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Einbürgerung nach 6 Jahren (Gelesen: 1.513 mal)
DWH
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 27.04.2024 um 07:16:52
 
T.P.2013 schrieb am 27.04.2024 um 02:09:45:
Das hat nichts mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun.


Im Merkbaltt meiner EBH steht:

Für die Einbürgerung müssen Sie fogende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie haben seit 8 Jahren Ihren gesetzmäßigen Aufenthalt in Deutschlad
  • (bzw. seit 7 Jahren bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs)

  • (bzw. seit 6 bei besonderer Integrationsleistungen, z.B. Deutsch B2 oder höher)


Nehmen wir an, wir würden hier über den ersten Punkt, also um die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs sprechen. Wenn Du sagst, dass die Behörde die Sprachkenntnisse in Betracht ziehen kann, nicht soll, bedeutet das, dass die EBH auch diese Leistung nicht betrachten soll, sondern kann.
Wie kann es sein, dass die Teilnahme am Kurs nicht anerkannt wird, wenn die Teilnahme stattgefunden hat?  Augenrollen (Eben das habe ich gemeint unter Gleichbehandlung).
Ich würde die Begründung für die Nichtannahme dieses Punktes vonseiten Behörde gerne lesen.



Viele Grüße
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DWH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #31 - 27.04.2024 um 07:18:18
 
Aras schrieb am 27.04.2024 um 05:33:19:
Wahrscheinlich ist es wirklich das beste so mitte Juni die Untätigkeitsklage einzureichen


Hier stimme ich Dir völlig zu, in diesem Fall fallen alle Ermessensmomente wirklich weg  Augenrollen
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Aras
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Antwort #32 - 27.04.2024 um 08:12:08
 
Die Modalverben haben im Juristendeutsch ganz konkrete Bedeutungen. Du kannst da nicht sagen, da steht "können" oder "sollen", und es mit normalem Sprachgebrauch auslegen. Wenn ein Ermessen mit dem Modalverb "können" für die Behörde eröffnet wurde, dann kann die Behörde nicht sagen, ach machen wir nicht weil es uns freigestellt ist etwas zu machen oder nicht zu machen. So funktioniert Ermessen nicht. Kannst ja nach "Ermessensnichtgebrauch" googeln.

Oder schau hier

https://www.studysmarter.de/studium/rechtswissenschaften/oeffentliches-recht/erm....

Bei den 7 Jahren Verkürzung bei Besuch des Integrationskurses wird im Gesetz das Verb "werden"  verwendet. Wird im Gesetz die Verben "sein" und "werden" verwendet, dann wird eine gebundene Entscheidung formuliert. D.h. die Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum. Sie muss also 7 Jahre anstelle von 8 Jahren akzeptieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #33 - 27.04.2024 um 08:44:42
 
DWH schrieb am 27.04.2024 um 07:16:52:
Im Merkbaltt meiner EBH steht:

Für die Einbürgerung müssen Sie fogende Voraussetzungen erfüllen:

- Sie haben seit 8 Jahren Ihren gesetzmäßigen Aufenthalt in Deutschlad
  • (bzw. seit 7 Jahren bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs)

  • (bzw. seit 6 bei besonderer Integrationsleistungen, z.B. Deutsch B2 oder höher)


Nehmen wir an, wir würden hier über den ersten Punkt, also um die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs sprechen. Wenn Du sagst, dass die Behörde die Sprachkenntnisse in Betracht ziehen kann, nicht soll, bedeutet das, dass die EBH auch diese Leistung nicht betrachten soll, sondern kann.
Wie kann es sein, dass die Teilnahme am Kurs nicht anerkannt wird, wenn die Teilnahme stattgefunden hat?  Augenrollen (Eben das habe ich gemeint unter Gleichbehandlung).
Ich würde die Begründung für die Nichtannahme dieses Punktes vonseiten Behörde gerne lesen.



Viele Grüße


Bei der Verkürzung auf 7 Jahre hat die Behörde kein Ermessen. Wenn bescheinigt erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen wurde, wird auf 7 Jahre verkürzt.
Bei besonderen Integrationsleistungen kann auf bis zu 6 Jahre verkürzt werden. Hier hat sie ermessen.

Wenn du den Kurs abgeschlossen hast und B2 Kenntnisse höher, muss sie sich also nach 7 Jahren einbürgern und kann überlegen dich nach 6 Jahren einzubürgern.

Aber ist auch völlig egal. Der Gesetzeswortlaut geht schon stark in die Richtung, dass bei B2 oder höher das Ermessen auch positiv ausgeübt werden soll. Das ist gängige Verwaltungspraxis und das Merkblatt deiner Behörde geht auch in die Richtung. Und dass das überhaupt in Frage gestellt wird ergibt sich doch nur aus Beiträgen hier, nicht aus konkreten Äußerungen der Behörde.
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DWH
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Antwort #34 - 27.04.2024 um 09:01:49
 
Herzlichen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Mein einziges Ziel ist, die Risiken einzuschätzen und entscheiden, ob ich die Klage in nächsten Tagen einreiche und hoffe dass meine Integrationsleistungen angerechnet werden (die Sprache C1, das deutsche Studium Master Maschinenbau, ein guter Job als Ingenieur bei einer soliden Firma) oder warte noch bis Mitte Juni, wann das neue Gesetz in Kraft tritt, um jegliche Ermessungshandlungen vonseiten der EBH zu vermeiden. Da bin ich mir nicht sicher, was am besten wäre.

Viele Grüße
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DWH
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Antwort #35 - 27.04.2024 um 09:48:46
 
Apropos, den Kurs habe ich nicht abgeschlossen, ich bin schon als Ingenieur mit B2 Sprache nach Deutschland mit einem unterzeichneten Arbeitsvertrag gekommen und habe gleich begonnen, zu arbeiten.
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SimonB
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Antwort #36 - 27.04.2024 um 11:01:09
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Das ist eine aüßerst interessante Sache

So interessant oder selten ist das wirklich nicht. Das hat auch nichts mit Ungleichbehandlung zu tun.

DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein? 

Ja, doch du willst gleicher sein, oder was?
Das Gesetz unterscheidet hier, wie man dir erklärt hat und ein Merkblatt der EBH ist kein Gesetz.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 09:01:49:
die Risiken einzuschätzen und entscheiden, 

Ja, das ist verständlich und deshalb wird es dir erklärt.
Für deine Zeitschiene gilt doch vor allen Dingen:
-Antrag vor 6 Monaten eingereicht.
-"Wartezeit" in Dresden aktuell 19 bis 20 Monate
-kein besonderer Grund für vorgezogene Antragsbearbeitung
-Eine U-Klage würde nicht sofort zur Entscheidung führen. Die EBH als Beklagte würde vom Gericht über deine Klage informiert. Sie würde fristgerecht eine Klageerwiderung an das Gericht geben. Dann hätte das Gericht zu entscheiden.
- Man kann davon ausgehen, dass dieses gerichtliche Verfahren nicht vor Ende Juni beendet wird.
-Ab Ende Juni hat auch die EBH nach der aktuellen Rechtslage ( mind. 5 Jahre...usw) zu entscheiden. Da ist deine  6-Jahres-Idee und dein Vorwurf falschen Ermessens durch die EBH obsolet.

DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.
Nein. Unterschiedliche Sachverhalte sind  unterschiedlich zu bewerten und zu entscheiden. Das ist nicht nur bei Einbürgerungsverfahren so.

Ich habe es vielleicht überlesen, aber hast du im Antrag auch den Nachweis des erfolgreichen Einbürgerungstestes (Leben in D, LiD) vorgelegt?
Integrationskurs entfällt bei dir, dort wäre der LiD-Test enthalten gewesen.

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DWH
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Antwort #37 - 27.04.2024 um 11:52:43
 
SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
So interessant oder selten ist das wirklich nicht. Das hat auch nichts mit Ungleichbehandlung zu tun.


Für dich vielleicht nicht, für mich doch.

SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
Ja, doch du willst gleicher sein, oder was?


Entschuldigung, aber was für ein Quatsch unterstellst du mir! Ich will, dass die Behörde das Gesetz einhält und über den Antrag binnen dem dafür vorgesehenen Zeitraums entscheidet. Warum muss ich die Behörde verstehen, dass die nicht im Vorhinein dafür gesorgt hat, dass die größere Anzahl von Anträgen recthzeitig bearbeitet wird. Oder hast du hier eine andere Meinung und würdest die Behörde verstehen?
Ich habe niemals gesagt, dass ich bevorzugt werden muss oder will. Dreh mir bitte das Wort nicht im Mund herum.


SimonB schrieb am 27.04.2024 um 11:01:09:
Ich habe es vielleicht überlesen, aber hast du im Antrag auch den Nachweis des erfolgreichen Einbürgerungstestes (Leben in D, LiD) vorgelegt?
Integrationskurs entfällt bei dir, dort wäre der LiD-Test enthalten gewesen


Klar habe ich das vorgelegt

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #38 - 27.04.2024 um 12:37:55
 
Vielen Dank an alle Beteilgiten in diesem Thema, ich denke, ich habe alles von Euch gehört, was ich hören wollte und habe unterschiedliche Meinungen von Euch gesammelt.

Das Thema kann geschlossen werden.

Schönes Wochenende an alle zusammen.
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SimonB
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Antwort #39 - 27.04.2024 um 14:28:24
 
DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Ich will, dass die Behörde das Gesetz einhält 

Wer will das nicht? Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist kein bestimmter Zeitraum geregelt.
Wenn du also eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt deiner Einbürgerung willst, dann ist die Klage nach § 75 VwGO das Mittel der Wahl.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Warum muss ich die Behörde verstehen, dass die nicht im Vorhinein dafür gesorgt hat, dass die größere Anzahl von Anträgen recthzeitig bearbeitet wird.

Du musst die EBH nicht verstehen, das verlangt man nicht von dir.
Ich habe auch keine Lust, dir die Gründe dafür zu erklären.
Es sind hier in diesem Strang zu "Einbürgerung/StAG" jede Menge Meinungen, Fragen, Argumente nachlesbar.

Allen Antragstellern, die meinen, dieses Einbürgerungsverfahren müsse durch eine Untätigkeitsklage schneller *erledigt* werden, steht der Weg zum Verwaltungsgericht frei. Das ist zulässig und das gute Recht und hat nichts mit Moral oder Ungleichbehandlung zu tun.
Ich unterstelle dir keinen Quatsch. Natürlich sind vor dem Gesetz alle gleich, deshalb wird die EBH deinen Antrag nach StAG prüfen und entscheiden. Dann nach neuer Fassung/n.F.

DWH schrieb am 27.04.2024 um 11:52:43:
Ich habe niemals gesagt, dass ich bevorzugt werden muss oder will.
Dann hast du das mit der neuen Rechtslage nach § 10 und dem KANN- Prinzip noch nicht verstanden.
Evtl. liest du mal nach, was im § 10 (3) StAG n.F. steht.

Freundlicherweise hat der User @Fred Dust das mal für alle gut lesbar zusammengestellt.
Im Strang "Gesetzesänderungen" zu finden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #40 - 05.05.2024 um 08:29:58
 
Guten Morgen an alle zusammen,

da ich kurzerhand mein erstes Thema von den Moderatoren schließen ließ, ist hier die Fortsetzung meines Themas Einbürgerung nach 6 Jahren.


Ich habe das Verwaltungsamt kontaktiert und die Antwort erhalten, dass meine EBH bereits die erforderlichen Stellungnahmen von Behörden einholt und sobald dies geschehen ist, werden meine Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt.

Ich dachte, dass das Verwaltungsamt zuerst die Unterlagen prüft und die Entscheidung über §8 StAG trifft. Aber es läuft anders und ich hätte zwei Fragen an euch:

1. Gehen wir davon aus, dass die Stellungnahmen der Behörden eingetroffen sind, die Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt wurden und das Verwaltungsamt keinen ausreichenden Grund für §8 StAG sieht. Können die Unterlagen für die Einbürgerung nach § 10 verwendet werden, da sie ja bereits gesammelt wurden?

2. Wenn die behördlichen Stellungnahmen eingetroffen sind, kann meine EBH unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen bereits eine Entscheidung nach §10 StAG treffen, oder? Oder muss in diesem Fall das Verwaltungamt zuerst die Entscheidung treffen, da ich es beim Verwaltungsamt angefragt habe?


Viele Grüße
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blubb


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Antwort #41 - 05.05.2024 um 15:56:26
 
DWH schrieb am 05.05.2024 um 08:29:58:
...
Ich dachte, dass das Verwaltungsamt zuerst die Unterlagen prüft und die Entscheidung über §8 StAG trifft. Aber es läuft anders und ich hätte zwei Fragen an euch:


Das BVA prüft nichts, sondern nimmt an und leitet an die zuständige Behörde weiter.

Zitat:
1. Gehen wir davon aus, dass die Stellungnahmen der Behörden eingetroffen sind, die Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt wurden und das Verwaltungsamt keinen ausreichenden Grund für §8 StAG sieht.


Das BVA entscheidet nichts, sondern nur die EBH.

Zitat:
Können die Unterlagen für die Einbürgerung nach § 10 verwendet werden, da sie ja bereits gesammelt wurden?


Ja.

Zitat:
2. Wenn die behördlichen Stellungnahmen eingetroffen sind, kann meine EBH unter Berücksichtigung der Integrationsleistungen bereits eine Entscheidung nach §10 StAG treffen, oder?


Ja.

Zitat:
Oder muss in diesem Fall das Verwaltungamt zuerst die Entscheidung treffen, da ich es beim Verwaltungsamt angefragt habe?


Nein. Das BVA entscheidet nichts.
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Antwort #42 - 05.05.2024 um 20:52:59
 
T.P.2013 schrieb am 05.05.2024 um 15:56:26:
Das BVA prüft nichts, sondern nimmt an und leitet an die zuständige Behörde weiter


Ich bin mir nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe. Welche Behörde meist Du? Ich spreche über das Verwaltungsamt, wo ich meine Beschwerde eingereicht habe und die entscheidet über Einbürgerungen nach §8 StAG.

Die komplette Vorgeschichte habe ich in der Antwort №9 dargestellt.
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Antwort #43 - 05.05.2024 um 21:13:44
 
Das Problem ist, dass du von einem Landesverwaltungsamt sprichst. Wir wissen nicht mal welches Bundesland du bist.

Wir könnten also nichtmal in irgendwelchen Zuständigkeitsordnungen oder -gesetzen nachschlagen, wie das behördenintern geregelt ist.

Zumal nicht klar ist, ob das Landesverwaltungsamt in der Sache entscheidet, wie es in Hessen mit den Regierungspräsidien geregelt ist, oder nur die Rechtsaufsicht führt.

SimonB hat die ganze Zeit davon geschrieben, dass du in Sachsen leben würdest, was garnicht Sinn macht, weil die Mittelbehörde in Sachsen Landesdirektion und nicht Landesverwaltungsamt heißt.

Schauen wir uns https://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/zust.htm an, dann würde nur Thüringen Sinn machen, da in Thüringen wohl das Landesverwaltungsamt für § 8 StAG zuständig ist aber für § 10 StAG nicht. Für § 10 StAG ist der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt in Thüringen zuständig. Somit wäre die Arbeit vom Landesverwaltungsamt dann bei einem Antrag gem. § 10 StAG egal.

Unsere Zuständigkeitstabelle ist von 2011. Kann natürlich sein, dass die veraltet ist. Kann auch sein, dass die für die Reform der Staatsangehörigkeit eine neue Zuständigkeitsverordnung oder -gesetz erlassen. Das müsstest du ggf. noch prüfen, wenn du nicht sagen willst in welchem Bundesland du lebst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #44 - 06.05.2024 um 11:02:30
 
DWH schrieb am 05.05.2024 um 08:29:58:
Ich habe das Verwaltungsamt kontaktiert und die Antwort erhalten, dass meine EBH bereits die erforderlichen Stellungnahmen von Behörden einholt und sobald dies geschehen ist, werden meine Unterlagen an das Verwaltungsamt geschickt.

Diese Behörde hat dir auf deine Beschwerde korrekt geantwortet.
Ich gehe davon aus, dass dein Bundesland noch immer "Sachsen" ist. Weiterhin, dass mit deiner Antwort "fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes", noch immer Dresden gemeint ist. Auch in Leipzig wäre die zuständige entscheidende Behörde die EBH bei der Stadtverwaltung.
Auch in Sachsen sind verschiedene (Prüf)-Behörden am Einbürgerungsverfahren beteiligt.
Deine Einbürgerungsurkunde erhältst du zum Schluss des erfolgreichen Verfahrens von der EBH.

DWH schrieb am 05.05.2024 um 20:52:59:
Ich spreche über das Verwaltungsamt, wo ich meine Beschwerde eingereicht habe und die entscheidet über Einbürgerungen nach §8 StAG.

Warum nennst du noch immer den § 8 StAG? Du willst doch nach 6 Jahren, gem. § 10 (3) StAG eingebürgert werden.
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