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Sozialleistung AsylBlg eingestellt: (Gelesen: 487 mal)
Themen Beschreibung: wer soll die Schulden übernehmen:
Herzlein
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i4a rocks!


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23.04.2024 um 14:56:46
 
Hallo Info4Alien-Team,

ich betreue eine Familie aus dem Irak, die seit mehr als 8 Jahren in Deutschland lebt. Im September 2023 stellte die fünfköpfige Familie einen Antrag nach §104c. Dieser Antrag wurde am 25.09.2023 genehmigt. Im Dezember 2023 stellte die Familie einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter. Nun fordert das Sozialamt von der Familie über 5000€ zurück, mit der Begründung, dass sie nicht für diese Leistung zuständig waren. Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat. Das Jobcenter übernimmt auch keine Leistungen rückwirkend für die vergangenen drei Monate, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Gibt es dennoch eine Möglichkeit, diese Leistungen vom Amt zu erhalten? Vielen Dank.
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reinhard
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Antwort #1 - 23.04.2024 um 16:36:25
 
Nein, darauf muss die Familie achten.

Auf Asylbewerberleistungen haben sie mit der Aufenthaltserlaubnis keinen Anspruch mehr. Der Wechsel passiert ja seit einiger Zeit nicht mehr sofort, sondern zum nächsten Monatsanfang. Sie haben damit immer ein paar Tage Zeit für den Antrag. Aber ohne Antrag keine Leistungen.

Sie können für die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen eine Ratenzahlung vereinbaren. Sie können auch Arbeit suchen, dann sie sie vom Jobcenter unabhängig.
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dim4ik
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Antwort #2 - 28.04.2024 um 08:23:28
 
Herzlein schrieb am 23.04.2024 um 14:56:46:
Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat.

Was hat die Familie denn versäumt, wenn sie bereits im Dezember 2023 einen Antrag auf Bürgergeld beim JC gestellt haben?

Herzlein schrieb am 23.04.2024 um 14:56:46:
Gibt es dennoch eine Möglichkeit, diese Leistungen vom Amt zu erhalten?

Die Familie muss sich keine Gedanken drüber machen, das müssen die Träger untereinander klären. Dafür muss die Familie mit Hinweis auf § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 2 SGB X geltend machen, dass sie auf den Bestand des AsylbLG-Bewilligungsbescheids vom 25.09.2023 vertraut und die Leistungen bereits verbraucht hat, sowie mit Hinweis auf § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 SGB X das Sozialamt mit seiner Rückforderung zum JC schicken. Das Ganze zusammenschreiben und - natürlich - als formellen Widerspruch beim Sozialamt per Einschreibebrief fristgemäß einreichen.
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Herzlein
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Antwort #3 - 29.04.2024 um 13:45:28
 
dim4ik schrieb am 28.04.2024 um 08:23:28:
Das Sozialamt wies die Familie darauf hin, dass sie sofort einen Antrag beim Jobcenter stellen sollten, was die Familie leider versäumt hat. 

Die Familie hat dem Sozialamt den Erhalt des Aufenthaltstitels/Besscheid nicht rechtzeitig mitgeteilt. Außerdem hat die Familie fast drei Monate später Bürgergeld beantragt. für diese 3 Monate will d Sozialamt keine Leistung nach AsylblG nicht zahlen.  Danke Dim4ik
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dim4ik
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Antwort #4 - 01.05.2024 um 19:53:17
 
Herzlein schrieb am 29.04.2024 um 13:45:28:
Die Familie hat dem Sozialamt den Erhalt des Aufenthaltstitels/Besscheid nicht rechtzeitig mitgeteilt. 

Wurde die Familie dazu explizit in dem AsylbLG-Bewilligungsbescheid verpflichtet?

Herzlein schrieb am 29.04.2024 um 13:45:28:
Außerdem hat die Familie fast drei Monate später Bürgergeld beantragt.

Drei Monate nachdem was passiert ist? Die Familienmitglieder ihre AT bekommen haben? Der Aufhebungsbescheid für AsylbLG-Leistungen vom Sozialamt kam?
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