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Sozialleistung AsylBlg eingestellt: (Gelesen: 1.668 mal)
Themen Beschreibung: wer soll die Schulden übernehmen:
Herzlein
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23.04.2024 um 14:56:46
 
Hallo Info4Alien-Team,

ich betreue eine Familie aus dem Irak, die seit mehr als 8 Jahren in Deutschland lebt. Im September 2023 stellte die fünfköpfige Familie einen Antrag nach §104c. Dieser Antrag wurde am 25.09.2023 genehmigt. Im Dezember 2023 stellte die Familie einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter. Nun fordert das Sozialamt von der Familie über 5000€ zurück, mit der Begründung, dass sie nicht für diese Leistung zuständig waren. Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat. Das Jobcenter übernimmt auch keine Leistungen rückwirkend für die vergangenen drei Monate, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Gibt es dennoch eine Möglichkeit, diese Leistungen vom Amt zu erhalten? Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #1 - 23.04.2024 um 16:36:25
 
Nein, darauf muss die Familie achten.

Auf Asylbewerberleistungen haben sie mit der Aufenthaltserlaubnis keinen Anspruch mehr. Der Wechsel passiert ja seit einiger Zeit nicht mehr sofort, sondern zum nächsten Monatsanfang. Sie haben damit immer ein paar Tage Zeit für den Antrag. Aber ohne Antrag keine Leistungen.

Sie können für die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen eine Ratenzahlung vereinbaren. Sie können auch Arbeit suchen, dann sie sie vom Jobcenter unabhängig.
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dim4ik
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Antwort #2 - 28.04.2024 um 08:23:28
 
Herzlein schrieb am 23.04.2024 um 14:56:46:
Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat.

Was hat die Familie denn versäumt, wenn sie bereits im Dezember 2023 einen Antrag auf Bürgergeld beim JC gestellt haben?

Herzlein schrieb am 23.04.2024 um 14:56:46:
Gibt es dennoch eine Möglichkeit, diese Leistungen vom Amt zu erhalten?

Die Familie muss sich keine Gedanken drüber machen, das müssen die Träger untereinander klären. Dafür muss die Familie mit Hinweis auf § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 2 SGB X geltend machen, dass sie auf den Bestand des AsylbLG-Bewilligungsbescheids vom 25.09.2023 vertraut und die Leistungen bereits verbraucht hat, sowie mit Hinweis auf § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X das Sozialamt mit seiner Rückforderung zum JC schicken. Das Ganze zusammenschreiben und - natürlich - als formellen Widerspruch beim Sozialamt per Einschreibebrief fristgemäß einreichen.
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Herzlein
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Antwort #3 - 29.04.2024 um 13:45:28
 
dim4ik schrieb am 28.04.2024 um 08:23:28:
Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat. 

Die Familie hat dem Sozialamt den Erhalt des Aufenthaltstitels/Besscheid nicht rechtzeitig mitgeteilt. Außerdem hat die Familie fast drei Monate später Bürgergeld beantragt. für diese 3 Monate will d Sozialamt keine Leistung nach AsylblG nicht zahlen.  Danke Dim4ik
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Antwort #4 - 01.05.2024 um 19:53:17
 
Herzlein schrieb am 29.04.2024 um 13:45:28:
Die Familie hat dem Sozialamt den Erhalt des Aufenthaltstitels/Besscheid nicht rechtzeitig mitgeteilt. 

Wurde die Familie dazu explizit in dem AsylbLG-Bewilligungsbescheid verpflichtet?

Herzlein schrieb am 29.04.2024 um 13:45:28:
Außerdem hat die Familie fast drei Monate später Bürgergeld beantragt.

Drei Monate nachdem was passiert ist? Die Familienmitglieder ihre AT bekommen haben? Der Aufhebungsbescheid für AsylbLG-Leistungen vom Sozialamt kam?
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Herzlein
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Antwort #5 - 06.05.2024 um 15:09:29
 
dim4ik schrieb am 01.05.2024 um 19:53:17:
Wurde die Familie dazu explizit in dem AsylbLG-Bewilligungsbescheid verpflichtet?

nein, es stand nicht im Bescheid.
Bescheid ABH : am 11.08.2024 , die Familie hat Sozialamt bescheid  erst am 27.11.2024 gesagt . 28.11.2024 Antrag beim Jobcenter.

die Familie hat Beschied über stattgabe des 104C antrag nicht weitergeleitet,
Aufhebeungsbescheid kam erst am  29.01.2024, aber stetht explizit:  " Durch die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 104c Abs.1 Aufenthaltsgesetz
besteht entfalt der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mit Ablauf des Monats,
indem sie ausgestellt wurde, somit zum 31.08.2023.
Durch Ihre verspätete Mitteilung haben Sie auch erst im November 2023 e[b]inen Antrag
beim Jobcenter  gestellt. Das Jobcenter erstattet die Leistungen für 11/2023
an mich. Allerdings nicht weiter rückwirkend. Daher ist es zu folgender Überzahlung gekomnen". (5000€ )


Soll den Widerspruch beim Sozialamt oder Jobcenter?

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #6 - 06.05.2024 um 19:36:31
 
Was für ein Widerspruch?

Es sieht doch so aus, dass es stimmt, was das Sozialamt schreibt. Sie haben einen Aufenthaltstitel bekommen, aber weder dem Sozialamt Bescheid gesagt noch Jobcenter-Leistungen beantragt.

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Antwort #7 - 06.05.2024 um 19:45:29
 
Und unter allen Bescheiden, egal vom Ausländeramt, Sozialamt oder Jobcenter ist das Dienstsiegel der Stadt Köln?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 07.05.2024 um 21:56:13
 
dim4ik schrieb am 01.05.2024 um 19:53:17:
Wurde die Familie dazu explizit in dem AsylbLG-Bewilligungsbescheid verpflichtet?

nein. S.o. Bitte
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Antwort #9 - 07.05.2024 um 21:56:58
 
Aras schrieb am 06.05.2024 um 19:45:29:
Und unter allen Bescheiden, egal vom Ausländeramt, Sozialamt oder Jobcenter ist das Dienstsiegel der Stadt Köln?

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Aras
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Antwort #10 - 07.05.2024 um 22:55:14
 
Dann wusste doch die Behörde, die kreisfreie Stadt Kiel als Leistungsträger iSd § 12 SGB I, von allem bescheid.
§ 16 Abs. 3 SGB I erklärt, dass die Leistungsträger auf die richtigen Anträge hinwirken müssen.
Hinwirken ist ja mMn etwas mehr als nur als ein Hinweis in einem Bescheid.

Naja, egal. Ich bin kein Anwalt. Ich denke es ist unfair, weil es im Grunde nur linke Tasche rechte Tasche bei der Stadt Kiel ist.

Ich sehe nur drei Möglichkeiten:
1. Gut zureden und überzeugen, dass linke Tasche rechte Tasche vorliegt.
2. Widerspruch/Klage
3. Die 5000 € zu einem zinsloses Darlehen umwandeln, also beim Jobcenter den Antrag auf Darlehensgewährung stellen, und dann monatlich vom Bürgergeld und später mit dem Erwerbseinkommen abstottern.

1. und 2. würde ich mit einem Anwalt machen. Da die Betroffenen eh PKH und Beratungshilfe kostenlos bekommen sollten, wäre es mMn das Beste. Im schlimmsten Fall zahlen sie die 5000 € als Darlehen ab.
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« Zuletzt geändert: 07.05.2024 um 23:07:39 von Aras »  

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Antwort #11 - 07.05.2024 um 23:03:14
 
In Kiel könnt Ihr auch die Migrationsberatung der »ZBBS e.V.« fragen, die haben Vergleichsfälle.
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Antwort #12 - 09.05.2024 um 10:21:13
 
Herzlein schrieb am 06.05.2024 um 15:09:29:
nein, es stand nicht im Bescheid.

Dann stehen die Chanchen mMn tatsächlich nicht schlecht.

reinhard schrieb am 06.05.2024 um 19:36:31:
Was für ein Widerspruch?

Widerspruch gegen die Rückforderung von AsylbLG-Leistungen durch die AsylbLG-Behörde.

Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:
Dann wusste doch die Behörde, die kreisfreie Stadt Kiel als Leistungsträger iSd § 12 SGB I, von allem bescheid.

Fast von allem. Die Stadt Kiel nimmt nicht am Optionsmodell nach § 6a SGB II teil, daher ist das Jobcenter Kiel eine gemeinsame Einrichtung und eine separate juristische Person. Es spielt jedoch keine Rolle, da die Stadt Kiel sowohl als AsylbLG-Träger, als auch die Ausländerbehörde über alle notwendigen Informationen bereits verfugte, so dass es ihr die Tatsache und der Zeitpunkt der Erteilung der AE an die Familienmitglieder bekannt war und es somit keiner gesonderten Mitteilung der Leistungsbezieher darüber bedurfte. Hierbei würde ich jedoch nicht auf § 16 Abs. 3 SGB I verweisen, da gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG dieser Norm des SGB I nicht (oder zumindest nicht unmittelbar) auf AsylbLG-Leistungen anzuwenden ist. Stattdessen würde ich auf § 9 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I abstellen und darüber hinaus noch darauf hinweisen, dass der Stadt Kiel - wie bereits vorhin erwähnt - die Tatsache der AE-Erteilung bereits bekannt war, woraufhin sie die Möglichkeit hatte, die AsylbLG-Leistungen per Aufhebungsbescheid rechtzeitig einzustellen. Abrunden würde ich das Ganze mit einem Hinweis auf §§ 102 bis 105 SGB X und die AsylbLG-Behörde mit ihrer Forderung an das Jobcenter weiterleiten (ich persönlich tippe auf § 103 SGB X, die AsylbLG-Behörde darf sich aber gerne eine rechtliche Grundlage selbst aussuchen).

Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:
Ich denke es ist unfair, weil es im Grunde nur linke Tasche rechte Tasche bei der Stadt Kiel ist.

Nicht ganz. Wie oben beschrieben, geht es hier um die AsylbLG-Behörde (Amt für Wohnen und Grundsicherung der Stadt Kiel) und das Jobcenter Kiel (gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis), beide haben ihre eigenen Haushalte. Daher ist die Intension der AsylbLG-Behörde nachvollziehbar, jedoch sollte sie ihre Ansprüche ggü. dem Jobcenter und nicht den (ehemaligen) AsylbLG-Leistungsempfängern geltend machen.

Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:
Ich sehe nur drei Möglichkeiten:
1. Gut zureden und überzeugen, dass linke Tasche rechte Tasche vorliegt.
2. Widerspruch/Klage
3. Die 5000 € zu einem zinsloses Darlehen umwandeln, also beim Jobcenter den Antrag auf Darlehensgewährung stellen, und dann monatlich vom Bürgergeld und später mit dem Erwerbseinkommen abstottern.

1. Wird wohl nichts bringen, nur Zeit verschwenden, s. oben.
2. Dies ist der richtige Weg.
3. Soweit würde ich es gar nicht kommen lassen. Dafür muss man nun zeitnah entsprechende Rechtsmittel einlegen. Ich bin auch dafür, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, sonst könnte man alleine alles ganz schnell vermasseln.
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