Herzlein schrieb am 06.05.2024 um 15:09:29:nein, es stand nicht im Bescheid.
Dann stehen die Chanchen mMn tatsächlich nicht schlecht.
reinhard schrieb am 06.05.2024 um 19:36:31:Was für ein Widerspruch?
Widerspruch gegen die Rückforderung von AsylbLG-Leistungen durch die AsylbLG-Behörde.
Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:Dann wusste doch die Behörde, die kreisfreie Stadt Kiel als Leistungsträger iSd § 12 SGB I, von allem bescheid.
Fast von allem. Die Stadt Kiel nimmt nicht am Optionsmodell nach § 6a
SGB II teil, daher ist das Jobcenter Kiel eine gemeinsame Einrichtung und eine separate juristische Person. Es spielt jedoch keine Rolle, da die Stadt Kiel sowohl als AsylbLG-Träger, als auch die Ausländerbehörde über alle notwendigen Informationen bereits verfugte, so dass es ihr die Tatsache und der Zeitpunkt der Erteilung der
AE an die Familienmitglieder bekannt war und es somit keiner gesonderten Mitteilung der Leistungsbezieher darüber bedurfte. Hierbei würde ich jedoch nicht auf § 16 Abs. 3 SGB I verweisen, da gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG dieser Norm des SGB I nicht (oder zumindest nicht unmittelbar) auf AsylbLG-Leistungen anzuwenden ist. Stattdessen würde ich auf § 9 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I abstellen und darüber hinaus noch darauf hinweisen, dass der Stadt Kiel - wie bereits vorhin erwähnt - die Tatsache der AE-Erteilung bereits bekannt war, woraufhin sie die Möglichkeit hatte, die AsylbLG-Leistungen per Aufhebungsbescheid rechtzeitig einzustellen. Abrunden würde ich das Ganze mit einem Hinweis auf §§ 102 bis 105 SGB X und die AsylbLG-Behörde mit ihrer Forderung an das Jobcenter weiterleiten (ich persönlich tippe auf § 103 SGB X, die AsylbLG-Behörde darf sich aber gerne eine rechtliche Grundlage selbst aussuchen).
Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:Ich denke es ist unfair, weil es im Grunde nur linke Tasche rechte Tasche bei der Stadt Kiel ist.
Nicht ganz. Wie oben beschrieben, geht es hier um die AsylbLG-Behörde (Amt für Wohnen und Grundsicherung der Stadt Kiel) und das Jobcenter Kiel (gemeinsame Einrichtung nach § 44 b
SGB II in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft sui generis), beide haben ihre eigenen Haushalte. Daher ist die Intension der AsylbLG-Behörde nachvollziehbar, jedoch sollte sie ihre Ansprüche ggü. dem Jobcenter und nicht den (ehemaligen) AsylbLG-Leistungsempfängern geltend machen.
Aras schrieb am 07.05.2024 um 22:55:14:Ich sehe nur drei Möglichkeiten:
1. Gut zureden und überzeugen, dass linke Tasche rechte Tasche vorliegt.
2. Widerspruch/Klage
3. Die 5000 € zu einem zinsloses Darlehen umwandeln, also beim Jobcenter den Antrag auf Darlehensgewährung stellen, und dann monatlich vom Bürgergeld und später mit dem Erwerbseinkommen abstottern.
1. Wird wohl nichts bringen, nur Zeit verschwenden, s. oben.
2. Dies ist der richtige Weg.
3. Soweit würde ich es gar nicht kommen lassen. Dafür muss man nun zeitnah entsprechende Rechtsmittel einlegen. Ich bin auch dafür, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, sonst könnte man alleine alles ganz schnell vermasseln.