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Familienzusammenführung trotz Vorstrafe (Gelesen: 2.703 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Eepdo
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Antwort #15 - 14.12.2023 um 18:38:00
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 16:14:30:
Dann versuch es mit einer Stellungnahme des Jugendamtes. Es geht bei dem Verfahren vor allem um das Recht des deutschen Kindes auf seinen Vater.

Allerdings spricht dagegen, dass Ihr ja bisher zusammenlebt und die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde.

Botschaft und Ausländerbehörde müssen den Schutz der deutschen Bevölkerung vor einem Straftäter abwägen gegen das Interesse des Kindes, mit dem Vater zusammen zu leben.


Die Trennung ist ja dann nur vorgesehen bis wir wieder zusammen sein können es soll ja nicht für immer so sein.
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Eepdo
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Antwort #16 - 14.12.2023 um 18:45:50
 
İch hatte auch gedacht das eine Einreise nicht nötig ist, bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung und der weiteren halt. Das hatte ich auf der Seite der deutschen Botschaft so recherchiert. İch werde es aufjedenfall nochmal probieren und berichten. Denn ich bin der Meinung das es Abstempelung ist und wie du schon sagst meinem Kind das leben in seinem "Mutterland" nicht genehmigt ist. Währe mein Man so eine Gefährdung für die Menschheit hätte ich nach 6 Jahren Beziehung kein Kind gezeugt. 😬
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Petersburger
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Antwort #17 - 14.12.2023 um 19:04:12
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:38:45:
Vielen Dank für deine positive Einstellung. Smiley

Kein Missverständnis: Ich bin hier nicht positiv oder negativ eingestellt. Dafür mangelt es an Informationen.
Tatsächlich befürchte sogar einen langen Weg für Euch.

Allerdings sollte, und daher äußere ich mich hier, eine Konzentration aufs Wesentliche erfolgen und Irrelevantes wenig diskutiert werden.

Ich würde hier zunächst einfach einen Antrag stellen - dazu braucht man noch keinen Anwalt - und je nach Rückfragen oder gar Entscheidungen dann kompetente juristische Beratung suchen, falls das erforderlich ist.

Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 18:45:50:
bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung

Das halte ich für ermessensfehlerhaft.

Was passiert denn in einem Fall, in dem eine ausländische Frau ein zweifellos deutsches Kleinkind hat, dieses auch einen deutschen Pass besitzt, und sie nun dem Kind ein Leben in Deutschland ermöglichen will?
Schickt sie das Kleinkind voraus, damit es eine Wohnung sucht und sich anmeldet?
Genau das wäre aber erforderlich, wenn eine Anmeldung des Deutschen in Deutschland zwingende Voraussetzung für ein Visum nach § 28 AufenthG wäre.

Das wäre absolut widersinnig - daher gibt es eine solche Voraussetzung auch nicht.

Ich habe noch niemanden gefunden, der mir durch Verweis auf einen Gesetzestext das Gegenteil (=es gibt diese Voraussetzung) beweisen konnte.

Es gibt sie nicht für den "Nachzug zum Kind" und auch nicht für die anderen Fälle des § 28 AufenthG.
Eine im Ausland lebende Familie eines Deutschen kann gemeinsam nach Deutschland einreisen, ohne dass der Deutsche vorausreisen und "bürokratische" Voraussetzungen schaffen müsste - Anmeldung o.dgl.
Die tatsächlich gesetzlich existierenden Voraussetzungen müssen natürlich erfüllt sein.
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« Zuletzt geändert: 14.12.2023 um 19:16:37 von Petersburger »  

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Puncherfaust
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Antwort #18 - 15.12.2023 um 08:31:48
 
Petersburger schrieb am 14.12.2023 um 19:04:12:
Das wäre absolut widersinnig - daher gibt es eine solche Voraussetzung auch nicht.

Ich habe noch niemanden gefunden, der mir durch Verweis auf einen Gesetzestext das Gegenteil (=es gibt diese Voraussetzung) beweisen konnte.


Zitat:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Teile aber deine Einschätzung, dass das beim deutschen Kind keine zwingende Voraussetzung sein darf. Gleichwohl muss ich sagen, dass die analoge Betrachtung eines ausländischen Elternteils mit deutschem Kind hier nicht wirklich greift, da das deutsche Kind vom TE auch eine deutsche Mutter hat und somit nicht alleine in die BRD einreisen muss, sondern dies mit seiner Mutter machen kann.

Das BVerwG hat mal entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt mit dem dauernden Aufenthalt gleichzusetzen ist. Die Auslandsvertretung/die ABH haben somit eine Prognose darüber zu treffen, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in der BRD ist.

Dies geschieht i.d.R. anhand tatsächlicher Anhaltspunkte. Wenn der Aufenthalt noch gar nicht in der BRD ist, erschwert es die Prognoseentscheidung natürlich, da bis auf den Aussagen des Antragstellers stand jetzt gar keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes in der BRD um zu zeigen, dass man beabsichtigt den familiären Lebensmittelpunkt dauerhaft in die BRD zu verlegen, könnte aber ein solcher Anhaltspunkt sein. Arbeitsverträge o.ä. ebenfalls. Vielleicht geht es auch ohne, das Bedarf dann aber denke ich einer überzeugenden Begründung, um glaubhaft zu machen, dass der noch nicht (!) gewöhnliche Aufenthalt zukünftig dauerhaft in Deutschland sein wird. Das ist gar nicht so einfach, weil eben stand jetzt wie gesagt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen.

Ansonsten bin ich bei dir. Es wird auf jeden Fall schwierig. Und ich würde auch noch nicht den Wohnsitz anmelden, zumindest nicht "einfach so". Nur in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der dir die Folgen daraus auch realistisch einschätzen kann, dafür ist das Forum nicht der richtige Ort.

Zunächst den Antrag zu stellen halte ich für eine passende Idee, mit einer umfassenden Begründung bzgl. des geplanten dauernden Aufenthalts in Deutschland. Ruhig alle Gründe aufzählen die ihr habt, es muss am Ende nämlich hinreichend glaubhaft sein. Je nach Verlauf kann man dann einen Anwalt nehmen und in Rücksprache mit ihm dann evtl. auch Tatsachen schaffen, wie beispielhaft die Wohnsitznahme.


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Antwort #19 - 15.12.2023 um 10:06:07
 
Puncherfaust schrieb am 15.12.2023 um 08:31:48:
Zitat:
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.


Voraussetzung für die AE ist der Antrag auf die AE im Inland. Voraussetzung dafür ist der Aufenthalt im Inland ... die Einreise mit einem Visum, ggf. auch zusammen mit dem Deutschen Familienmitlgied. Das Deutsche Familienmitglied ist dann in D und da ist dann natürlich gefordert, dass der Deutsche auch in D bleibt und gewöhnlichen (Dauer)Aufenthalt begründet hat.

Nirgends wird gefordert, dass der Deutsche bereits in D lebt und keine gemeinsame Einreise möglich ist


dazu auch in der AVwV zum AufenthG
Zitat:
Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen
Schutzgebots des Artikels 6 GG kann dem El-
ternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
im Einzelfall der Aufenthaltstitel nach § 28
Absatz 1 Nummer 3 auch bei einem beab-
sichtigten gemeinsamen Zuzug erteilt werden,
sofern glaubhaft gemacht wird, dass der bishe-
rige gewöhnliche Aufenthalt des minder-
jährigen Deutschen im Herkunftsstaat aufgege-
ben und im Bundesgebiet unmittelbar nach
Einreise neu begründet wird.
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Antwort #20 - 15.12.2023 um 10:22:39
 
Ja, aber die ABH prüft bei der Beteiligung durch die Auslandsvertretung ja, ob der Antragsteller nach seiner Einreise die AE bekommen würde. Und da sie prognostizieren muss, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein wird und dieses vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden muss, ist der gewöhnliche Aufenthalt bzw. seine Glaubhaftmachung am Ende doch eine Voraussetzung für die Visumsentscheidung. Da deckt sich die AVwV zum AufenthG ja mit meiner Einschätzung oben. Verneint die ABH/Auslandsvertretung dann diese Prognose, scheitert der Antrag nämlich an genau diesem Punkt.
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Antwort #21 - 15.12.2023 um 10:29:24
 
Da Kleinkindern die zeitliche Abwesenheit eines Elternteils nicht als kurzfristig einschätzen können und dadurch Verlustängste entwickeln können, wäre das Argument, dass das Kleinkind mit der Mutter einreisen könnte nicht überzeugend.
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Antwort #22 - 15.12.2023 um 11:00:13
 
Puncherfaust schrieb am 15.12.2023 um 10:22:39:
Und da sie prognostizieren muss, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in Deutschland sein wird

Das steht bitte wo im Gesetz, dass eine solche Prognoseentscheidung erforderlich ist. Zeigst Du mir die Stelle?

Ich kenne übrigens diese gesamte Argumentationsweise und finde sie furchtbar.

Stell' Dir vor, Du bist als Deutscher im Ausland, willst mit Familie nach Deutschland umziehen und dann stellt sich irgendwer in seiner Eigenschaft als Behördenmitarbeiter hin und sagt "Wieso sollte ich glauben, dass sie wirklich in Deutschland leben wollen? Überzeugen Sie mich!".

Das ist absolut unangemessen und wird wohl von nicht einem einzigen Menschen gutgeheißen, der nicht gerade in einer Behörde arbeitet.
Es ist schlicht nicht Aufgabe des Deutschen, irgendwen von seinen Plänen zu überzeugen, bevor dieser "irgendwer" den Familienmitgliedern gestattet, mitzureisen!

Oder kann mir irgendwer eine Gesetzes-Stelle zeigen, in der solche Voraussetzungen formuliert sind?


Sollte ich nach Deutschland zurückkehren, werde ich jedenfalls keinerlei Forderungen und Wünsche dieser oder ähnlicher Art in Bezug auf meine Familienmitglieder akzeptieren oder gar erfüllen, solange es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.


Dein Verweis auf die Voraussetzung für die AE geht ohnehin ins Leere, weil im Ausland keine AE erteilt werden kann. Daher stellt auch niemand in Abrede, dass für eine AE-Erteilung tatsächlich der bereits existierende Wohnsitz in D, dokumentiert durch die erfolgte Anmeldung, Voraussetzung ist.

Nicht jedoch für die Einreise und das Visum.
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Antwort #23 - 15.12.2023 um 11:40:36
 
Das ergibt sich u.a. aus der Rechtsprechung, siehe Urteil des BVerwG vom 04.06.1997, 1 C 25.96

Zitat:
Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.


Ich finde übrigens auch nicht, dass ein Überzeugen erforderlich sein sollte. Laut TE wurde der Antrag aber aus diesem Grund abgelehnt. Das mag man für unsinnig erachten oder nicht, rechtlich argumentieren kann man das aber so. Zumindest sehen das offenbar die Auslandsvertretung und auch das AVwV zum AufenthG so. Ich persönlich halte das auch für irrsinnig, aber rechtlich begründen kann man das halt. Meiner Meinung nach lässt allein die Visumsantragstellung offensichtlich erkennen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Familie nach Deutschland verlegt werden soll. Sollte das am Ende doch nicht so sein, dann ist sie sowieso wieder ausgereist. Die Auslandsvertretung vertritt aber offenbar die Rechtsauslegung wie ich sie hier dargelegt habe.

In dem Fall ist eine Begründung und Glaubhaftmachung des zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalts halt m.E. nach einfach ein pragmatischer Lösungsversuch, mit dem zumindest dieses Hindernis aus dem Weg geräumt werden könnte.

Das große Problem ist sowieso die Vorstrafe.
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« Zuletzt geändert: 15.12.2023 um 11:52:48 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #24 - 15.12.2023 um 12:02:52
 
Hier nochmal "Gleichzeitig lebt ihre Familie jeodch seit 2016 in der Türkei". Dann währe mit unserem Vorzug schonmal der eine Punkt weg, wenn dieses Mal nicht noch andere dazukommen.
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Antwort #25 - 15.12.2023 um 12:09:38
 
Das ist dann aber doch wieder was anderes. So wie die Auslandsvertretung es hier begründet, ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Visums. Euer Aufenthalt in der Türkei seit 2016 ist lediglich ein Punkt, den die Auslandsvertretung in ihrer Ermessensausübung zu eurem Nachteil auslegt.

Wie schon hier im Thread erklärt, muss sie den Nachteil für den Einzelnen (das seid ihr) mit den gegenüber stehenden Nachteilen für die Allgemeinheit abwägen. Hier sagt sie vereinfacht gesagt, dass ihr sowieso schon seit 7 Jahren in der Türkei eine familiäre Lebensgemeinschaft seid und dies ja auch zukünftig so handhaben könnt. Es ist also laut deren Begründung nicht so, dass die Lebensgemeinschaft nur in Deutschland geführt werden kann. Sie kommt zum Schluss, dass die nachteile die die Allgemeinheit durch den Zuzug hätte, euren Nachteilen überwiegt.
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Antwort #26 - 15.12.2023 um 13:06:33
 
Hmm. Naja:

Zitat:
Im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages wurde festgestellt, dass Sie im Jahr 2006 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt wurden.


Ehrlich gesagt wäre es gut, wenn du den ganzen Schrieb mal einscannst (und persönliche Informationen schwärzt) damit wir die Gedanken des Sachbearbeiters nachvollziehen können.

So hattest du geschrieben, dass dein Mann sich selbst verteidigt hatte, als wir dich fragten wofür er verurteilt wurde. Weil "umgebracht" ist ja sehr weit und bedeutet nur jemanden töten. Ich hätte jetzt vermutet, dass es sowas wie Körperverletzung mit Todesfolge gewesen wäre.
Aber Mord hätte ich nach deinen Ausführungen nicht vermutet.

Ich verstehe garnicht, warum er überhaupt freigekommen ist. Bei Mord kommt man durchschnittlich nach 26 Jahren wieder raus.

Du schreibst es gäbe keine Reststrafe. Aber irgendwie bezweifel ich das. Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben und der Rest von Lebenslänglich ist ja weiterhin lebenslänglich.

Und jetzt will er zurück, und was erwartet ihn? Dass er dann ins Gefängnis geht um seine Strafe abzusitzen und ihr ihn regelmäßig im Gefängnis besucht?

Ich verurteile euch nicht noch will ich euch irgendwas vorwerfen. Es ist nur sehr merkwürdig.
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Antwort #27 - 15.12.2023 um 13:08:12
 
Zitat:
sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. 

Wenn ich dieser Auslegung des Urteils folge, dann dürfte niemals eine Familie gemeinsam nach Deutschland zurückkehren können, ohne dass der Deutsche vorausreist.

Wie bereits ausgeführt ist das für den Fall eines Kleinkindes als Bezugsperson blanker Schwachsinn.

Eine auf widersinnigen Rechtsauslegungen fußende Forderung ist zurückzuweisen. Sie ist auch weder ein Gesetzestext noch etwa bindende Rechtsprechung.

Nach dem Text des Zitates (und nur diesen Text habe ich gelesen) geht es dort um die Frage, ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt irgendwo hat, was für die Frage einer Wohnsitzverlegung aus dem Ausland nach Deutschland absolut irrelevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland Voraussetzung für ein solches Visumbegehren ist und damit absolut unstreitig ist.
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Antwort #28 - 15.12.2023 um 13:12:55
 
Aras schrieb am 15.12.2023 um 13:06:33:
Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben..


Er war nie in Deutschland. Er hat die Straftat nicht in Deutschland begangen und saß auch nicht in Deutschland im Gefängnis. Das hat sie schon geschrieben.

Mir aber auch nicht klar, warum in diesem Schreiben dann von einem "Ausweisungsgrund" die Rede ist. Wenn er niemals da war - wie kann er dann ausgewiesen werden?
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Antwort #29 - 15.12.2023 um 13:35:52
 
Aras schrieb am 15.12.2023 um 13:06:33:
Hmm. Naja:


Ehrlich gesagt wäre es gut, wenn du den ganzen Schrieb mal einscannst (und persönliche Informationen schwärzt) damit wir die Gedanken des Sachbearbeiters nachvollziehen können.

So hattest du geschrieben, dass dein Mann sich selbst verteidigt hatte, als wir dich fragten wofür er verurteilt wurde. Weil "umgebracht" ist ja sehr weit und bedeutet nur jemanden töten. Ich hätte jetzt vermutet, dass es sowas wie Körperverletzung mit Todesfolge gewesen wäre.
Aber Mord hätte ich nach deinen Ausführungen nicht vermutet.

Ich verstehe garnicht, warum er überhaupt freigekommen ist. Bei Mord kommt man durchschnittlich nach 26 Jahren wieder raus.

Du schreibst es gäbe keine Reststrafe. Aber irgendwie bezweifel ich das. Vielleicht wurde er ja einfach abgeschoben und der Rest von Lebenslänglich ist ja weiterhin lebenslänglich.

Und jetzt will er zurück, und was erwartet ihn? Dass er dann ins Gefängnis geht um seine Strafe abzusitzen und ihr ihn regelmäßig im Gefängnis besucht?

Ich verurteile euch nicht noch will ich euch irgendwas vorwerfen. Es ist nur sehr merkwürdig.



Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. Warum soll ich ihn dann in Deutschland im Gefägnis besuchen. Warum soll ich den eine falsche Aussage machen. Hätte er eine Reststrafe würde ich das auch mitteilen, so wie alles weitere auch. Warum soll ich denn jetzt hier Lügen verbreiten wenn ich doch alles schon offen genug erkläre. İch brauch mich nicht zu rechtfertigen weil du mir nicht glauben möchtest. Deine Antwort hättest du dir sparen können. Bevor du überhaupt eine Aussage machst les den İnhalt ordentlich durch.
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