vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:mal angenommen ein EU-Bürger (seit länger als 5 Jahren in Deutschland rechtmäßig wohnhaft) stellt einen Antrag auf Einbürgerung und übt derzeit keine Erwerbstätigkeit aus, sondern wird mit einem Stipendium zu Studienzwecken (aus Bundesmitteln) finanziert - wie sieht es denn aus mit der LU-Sicherung?
Wird ihm dieses Stipendium lebenlang gewährt?
vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:Man könnte aus der Konstellation direkt herleiten, dass der Lebensunterhalt ja bis Studienende gesichert ist
Er würde wohl aber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur bis Studienende, sondern auch darüber hinaus behalten wollen, oder?
vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:Durch das Daueraufenthaltsrecht hätte er aber gleich Anspruch auf Sozialleistungen (etwa wie Bürgergeld), sodass ein Nachweis der Lebensunterhaltsicherung um einen eventuellen Bezug nach der Einbürgerung zu verhindern ja nicht nötig wäre
Dein Verständnis ist falsch, s. § 10 Abs. 1 Nr. 3
StAG:
Zitat:...
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer
a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,
b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder
c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt
Fällt der EU-Bürger unter einer der drei genannten Ausnahmen?
vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:Könnte die Einbürgerung unter Vorlage der Stipendienzusicherung erfolgen?
Nein.
Puncherfaust schrieb am 13.09.2024 um 19:08:54:Bei der Prognose könnte man dann argumentieren, dass man eine hohe Qualifikation erwirbt und die Prognose daher positiv ist. Liegt aber auch am Studienfach.
Ein Studium lässt sich auch abbrechen. Es kommt also nicht nur auf das Studienfach, sondern auch auf die bisher erzielten Leistungen. Aber auch das könnte nicht ausreichend sein, da, wie gesagt, auch bei guten Studienleistungen muss das Studium nicht zwingend abgeschlossen werden.