Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Einbürgerung nach 6 Jahren (Gelesen: 1.302 mal)
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #15 - 26.04.2024 um 14:22:30
 
Fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 588

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #16 - 26.04.2024 um 15:17:31
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 14:22:30:
Fast Leipzig, die Hauptstadt eines neuen Bundeslandes

In Dresden dauert es im Schnitt 19-20 Monate.
Dein Antrag wird nicht vorgezogen bearbeitet, sondern der Reihe nach abgearbeitet. Das Schreiben deines AG sah die Behörde als nicht relevant an/kein wichtiger Grund.

Ansonsten schließe ich mich der Meinung von @reinhard an.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #17 - 26.04.2024 um 16:09:35
 
Ich hätte noch eine Frage an Euch.

Nehmen wir an, ich reiche eine Untätigkeitsklage vor Gericht ein und die Klage wird in nächsten Wochen in Gang gesetzt, also vor 27.06.2024, wann das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft treten wird. Wie ich schon erwähnt habe, erfülle ich die Mindestanforderung (Deutsch B2 laut Anforderungen meiner EBH zzgl. Studium Master Maschinenbau) für die Einbürgerung nach 6 Jahren laut §10 StAG. Soweit ich verstehe, wird in diesem Fall nur meine EBH über meinen Antrag entscheiden, ohne das Landesverwaltungsamt herangezogen werden. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.810

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #18 - 26.04.2024 um 16:51:57
 
Das Landesverwaltungsamt wäre kein Verfahrensbeteiligter in der Untätigkeitsklage.

Aber du kannst davon ausgehen, dass ggf. der Antrag sich soweit verzögern würde, dass die gem. neuer Rechtslage nach dem neuen Gesetz entscheiden würden und dich dann einfach ohne Ausüben jedweden Ermessen einbürgern würden.

Heißt die Mittelbehörde in Sachsen nicht Landesdirektion Sachsen und nicht Landesverwaltungsamt Sachsen? Kann doch somit garnicht Sachsen oder Meck-Pomm sein?!

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.135
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #19 - 26.04.2024 um 17:00:07
 
Es sollte mich sehr wundern, wenn nach Einreichen der Klage die Verhandlung noch vor Ende Juni 2024 stattfinden würde. Oder hast Du vor einen Eilantrag einzureichen oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen? Dazu würde mich mal die Begründung interessieren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.810

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #20 - 26.04.2024 um 17:19:19
 
Eilantrag für eine Einbürgerung hat praktisch 0 % Chance. Man kann ja nicht vorläufig einbürgern Zwinkernd.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #21 - 26.04.2024 um 17:26:14
 
Ich habe bischer keine Klage eingereicht und bin momentan am Überegen, ob es Sinn macht, abzuwarten oder oder schon eine Klage loszuchießen, wenn ich schon die Mindestanforderung erfülle (B2 Deutsch). Wie gesagt, auch wenn das Landesverwaltungamt mein Empfehlungsschreiben nicht genügend befindet, will ich selbst den Pass erwerben, damit ich die gleichen Chancen, bzw. für die zukünftigen Dienstresien, habe. Bin der einzige Ausländer unter meinen deutschen Kollegen  Augenrollen


Ehrlich gesagt, ich denke nicht, dass der Einspruch etwas bringt, sonst hätten die nicht nach zwei Tagen nach der Einreichung den abgelehnt  Augenrollen, eher das Verwaltungsamt musste den einnehmen. Ich will nicht die Klage vor Gericht einreichen, aber noch mehr will ich nicht, noch mehr als ein Jahr auf die Einbürgerung warten zu müssen.

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #22 - 26.04.2024 um 17:27:37
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 17:19:19:
Eilantrag für eine Einbürgerung hat praktisch 0 % Chance. Man kann ja nicht vorläufig einbürgern Zwinkernd. 


Was meinst Du damit? Ich erfülle schon die Anforderungen meiner EBH.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #23 - 26.04.2024 um 17:30:30
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 16:51:57:
Das Landesverwaltungsamt wäre kein Verfahrensbeteiligter in der Untätigkeitsklage.

Aber du kannst davon ausgehen, dass ggf. der Antrag sich soweit verzögern würde, dass die gem. neuer Rechtslage nach dem neuen Gesetz entscheiden würden und dich dann einfach ohne Ausüben jedweden Ermessen einbürgern würden.


Danke für Deine Antwort, ich hätte nichts dagegen, wenn man über meinen Antrag in ein paar Monaten entscheiden würde, aber doch nicht in 15 Monaten oder so.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 588

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #24 - 26.04.2024 um 17:41:51
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 16:09:35:
erfülle ich die Mindestanforderung (Deutsch B2 laut Anforderungen meiner EBH zzgl. Studium Master Maschinenbau) für die Einbürgerung nach 6 Jahren laut §10 StAG

Dort in §10 steht: kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
Da du deinen Antrag aber erst vor ca 6 Monaten gestellt hast, spielen die Mindestanforderungen (die du ja spielend mehr als erreicht hast) nicht mehr die Rolle, die du ihnen beimisst.
Du wirst du auch mit einer U-Klage nicht mehr erreichen, als dass du nach neuer Rechtslage eingebürgert wirst.

Die Behörden kommunizieren miteinander, auch in Sachsen.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Eine sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist nicht unzulässig.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.810

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #25 - 26.04.2024 um 17:52:37
 
Also ich hab SimonB blockiert aber sehe leider trotzdem, dass sie irgendwas gepostet hat aber nicht was (ich wills auch nicht wissen). Ich würde dir aber empfehlen sie schlicht zu ignorieren.

Es gibt einen Unterschied zwischen Eilantrag und Untätigkeitsklage. Den Eilantrag hat lottchen eingeworfen und dient dazu, dass man einen Sachverhalt vorläufig regelt bis die endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Du willst aber ggf. eine Untätigkeitsklage einreichen, wo es gerade darum geht, dass die beklagte Behörde eine endgültige Entscheidung trifft.


Also ich würde die Untätigkeitsklage einfach einreichen.

Schau dir meinen Thread an
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1692689300

Du musst es nicht ganz gründlich machen wie ich. Einfach zur Rechtsantragsstelle deines zuständigen Verwaltungsgerichts hingehen und sagen, dass du ne Untätigkeitsklage einreichen willst. Aktenzeichen von der Behörde und ab geht die Luzi.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 588

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #26 - 26.04.2024 um 19:17:52
 
Aras schrieb am 26.04.2024 um 17:52:37:
Es gibt einen Unterschied zwischen Eilantrag und Untätigkeitsklage.

Ja, richtig. Den gibts. Deshalb hatte ich nichts von Eilantrag geschrieben, sondern darauf hingewiesen, dass eine Untätigkeitsklage  nicht unzulässig ist.

Selbstverständlich kann @DWH auch deine Klage verwenden. Aber bitte darauf achten, dass  es kein Bauantrag wird. Und möglichst auch die Klage-Erwiderung der Beklagten lesen.

Wenn du mich blockierst, dürfen doch andere User lesen, was ich schreibe, oder ? hä?

Ansonsten gern nochmal an @DWH:
Ich schließe mich der Meinung von @reinhard an.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DWH
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #27 - 26.04.2024 um 20:06:46
 
SimonB schrieb am 26.04.2024 um 17:41:51:
Dort in §10 steht: kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden


Das ist eine aüßerst interessante Sache. Wenn diese Informationen über das Sprachniveau auf dem offiziellen Blatt der EBH veröffentlicht ist, wie kann die EBH in einem bestimmten Fall diese Forderung für nicht ausreichend erklären? Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein?  hä?

Es ist reine Vermutung, aber sollte die Behörde so was abziehen, dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.775

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #28 - 27.04.2024 um 02:09:45
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 20:06:46:
Das ist eine aüßerst interessante Sache. Wenn diese Informationen über das Sprachniveau auf dem offiziellen Blatt der EBH veröffentlicht ist, wie kann die EBH in einem bestimmten Fall diese Forderung für nicht ausreichend erklären? Sind alle gleich vor dem Gesetz oder nein?  hä?

Es ist reine Vermutung, aber sollte die Behörde so was abziehen, dann ist es schon etwa moralischer Schaden oder keine Gleichbehandlung, oder wie das auf deutsch heißt.


Hallo,

da irrst Du.
Das Wörtchen "kann" bedeutet, dass die jeweilige Behörde einen Ermessensspielraum bei der Entscheidungsfindung hat. Im Gegensatz zur Formulierung "hat" oder es "ist".

Das hat nichts mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun.

Dir geht es ja im Kern um die Dauer des Entscheidungsprozesses der EBH. Und dem kannst Du eben nur mittels einer Untätigkeitsklage entgegnen, sobald die entsprechenden zeiträume abgelaufen sind.
Alles andere sind nur Nebenkriegsschauplätze, die Dich nicht weiterbringen.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.810

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach 6 Jahren
Antwort #29 - 27.04.2024 um 05:33:19
 
Das Problem ist, dass die Behörde zwischen 6 und 7 Jahren ("auf bis zu 6 Jahren") reduzieren kann. Und da kann es sein, dass die Behörde bestimmte Regeln anwendet um das Ermessen zu regeln. Bspw. wenn ich das als Behörde regeln würde, könnte ich sagen, dass ich jede Stufe mehr als B1 mit einer dreimonatigen Verkürzung honoriere und jedes Jahr ehrenamtlicher Tätigkeit auch mit dreimonatiger Verkürzung. Und wenn da einer mit C2 Zertifikat und ein Jahr aktiver Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr ankommt verkürze ich es auf 6 Jahre, aber einer mit nur C1 verkürze ich auf 6,5 Jahre. Sowas wäre meiner Meinung nach vertretbar.
Du weißt ja nicht, wie das bei dir die Stadt dieses Ermessen ausübt. Kann sein, dass die sich da viel größere Mühe gemacht haben und das ganz fein granular geregelt haben.

Darum wäre es natürlich gut zu wissen wie die das auf ihrem Informationsblatt genau formuliert haben.  Aber es kommt auch nicht auf das Informationsblatt an, sondern auf die tatsächlich in der Vergangenheit erfolgte Ermessensausübung.

Wahrscheinlich ist es wirklich das beste so mitte Juni die Untätigkeitsklage einzureichen. Dann werden ungefähr bei Inkrafttreten des neuen Rechts die Klage bearbeiten und dann kriegst du deine Einbürgerung 100% ohne dass es ja ums Ermessen geht.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema