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Einbürgerung nach 6 Jahren (Gelesen: 1.514 mal)
DWH
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.04.2024 um 19:35:05
 
Hallo Leute,

hier kurz meine Geschichte. Bin ein Ausländer, befinde mich in Deutschland seit ein wenig mehr als sechs Jahren, arbeite als Ingenieur, habe in Deutschland ein Fernstudium Master Maschinenbau absolviert, Deutsch C1.

Habe vor fast halbem Jahr den Antrag auf Einbürgerung gestellt, und klar, man hat den nicht in Arbeit genommen mit dem Grund, die Behörde liegt mehr als Jahr hinterher und ist überfordert.

Vor ein paar Wochen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der oberen Behörde eingereicht (da habe ich unter anderen angegeben, dass wenn sie über meinen Antrag nicht entscheiden werden, werde ich mich gezwungen sehen, eine Untätigkeitsklage vor Gericht zu erheben), die wurde abgelehnt und unter anderem wurde da erwähnt, dass die Behörde keinen hinreichenden Grund für die vorzeitige Einbürgerung nach §8 StAG sieht, obwohl ich den Empfehlungsschreiben vorgelegt habe, dass die Einbürgerung mir für die Arbeit benötigt wird.

Habe den Einspruch eingereicht, der wurde nicht abgelehnt. Die Behörde hat geschrieben, die werden meine Akte zu sich übersenden lassen und die sichten und anschließend entscheiden, ob ich doch laut §8 StAG eingebürgert werden könnte.

Jetzt meine Fragen:

1. Wie denkt Ihr, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde wirklich ihre Meinung geändert hat und die Klage zu meinem Gunsten entscheiden wird.
2. Wie lange bräuchte eine Behörde für die Sichtung meiner Akte, wenn man davon ausgeht, dass die in meinem Fall wirklich Ansätze sieht, positiv darüber zu entscheiden.

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #1 - 25.04.2024 um 19:40:14
 
Die Chance liegt zwischen Null und Hundert Prozent.

Mehr können wir hier sagen, wenn die Behörde die Akte veröffentlicht hat und wir die lesen können.

Du machst Dir ziemlich viel überflüssige Arbeit. Die Regelung, die Du willst, ist vom Parlament schon abgeschafft worden. Das Parlament hat beschlossen, alle einzubürgern, die fünf Jahre hier sind. Die Änderung gilt ab dem 27. Juni.

Am sichersten bist Du, wenn Du der Behörde einen Brief schreibst: Du verzichtest auf eine Klage, über den Widerspruch sollen sie bitte nicht vor dem 27. Juni entscheiden.
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Antwort #2 - 25.04.2024 um 20:05:58
 
reinhard schrieb am 25.04.2024 um 19:40:14:
Am sichersten bist Du, wenn Du der Behörde einen Brief schreibst: Du verzichtest auf eine Klage, über den Widerspruch sollen sie bitte nicht vor dem 27. Juni entscheiden. 


Vielen Dank für Deine Rückmeldung. Könntest Du bitte ein bisschen genauer aufklären, was Du meinst? Welchen Widerspruch meinst Du, den von mir eingereichten Einspruch? Ich denke ja, den hast Du gemeint. Aber in diesem Fall wird mein Antrag noch lange warten, bis man ihn in Arbeit nimmt.

Die Behörde leigt ca. 15 Monate (bearbeitet also die Anträge, die vor 15 Monaten eingereicht wurden) dahinter.

Viele Grüße
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Antwort #3 - 25.04.2024 um 21:09:28
 
reinhard schrieb am 25.04.2024 um 19:40:14:
Die Regelung, die Du willst, ist vom Parlament schon abgeschafft worden. Das Parlament hat beschlossen, alle einzubürgern, die fünf Jahre hier sind


In diesem Sinne brauche dieses Gesetz nicht, da ich mich schon seit sechs Jahren in Deutschland rechtsmäßig befinde und mit guten Integrationsleistungen (in meinem Bundesland gilt schob die Sprache auf B2 Niveau als gute Integrationsleistung, geschweige denn das Master Studium) schon eingebürgert werden darf, ohne auf das neue Gesetz warten zu müssen. Das Problem ist, wie ich vorhin schon erwähnt habe, die Behörde nimmt meinen Antrag nicht in Arbeit.

Viele Grüße
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Antwort #4 - 25.04.2024 um 21:18:33
 
Du solltest froh sein.

Gute Integration ist immer eine Ermessensentscheidung, und es wurde schon mal abgelehnt. Im Gesetz stehen jetzt acht Jahre Aufenthalt als Voraussetzung für die Regeleinbürgerung.

Ab dem 27. Juni gelten fünf Jahre als ausreichend.

Aber wenn Du die Energie aufbringen willst, kann Du es natürlich machen. Meinen Tipp findest Du oben. Alles auf den 28. Juni verschieben, und es klappt ohne jede Anstrengung.
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Antwort #5 - 25.04.2024 um 21:25:35
 
Wurde geklagt? Läuft ein Widerspruchsverfahren? Also ist jetzt ganz klar.
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Antwort #6 - 25.04.2024 um 21:39:26
 
Aras schrieb am 25.04.2024 um 21:25:35:
Wurde geklagt? Läuft ein Widerspruchsverfahren? Also ist jetzt ganz klar.


Es läuft ein Widerspruchsverfahren. Die Klage wurde angedroht.

Er will jetzt die Einbürgerung nach sechs Jahren erzwingen.
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Antwort #7 - 25.04.2024 um 23:10:08
 
Verstehe jetzt ehrlich gesagt nicht was genau für ein Prozedere ihr da am laufen habt. Was meinst du mit vorzeitig einbürgern? Was spielt § 8 für eine Rolle? Und was ist das für ein Empfehlungsschreiben?

Wogegen läuft ein Widerspruch?
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Antwort #8 - 25.04.2024 um 23:46:11
 
Meinte "Also ist jetzt nicht ganz klar"

Finde auch, dass wir etwas mehr Infos brauchen.

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Antwort #9 - 26.04.2024 um 06:58:59
 
Hallo an alle zusammen,

noch einmal mein Anliegen.

Bin seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, Deutsch C1, Studium in Deutschland.

Habe vor ca. sechs Monaten den Antrag auf Einbürgerung bei meiner örtlichen EBH gestellt. Da ich schon Deutschkenntnisse Minimum B2 habe, darf ich schon laut Merkblatt meiner EBH nach sechs Jahren eingebürgert werden.
Unter eingerechter Dokumente war auch ein Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers, dass ich den deutschen Pass für meine erwerbliche Tätigkeit brauche.
Mein Antrag wird nicht bearbeitet (wegen einer Stau von Anträgen, die Bearbeitungsverspätung ist ca. 20 Monate).

Aufgrund dessen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde an ein Landverwaltungsamt eingereicht mit der Bitte, mir die realen Fristen der Bearbeitung meines Antrages mitzuteilen. Zu dieser Beschwerde habe ich auch das Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers beigelegt. Diese Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt abgelehnt, unter dem Motto, meine EBH sei überlastet und mein Empfehlungsschreiben ist nicht hinreichend, um über meinen Antrag nach Paragraph 8 StAG zu entscheiden. Ich selbst habe keine Paragraphen weder in meinem Einbürgerungszusicherungsantrag, noch in meiner Fachaufsichtsbeschwerde erwähnt, also mein Ziel war, dass meine EBH meinen Antrag in Arbeit nimmt.

Gegen diese Ablehnung habe ich den Einspruch dem Leiter des Referats in demselben Landverwaltungsamt eingereicht und jetzt selbst gefragt, ob ich nach Paragraph 8 StAG, und dieselbe Kollegin, die meine Fachaufsichtsbeschwerde abgelehnt hatte, hat mir mitgeteilt, das Verwaltungsamt wird meine Akte sichten und entscheiden, ob ich nach Paragraph 8 StAG eingebürgert werden kann. Ich warte auf die Rückmeldung schon seit anderthalb Wochen.

Oben hat ein Forummitglied geschrieben, dass in meinem Fall ich acht Jahre Inlandaufenthalt aufweisen soll, aber ich denke, dass esauch für das Paragraph 8 StAG dieselben Begünstigungen in puncto Aufenthaltsdauer im Falle einer erfolgreichen Integration gelten, wie beim Paragraph 10 StAG.

Mein Ziel ist, dass die Behörde - entweder EBH oder Landesverwaltungsamt - über meinen Antrag entscheiden, und es spielt keine Rolle für mich, nach welchem Paragraph. Daher will die ganzer Sache einen Impuls versetzen und sollten die nicht in nächsten ein paar Wochen meinen Antrag in Arbeit nehmen, willnich eine Klage vor Gericht einreichen.




P.S. Die Behördenüberlastung will ich  nicht als Grund akzeptieren, ich arbeite auch manchmal mit Überlastung, aber in der freien Wirtschaft darf sich eine Firma keine 20 Monate Verzug zuschulden lassen, sonst geht die Pleite. Warum lässt sich sowas eine Behörde, deren Arbeit ich mit meinen Steuern finanziere?  Augenrollen

Ich freue mich auf Eure Kommentare.

Viele Grüße

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Antwort #10 - 26.04.2024 um 08:27:44
 
Alles klar, jetzt versteh ich es.

Es gibt einen offiziellen Weg um sich einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung einzuklagen: Die Untätigkeitsklage.

Das was du versuchst klingt sehr nach inoffiziellem Weg, der gut und gerne genauso fruchtbar sein könnte wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Deshalb fällt es mir schwer eine Prognose zu treffen wie die Behörde/Fachaufsicht entscheiden wird.

Dinge die sicherlich in ihre Entscheidung mit reinspielen:
1. Alternative Untätigkeitsklage
2. Empfehlungsschreiben: Wie triftig ist der Grund? Du arbeitest dort schon, also kann die Einbürgerung eigentlich gar nicht so notwendig für deine Arbeit sein

Wie lange sie zur Sichtung braucht wird dir hier auch niemand seriös sagen können. 1 1/2 Wochen sind aber noch keine lange Zeit.

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Antwort #11 - 26.04.2024 um 12:37:20
 
Was Empfehlungsschreiben angeht - da steht, dass die Einbürgerung für mögliche zukünftige Dienstreisen ins Ausland sehr gut wäre. Nicht wörtlich so, aber in die Richtung. Als Ablehnungsgrund meiner Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt geschrieben, dass ich meine Erwerbstätigkeit auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft versehen kann, obwohl der deutsche Pass meine Erwerbstätigkeit erleichtern würde. Also unzureichender Grund.

Wegen anderthalb Wochen stimme ich Dir völlig zu, mindestens zweieinhalb Wochen würde ich noch warten.

Viele Grüße
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Antwort #12 - 26.04.2024 um 12:48:12
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 12:37:20:
Was Empfehlungsschreiben angeht - da steht, dass die Einbürgerung für mögliche zukünftige Dienstreisen ins Ausland sehr gut wäre. Nicht wörtlich so, aber in die Richtung. Als Ablehnungsgrund meiner Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt geschrieben, dass ich meine Erwerbstätigkeit auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft versehen kann, obwohl der deutsche Pass meine Erwerbstätigkeit erleichtern würde. Also unzureichender Grund.


Die Ansicht des Verwaltungsamtes teile ich.

Kannst ja abwarten was bei der Beschwere rauskommt. Und dann ggf. überlegen zu klagen. Wie gesagt, zu sagen wie die vermutlich entscheiden ist schwierig.
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Antwort #13 - 26.04.2024 um 13:33:01
 
Es mag sein, dass Du es auch nicht genügend befindest, alles in Ordnung, das ist Ansichtssache.

Was mich halt wundert, ist die Logik der Behöre, in diesem Fall des Verwaltungsamtes. Seine "Untergebene", nämlich EBH, liegt 20 Monate im Verzug. Warum nicht die Möglichkeit nutzen, die ein wenig zu entlasten und eine Einbürgerungsangelegenheit zu übernehmen? Das ist für mich leider ein Zeichen, dass die keine
Verantwortung mittragen, dass die Behörden schon nach vielen Jahren nach Korona 20 Monate hinterherhinkt.
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« Zuletzt geändert: 26.04.2024 um 13:46:42 von DWH »  
 
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Antwort #14 - 26.04.2024 um 13:56:19
 
Die übergeordnete Behörde darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht einfach so die Arbeit von der Kommune übernehmen. Glaub das verfassungsrechtliche prinzip heißt "Einhaltung der Zuständigkeitsordnung".


Um welche Stadt reden wir denn eigentlich? Leipzig?
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Antwort #15 - 26.04.2024 um 14:22:30
 
Fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes  Smiley
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Antwort #16 - 26.04.2024 um 15:17:31
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 14:22:30:
Fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes

In Dresden dauert es im Schnitt 19-20 Monate.
Dein Antrag wird nicht vorgezogen bearbeitet, sondern der Reihe nach abgearbeitet. Das Schreiben deines AG sah die Behörde als nicht relevant an/kein wichtiger Grund.

Ansonsten schließe ich mich der Meinung von @reinhard an.

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Antwort #17 - 26.04.2024 um 16:09:35
 
Ich hätte noch eine Frage an Euch.

Nehmen wir an, ich reiche eine Untätigkeitsklage vor Gericht ein und die Klage wird in nächsten Wochen in Gang gesetzt, also vor 27.06.2024, wann das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft treten wird. Wie ich schon erwähnt habe, erfülle ich die Mindestanforderung (Deutsch B2 laut Anforderungen meiner EBH zzgl. Studium Master Maschinenbau) für die Einbürgerung nach 6 Jahren laut §10 StAG. Soweit ich verstehe, wird in diesem Fall nur meine EBH über meinen Antrag entscheiden, ohne das Landesverwaltungsamt herangezogen werden. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?

Viele Grüße
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Antwort #18 - 26.04.2024 um 16:51:57
 
Das Landesverwaltungsamt wäre kein Verfahrensbeteiligter in der Untätigkeitsklage.

Aber du kannst davon ausgehen, dass ggf. der Antrag sich soweit verzögern würde, dass die gem. neuer Rechtslage nach dem neuen Gesetz entscheiden würden und dich dann einfach ohne Ausüben jedweden Ermessen einbürgern würden.

Heißt die Mittelbehörde in Sachsen nicht Landesdirektion Sachsen und nicht Landesverwaltungsamt Sachsen? Kann doch somit garnicht Sachsen oder Meck-Pomm sein?!

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Antwort #19 - 26.04.2024 um 17:00:07
 
Es sollte mich sehr wundern, wenn nach Einreichen der Klage die Verhandlung noch vor Ende Juni 2024 stattfinden würde. Oder hast Du vor einen Eilantrag einzureichen oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen? Dazu würde mich mal die Begründung interessieren.
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Antwort #20 - 26.04.2024 um 17:19:19
 
Eilantrag für eine Einbürgerung hat praktisch 0 % Chance. Man kann ja nicht vorläufig einbürgern Zwinkernd.
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Antwort #21 - 26.04.2024 um 17:26:14
 
Ich habe bischer keine Klage eingereicht und bin momentan am Überegen, ob es Sinn macht, abzuwarten oder oder schon eine Klage loszuchießen, wenn ich schon die Mindestanforderung erfülle (B2 Deutsch). Wie gesagt, auch wenn das Landesverwaltungamt mein Empfehlungsschreiben nicht genügend befindet, will ich selbst den Pass erwerben, damit ich die gleichen Chancen, bzw. für die zukünftigen Dienstresien, habe. Bin der einzige Ausländer unter meinen deutschen Kollegen  Augenrollen


Ehrlich gesagt, ich denke nicht, dass der Einspruch etwas bringt, sonst hätten die nicht nach zwei Tagen nach der Einreichung den abgelehnt  Augenrollen, eher das Verwaltungsamt musste den einnehmen. Ich will nicht die Klage vor Gericht einreichen, aber noch mehr will ich nicht, noch mehr als ein Jahr auf die Einbürgerung warten zu müssen.

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Antwort #22 - 26.04.2024 um 17:27:37
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 17:19:19:
Eilantrag für eine Einbürgerung hat praktisch 0 % Chance. Man kann ja nicht vorläufig einbürgern Zwinkernd. 


Was meinst Du damit? Ich erfülle schon die Anforderungen meiner EBH.
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Antwort #23 - 26.04.2024 um 17:30:30
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 16:51:57:
Das Landesverwaltungsamt wäre kein Verfahrensbeteiligter in der Untätigkeitsklage.

Aber du kannst davon ausgehen, dass ggf. der Antrag sich soweit verzögern würde, dass die gem. neuer Rechtslage nach dem neuen Gesetz entscheiden würden und dich dann einfach ohne Ausüben jedweden Ermessen einbürgern würden.


Danke für Deine Antwort, ich hätte nichts dagegen, wenn man über meinen Antrag in ein paar Monaten entscheiden würde, aber doch nicht in 15 Monaten oder so.
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Antwort #24 - 26.04.2024 um 17:41:51
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 16:09:35:
erfülle ich die Mindestanforderung (Deutsch B2 laut Anforderungen meiner EBH zzgl. Studium Master Maschinenbau) für die Einbürgerung nach 6 Jahren laut §10 StAG

Dort in §10 steht: kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
Da du deinen Antrag aber erst vor ca 6 Monaten gestellt hast, spielen die Mindestanforderungen (die du ja spielend mehr als erreicht hast) nicht mehr die Rolle, die du ihnen beimisst.
Du wirst du auch mit einer U-Klage nicht mehr erreichen, als dass du nach neuer Rechtslage eingebürgert wirst.

Die Behörden kommunizieren miteinander, auch in Sachsen.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist nicht unzulässig.
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Antwort #25 - 26.04.2024 um 17:52:37
 
Also ich hab SimonB blockiert aber sehe leider trotzdem, dass sie irgendwas gepostet hat aber nicht was (ich wills auch nicht wissen). Ich würde dir aber empfehlen sie schlicht zu ignorieren.

Es gibt einen Unterschied zwischen Eilantrag und Untätigkeitsklage. Den Eilantrag hat lottchen eingeworfen und dient dazu, dass man einen Sachverhalt vorläufig regelt bis die endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Du willst aber ggf. eine Untätigkeitsklage einreichen, wo es gerade darum geht, dass die beklagte Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.


Also ich würde die Untätigkeitsklage einfach einreichen.

Schau dir meinen Thread an
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1692689300

Du musst es nicht ganz gründlich machen wie ich. Einfach zur Rechtsantragsstelle deines zuständigen Verwaltungsgerichts hingehen und sagen, dass du ne Untätigkeitsklage einreichen willst. Aktenzeichen von der Behörde und ab geht die Luzi.
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Antwort #26 - 26.04.2024 um 19:17:52
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 17:52:37:
Es gibt einen Unterschied zwischen Eilantrag und Untätigkeitsklage.

Ja, richtig. Den gibts. Deshalb hatte ich nichts von Eilantrag geschrieben, sondern darauf hingewiesen, dass eine Untätigkeitsklage  nicht unzulässig ist.

Selbstverständlich kann @DWH auch deine Klage verwenden. Aber bitte darauf achten, dass  es kein Bauantrag wird. Und möglichst auch die Klage-Erwiderung der Beklagten lesen.

Wenn du mich blockierst, dürfen doch andere User lesen, was ich schreibe, oder ? hä?

Ansonsten gern nochmal an @DWH:
Ich schließe mich der Meinung von @reinhard an.

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Antwort #27 - 26.04.2024 um 20:06:46
 
SimonB schrieb am 26.04.2024 um 17:41:51:
Dort in §10 steht: kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden


Das ist eine aüßerst interessante Sache. Wenn diese Informationen über das Sprachniveau auf dem offiziellen Blatt der EBH veröffentlicht ist, wie kann die EBH in einem bestimmten Fall diese Forderung für nicht ausreichend erklären? Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein?  hä?

Es ist reine Vermutung, aber sollte die Behörde so was abziehen, dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.
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Antwort #28 - 27.04.2024 um 02:09:45
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Das ist eine aüßerst interessante Sache. Wenn diese Informationen über das Sprachniveau auf dem offiziellen Blatt der EBH veröffentlicht ist, wie kann die EBH in einem bestimmten Fall diese Forderung für nicht ausreichend erklären? Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein?  hä?

Es ist reine Vermutung, aber sollte die Behörde so was abziehen, dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.


Hallo,

da irrst Du.
Das Wörtchen "kann" bedeutet, dass die jeweilige Behörde einen Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung hat. Im Gegensatz zur Formulierung "hat" oder es "ist".

Das hat nichts mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun.

Dir geht es ja im Kern um die Dauer des Entscheidungsprozesses der EBH. Und dem kannst Du eben nur mittels einer Untätigkeitsklage entgegnen, sobald die entsprechenden zeiträume abgelaufen sind.
Alles andere sind nur Nebenkriegsschauplätze, die Dich nicht weiterbringen.

Gruß
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Antwort #29 - 27.04.2024 um 05:33:19
 
Das Problem ist, dass die Behörde zwischen 6 und 7 Jahren ("auf bis zu 6 Jahren") reduzieren kann. Und da kann es sein, dass die Behörde bestimmte Regeln anwendet um das Ermessen zu regeln. Bspw. wenn ich das als Behörde regeln würde, könnte ich sagen, dass ich jede Stufe mehr als B1 mit einer dreimonatigen Verkürzung honoriere und jedes Jahr ehrenamtlicher Tätigkeit auch mit dreimonatiger Verkürzung. Und wenn da einer mit C2 Zertifikat und ein Jahr aktiver Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr ankommt verkürze ich es auf 6 Jahre, aber einer mit nur C1 verkürze ich auf 6,5 Jahre. Sowas wäre meiner Meinung nach vertretbar.
Du weißt ja nicht, wie das bei dir die Stadt dieses Ermessen ausübt. Kann sein, dass die sich da viel größere Mühe gemacht haben und das ganz fein granular geregelt haben.

Darum wäre es natürlich gut zu wissen wie die das auf ihrem Informationsblatt genau formuliert haben.  Aber es kommt auch nicht auf das Informationsblatt an, sondern auf die tatsächlich in der Vergangenheit erfolgte Ermessensausübung.

Wahrscheinlich ist es wirklich das beste so mitte Juni die Untätigkeitsklage einzureichen. Dann werden ungefähr bei Inkrafttreten des neuen Rechts die Klage bearbeiten und dann kriegst du deine Einbürgerung 100% ohne dass es ja ums Ermessen geht.
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Antwort #30 - 27.04.2024 um 07:16:52
 
T.P.2013 schrieb am 27.04.2024 um 02:09:45:
Das hat nichts mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun.


Im Merkbaltt meiner EBH steht:

Für die Einbürgerung müssen Sie fogende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie haben seit 8 Jahren Ihren gesetzmäßigen Aufenthalt in Deutschlad
  • (bzw. seit 7 Jahren bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs)

  • (bzw. seit 6 bei besonderer Integrationsleistungen, z.B. Deutsch B2 oder höher)


Nehmen wir an, wir würden hier über den ersten Punkt, also um die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs sprechen. Wenn Du sagst, dass die Behörde die Sprachkenntnisse in Betracht ziehen kann, nicht soll, bedeutet das, dass die EBH auch diese Leistung nicht betrachten soll, sondern kann.
Wie kann es sein, dass die Teilnahme am Kurs nicht anerkannt wird, wenn die Teilnahme stattgefunden hat?  Augenrollen (Eben das habe ich gemeint unter Gleichbehandlung).
Ich würde die Begründung für die Nichtannahme dieses Punktes vonseiten Behörde gerne lesen.



Viele Grüße
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Antwort #31 - 27.04.2024 um 07:18:18
 
Aras schrieb am 27.04.2024 um 05:33:19:
Wahrscheinlich ist es wirklich das beste so mitte Juni die Untätigkeitsklage einzureichen


Hier stimme ich Dir völlig zu, in diesem Fall fallen alle Ermessensmomente wirklich weg  Augenrollen
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Antwort #32 - 27.04.2024 um 08:12:08
 
Die Modalverben haben im Juristendeutsch ganz konkrete Bedeutungen. Du kannst da nicht sagen, da steht "können" oder "sollen", und es mit normalem Sprachgebrauch auslegen. Wenn ein Ermessen mit dem Modalverb "können" für die Behörde eröffnet wurde, dann kann die Behörde nicht sagen, ach machen wir nicht weil es uns freigestellt ist etwas zu machen oder nicht zu machen. So funktioniert Ermessen nicht. Kannst ja nach "Ermessensnichtgebrauch" googeln.

Oder schau hier

https://www.studysmarter.de/studium/rechtswissenschaften/oeffentliches-recht/erm....

Bei den 7 Jahren Verkürzung bei Besuch des Integrationskurses wird im Gesetz das Verb "werden"  verwendet. Wird im Gesetz die Verben "sein" und "werden" verwendet, dann wird eine gebundene Entscheidung formuliert. D.h. die Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum. Sie muss also 7 Jahre anstelle von 8 Jahren akzeptieren.
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Antwort #33 - 27.04.2024 um 08:44:42
 
DWH schrieb am 27.04.2024 um 07:16:52:
Im Merkbaltt meiner EBH steht:

Für die Einbürgerung müssen Sie fogende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie haben seit 8 Jahren Ihren gesetzmäßigen Aufenthalt in Deutschlad
  • (bzw. seit 7 Jahren bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs)

  • (bzw. seit 6 bei besonderer Integrationsleistungen, z.B. Deutsch B2 oder höher)


Nehmen wir an, wir würden hier über den ersten Punkt, also um die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs sprechen. Wenn Du sagst, dass die Behörde die Sprachkenntnisse in Betracht ziehen kann, nicht soll, bedeutet das, dass die EBH auch diese Leistung nicht betrachten soll, sondern kann.
Wie kann es sein, dass die Teilnahme am Kurs nicht anerkannt wird, wenn die Teilnahme stattgefunden hat?  Augenrollen (Eben das habe ich gemeint unter Gleichbehandlung).
Ich würde die Begründung für die Nichtannahme dieses Punktes vonseiten Behörde gerne lesen.



Viele Grüße


Bei der Verkürzung auf 7 Jahre hat die Behörde kein Ermessen. Wenn bescheinigt erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen wurde, wird auf 7 Jahre verkürzt.
Bei besonderen Integrationsleistungen kann auf bis zu 6 Jahre verkürzt werden. Hier hat sie ermessen.

Wenn du den Kurs abgeschlossen hast und B2 Kenntnisse höher, muss sie sich also nach 7 Jahren einbürgern und kann überlegen dich nach 6 Jahren einzubürgern.

Aber ist auch völlig egal. Der Gesetzeswortlaut geht schon stark in die Richtung, dass bei B2 oder höher das Ermessen auch positiv ausgeübt werden soll. Das ist gängige Verwaltungspraxis und das Merkblatt deiner Behörde geht auch in die Richtung. Und dass das überhaupt in Frage gestellt wird ergibt sich doch nur aus Beiträgen hier, nicht aus konkreten Äußerungen der Behörde.
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Antwort #34 - 27.04.2024 um 09:01:49
 
Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Mein einziges Ziel ist, die Risiken einzuschätzen und entscheiden, ob ich die Klage in nächsten Tagen einreiche und hoffe dass meine Integrationsleistungen angerechnet werden (die Sprache C1, das deutsche Studium Master Maschinenbau, ein guter Job als Ingenieur bei einer soliden Firma) oder warte noch bis Mitte Juni, wann das neue Gesetz in Kraft tritt, um jegliche Ermessungshandlungen vonseiten der EBH zu vermeiden. Da bin ich mir nicht sicher, was am besten wäre.

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Antwort #35 - 27.04.2024 um 09:48:46
 
Apropos, den Kurs habe ich nicht abgeschlossen, ich bin schon als Ingenieur mit B2 Sprache nach Deutschland mit einem unterzeichneten Arbeitsvertrag gekommen und habe gleich begonnen, zu arbeiten.
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Antwort #36 - 27.04.2024 um 11:01:09
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Das ist eine aüßerst interessante Sache

So interessant oder selten ist das wirklich nicht. Das hat auch nichts mit Ungleichbehandlung zu tun.

DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein? 

Ja, doch du willst gleicher sein, oder was?
Das Gesetz unterscheidet hier, wie man dir erklärt hat und ein Merkblatt der EBH ist kein Gesetz.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 09:01:49:
die Risiken einzuschätzen und entscheiden, 

Ja, das ist verständlich und deshalb wird es dir erklärt.
Für deine Zeitschiene gilt doch vor allen Dingen:
-Antrag vor 6 Monaten eingereicht.
-"Wartezeit" in Dresden aktuell 19 bis 20 Monate
-kein besonderer Grund für vorgezogene Antragsbearbeitung
-Eine U-Klage würde nicht sofort zur Entscheidung führen. Die EBH als Beklagte würde vom Gericht über deine Klage informiert. Sie würde fristgerecht eine Klageerwiderung an das Gericht geben. Dann hätte das Gericht zu entscheiden.
- Man kann davon ausgehen, dass dieses gerichtliche Verfahren nicht vor Ende Juni beendet wird.
-Ab Ende Juni hat auch die EBH nach der aktuellen Rechtslage ( mind. 5 Jahre...usw) zu entscheiden. Da ist deine  6-Jahres-Idee und dein Vorwurf falschen Ermessens durch die EBH obsolet.

DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.
Nein. Unterschiedliche Sachverhalte sind  unterschiedlich zu bewerten und zu entscheiden. Das ist nicht nur bei Einbürgerungsverfahren so.

Ich habe es vielleicht überlesen, aber hast du im Antrag auch den Nachweis des erfolgreichen Einbürgerungstestes (Leben in D, LiD) vorgelegt?
Integrationskurs entfällt bei dir, dort wäre der LiD-Test enthalten gewesen.

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Antwort #37 - 27.04.2024 um 11:52:43
 
SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
So interessant oder selten ist das wirklich nicht. Das hat auch nichts mit Ungleichbehandlung zu tun.


Für dich vielleicht nicht, für mich doch.

SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
Ja, doch du willst gleicher sein, oder was?


Entschuldigung, aber was für ein Quatsch unterstellst du mir! Ich will, dass die Behörde das Gesetz einhält und über den Antrag binnen dem dafür vorgesehenen Zeitraums entscheidet. Warum muss ich die Behörde verstehen, dass die nicht im Vorhinein dafür gesorgt hat, dass die größere Anzahl von Anträgen recthzeitig bearbeitet wird. Oder hast du hier eine andere Meinung und würdest die Behörde verstehen?
Ich habe niemals gesagt, dass ich bevorzugt werden muss oder will. Dreh mir bitte das Wort nicht im Mund herum.


SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
Ich habe es vielleicht überlesen, aber hast du im Antrag auch den Nachweis des erfolgreichen Einbürgerungstestes (Leben in D, LiD) vorgelegt?
Integrationskurs entfällt bei dir, dort wäre der LiD-Test enthalten gewesen


Klar habe ich das vorgelegt

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Antwort #38 - 27.04.2024 um 12:37:55
 
Vielen Dank an alle Beteilgiten in diesem Thema, ich denke, ich habe alles von Euch gehört, was ich hören wollte und habe unterschiedliche Meinungen von Euch gesammelt.

Das Thema kann geschlossen werden.

Schönes Wochenende an alle zusammen.
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Antwort #39 - 27.04.2024 um 14:28:24
 
DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Ich will, dass die Behörde das Gesetz einhält 

Wer will das nicht? Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist kein bestimmter Zeitraum geregelt.
Wenn du also eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt deiner Einbürgerung willst, dann ist die Klage nach § 75 VwGO das Mittel der Wahl.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Warum muss ich die Behörde verstehen, dass die nicht im Vorhinein dafür gesorgt hat, dass die größere Anzahl von Anträgen recthzeitig bearbeitet wird.

Du musst die EBH nicht verstehen, das verlangt man nicht von dir.
Ich habe auch keine Lust, dir die Gründe dafür zu erklären.
Es sind hier in diesem Strang zu "Einbürgerung/StAG" jede Menge Meinungen, Fragen, Argumente nachlesbar.

Allen Antragstellern, die meinen, dieses Einbürgerungsverfahren müsse durch eine Untätigkeitsklage schneller *erledigt* werden, steht der Weg zum Verwaltungsgericht frei. Das ist zulässig und das gute Recht und hat nichts mit Moral oder Ungleichbehandlung zu tun.
Ich unterstelle dir keinen Quatsch. Natürlich sind vor dem Gesetz alle gleich, deshalb wird die EBH deinen Antrag nach StAG prüfen und entscheiden. Dann nach neuer Fassung/n.F.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Ich habe niemals gesagt, dass ich bevorzugt werden muss oder will.
Dann hast du das mit der neuen Rechtslage nach § 10 und dem KANN- Prinzip noch nicht verstanden.
Evtl. liest du mal nach, was im § 10 (3) StAG n.F. steht.

Freundlicherweise hat der User @Fred Dust das mal für alle gut lesbar zusammengestellt.
Im Strang "Gesetzesänderungen" zu finden.

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Antwort #40 - 05.05.2024 um 08:29:58
 
Guten Morgen an alle zusammen,

da ich kurzerhand mein erstes Thema von den Moderatoren schließen ließ, ist hier die Fortsetzung meines Themas Einbürgerung nach 6 Jahren.


Ich habe das Verwaltungsamt kontaktiert und die Antwort erhalten, dass meine EBH bereits die erforderlichen Stellungnahmen von Behörden einholt und sobald dies geschehen ist, werden meine Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt.

Ich dachte, dass das Verwaltungsamt zuerst die Unterlagen prüft und die Entscheidung über §8 StAG trifft. Aber es läuft anders und ich hätte zwei Fragen an euch:

1. Gehen wir davon aus, dass die Stellungnahmen der Behörden eingetroffen sind, die Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt wurden und das Verwaltungsamt keinen ausreichenden Grund für §8 StAG sieht. Können die Unterlagen für die Einbürgerung nach § 10 verwendet werden, da sie ja bereits gesammelt wurden?

2. Wenn die behördlichen Stellungnahmen eingetroffen sind, kann meine EBH unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen bereits eine Entscheidung nach §10 StAG treffen, oder? Oder muss in diesem Fall das Verwaltungamt zuerst die Entscheidung treffen, da ich es beim Verwaltungsamt angefragt habe?


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Antwort #41 - 05.05.2024 um 15:56:26
 
DWH schrieb am 05.05.2024 um 08:29:58:
...
Ich dachte, dass das Verwaltungsamt zuerst die Unterlagen prüft und die Entscheidung über §8 StAG trifft. Aber es läuft anders und ich hätte zwei Fragen an euch:


Das BVA prüft nichts, sondern nimmt an und leitet an die zuständige Behörde weiter.

Zitat:
1. Gehen wir davon aus, dass die Stellungnahmen der Behörden eingetroffen sind, die Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt wurden und das Verwaltungsamt keinen ausreichenden Grund für §8 StAG sieht.


Das BVA entscheidet nichts, sondern nur die EBH.

Zitat:
Können die Unterlagen für die Einbürgerung nach § 10 verwendet werden, da sie ja bereits gesammelt wurden?


Ja.

Zitat:
2. Wenn die behördlichen Stellungnahmen eingetroffen sind, kann meine EBH unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen bereits eine Entscheidung nach §10 StAG treffen, oder?


Ja.

Zitat:
Oder muss in diesem Fall das Verwaltungamt zuerst die Entscheidung treffen, da ich es beim Verwaltungsamt angefragt habe?


Nein. Das BVA entscheidet nichts.
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Antwort #42 - 05.05.2024 um 20:52:59
 
T.P.2013 schrieb am 05.05.2024 um 15:56:26:
Das BVA prüft nichts, sondern nimmt an und leitet an die zuständige Behörde weiter


Ich bin mir nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe. Welche Behörde meist Du? Ich spreche über das Verwaltungsamt, wo ich meine Beschwerde eingereicht habe und die entscheidet über Einbürgerungen nach §8 StAG.

Die komplette Vorgeschichte habe ich in der Antwort №9 dargestellt.
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Antwort #43 - 05.05.2024 um 21:13:44
 
Das Problem ist, dass du von einem Landesverwaltungsamt sprichst. Wir wissen nicht mal welches Bundesland du bist.

Wir könnten also nichtmal in irgendwelchen Zuständigkeitsordnungen oder -gesetzen nachschlagen, wie das behördenintern geregelt ist.

Zumal nicht klar ist, ob das Landesverwaltungsamt in der Sache entscheidet, wie es in Hessen mit den Regierungspräsidien geregelt ist, oder nur die Rechtsaufsicht führt.

SimonB hat die ganze Zeit davon geschrieben, dass du in Sachsen leben würdest, was garnicht Sinn macht, weil die Mittelbehörde in Sachsen Landesdirektion und nicht Landesverwaltungsamt heißt.

Schauen wir uns https://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/zust.htm an, dann würde nur Thüringen Sinn machen, da in Thüringen wohl das Landesverwaltungsamt für § 8 StAG zuständig ist aber für § 10 StAG nicht. Für § 10 StAG ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt in Thüringen zuständig. Somit wäre die Arbeit vom Landesverwaltungsamt dann bei einem Antrag gem. § 10 StAG egal.

Unsere Zuständigkeitstabelle ist von 2011. Kann natürlich sein, dass die veraltet ist. Kann auch sein, dass die für die Reform der Staatsangehörigkeit eine neue Zuständigkeitsverordnung oder -gesetz erlassen. Das müsstest du ggf. noch prüfen, wenn du nicht sagen willst in welchem Bundesland du lebst.
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Antwort #44 - 06.05.2024 um 11:02:30
 
DWH schrieb am 05.05.2024 um 08:29:58:
Ich habe das Verwaltungsamt kontaktiert und die Antwort erhalten, dass meine EBH bereits die erforderlichen Stellungnahmen von Behörden einholt und sobald dies geschehen ist, werden meine Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt.

Diese Behörde hat dir auf deine Beschwerde korrekt geantwortet.
Ich gehe davon aus, dass dein Bundesland noch immer "Sachsen" ist. Weiterhin, dass mit deiner Antwort "fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes", noch immer Dresden gemeint ist. Auch in Leipzig wäre die zuständige entscheidende Behörde die EBH bei der Stadtverwaltung.
Auch in Sachsen sind verschiedene (Prüf)-Behörden am Einbürgerungsverfahren beteiligt.
Deine Einbürgerungsurkunde erhältst du zum Schluss des erfolgreichen Verfahrens von der EBH.

DWH schrieb am 05.05.2024 um 20:52:59:
Ich spreche über das Verwaltungsamt, wo ich meine Beschwerde eingereicht habe und die entscheidet über Einbürgerungen nach §8 StAG.

Warum nennst du noch immer den § 8 StAG? Du willst doch nach 6 Jahren, gem. § 10 (3) StAG eingebürgert werden.
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