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Familienzusammenführung trotz Vorstrafe (Gelesen: 2.676 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung trotz Vorstrafe
Eepdo
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14.12.2023 um 09:55:48
 
Hallo zusammen,

ich bin deutsche Staatsbürgerin und lebe seit 2016 in der Türkei. 2020 habe ich meinen Mann geheiratet. 2021 habe ich meinen Sohn bekommen, er ist auch deutscher Staatsbürger. Mein Mann hat im Jahr 2006 jemanden umgebracht und war bis 2014 im Gefängnis. Wir haben 2023 ein Visum für eine Familienzusammenführung beantragt, diese wurde abgelehnt. Als Grund wurde Straftat angegeben und dass ich schon seit 2016 in der Türkei lebe. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Anmeldung in Deutschland. Wir haben angegeben, dass wir vorübergehend bei meiner Oma leben werden, dies hat sie auch mit einem Dokument bestätigt. Ich möchte einen neuen Antrag stellen und mich vorher in Deutschland anmelden, dieses Mal. Nach Rücksprache mit mehreren Anwälten wurde mir gesagt, dass wir wieder eine Ablehnung erhalten werden. Es wird dann aber vor Gericht gehen und das Ergebnis ist nicht sicher. Ein Anwalt hat mir sogar geschrieben, dass er seit 20 Jahren tätig ist und den Fall mehrmals ohne Erfolg probiert hat. Kann mir jemand sagen, ob es tatsächlich so schwer ist in dem Fall eine Bestätigung zu bekommen. Vielen Dank im Voraus. Mfg
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deerhunter
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Antwort #1 - 14.12.2023 um 10:02:51
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 09:55:48:
Kann mir jemand sagen, ob es tatsächlich so schwer ist in dem Fall eine Bestätigung zu bekommen. 

Vor Gericht und auf hoher See...niemand wird dir das besser voraus sagen können, als ein Anwalt!

Fakt ist, dass die Behörden abwägen müssen zwischen der "Familienzusammenführung" für den Einzelnen und der Sicherheit für die Allgemeinheit!
Einen "umgebracht" halte ich für eine extrem starke "Unsicherheit" für das Volk!

Dazu lebst du seit 7 Jahren in der Türkei...also man kann es versuchen, aber die Chancen werden wohl nicht sehr hoch sein


auch sollten eventuelle Reststrafen berücksichtigt werden. 8 Jahre für einen umgebracht erscheint mir wenig
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Eepdo
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Antwort #2 - 14.12.2023 um 13:08:10
 
deerhunter schrieb am 14.12.2023 um 10:02:51:
Vor Gericht und auf hoher See...niemand wird dir das besser voraus sagen können, als ein Anwalt!

Fakt ist, dass die Behörden abwägen müssen zwischen der "Familienzusammenführung" für den Einzelnen und der Sicherheit für die Allgemeinheit!
Einen "umgebracht" halte ich für eine extrem starke "Unsicherheit" für das Volk!

Dazu lebst du seit 7 Jahren in der Türkei...also man kann es versuchen, aber die Chancen werden wohl nicht sehr hoch sein


auch sollten eventuelle Reststrafen berücksichtigt werden. 8 Jahre für einen umgebracht erscheint mir wenig


Danke für deine Antwort.

Er hat keine Reststrafe.
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lottchen
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Antwort #3 - 14.12.2023 um 13:22:08
 
Ob das die Ausgangssituation so verbessert wenn Du einen Wohnsitz in D nimmst vermag ich nicht zu sagen. Du hast vor, nur den Wohnsitz zu nehmen und nicht wirklich auf alle Fälle mit dem Kind nach D zu ziehen, egal, ob Dein Mann das Visum / die AE bekommt oder nicht, richtig? Dir ist klar, dass wenn Du Deinen Wohnsitz in D nimmst, Du dort steuerpflichtig und krankenversicherungspflichtig bist? Hast Du vor in D zu arbeiten, hat Dein Mann einen Job in Aussicht? Als Deutsche wäre das normalerweise nicht nötig, aber in dieser Konstellation könnte es möglicherweise von Vorteil sein, wenn Ihr Euren LU selber sichern könntet. Gibt es irgendwelche "wichtigen" Leute, die den Wandel Deines Mannes bestätigen können? Also ihm einen guten Leumund schriftlich bescheinigen? Arbeitgeber, Ärzte, Behördenvertreter....was weiß ich. 
Spricht er deutsch?

Ihr müsstet die deutschen Behörden davon überzeugen, dass er keine Gefahr für die deutsche Gesellschaft ist. Gibt es einen nachvollziehbaren Grund, warum das Leben in der Türkei für Euch als Familie nicht mehr möglich sein soll?
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Eepdo
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Antwort #4 - 14.12.2023 um 13:32:03
 
Hallo und Danke für deine Antwort,

selbstverständlich werde ich in Deutschland mit meinem Kind leben, wenn ich da angemeldet bin. Ich habe zwei abgeschlossene Ausbildungen in Deutschland und werde auch arbeiten gehen, sobald ich einen Kindergartenplatz habe. Diese Sachen kann ich nur vor Ort klären.

Falls es angefordert wird, kann er sich von Ärzten eine Bestätigung holen, dass er keine Gefahr für irgendjemanden darstellt.

Ich möchte das mein Kind die gleiche Bildung und Möglichkeiten, wie ich es hatte auch bekommt. Meine ganzen Familienangehörigen leben in Deutschland.
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Petersburger
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Antwort #5 - 14.12.2023 um 14:02:22
 
Absolut unabhängig von jeder Frage zum Lebensunterhalt hat das deutsche Kind sowohl ein Recht auf ein Leben in Deutschland wie auch auf seinen Vater.

Die erforderliche Interessenabwägung - hier die Rechte des Kindes auf Leben in D und mit seinem Vater, da die der Öffentlichkeit auf Schutz vor Straftätern - kann und darf meiner Ansicht nach nicht schematisch erfolgen wie z.B. "Erst nach x Jahren" oder dergleichen.

Sollte ein Anwalt dort aus seiner Erfahrung schildern, dass er einen positiven Ausgang für unwahrscheinlich hält, gehört dazu auch ein Vergleich der früheren Straftaten und Lebensführung seither bei seinen Erfahrungs-Fällen mit dem hier vorliegenden.

Ebenso wäre zu berücksichtigen, wie die familiäre Bindung war, die da im Bundesgebiet gelebt werden sollte. Ging es da nicht um analoge Fälle zum hier diskutierten, verbietet sich ein pauschaler Vergleich von vornherein.

Ich will damit nicht sagen, dass ich optimistisch bin im Hinblick auf einen leichten Weg der TS mit Kind UND Ehemann nach Deutschland. Ein Richter sollte jedoch keine pauschalen Erwägungen analog der früher erlebten und in den vorherigen Antworten angeklungenen anstellen, sondern klar den Einzelfall würdigen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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deerhunter
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Antwort #6 - 14.12.2023 um 15:12:35
 
Die Frage wäre ja auch...hat dein Mann nur eine einzige Vorstrafe? Nur den "Umgebrachtfall"? Wurde er wegen Mord verurteilt oder wegen KV mit Todesfolge / Toschlag?

Hat er jemanden im "Suff" erschlagen, der unglücklich fiel und war bis dahin völlig unbescholten...oder Intensivtäter mit Mord am Ende?
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Antwort #7 - 14.12.2023 um 15:38:45
 
Petersburger schrieb am 14.12.2023 um 14:02:22:
Absolut unabhängig von jeder Frage zum Lebensunterhalt hat das deutsche Kind sowohl ein Recht auf ein Leben in Deutschland wie auch auf seinen Vater.

Die erforderliche Interessenabwägung - hier die Rechte des Kindes auf Leben in D und mit seinem Vater, da die der Öffentlichkeit auf Schutz vor Straftätern - kann und darf meiner Ansicht nach nicht schematisch erfolgen wie z.B. "Erst nach x Jahren" oder dergleichen.

Sollte ein Anwalt dort aus seiner Erfahrung schildern, dass er einen positiven Ausgang für unwahrscheinlich hält, gehört dazu auch ein Vergleich der früheren Straftaten und Lebensführung seither bei seinen Erfahrungs-Fällen mit dem hier vorliegenden.

Ebenso wäre zu berücksichtigen, wie die familiäre Bindung war, die da im Bundesgebiet gelebt werden sollte. Ging es da nicht um analoge Fälle zum hier diskutierten, verbietet sich ein pauschaler Vergleich von vornherein.

Ich will damit nicht sagen, dass ich optimistisch bin im Hinblick auf einen leichten Weg der TS mit Kind UND Ehemann nach Deutschland. Ein Richter sollte jedoch keine pauschalen Erwägungen analog der früher erlebten und in den vorherigen Antworten angeklungenen anstellen, sondern klar den Einzelfall würdigen.


Vielen Dank für deine positive Einstellung. Smiley
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Antwort #8 - 14.12.2023 um 15:38:50
 
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet. Du könntest, sobald Du in Deutschland lebst, bei Jugendamt fragen, ob sie mit Deinem Kind sprechen und eine Stellungnahme schreiben zu dem Wunsch des deutschen Kindes, mit dem Vater zusammenzuleben.

Ein Visumantrag wird zwar als Befristungsantrag bestanden, aber vermutlich hat er die Neubefristung nicht begründet, sondern es Botschaft und Ausländerbehörde überlassen, die Begründung selbst zu raten.
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Antwort #9 - 14.12.2023 um 15:41:32
 
Lange Geschichte kurz zusammengefasst war es selbstverteidigung. Deshalb wie oben bereits genatwortet wurde "nur" 8 Jahre. Andere Strafen hat er nicht. Da bleibt mir nur beantragen und hoffen.
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Eepdo
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Antwort #10 - 14.12.2023 um 15:47:44
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 15:38:50:
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet. Du könntest, sobald Du in Deutschland lebst, bei Jugendamt fragen, ob sie mit Deinem Kind sprechen und eine Stellungnahme schreiben zu dem Wunsch des deutschen Kindes, mit dem Vater zusammenzuleben.

Hallo, was meinst du mit sperre. Er hat ja eine Ablehnung mit Widerspruchsrecht auf das Ergebnis an das Verfassungsgericht in Berlin bekommen. Zu dem Zeitpunkt war ich mit dem Ergebnis so am tief das ich keinen Nerv mehr hatte weitere Schritte einzugehen. Es hat damals ein Jahr gedauert bis wir das Ergebnis bekoemmen haben.

Das mit dem Jugendamt ist eine gute İdee. Aber was können die in dem Fall veranlassen? Ein "gutes Wort" bei der Ausländerbehörde?

Ein Visumantrag wird zwar als Befristungsantrag bestanden, aber vermutlich hat er die Neubefristung nicht begründet, sondern es Botschaft und Ausländerbehörde überlassen, die Begründung selbst zu raten.



Hallo, was meinst du mit sperre. Er hat ja eine Ablehnung mit Widerspruchsrecht auf das Ergebnis an das Verfassungsgericht in Berlin bekommen. Zu dem Zeitpunkt war ich mit dem Ergebnis so am tief das ich keinen Nerv mehr hatte weitere Schritte einzugehen. Es hat damals ein Jahr gedauert bis wir das Ergebnis bekoemmen haben.

Das mit dem Jugendamt ist eine gute İdee. Aber was können die in dem Fall veranlassen? Ein "gutes Wort" bei der Ausländerbehörde?
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Antwort #11 - 14.12.2023 um 15:49:45
 
reinhard schrieb am 14.12.2023 um 15:38:50:
Es wäre sinnvoll, wenn er erstmal eine Befristung der Sperre beantragt und das auch begründet.

Von einer Einreisesperre war bisher nicht die Rede, oder? Oder bekommt jeder, der irgendwo im Gefängnis sitzt, automatisch eine Einreisesperre für D / Schengen? Hat er in D gesessen oder in der Türkei? Hat er schon mal in D gelebt?
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Antwort #12 - 14.12.2023 um 15:51:29
 
Er hat keine Ausreisesperre und war noch nie in Deutschland. Es gibt Fälle in denen man eine Ausreisesperre bekommt. Bei uns aber nicht der Fall.
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Antwort #13 - 14.12.2023 um 16:14:30
 
Eepdo schrieb am 14.12.2023 um 15:51:29:
Er hat keine Ausreisesperre und war noch nie in Deutschland. Es gibt Fälle in denen man eine Ausreisesperre bekommt. Bei uns aber nicht der Fall.


Dann versuch es mit einer Stellungnahme des Jugendamtes. Es geht bei dem Verfahren vor allem um das Recht des deutschen Kindes auf seinen Vater.

Allerdings spricht dagegen, dass Ihr ja bisher zusammenlebt und die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde.

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Antwort #14 - 14.12.2023 um 18:18:20
 
Liebe Mitforisten,

bitte lest doch die Aussagen der TS aufmerksam genug.

reinhard schrieb am 14.12.2023 um 16:14:30:
die Trennung (durch Umzug von Mutter und Kind) von Euch so beschlossen wurde

Von einer Trennung der Familie sehe ich im Thema nichts.

Es ist auch nicht erforderlich, dass deutsche Mutter und deutsches Kind vorausreisen.

Ebensowenig ist eine Anmeldung in Deutschland für den Visumantrag relevant. Auch nicht die sieben Jahre Aufenthalt der Ehefrau/Kindesmutter in der Türkei.

Relevant ist ALLEIN, dass ein deutsches Kind in Zukunft in Deutschland leben soll.

Alle Ratschläge in Bezug auf Jugendamt gehen daher ins Leere - kein Jugendamt ist ohne gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz des Kindes für so etwas zuständig.
Und es wäre auch nicht über Allgemeinplätze hinaus aussagefähig, wird wenige Tage nach einem (nochmal: nicht erforderlichen!) Umzug von Mutter und Kind nach Deutschland eine Bescheinigung der oben angesprochenen Art begehrt.


Es zählt im vorliegenden Fall auch ohne Meinung des Jugendamtes, dass einem deutschen Kind nicht durch die Behörden ein Leben in Deutschland verweigert werden darf, indem es vor die Wahl "in D oder mit Vater" gestellt wird.
Das gilt uneingeschränkt, solange nicht durch den Vater eine solche Gefährdung für die Öffentlichkeit in Deutschland ausgeht, dass hier der Schutz der Familie hinter dem Interesse der Öffentlichkeit zurückstehen muss.

Die denkbare (oder auch nicht) Gefährdung durch den Vater bedarf keiner Einschätzung des Jugendamtes zum Kindeswohl.

Und ja:
Wenn alle bisher beteiligten Behörden sich gegen einen Zuzug des Vaters ausgesprochen haben und auch derzeit dabei bleiben, dann gibt es genau einen Weg: Den zum Richter.

Das ist die einzige Instanz, die die Behörden zu einer anderen Entscheidung bringen kann.
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