Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Familienzusammenführung trotz Vorstrafe (Gelesen: 2.701 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.135
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #30 - 15.12.2023 um 13:43:39
 
Vielleicht solltest Du Deinen Ton mal überdenken. Alle hier wollen Dir helfen! Wenn Dir die Antworten nicht gefallen oder Du sie als nicht hilfreich erachtest, dann ignorier sie doch einfach.
In Deinem Fall ist einiges unklar. Da passt vieles nicht. Daher die vielen Nachfragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Eepdo
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13

Türkei, Turkey
Türkei
Turkey
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #31 - 15.12.2023 um 13:51:55
 
Dann braucht man mich nicht darstellen als würde ich lügen verbreiten und falsche Aussagen machen. Ein Mensch, der auf Hilfesuche ist macht das nicht. Vor allem nicht Menschen gegenüber, die ich nicht einmal kenne.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.218

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #32 - 15.12.2023 um 14:17:29
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:35:52:
Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. 




Vielleicht solltest du mal etwas präziser antworten! In welchem Land wurde er wegen Mord zu lebenslanger Haft verurteilt? In welchem Land hat er davon nur 7 Jahre abgesessen?

Das würde uns schon mal weiter helfen...



PS: Mord ist i.d.R. keine Selbstverteidigung
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Online




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #33 - 15.12.2023 um 14:42:47
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:35:52:
Hajajaj, noch einmal er war noch nie in Deutschland wie soll er dann abgeschoben worden sein. Warum soll ich ihn dann in Deutschland im Gefägnis besuchen. Warum soll ich den eine falsche Aussage machen. Hätte er eine Reststrafe würde ich das auch mitteilen, so wie alles weitere auch. Warum soll ich denn jetzt hier Lügen verbreiten wenn ich doch alles schon offen genug erkläre. İch brauch mich nicht zu rechtfertigen weil du mir nicht glauben möchtest. Deine Antwort hättest du dir sparen können. Bevor du überhaupt eine Aussage machst les den İnhalt ordentlich durch.


Dann erklär doch mal, wie es wirklich war.

Du bist ja mehrfach gefragt worden, weil das für die Tipps die wichtigste Voraussetzung ist.

Wann und wo geschah die Tat?
Wann und wo wurde er zu »Lebenslang« verurteilt?
Wann ist er rausgekommen?

Es geht im Schreiben nicht um eine Ausweisung, sondern um ein "Ausweisungsinteresse" nach dem Aufenthaltsgesetz. Das "Interesse" der Behörde ergibt sich aus der Verurteilung. Dagegen steht das Recht der Deutschen (Frau und Kind), in Deutschland zu leben, und das Interesse des Mannes, mit ihnen zusammen zu leben. Das heißt im Gesetz "Bleibeinteresse".

Wenn Ihr zusammen einreisen wollt, ist es etwas schwieriger, gegen eine Ablehung des Visumantrages vorzugehen. Petersburger hat ja geschrieben, dass die gemeinsame Entscheidung von Ausländerbehörde un Auslandsvertretung nur durch eine Richterin oder Richter korrigiert werden kann – und zuständig für eine Klage gegen die Ablehnung seines Visums ist das Verwaltungsgericht Berlin, weil das »Auswärtige Amt« die vorgesetzte Behörde aller Auslandsvertretungen ist.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #34 - 15.12.2023 um 14:46:34
 
lottchen schrieb am 15.12.2023 um 13:12:55:
Er war nie in Deutschland. Er hat die Straftat nicht in Deutschland begangen und saß auch nicht in Deutschland im Gefängnis. Das hat sie schon geschrieben.

Mir aber auch nicht klar, warum in diesem Schreiben dann von einem "Ausweisungsgrund" die Rede ist. Wenn er niemals da war - wie kann er dann ausgewiesen werden?


Der Text spricht aber nicht von einer Ausweisung, sondern von einem Ausweisungsinteresse.

Wenn im Visumsverfahren festgestellt wird, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegt, würde man ihm natürlich gar nicht erst die Einreise erlauben. Deshalb ist das wichtig. Das bedeutet nicht, dass er stand jetzt faktisch ausgewiesen ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #35 - 15.12.2023 um 15:06:03
 
Eepdo schrieb am 15.12.2023 um 13:51:55:
Dann braucht man mich nicht darstellen als würde ich lügen verbreiten und falsche Aussagen machen. 

Das tut auch niemand.

Wir sind hier mehr oder weniger gewohnt, dass Fragesteller nicht übertrieben genau formulieren.

Du selbst hast aber Dinge geschrieben, die Fragen aufwerfen.
Wenn man diese Fragen nicht stellen kann, ohne dass Du Dich angegriffen fühlst, dann kommen wir nicht zueinander.

Dazu kommt, dass ein Thema mit zunehmender Länge oft unübersichtlich wird - liest man nur die letzten paar Beiträge, kommen Aussagen aus dem Startbeitrag in Vergessenheit - sie können aber auch inzwischen korrigiert oder präzisiert worden sein.


Ganz konkret ist "Lebenslänglich wegen Mordes" etwas völlig anderes als
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:41:32:
selbstverteidigung. Deshalb wie oben bereits genatwortet wurde "nur" 8 Jahre.


Dann könntest Du ruhig mal in den §§ 53 und 54 des AufenthG nachlesen. Dort ist nachlesbar, dass eine Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ein "besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse" begründet.
Es ist danach zumindest nicht unlogisch, einen Ausländer gar nicht erst ins Land zu lassen, wenn man sich sofort anschließend um eine unverzügliche Aufenthaltsbeendigung kümmern müsste.
Noch mehr: Wenn man verpflichtet wäre, sich darum sofort zu kümmern!


Wie Du vielleicht oben bemerkt hast, habe ich mich zum "Thema Straftat" oben nur insoweit geäußert, dass in eurem konkreten Fall ein besonders starkes Argument "pro Einreise" gegen das sehr starke "kontra Einreise" abzuwägen ist und dass dies wohl nur durch einen Richter zu Euren Gunsten ausgeht. Wenn überhaupt.

Das andere, Anmeldung/Wohnsitz früher und zukünftig ist auch nicht zentral, für die AV, obwohl Dein Text
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 18:45:50:
İch hatte auch gedacht das eine Einreise nicht nötig ist, bis die Ablehnung kam mit genau der Begründung und der weiteren halt.

das aufdrängte.
"die weitere" ist in der Ablehnung der zentrale Grund, alles andere nur "übrigens", also nebenbei/auch.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Eepdo
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 13

Türkei, Turkey
Türkei
Turkey
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Antwort #36 - 11.04.2024 um 15:43:12
 
Hallo an alle interessenten,

ein Update von mir, ich warte weiterhin auf einen Termin für die Abgabe der
Unterlagen beim Konsulat. İch habe natürlich auch weiter recherchiert und bin auf einen Fall gestoßen, der ziemlich gleich ist. Somit besteht denke ich eine
bessere Chance für uns.

https://openjur.de/u/645354.html

OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 7 M 36.13

Vielleicht hilft es einigen weiter, die in der selben Lage sind.

Mfg

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema