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Einbürgerung nach 6 Jahren (Gelesen: 1.131 mal)
DWH
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.04.2024 um 19:35:05
 
Hallo Leute,

hier kurz meine Geschichte. Bin ein Ausländer, befinde mich in Deutschland seit ein wenig mehr als sechs Jahren, arbeite als Ingenieur, habe in Deutschland ein Fernstudium Master Maschinenbau absolviert, Deutsch C1.

Habe vor fast halbem Jahr den Antrag auf Einbürgerung gestellt, und klar, man hat den nicht in Arbeit genommen mit dem Grund, die Behörde liegt mehr als Jahr hinterher und ist überfordert.

Vor ein paar Wochen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der oberen Behörde eingereicht (da habe ich unter anderen angegeben, dass wenn sie über meinen Antrag nicht entscheiden werden, werde ich mich gezwungen sehen, eine Untätigkeitsklage vor Gericht zu erheben), die wurde abgelehnt und unter anderem wurde da erwähnt, dass die Behörde keinen hinreichenden Grund für die vorzeitige Einbürgerung nach §8 StAG sieht, obwohl ich den Empfehlungsschreiben vorgelegt habe, dass die Einbürgerung mir für die Arbeit benötigt wird.

Habe den Einspruch eingereicht, der wurde nicht abgelehnt. Die Behörde hat geschrieben, die werden meine Akte zu sich übersenden lassen und die sichten und anschließend entscheiden, ob ich doch laut §8 StAG eingebürgert werden könnte.

Jetzt meine Fragen:

1. Wie denkt Ihr, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde wirklich ihre Meinung geändert hat und die Klage zu meinem Gunsten entscheiden wird.
2. Wie lange bräuchte eine Behörde für die Sichtung meiner Akte, wenn man davon ausgeht, dass die in meinem Fall wirklich Ansätze sieht, positiv darüber zu entscheiden.

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #1 - 25.04.2024 um 19:40:14
 
Die Chance liegt zwischen Null und Hundert Prozent.

Mehr können wir hier sagen, wenn die Behörde die Akte veröffentlicht hat und wir die lesen können.

Du machst Dir ziemlich viel überflüssige Arbeit. Die Regelung, die Du willst, ist vom Parlament schon abgeschafft worden. Das Parlament hat beschlossen, alle einzubürgern, die fünf Jahre hier sind. Die Änderung gilt ab dem 27. Juni.

Am sichersten bist Du, wenn Du der Behörde einen Brief schreibst: Du verzichtest auf eine Klage, über den Widerspruch sollen sie bitte nicht vor dem 27. Juni entscheiden.
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DWH
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Antwort #2 - 25.04.2024 um 20:05:58
 
reinhard schrieb am 25.04.2024 um 19:40:14:
Am sichersten bist Du, wenn Du der Behörde einen Brief schreibst: Du verzichtest auf eine Klage, über den Widerspruch sollen sie bitte nicht vor dem 27. Juni entscheiden. 


Vielen Dank für Deine Rückmeldung. Könntest Du bitte ein bisschen genauer aufklären, was Du meinst? Welchen Widerspruch meinst Du, den von mir eingereichten Einspruch? Ich denke ja, den hast Du gemeint. Aber in diesem Fall wird mein Antrag noch lange warten, bis man ihn in Arbeit nimmt.

Die Behörde leigt ca. 15 Monate (bearbeitet also die Anträge, die vor 15 Monaten eingereicht wurden) dahinter.

Viele Grüße
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DWH
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Antwort #3 - 25.04.2024 um 21:09:28
 
reinhard schrieb am 25.04.2024 um 19:40:14:
Die Regelung, die Du willst, ist vom Parlament schon abgeschafft worden. Das Parlament hat beschlossen, alle einzubürgern, die fünf Jahre hier sind


In diesem Sinne brauche dieses Gesetz nicht, da ich mich schon seit sechs Jahren in Deutschland rechtsmäßig befinde und mit guten Integrationsleistungen (in meinem Bundesland gilt schob die Sprache auf B2 Niveau als gute Integrationsleistung, geschweige denn das Master Studium) schon eingebürgert werden darf, ohne auf das neue Gesetz warten zu müssen. Das Problem ist, wie ich vorhin schon erwähnt habe, die Behörde nimmt meinen Antrag nicht in Arbeit.

Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #4 - 25.04.2024 um 21:18:33
 
Du solltest froh sein.

Gute Integration ist immer eine Ermessensentscheidung, und es wurde schon mal abgelehnt. Im Gesetz stehen jetzt acht Jahre Aufenthalt als Voraussetzung für die Regeleinbürgerung.

Ab dem 27. Juni gelten fünf Jahre als ausreichend.

Aber wenn Du die Energie aufbringen willst, kann Du es natürlich machen. Meinen Tipp findest Du oben. Alles auf den 28. Juni verschieben, und es klappt ohne jede Anstrengung.
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Aras
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Antwort #5 - 25.04.2024 um 21:25:35
 
Wurde geklagt? Läuft ein Widerspruchsverfahren? Also ist jetzt ganz klar.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #6 - 25.04.2024 um 21:39:26
 
Aras schrieb am 25.04.2024 um 21:25:35:
Wurde geklagt? Läuft ein Widerspruchsverfahren? Also ist jetzt ganz klar.


Es läuft ein Widerspruchsverfahren. Die Klage wurde angedroht.

Er will jetzt die Einbürgerung nach sechs Jahren erzwingen.
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Antwort #7 - 25.04.2024 um 23:10:08
 
Verstehe jetzt ehrlich gesagt nicht was genau für ein Prozedere ihr da am laufen habt. Was meinst du mit vorzeitig einbürgern? Was spielt § 8 für eine Rolle? Und was ist das für ein Empfehlungsschreiben?

Wogegen läuft ein Widerspruch?
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Aras
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Antwort #8 - 25.04.2024 um 23:46:11
 
Meinte "Also ist jetzt nicht ganz klar"

Finde auch, dass wir etwas mehr Infos brauchen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 26.04.2024 um 06:58:59
 
Hallo an alle zusammen,

noch einmal mein Anliegen.

Bin seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, Deutsch C1, Studium in Deutschland.

Habe vor ca. sechs Monaten den Antrag auf Einbürgerung bei meiner örtlichen EBH gestellt. Da ich schon Deutschkenntnisse Minimum B2 habe, darf ich schon laut Merkblatt meiner EBH nach sechs Jahren eingebürgert werden.
Unter eingerechter Dokumente war auch ein Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers, dass ich den deutschen Pass für meine erwerbliche Tätigkeit brauche.
Mein Antrag wird nicht bearbeitet (wegen einer Stau von Anträgen, die Bearbeitungsverspätung ist ca. 20 Monate).

Aufgrund dessen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde an ein Landverwaltungsamt eingereicht mit der Bitte, mir die realen Fristen der Bearbeitung meines Antrages mitzuteilen. Zu dieser Beschwerde habe ich auch das Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers beigelegt. Diese Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt abgelehnt, unter dem Motto, meine EBH sei überlastet und mein Empfehlungsschreiben ist nicht hinreichend, um über meinen Antrag nach Paragraph 8 StAG zu entscheiden. Ich selbst habe keine Paragraphen weder in meinem Einbürgerungszusicherungsantrag, noch in meiner Fachaufsichtsbeschwerde erwähnt, also mein Ziel war, dass meine EBH meinen Antrag in Arbeit nimmt.

Gegen diese Ablehnung habe ich den Einspruch dem Leiter des Referats in demselben Landverwaltungsamt eingereicht und jetzt selbst gefragt, ob ich nach Paragraph 8 StAG, und dieselbe Kollegin, die meine Fachaufsichtsbeschwerde abgelehnt hatte, hat mir mitgeteilt, das Verwaltungsamt wird meine Akte sichten und entscheiden, ob ich nach Paragraph 8 StAG eingebürgert werden kann. Ich warte auf die Rückmeldung schon seit anderthalb Wochen.

Oben hat ein Forummitglied geschrieben, dass in meinem Fall ich acht Jahre Inlandaufenthalt aufweisen soll, aber ich denke, dass esauch für das Paragraph 8 StAG dieselben Begünstigungen in puncto Aufenthaltsdauer im Falle einer erfolgreichen Integration gelten, wie beim Paragraph 10 StAG.

Mein Ziel ist, dass die Behörde - entweder EBH oder Landesverwaltungsamt - über meinen Antrag entscheiden, und es spielt keine Rolle für mich, nach welchem Paragraph. Daher will die ganzer Sache einen Impuls versetzen und sollten die nicht in nächsten ein paar Wochen meinen Antrag in Arbeit nehmen, willnich eine Klage vor Gericht einreichen.




P.S. Die Behördenüberlastung will ich  nicht als Grund akzeptieren, ich arbeite auch manchmal mit Überlastung, aber in der freien Wirtschaft darf sich eine Firma keine 20 Monate Verzug zuschulden lassen, sonst geht die Pleite. Warum lässt sich sowas eine Behörde, deren Arbeit ich mit meinen Steuern finanziere?  Augenrollen

Ich freue mich auf Eure Kommentare.

Viele Grüße

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #10 - 26.04.2024 um 08:27:44
 
Alles klar, jetzt versteh ich es.

Es gibt einen offiziellen Weg um sich einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung einzuklagen: Die Untätigkeitsklage.

Das was du versuchst klingt sehr nach inoffiziellem Weg, der gut und gerne genauso fruchtbar sein könnte wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Deshalb fällt es mir schwer eine Prognose zu treffen wie die Behörde/Fachaufsicht entscheiden wird.

Dinge die sicherlich in ihre Entscheidung mit reinspielen:
1. Alternative Untätigkeitsklage
2. Empfehlungsschreiben: Wie triftig ist der Grund? Du arbeitest dort schon, also kann die Einbürgerung eigentlich gar nicht so notwendig für deine Arbeit sein

Wie lange sie zur Sichtung braucht wird dir hier auch niemand seriös sagen können. 1 1/2 Wochen sind aber noch keine lange Zeit.

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Antwort #11 - 26.04.2024 um 12:37:20
 
Was Empfehlungsschreiben angeht - da steht, dass die Einbürgerung für mögliche zukünftige Dienstreisen ins Ausland sehr gut wäre. Nicht wörtlich so, aber in die Richtung. Als Ablehnungsgrund meiner Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt geschrieben, dass ich meine Erwerbstätigkeit auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft versehen kann, obwohl der deutsche Pass meine Erwerbstätigkeit erleichtern würde. Also unzureichender Grund.

Wegen anderthalb Wochen stimme ich Dir völlig zu, mindestens zweieinhalb Wochen würde ich noch warten.

Viele Grüße
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Antwort #12 - 26.04.2024 um 12:48:12
 
DWH schrieb am 26.04.2024 um 12:37:20:
Was Empfehlungsschreiben angeht - da steht, dass die Einbürgerung für mögliche zukünftige Dienstreisen ins Ausland sehr gut wäre. Nicht wörtlich so, aber in die Richtung. Als Ablehnungsgrund meiner Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt geschrieben, dass ich meine Erwerbstätigkeit auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft versehen kann, obwohl der deutsche Pass meine Erwerbstätigkeit erleichtern würde. Also unzureichender Grund.


Die Ansicht des Verwaltungsamtes teile ich.

Kannst ja abwarten was bei der Beschwere rauskommt. Und dann ggf. überlegen zu klagen. Wie gesagt, zu sagen wie die vermutlich entscheiden ist schwierig.
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Antwort #13 - 26.04.2024 um 13:33:01
 
Es mag sein, dass Du es auch nicht genügend befindest, alles in Ordnung, das ist Ansichtssache.

Was mich halt wundert, ist die Logik der Behöre, in diesem Fall des Verwaltungsamtes. Seine "Untergebene", nämlich EBH, liegt 20 Monate im Verzug. Warum nicht die Möglichkeit nutzen, die ein wenig zu entlasten und eine Einbürgerungsangelegenheit zu übernehmen? Das ist für mich leider ein Zeichen, dass die keine
Verantwortung mittragen, dass die Behörden schon nach vielen Jahren nach Korona 20 Monate hinterherhinkt.
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« Zuletzt geändert: 26.04.2024 um 13:46:42 von DWH »  
 
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Antwort #14 - 26.04.2024 um 13:56:19
 
Die übergeordnete Behörde darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht einfach so die Arbeit von der Kommune übernehmen. Glaub das verfassungsrechtliche prinzip heißt "Einhaltung der Zuständigkeitsordnung".


Um welche Stadt reden wir denn eigentlich? Leipzig?
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