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Familienzusammenführung trotz Vorstrafe (Gelesen: 2.711 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Eepdo
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14.12.2023 um 09:55:48
 
Hallo zusammen,

ich bin deutsche Staatsbürgerin und lebe seit 2016 in der Türkei. 2020 habe ich meinen Mann geheiratet. 2021 habe ich meinen Sohn bekommen, er ist auch deutscher Staatsbürger. Mein Mann hat im Jahr 2006 jemanden umgebracht und war bis 2014 im Gefängnis. Wir haben 2023 ein Visum für eine Familienzusammenführung beantragt, diese wurde abgelehnt. Als Grund wurde Straftat angegeben und dass ich schon seit 2016 in der Türkei lebe. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Anmeldung in Deutschland. Wir haben angegeben, dass wir vorübergehend bei meiner Oma leben werden, dies hat sie auch mit einem Dokument bestätigt. Ich möchte einen neuen Antrag stellen und mich vorher in Deutschland anmelden, dieses Mal. Nach Rücksprache mit mehreren Anwälten wurde mir gesagt, dass wir wieder eine Ablehnung erhalten werden. Es wird dann aber vor Gericht gehen und das Ergebnis ist nicht sicher. Ein Anwalt hat mir sogar geschrieben, dass er seit 20 Jahren tätig ist und den Fall mehrmals ohne Erfolg probiert hat. Kann mir jemand sagen, ob es tatsächlich so schwer ist in dem Fall eine Bestätigung zu bekommen. Vielen Dank im Voraus. Mfg
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Antwort #1 - 14.12.2023 um 10:02:51
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 09:55:48:
Kann mir jemand sagen, ob es tatsächlich so schwer ist in dem Fall eine Bestätigung zu bekommen. 

Vor Gericht und auf hoher See...niemand wird dir das besser voraus sagen können, als ein Anwalt!

Fakt ist, dass die Behörden abwägen müssen zwischen der "Familienzusammenführung" für den Einzelnen und der Sicherheit für die Allgemeinheit!
Einen "umgebracht" halte ich für eine extrem starke "Unsicherheit" für das Volk!

Dazu lebst du seit 7 Jahren in der Türkei...also man kann es versuchen, aber die Chancen werden wohl nicht sehr hoch sein


auch sollten eventuelle Reststrafen berücksichtigt werden. 8 Jahre für einen umgebracht erscheint mir wenig
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Eepdo
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Antwort #2 - 14.12.2023 um 13:08:10
 
deerhunter schrieb am 14.12.2023 um 10:02:51:
Vor Gericht und auf hoher See...niemand wird dir das besser voraus sagen können, als ein Anwalt!

Fakt ist, dass die Behörden abwägen müssen zwischen der "Familienzusammenführung" für den Einzelnen und der Sicherheit für die Allgemeinheit!
Einen "umgebracht" halte ich für eine extrem starke "Unsicherheit" für das Volk!

Dazu lebst du seit 7 Jahren in der Türkei...also man kann es versuchen, aber die Chancen werden wohl nicht sehr hoch sein


auch sollten eventuelle Reststrafen berücksichtigt werden. 8 Jahre für einen umgebracht erscheint mir wenig


Danke für deine Antwort.

Er hat keine Reststrafe.
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Antwort #3 - 14.12.2023 um 13:22:08
 
Ob das die Ausgangssituation so verbessert wenn Du einen Wohnsitz in D nimmst vermag ich nicht zu sagen. Du hast vor, nur den Wohnsitz zu nehmen und nicht wirklich auf alle Fälle mit dem Kind nach D zu ziehen, egal, ob Dein Mann das Visum / die AE bekommt oder nicht, richtig? Dir ist klar, dass wenn Du Deinen Wohnsitz in D nimmst, Du dort steuerpflichtig und krankenversicherungspflichtig bist? Hast Du vor in D zu arbeiten, hat Dein Mann einen Job in Aussicht? Als Deutsche wäre das normalerweise nicht nötig, aber in dieser Konstellation könnte es möglicherweise von Vorteil sein, wenn Ihr Euren LU selber sichern könntet. Gibt es irgendwelche "wichtigen" Leute, die den Wandel Deines Mannes bestätigen können? Also ihm einen guten Leumund schriftlich bescheinigen? Arbeitgeber, Ärzte, Behördenvertreter....was weiß ich. 
Spricht er deutsch?

Ihr müsstet die deutschen Behörden davon überzeugen, dass er keine Gefahr für die deutsche Gesellschaft ist. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, warum das Leben in der Türkei für Euch als Familie nicht mehr möglich sein soll?
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Antwort #4 - 14.12.2023 um 13:32:03
 
Hallo und Danke für deine Antwort,

selbstverständlich werde ich in Deutschland mit meinem Kind leben, wenn ich da angemeldet bin. Ich habe zwei abgeschlossene Ausbildungen in Deutschland und werde auch arbeiten gehen, sobald ich einen Kindergartenplatz habe. Diese Sachen kann ich nur vor Ort klären.

Falls es angefordert wird, kann er sich von Ärzten eine Bestätigung holen, dass er keine Gefahr für irgendjemanden darstellt.

Ich möchte das mein Kind die gleiche Bildung und Möglichkeiten, wie ich es hatte auch bekommt. Meine ganzen Familienangehörigen leben in Deutschland.
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Antwort #5 - 14.12.2023 um 14:02:22
 
Absolut unabhängig von jeder Frage zum Lebensunterhalt hat das deutsche Kind sowohl ein Recht auf ein Leben in Deutschland wie auch auf seinen Vater.

Die erforderliche Interessenabwägung - hier die Rechte des Kindes auf Leben in D und mit seinem Vater, da die der Öffentlichkeit auf Schutz vor Straftätern - kann und darf meiner Ansicht nach nicht schematisch erfolgen wie z.B. "Erst nach x Jahren" oder dergleichen.

Sollte ein Anwalt dort aus seiner Erfahrung schildern, dass er einen positiven Ausgang für unwahrscheinlich hält, gehört dazu auch ein Vergleich der früheren Straftaten und Lebensführung seither bei seinen Erfahrungs-Fällen mit dem hier vorliegenden.

Ebenso wäre zu berücksichtigen, wie die familiäre Bindung war, die da im Bundesgebiet gelebt werden sollte. Ging es da nicht um analoge Fälle zum hier diskutierten, verbietet sich ein pauschaler Vergleich von vornherein.

Ich will damit nicht sagen, dass ich optimistisch bin im Hinblick auf einen leichten Weg der TS mit Kind UND Ehemann nach Deutschland. Ein Richter sollte jedoch keine pauschalen Erwägungen analog der früher erlebten und in den vorherigen Antworten angeklungenen anstellen, sondern klar den Einzelfall würdigen.
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Antwort #6 - 14.12.2023 um 15:12:35
 
Die Frage wäre ja auch...hat dein Mann nur eine einzige Vorstrafe? Nur den "Umgebrachtfall"? Wurde er wegen Mord verurteilt oder wegen KV mit Todesfolge / Toschlag?

Hat er jemanden im "Suff" erschlagen, der unglücklich fiel und war bis dahin völlig unbescholten...oder Intensivtäter mit Mord am Ende?
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Antwort #7 - 14.12.2023 um 15:38:45
 
Petersburger schrieb am 14.12.2023 um 14:02:22:
Absolut unabhängig von jeder Frage zum Lebensunterhalt hat das deutsche Kind sowohl ein Recht auf ein Leben in Deutschland wie auch auf seinen Vater.

Die erforderliche Interessenabwägung - hier die Rechte des Kindes auf Leben in D und mit seinem Vater, da die der Öffentlichkeit auf Schutz vor Straftätern - kann und darf meiner Ansicht nach nicht schematisch erfolgen wie z.B. "Erst nach x Jahren" oder dergleichen.

Sollte ein Anwalt dort aus seiner Erfahrung schildern, dass er einen positiven Ausgang für unwahrscheinlich hält, gehört dazu auch ein Vergleich der früheren Straftaten und Lebensführung seither bei seinen Erfahrungs-Fällen mit dem hier vorliegenden.

Ebenso wäre zu berücksichtigen, wie die familiäre Bindung war, die da im Bundesgebiet gelebt werden sollte. Ging es da nicht um analoge Fälle zum hier diskutierten, verbietet sich ein pauschaler Vergleich von vornherein.

Ich will damit nicht sagen, dass ich optimistisch bin im Hinblick auf einen leichten Weg der TS mit Kind UND Ehemann nach Deutschland. Ein Richter sollte jedoch keine pauschalen Erwägungen analog der früher erlebten und in den vorherigen Antworten angeklungenen anstellen, sondern klar den Einzelfall würdigen.


Vielen Dank für deine positive Einstellung. Smiley
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Antwort #8 - 14.12.2023 um 15:38:50
 
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet. Du könntest, sobald Du in Deutschland lebst, bei Jugendamt fragen, ob sie mit Deinem Kind sprechen und eine Stellungnahme schreiben zu dem Wunsch des deutschen Kindes, mit dem Vater zusammenzuleben.

Ein Visumantrag wird zwar als Befristungsantrag bestanden, aber vermutlich hat er die Neubefristung nicht begründet, sondern es Botschaft und Ausländerbehörde überlassen, die Begründung selbst zu raten.
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Antwort #9 - 14.12.2023 um 15:41:32
 
Lange Geschichte kurz zusammengefasst war es selbstverteidigung. Deshalb wie oben bereits genatwortet wurde "nur" 8 Jahre. Andere Strafen hat er nicht. Da bleibt mir nur beantragen und hoffen.
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Antwort #10 - 14.12.2023 um 15:47:44
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 15:38:50:
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet. Du könntest, sobald Du in Deutschland lebst, bei Jugendamt fragen, ob sie mit Deinem Kind sprechen und eine Stellungnahme schreiben zu dem Wunsch des deutschen Kindes, mit dem Vater zusammenzuleben.

Hallo, was meinst du mit sperre. Er hat ja eine Ablehnung mit Widerspruchsrecht auf das Ergebnis an das Verfassungsgericht in Berlin bekommen. Zu dem Zeitpunkt war ich mit dem Ergebnis so am tief das ich keinen Nerv mehr hatte weitere Schritte einzugehen. Es hat damals ein Jahr gedauert bis wir das Ergebnis bekoemmen haben.

Das mit dem Jugendamt ist eine gute İdee. Aber was können die in dem Fall veranlassen? Ein "gutes Wort" bei der Ausländerbehörde?

Ein Visumantrag wird zwar als Befristungsantrag bestanden, aber vermutlich hat er die Neubefristung nicht begründet, sondern es Botschaft und Ausländerbehörde überlassen, die Begründung selbst zu raten.



Hallo, was meinst du mit sperre. Er hat ja eine Ablehnung mit Widerspruchsrecht auf das Ergebnis an das Verfassungsgericht in Berlin bekommen. Zu dem Zeitpunkt war ich mit dem Ergebnis so am tief das ich keinen Nerv mehr hatte weitere Schritte einzugehen. Es hat damals ein Jahr gedauert bis wir das Ergebnis bekoemmen haben.

Das mit dem Jugendamt ist eine gute İdee. Aber was können die in dem Fall veranlassen? Ein "gutes Wort" bei der Ausländerbehörde?
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Antwort #11 - 14.12.2023 um 15:49:45
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 15:38:50:
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet.

Von einer Einreisesperre war bisher nicht die Rede, oder? Oder bekommt jeder, der irgendwo im Gefängnis sitzt, automatisch eine Einreisesperre für D / Schengen? Hat er in D gesessen oder in der Türkei? Hat er schon mal in D gelebt?
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Antwort #12 - 14.12.2023 um 15:51:29
 
Er hat keine Ausreisesperre und war noch nie in Deutschland. Es gibt Fälle in denen man eine Ausreisesperre bekommt. Bei uns aber nicht der Fall.
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Antwort #13 - 14.12.2023 um 16:14:30
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:51:29:
Er hat keine Ausreisesperre und war noch nie in Deutschland. Es gibt Fälle in denen man eine Ausreisesperre bekommt. Bei uns aber nicht der Fall.


Dann versuch es mit einer Stellungnahme des Jugendamtes. Es geht bei dem Verfahren vor allem um das Recht des deutschen Kindes auf seinen Vater.

Allerdings spricht dagegen, dass Ihr ja bisher zusammenlebt und die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde.

Botschaft und Ausländerbehörde müssen den Schutz der deutschen Bevölkerung vor einem Straftäter abwägen gegen das Interesse des Kindes, mit dem Vater zusammen zu leben.
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Antwort #14 - 14.12.2023 um 18:18:20
 
Liebe Mitforisten,

bitte lest doch die Aussagen der TS aufmerksam genug.

reinhard schrieb am 14.12.2023 um 16:14:30:
die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde

Von einer Trennung der Familie sehe ich im Thema nichts.

Es ist auch nicht erforderlich, dass deutsche Mutter und deutsches Kind vorausreisen.

Ebensowenig ist eine Anmeldung in Deutschland für den Visumantrag relevant. Auch nicht die sieben Jahre Aufenthalt der Ehefrau/Kindesmutter in der Türkei.

Relevant ist ALLEIN, dass ein deutsches Kind in Zukunft in Deutschland leben soll.

Alle Ratschläge in Bezug auf Jugendamt gehen daher ins Leere - kein Jugendamt ist ohne gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz des Kindes für so etwas zuständig.
Und es wäre auch nicht über Allgemeinplätze hinaus aussagefähig, wird wenige Tage nach einem (nochmal: nicht erforderlichen!) Umzug von Mutter und Kind nach Deutschland eine Bescheinigung der oben angesprochenen Art begehrt.


Es zählt im vorliegenden Fall auch ohne Meinung des Jugendamtes, dass einem deutschen Kind nicht durch die Behörden ein Leben in Deutschland verweigert werden darf, indem es vor die Wahl "in D oder mit Vater" gestellt wird.
Das gilt uneingeschränkt, solange nicht durch den Vater eine solche Gefährdung für die Öffentlichkeit in Deutschland ausgeht, dass hier der Schutz der Familie hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurückstehen muss.

Die denkbare (oder auch nicht) Gefährdung durch den Vater bedarf keiner Einschätzung des Jugendamtes zum Kindeswohl.

Und ja:
Wenn alle bisher beteiligten Behörden sich gegen einen Zuzug des Vaters ausgesprochen haben und auch derzeit dabei bleiben, dann gibt es genau einen Weg: Den zum Richter.

Das ist die einzige Instanz, die die Behörden zu einer anderen Entscheidung bringen kann.
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Antwort #15 - 14.12.2023 um 18:38:00
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 16:14:30:
Dann versuch es mit einer Stellungnahme des Jugendamtes. Es geht bei dem Verfahren vor allem um das Recht des deutschen Kindes auf seinen Vater.

Allerdings spricht dagegen, dass Ihr ja bisher zusammenlebt und die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde.

Botschaft und Ausländerbehörde müssen den Schutz der deutschen Bevölkerung vor einem Straftäter abwägen gegen das Interesse des Kindes, mit dem Vater zusammen zu leben.


Die Trennung ist ja dann nur vorgesehen bis wir wieder zusammen sein können es soll ja nicht für immer so sein.
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Antwort #16 - 14.12.2023 um 18:45:50
 
İch hatte auch gedacht das eine Einreise nicht nötig ist, bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung und der weiteren halt. Das hatte ich auf der Seite der deutschen Botschaft so recherchiert. İch werde es aufjedenfall nochmal probieren und berichten. Denn ich bin der Meinung das es Abstempelung ist und wie du schon sagst meinem Kind das leben in seinem "Mutterland" nicht genehmigt ist. Währe mein Man so eine Gefährdung für die Menschheit hätte ich nach 6 Jahren Beziehung kein Kind gezeugt. 😬
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Antwort #17 - 14.12.2023 um 19:04:12
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:38:45:
Vielen Dank für deine positive Einstellung. Smiley

Kein Missverständnis: Ich bin hier nicht positiv oder negativ eingestellt. Dafür mangelt es an Informationen.
Tatsächlich befürchte sogar einen langen Weg für Euch.

Allerdings sollte, und daher äußere ich mich hier, eine Konzentration aufs Wesentliche erfolgen und Irrelevantes wenig diskutiert werden.

Ich würde hier zunächst einfach einen Antrag stellen - dazu braucht man noch keinen Anwalt - und je nach Rückfragen oder gar Entscheidungen dann kompetente juristische Beratung suchen, falls das erforderlich ist.

Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 18:45:50:
bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung

Das halte ich für ermessensfehlerhaft.

Was passiert denn in einem Fall, in dem eine ausländische Frau ein zweifellos deutsches Kleinkind hat, dieses auch einen deutschen Pass besitzt, und sie nun dem Kind ein Leben in Deutschland ermöglichen will?
Schickt sie das Kleinkind voraus, damit es eine Wohnung sucht und sich anmeldet?
Genau das wäre aber erforderlich, wenn eine Anmeldung des Deutschen in Deutschland zwingende Voraussetzung für ein Visum nach § 28 AufenthG wäre.

Das wäre absolut widersinnig - daher gibt es eine solche Voraussetzung auch nicht.

Ich habe noch niemanden gefunden, der mir durch Verweis auf einen Gesetzestext das Gegenteil (=es gibt diese Voraussetzung) beweisen konnte.

Es gibt sie nicht für den "Nachzug zum Kind" und auch nicht für die anderen Fälle des § 28 AufenthG.
Eine im Ausland lebende Familie eines Deutschen kann gemeinsam nach Deutschland einreisen, ohne dass der Deutsche vorausreisen und "bürokratische" Voraussetzungen schaffen müsste - Anmeldung o.dgl.
Die tatsächlich gesetzlich existierenden Voraussetzungen müssen natürlich erfüllt sein.
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« Zuletzt geändert: 14.12.2023 um 19:16:37 von Petersburger »  

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Antwort #18 - 15.12.2023 um 08:31:48
 
Petersburger schrieb am 14.12.2023 um 19:04:12:
Das wäre absolut widersinnig - daher gibt es eine solche Voraussetzung auch nicht.

Ich habe noch niemanden gefunden, der mir durch Verweis auf einen Gesetzestext das Gegenteil (=es gibt diese Voraussetzung) beweisen konnte.


Zitat:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Teile aber deine Einschätzung, dass das beim deutschen Kind keine zwingende Voraussetzung sein darf. Gleichwohl muss ich sagen, dass die analoge Betrachtung eines ausländischen Elternteils mit deutschem Kind hier nicht wirklich greift, da das deutsche Kind vom TE auch eine deutsche Mutter hat und somit nicht alleine in die BRD einreisen muss, sondern dies mit seiner Mutter machen kann.

Das BVerwG hat mal entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt mit dem dauernden Aufenthalt gleichzusetzen ist. Die Auslandsvertretung/die ABH haben somit eine Prognose darüber zu treffen, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in der BRD ist.

Dies geschieht i.d.R. anhand tatsächlicher Anhaltspunkte. Wenn der Aufenthalt noch gar nicht in der BRD ist, erschwert es die Prognoseentscheidung natürlich, da bis auf den Aussagen des Antragstellers stand jetzt gar keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes in der BRD um zu zeigen, dass man beabsichtigt den familiären Lebensmittelpunkt dauerhaft in die BRD zu verlegen, könnte aber ein solcher Anhaltspunkt sein. Arbeitsverträge o.ä. ebenfalls. Vielleicht geht es auch ohne, das Bedarf dann aber denke ich einer überzeugenden Begründung, um glaubhaft zu machen, dass der noch nicht (!) gewöhnliche Aufenthalt zukünftig dauerhaft in Deutschland sein wird. Das ist gar nicht so einfach, weil eben stand jetzt wie gesagt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Ansonsten bin ich bei dir. Es wird auf jeden Fall schwierig. Und ich würde auch noch nicht den Wohnsitz anmelden, zumindest nicht "einfach so". Nur in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der dir die Folgen daraus auch realistisch einschätzen kann, dafür ist das Forum nicht der richtige Ort.

Zunächst den Antrag zu stellen halte ich für eine passende Idee, mit einer umfassenden Begründung bzgl. des geplanten dauernden Aufenthalts in Deutschland. Ruhig alle Gründe aufzählen die ihr habt, es muss am Ende nämlich hinreichend glaubhaft sein. Je nach Verlauf kann man dann einen Anwalt nehmen und in Rücksprache mit ihm dann evtl. auch Tatsachen schaffen, wie beispielhaft die Wohnsitznahme.


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Antwort #19 - 15.12.2023 um 10:06:07
 
Puncherfaust schrieb am 15.12.2023 um 08:31:48:
Zitat:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Voraussetzung für die AE ist der Antrag auf die AE im Inland. Voraussetzung dafür ist der Aufenthalt im Inland ... die Einreise mit einem Visum, ggf. auch zusammen mit dem Deutschen Familienmitlgied. Das Deutsche Familienmitglied ist dann in D und da ist dann natürlich gefordert, dass der Deutsche auch in D bleibt und gewöhnlichen (Dauer)Aufenthalt begründet hat.

Nirgends wird gefordert, dass der Deutsche bereits in D lebt und keine gemeinsame Einreise möglich ist


dazu auch in der AVwV zum AufenthG
Zitat:
Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen
Schutzgebots des Artikels 6 GG kann dem El-
ternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
im Einzelfall der Aufenthaltstitel nach § 28
Absatz 1 Nummer 3 auch bei einem beab-
sichtigten gemeinsamen Zuzug erteilt werden,
sofern glaubhaft gemacht wird, dass der bishe-
rige gewöhnliche Aufenthalt des minder-
jährigen Deutschen im Herkunftsstaat aufgege-
ben und im Bundesgebiet unmittelbar nach
Einreise neu begründet wird.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #20 - 15.12.2023 um 10:22:39
 
Ja, aber die ABH prüft bei der Beteiligung durch die Auslandsvertretung ja, ob der Antragsteller nach seiner Einreise die AE bekommen würde. Und da sie prognostizieren muss, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein wird und dieses vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden muss, ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. seine Glaubhaftmachung am Ende doch eine Voraussetzung für die Visumsentscheidung. Da deckt sich die AVwV zum AufenthG ja mit meiner Einschätzung oben. Verneint die ABH/Auslandsvertretung dann diese Prognose, scheitert der Antrag nämlich an genau diesem Punkt.
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Antwort #21 - 15.12.2023 um 10:29:24
 
Da Kleinkindern die zeitliche Abwesenheit eines Elternteils nicht als kurzfristig einschätzen können und dadurch Verlustängste entwickeln können, wäre das Argument, dass das Kleinkind mit der Mutter einreisen könnte nicht überzeugend.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 15.12.2023 um 11:00:13
 
Puncherfaust schrieb am 15.12.2023 um 10:22:39:
Und da sie prognostizieren muss, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein wird

Das steht bitte wo im Gesetz, dass eine solche Prognoseentscheidung erforderlich ist. Zeigst Du mir die Stelle?

Ich kenne übrigens diese gesamte Argumentationsweise und finde sie furchtbar.

Stell' Dir vor, Du bist als Deutscher im Ausland, willst mit Familie nach Deutschland umziehen und dann stellt sich irgendwer in seiner Eigenschaft als Behördenmitarbeiter hin und sagt "Wieso sollte ich glauben, dass sie wirklich in Deutschland leben wollen? Überzeugen Sie mich!".

Das ist absolut unangemessen und wird wohl von nicht einem einzigen Menschen gutgeheißen, der nicht gerade in einer Behörde arbeitet.
Es ist schlicht nicht Aufgabe des Deutschen, irgendwen von seinen Plänen zu überzeugen, bevor dieser "irgendwer" den Familienmitgliedern gestattet, mitzureisen!

Oder kann mir irgendwer eine Gesetzes-Stelle zeigen, in der solche Voraussetzungen formuliert sind?


Sollte ich nach Deutschland zurückkehren, werde ich jedenfalls keinerlei Forderungen und Wünsche dieser oder ähnlicher Art in Bezug auf meine Familienmitglieder akzeptieren oder gar erfüllen, solange es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.


Dein Verweis auf die Voraussetzung für die AE geht ohnehin ins Leere, weil im Ausland keine AE erteilt werden kann. Daher stellt auch niemand in Abrede, dass für eine AE-Erteilung tatsächlich der bereits existierende Wohnsitz in D, dokumentiert durch die erfolgte Anmeldung, Voraussetzung ist.

Nicht jedoch für die Einreise und das Visum.
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Antwort #23 - 15.12.2023 um 11:40:36
 
Das ergibt sich u.a. aus der Rechtsprechung, siehe Urteil des BVerwG vom 04.06.1997, 1 C 25.96

Zitat:
Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.


Ich finde übrigens auch nicht, dass ein Überzeugen erforderlich sein sollte. Laut TE wurde der Antrag aber aus diesem Grund abgelehnt. Das mag man für unsinnig erachten oder nicht, rechtlich argumentieren kann man das aber so. Zumindest sehen das offenbar die Auslandsvertretung und auch das AVwV zum AufenthG so. Ich persönlich halte das auch für irrsinnig, aber rechtlich begründen kann man das halt. Meiner Meinung nach lässt allein die Visumsantragstellung offensichtlich erkennen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Familie nach Deutschland verlegt werden soll. Sollte das am Ende doch nicht so sein, dann ist sie sowieso wieder ausgereist. Die Auslandsvertretung vertritt aber offenbar die Rechtsauslegung wie ich sie hier dargelegt habe.

In dem Fall ist eine Begründung und Glaubhaftmachung des zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalts halt m.E. nach einfach ein pragmatischer Lösungsversuch, mit dem zumindest dieses Hindernis aus dem Weg geräumt werden könnte.

Das große Problem ist sowieso die Vorstrafe.
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« Zuletzt geändert: 15.12.2023 um 11:52:48 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #24 - 15.12.2023 um 12:02:52
 
Hier nochmal "Gleichzeitig lebt ihre Familie jeodch seit 2016 in der Türkei". Dann währe mit unserem Vorzug schonmal der eine Punkt weg, wenn dieses Mal nicht noch andere dazukommen.
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Antwort #25 - 15.12.2023 um 12:09:38
 
Das ist dann aber doch wieder was anderes. So wie die Auslandsvertretung es hier begründet, ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Visums. Euer Aufenthalt in der Türkei seit 2016 ist lediglich ein Punkt, den die Auslandsvertretung in ihrer Ermessensausübung zu eurem Nachteil auslegt.

Wie schon hier im Thread erklärt, muss sie den Nachteil für den Einzelnen (das seid ihr) mit den gegenüber stehenden Nachteilen für die Allgemeinheit abwägen. Hier sagt sie vereinfacht gesagt, dass ihr sowieso schon seit 7 Jahren in der Türkei eine familiäre Lebensgemeinschaft seid und dies ja auch zukünftig so handhaben könnt. Es ist also laut deren Begründung nicht so, dass die Lebensgemeinschaft nur in Deutschland geführt werden kann. Sie kommt zum Schluss, dass die nachteile die die Allgemeinheit durch den Zuzug hätte, euren Nachteilen überwiegt.
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Antwort #26 - 15.12.2023 um 13:06:33
 
Hmm. Naja:

Zitat:
Im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages wurde festgestellt, dass Sie im Jahr 2006 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt wurden.


Ehrlich gesagt wäre es gut, wenn du den ganzen Schrieb mal einscannst (und persönliche Informationen schwärzt) damit wir die Gedanken des Sachbearbeiters nachvollziehen können.

So hattest du geschrieben, dass dein Mann sich selbst verteidigt hatte, als wir dich fragten wofür er verurteilt wurde. Weil "umgebracht" ist ja sehr weit und bedeutet nur jemanden töten. Ich hätte jetzt vermutet, dass es sowas wie Körperverletzung mit Todesfolge gewesen wäre.
Aber Mord hätte ich nach deinen Ausführungen nicht vermutet.

Ich verstehe garnicht, warum er überhaupt freigekommen ist. Bei Mord kommt man durchschnittlich nach 26 Jahren wieder raus.

Du schreibst es gäbe keine Reststrafe. Aber irgendwie bezweifel ich das. Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben und der Rest von Lebenslänglich ist ja weiterhin lebenslänglich.

Und jetzt will er zurück, und was erwartet ihn? Dass er dann ins Gefängnis geht um seine Strafe abzusitzen und ihr ihn regelmäßig im Gefängnis besucht?

Ich verurteile euch nicht noch will ich euch irgendwas vorwerfen. Es ist nur sehr merkwürdig.
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Antwort #27 - 15.12.2023 um 13:08:12
 
Zitat:
sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. 

Wenn ich dieser Auslegung des Urteils folge, dann dürfte niemals eine Familie gemeinsam nach Deutschland zurückkehren können, ohne dass der Deutsche vorausreist.

Wie bereits ausgeführt ist das für den Fall eines Kleinkindes als Bezugsperson blanker Schwachsinn.

Eine auf widersinnigen Rechtsauslegungen fußende Forderung ist zurückzuweisen. Sie ist auch weder ein Gesetzestext noch etwa bindende Rechtsprechung.

Nach dem Text des Zitates (und nur diesen Text habe ich gelesen) geht es dort um die Frage, ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt irgendwo hat, was für die Frage einer Wohnsitzverlegung aus dem Ausland nach Deutschland absolut irrelevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland Voraussetzung für ein solches Visumbegehren ist und damit absolut unstreitig ist.
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Antwort #28 - 15.12.2023 um 13:12:55
 
Aras schrieb am 15.12.2023 um 13:06:33:
Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben..


Er war nie in Deutschland. Er hat die Straftat nicht in Deutschland begangen und saß auch nicht in Deutschland im Gefängnis. Das hat sie schon geschrieben.

Mir aber auch nicht klar, warum in diesem Schreiben dann von einem "Ausweisungsgrund" die Rede ist. Wenn er niemals da war - wie kann er dann ausgewiesen werden?
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Antwort #29 - 15.12.2023 um 13:35:52
 
Aras schrieb am 15.12.2023 um 13:06:33:
Hmm. Naja:


Ehrlich gesagt wäre es gut, wenn du den ganzen Schrieb mal einscannst (und persönliche Informationen schwärzt) damit wir die Gedanken des Sachbearbeiters nachvollziehen können.

So hattest du geschrieben, dass dein Mann sich selbst verteidigt hatte, als wir dich fragten wofür er verurteilt wurde. Weil "umgebracht" ist ja sehr weit und bedeutet nur jemanden töten. Ich hätte jetzt vermutet, dass es sowas wie Körperverletzung mit Todesfolge gewesen wäre.
Aber Mord hätte ich nach deinen Ausführungen nicht vermutet.

Ich verstehe garnicht, warum er überhaupt freigekommen ist. Bei Mord kommt man durchschnittlich nach 26 Jahren wieder raus.

Du schreibst es gäbe keine Reststrafe. Aber irgendwie bezweifel ich das. Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben und der Rest von Lebenslänglich ist ja weiterhin lebenslänglich.

Und jetzt will er zurück, und was erwartet ihn? Dass er dann ins Gefängnis geht um seine Strafe abzusitzen und ihr ihn regelmäßig im Gefängnis besucht?

Ich verurteile euch nicht noch will ich euch irgendwas vorwerfen. Es ist nur sehr merkwürdig.



Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. Warum soll ich ihn dann in Deutschland im Gefägnis besuchen. Warum soll ich den eine falsche Aussage machen. Hätte er eine Reststrafe würde ich das auch mitteilen, so wie alles weitere auch. Warum soll ich denn jetzt hier Lügen verbreiten wenn ich doch alles schon offen genug erkläre. İch brauch mich nicht zu rechtfertigen weil du mir nicht glauben möchtest. Deine Antwort hättest du dir sparen können. Bevor du überhaupt eine Aussage machst les den İnhalt ordentlich durch.
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Antwort #30 - 15.12.2023 um 13:43:39
 
Vielleicht solltest Du Deinen Ton mal überdenken. Alle hier wollen Dir helfen! Wenn Dir die Antworten nicht gefallen oder Du sie als nicht hilfreich erachtest, dann ignorier sie doch einfach.
In Deinem Fall ist einiges unklar. Da passt vieles nicht. Daher die vielen Nachfragen.
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Antwort #31 - 15.12.2023 um 13:51:55
 
Dann braucht man mich nicht darstellen als würde ich lügen verbreiten und falsche Aussagen machen. Ein Mensch, der auf Hilfesuche ist macht das nicht. Vor allem nicht Menschen gegenüber, die ich nicht einmal kenne.
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Antwort #32 - 15.12.2023 um 14:17:29
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:35:52:
Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. 




Vielleicht solltest du mal etwas präziser antworten! In welchem Land wurde er wegen Mord zu lebenslanger Haft verurteilt? In welchem Land hat er davon nur 7 Jahre abgesessen?

Das würde uns schon mal weiter helfen...



PS: Mord ist i.d.R. keine Selbstverteidigung
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Antwort #33 - 15.12.2023 um 14:42:47
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:35:52:
Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. Warum soll ich ihn dann in Deutschland im Gefägnis besuchen. Warum soll ich den eine falsche Aussage machen. Hätte er eine Reststrafe würde ich das auch mitteilen, so wie alles weitere auch. Warum soll ich denn jetzt hier Lügen verbreiten wenn ich doch alles schon offen genug erkläre. İch brauch mich nicht zu rechtfertigen weil du mir nicht glauben möchtest. Deine Antwort hättest du dir sparen können. Bevor du überhaupt eine Aussage machst les den İnhalt ordentlich durch.


Dann erklär doch mal, wie es wirklich war.

Du bist ja mehrfach gefragt worden, weil das für die Tipps die wichtigste Voraussetzung ist.

Wann und wo geschah die Tat?
Wann und wo wurde er zu »Lebenslang« verurteilt?
Wann ist er rausgekommen?

Es geht im Schreiben nicht um eine Ausweisung, sondern um ein "Ausweisungsinteresse" nach dem Aufenthaltsgesetz. Das "Interesse" der Behörde ergibt sich aus der Verurteilung. Dagegen steht das Recht der Deutschen (Frau und Kind), in Deutschland zu leben, und das Interesse des Mannes, mit ihnen zusammen zu leben. Das heißt im Gesetz "Bleibeinteresse".

Wenn Ihr zusammen einreisen wollt, ist es etwas schwieriger, gegen eine Ablehung des Visumantrages vorzugehen. Petersburger hat ja geschrieben, dass die gemeinsame Entscheidung von Ausländerbehörde un Auslandsvertretung nur durch eine Richterin oder Richter korrigiert werden kann – und zuständig für eine Klage gegen die Ablehnung seines Visums ist das Verwaltungsgericht Berlin, weil das »Auswärtige Amt« die vorgesetzte Behörde aller Auslandsvertretungen ist.
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Antwort #34 - 15.12.2023 um 14:46:34
 
lottchen schrieb am 15.12.2023 um 13:12:55:
Er war nie in Deutschland. Er hat die Straftat nicht in Deutschland begangen und saß auch nicht in Deutschland im Gefängnis. Das hat sie schon geschrieben.

Mir aber auch nicht klar, warum in diesem Schreiben dann von einem "Ausweisungsgrund" die Rede ist. Wenn er niemals da war - wie kann er dann ausgewiesen werden?


Der Text spricht aber nicht von einer Ausweisung, sondern von einem Ausweisungsinteresse.

Wenn im Visumsverfahren festgestellt wird, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegt, würde man ihm natürlich gar nicht erst die Einreise erlauben. Deshalb ist das wichtig. Das bedeutet nicht, dass er stand jetzt faktisch ausgewiesen ist.
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Antwort #35 - 15.12.2023 um 15:06:03
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:51:55:
Dann braucht man mich nicht darstellen als würde ich lügen verbreiten und falsche Aussagen machen. 

Das tut auch niemand.

Wir sind hier mehr oder weniger gewohnt, dass Fragesteller nicht übertrieben genau formulieren.

Du selbst hast aber Dinge geschrieben, die Fragen aufwerfen.
Wenn man diese Fragen nicht stellen kann, ohne dass Du Dich angegriffen fühlst, dann kommen wir nicht zueinander.

Dazu kommt, dass ein Thema mit zunehmender Länge oft unübersichtlich wird - liest man nur die letzten paar Beiträge, kommen Aussagen aus dem Startbeitrag in Vergessenheit - sie können aber auch inzwischen korrigiert oder präzisiert worden sein.


Ganz konkret ist "Lebenslänglich wegen Mordes" etwas völlig anderes als
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:41:32:
selbstverteidigung. Deshalb wie oben bereits genatwortet wurde "nur" 8 Jahre.


Dann könntest Du ruhig mal in den §§ 53 und 54 des AufenthG nachlesen. Dort ist nachlesbar, dass eine Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ein "besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse" begründet.
Es ist danach zumindest nicht unlogisch, einen Ausländer gar nicht erst ins Land zu lassen, wenn man sich sofort anschließend um eine unverzügliche Aufenthaltsbeendigung kümmern müsste.
Noch mehr: Wenn man verpflichtet wäre, sich darum sofort zu kümmern!


Wie Du vielleicht oben bemerkt hast, habe ich mich zum "Thema Straftat" oben nur insoweit geäußert, dass in eurem konkreten Fall ein besonders starkes Argument "pro Einreise" gegen das sehr starke "kontra Einreise" abzuwägen ist und dass dies wohl nur durch einen Richter zu Euren Gunsten ausgeht. Wenn überhaupt.

Das andere, Anmeldung/Wohnsitz früher und zukünftig ist auch nicht zentral, für die AV, obwohl Dein Text
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 18:45:50:
İch hatte auch gedacht das eine Einreise nicht nötig ist, bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung und der weiteren halt.

das aufdrängte.
"die weitere" ist in der Ablehnung der zentrale Grund, alles andere nur "übrigens", also nebenbei/auch.
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Antwort #36 - 11.04.2024 um 15:43:12
 
Hallo an alle interessenten,

ein Update von mir, ich warte weiterhin auf einen Termin für die Abgabe der
Unterlagen beim Konsulat. İch habe natürlich auch weiter recherchiert und bin auf einen Fall gestoßen, der ziemlich gleich ist. Somit besteht denke ich eine
bessere Chance für uns.

https://openjur.de/u/645354.html

OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 7 M 36.13

Vielleicht hilft es einigen weiter, die in der selben Lage sind.

Mfg

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