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Visa-Beantragung für Nicht-Eu-Verlobte (Gelesen: 5.474 mal)
Carlos Delgado
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i4a rocks!


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14.04.2024 um 06:11:35
 
Hallo Forum,
ich möchte meine indonesische Verlobte heiraten. Sie lebt derzeit mit ihrem Kind noch in Indonesien, ich möchte dass sie samt ihrem Kind hierherzieht. Ich bin in D gemeldet und hier wollen wir auch leben.
Ich werde mit aller Sicherheit in den nächsten Tagen den Termin für die Eheschliessung vom Standesamt erhalten, die Dokumente dafür sind bereits alle vorhanden. Geht es nun weiter mit der deutschen Botschaft in Indonesien für das Visum zur Eheschließung für meine Verlobte.
Ist es klüger, nur die Dokumente vorzulegen die die deutsche Botschaft in ID verlangt oder nutzt es, noch eine schriftliche eine Erklärung der Umstände hinzuzufügen, um evtl. die bearbeitungsdauer auf ein erträgliches Maß zu senken?
Ciao
Carlos

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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 14.04.2024 um 07:36:21
 
Die Bearbeitungsdauer wirst du nicht verändern können. Es dauert so lange, wie es dauert...denn es wird so abgearbeitet, wie Zeit & Personal es vorgibt!

Die Papiere, die zu senden sind gibt dir die DAV ja vor https://jakarta.diplo.de/id-de/service/-/2568946?openAccordionId=item-1807728-0-
panel

Hast du das schon mit der zuständigen ABH geklärt? Hast du schon 2 x VE (also für Frau& Kind)? Hat Frau schon deutsch A1? Stimmt der laibliche Vater der Ausreise des Kindes zu?
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Carlos Delgado
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.04.2024 um 08:49:02
 
Danke für die Rückfragen, diese werde ich abarbeiten.

Der leibliche Vater schon vor der Geburt des Kindes das Weite gesucht und wurde auch nicht als Vater angegeben. Das Kind
hat keinen eingetragenen Vater in der Geburtsurkunde, da die Mutter unterverheiratet ist.
Das Kind trägt - weil sowas in Indonesien möglich ist - meinen Nachnamen als Namensbestandteil weil wir zum Zeitpunkt der Geburt bereits zusammen waren.

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 14.04.2024 um 11:21:32
 
Falls Du die Vaterschaft anerkennst, ist das Kind deutsch.

Dann könnt Ihr gemeinsam einen deutschen Pass von der Botschaft bekommen, das macht das Visumverfahren für die Mutter einfacher. Sie bezieht sich dann im Visumantrag auf das Kind, nicht auf Dich.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 14.04.2024 um 13:42:15
 
reinhard schrieb am 14.04.2024 um 11:21:32:
Dann könnt Ihr gemeinsam einen deutschen Pass von der Botschaft bekommen, 

Für das Kind!  Zwinkernd
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Carlos Delgado
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 21.05.2024 um 11:40:33
 
deerhunter schrieb am 14.04.2024 um 07:36:21:
Die Papiere, die zu senden sind gibt dir die DAV ja vor https://jakarta.diplo.de/id-de/service/-/2568946?openAccordionId=item-1807728-0-
panel

Hast du das schon mit der zuständigen ABH geklärt? Hast du schon 2 x VE (also für Frau& Kind)? Hat Frau schon deutsch A1? Stimmt der laibliche Vater der Ausreise des Kindes zu?


Diese Liste ist doch die Liste, die für einen Termin beim Standesamt benötigt wird? Ist das identisch mit den Dokumenten die die Botschaft benötigt? Das klingt redundant?

Ich habe die ABH noch nicht gesprochen, für München-Land ist es schwierig jemanden ans Telefon zu bekommen.

Ich habe jetzt einen Termin vom Standesamt.
Wie muss ich weitermachen?
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Aras
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Antwort #6 - 21.05.2024 um 11:45:11
 
Was bedeutet "Termin vom Standesamt". Hast du einen Termin für die Heirat? Hast du eine Bescheinigung gem. § 13  Abs. 4 PStG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Carlos Delgado
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Antwort #7 - 21.05.2024 um 12:11:03
 
Aras schrieb am 21.05.2024 um 11:45:11:
Was bedeutet "Termin vom Standesamt". Hast du einen Termin für die Heirat? Hast du eine Bescheinigung gem. § 13  Abs. 4 PStG

Korrekt!
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Aras
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Antwort #8 - 21.05.2024 um 15:49:49
 
Dann muss du bzw. deine Verlobte einen Termin für die AV Jakarta, oder welche AV für sie zuständig ist, beschaffen. Kein Schengenvisum sonder nationales Visum für Familienzusammenführung.

Für die Eheschließung brauchst du eine Verpflichtungserklärung für deine Verlobte. Soll das Kind bei der Heirat dabei sein, muss es auch mit auf die Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung kriegst du bei deiner Kommune.

Verpflichtungserklärung + Bescheinigung gem. § 13 Abs. 4 PStG + formlose Einladung schickst du zu ihr, da sie das für den Visumantrag braucht.

Deine Verlobte hat hoffentlich schon A1?
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Antwort #9 - 29.05.2024 um 12:15:37
 
Aras schrieb am 21.05.2024 um 15:49:49:
Deine Verlobte hat hoffentlich schon A1?


Ja, sie hat A1, macht gerade B1.

Die ABH möchte einen Mietvertrag, wieviel QM muss ich für 2 EW + 1 Kind vorweisen?
Die ABH möchte Einkommensnachweise. Wie errechne ich, welche Höhe ich benötige?   

Ist es problematisch, wenn das nur ein Untermietvertrag ist? Der Hauptmieter will für ein Jahr ins Ausland. Das würde sich gut treffen.
Ich kann die gesamte Wohnung mieten oder dem Hauptmieter noch eine Kammer lassen. Das würde ich gerne so arrangieren, dass der Hauptmieter soviel wie möglich Miete bekommt, aber ich keine Schwierigkeiten mit der ABH wegen des Einkommens bekomme.
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Aras
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Antwort #10 - 29.05.2024 um 12:30:12
 
AVWV:
Zitat:
2.4.2 Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet
landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs
Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen
und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können.
Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße
um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden,
bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt
werden.


Einkommen: Da musst du einen Bürgergeldrechner anschmeißen.

Carlos Delgado schrieb am 29.05.2024 um 12:15:37:
Ist es problematisch, wenn das nur ein Untermietvertrag ist? Der Hauptmieter will für ein Jahr ins Ausland. Das würde sich gut treffen.

Sollte kein Problem sein.

Carlos Delgado schrieb am 29.05.2024 um 12:15:37:
Ich kann die gesamte Wohnung mieten oder dem Hauptmieter noch eine Kammer lassen. Das würde ich gerne so arrangieren, dass der Hauptmieter soviel wie möglich Miete bekommt, aber ich keine Schwierigkeiten mit der ABH wegen des Einkommens bekomme.


Spiel entsprechend mit den Zahlen im Bürgergeldrechner rum.

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Carlos Delgado
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Antwort #11 - 29.05.2024 um 12:41:51
 
Aras schrieb am 29.05.2024 um 12:30:12:
Spiel entsprechend mit den Zahlen im Bürgergeldrechner rum.


Uch verstehe nicht welche Zahl da am Ende rauskommen soll.
Mein Bedarf muss unter meinem Nettoeinkommen sein?
Bzw ich darf keinen Bürgeldanspruch haben.
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roseforest
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Antwort #12 - 29.05.2024 um 12:47:51
 
Schau mal hier meine Stadt hat es schön erklärt
https://www.bochum.de/Auslaenderbuero/Dienstleistungen-und-Infos/Verpflichtungse...

Trotzdem kann es jede aBH etwas anders handhaben.
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lottchen
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Antwort #13 - 29.05.2024 um 14:02:32
 
Ja, Du musst für Euch alle 3 sorgen können. Beim Bürgergeldrechner muss rauskommen, dass ihr als Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch habt.
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Carlos Delgado
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Antwort #14 - 29.05.2024 um 14:49:48
 
lottchen schrieb am 29.05.2024 um 14:02:32:
Ja, Du musst für Euch alle 3 sorgen können. Beim Bürgergeldrechner muss rauskommen, dass ihr als Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch habt.



Danke Dir. Jetzt versteh ich es.

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