Legalität des Aufenthalts ein.
Denn für den Aufenthalt von Drittstaatern ist i.d.R. ein AT erforderlich, den man als Deutscher nicht haben kann.



Ist es auch ordnungswidrig, sich in der Bank oder bei der Post mit dem ausländischen Pass auszuweisen?

PS. Kannst Du mir helfen, den Namen des Thema zu ändern?
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 15.05.2024 um 16:06:50
 
§2 Personalausweisgesetz definiert, welche Behörden dazu zählen

Zitat:
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.


Die Post dürfte darunter fallen und auch die Sparkasse und Landesbanken.

Bei der Post z.b. ergibt sich das Recht zur Identitätsfeststellung aus § 41b PostG
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