Zuständigkeit: wer entscheidet über den Einbürgerungsantrag? |
Zuständige Einbürgerungsbehörde in den jeweiligen Bundesländern (ohne Gewähr) |
Es ist davon auszugehen, dass die Anträge bei den Stadt- bzw. Kreisverwaltungen zu stellen sind, auch wenn übergeordnete Behörden für die Entscheidung über den Antrag zuständig sind. In bestimmten Fällen kann es auch sein, dass die zuständige Behörde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für eine Entscheidung einholen muss. Ferner ist es denkbar, dass die Zuständigkeit noch bei einer anderen, in der Regel höheren Behörde liegt, wenn der Antrag vor einem bestimmten Stichtag gestellt wurde.
Für die Zusammenstellung wurde Einblick in Landesverordnungen genommen. Diese unterliegen aber stetigen Änderungen, die auch mal an uns vorbei gehen können. |
Stand: 4.1.2011
Bundesland |
nach § 8 StAG |
nach § 9 StAG |
nach § 10 StAG |
Beibehaltungsgenehmigung |
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Baden- Württemberg |
Die Landratsämter und die kreisfreien Städte |
Die Landratsämter und die kreisfreien Städte |
Die Landratsämter und die kreisfreien Städte |
Die Landratsämter und die kreisfreien Städte |
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Bayern |
Die Regierungen |
Die Regierungen |
Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte |
Die Regierungen |
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Berlin |
Senatsverwaltung für Inneres |
Senatsverwaltung für Inneres |
Bezirksverwaltungen |
Senatsverwaltung für Inneres |
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Brandenburg |
Landräte und Oberbürgermeister |
Landräte und Oberbürgermeister |
Landräte und Oberbürgermeister |
Landräte und Oberbürgermeister |
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Bremen |
Senator für Inneres |
Senator für Inneres |
dto.; für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven ist bei bestimmten Staatsangehörigen der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig. |
Senator für Inneres |
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Hamburg |
Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt |
Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt |
Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt |
Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt |
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Hessen |
Regierungspräsidium |
Regierungspräsidium |
Regierungspräsidium |
Regierungspräsidium |
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Mecklenburg- Vorpommern |
Innenministerium
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Innenministerium
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Kreise und kreisfreie Städte |
Innenministerium
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Niedersachsen |
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte |
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte |
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte |
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte |
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Nordrhein- Westfalen |
seit 1.7.2008: Kreise, kreisfr. Städte, große kreisangehörige Städte, die Bezirksregierungen bleiben aber für die ihnen am 1.7.2008 vorliegenden Anträge zuständig. |
Kreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte |
Kreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte |
Bezirksregierungen |
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Rheinland- Pfalz |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
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Saarland |
Innenministerium |
Innenministerium |
Innenministerium |
Innenministerium |
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Sachsen |
Landkreise und kreisfreie Städte |
Landkreise und kreisfreie Städte |
Landkreise und kreisfreie Städte |
Landkreise und kreisfreie Städte |
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Sachsen- Anhalt |
Landkreise und kreisfreie Städte? |
Landkreise und kreisfreie Städte |
Landkreise und kreisfreie Städte |
Landkreise und kreisfreie Städte |
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Schleswig- Holstein |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
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Thüringen |
Landesverwaltungsamt |
Kreise und kreisfreie Städte |
Kreise und kreisfreie Städte |
Landesverwaltungsamt |
Besonderheit: |
Für Anträge nach §§ 13 und 14 StAG (Einbürgerungen aus dem Ausland) ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Anträge nach dieser Rechtsgrundlage müssen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat gestellt werden. |