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LU-Sicherung bei EU-Bürgern mit Daueraufenthaltsrecht (Gelesen: 329 mal)
vtrmk
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i4a rocks!


Beiträge: 49

Marburg, Hessen, Germany
Marburg
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Brasilien, Deutschland
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13.09.2024 um 12:00:18
 
Ei guude,

mal angenommen ein EU-Bürger (seit länger als 5 Jahren in Deutschland rechtmäßig wohnhaft) stellt einen Antrag auf Einbürgerung und übt derzeit keine Erwerbstätigkeit aus, sondern wird mit einem Stipendium zu Studienzwecken (aus Bundesmitteln) finanziert - wie sieht es denn aus mit der LU-Sicherung?

Man könnte aus der Konstellation direkt herleiten, dass der Lebensunterhalt ja bis Studienende gesichert ist - danach müsste er ja erstmal einen Job finden. Durch das Daueraufenthaltsrecht hätte er aber gleich Anspruch auf Sozialleistungen (etwa wie Bürgergeld), sodass ein Nachweis der Lebensunterhaltsicherung um einen eventuellen Bezug nach der Einbürgerung zu verhindern ja nicht nötig wäre (m.E.).

Mir ist bewusst, dass eine Einbürgerung während dem Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und XII nicht möglich ist - es geht um die Prognose der Lebensunterhaltsicherung.

Wie seht ihr das? Könnte die Einbürgerung unter Vorlage der Stipendienzusicherung erfolgen? Oder würde die EBH trotzdem auf einen Arbeitsvertrag pochen?

Vorab vielen Dank!
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 383

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 13.09.2024 um 19:08:54
 
Klar. Wichtig ist aber nicht der tatsächliche Bezug, sondern der Anspruch. Wenn aber kein Anspruch besteht, weil die Mittel ausm Stipendium reichen, dann passt das aktuell.

Bei der Prognose liegt es halt an der Behörde. Wenn das Studium zeitnah abgeschlossen wird, wartet sie das vllt. noch ab.

Bei der Prognose könnte man dann argumentieren, dass man eine hohe Qualifikation erwirbt und die Prognose daher positiv ist. Liegt aber auch am Studienfach. Maschinenbau ist für eine Prognose gut, Genderstudies oder irgendwas künstlerisches vllt. weniger
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dim4ik
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Beiträge: 908

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.09.2024 um 21:55:33
 
vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:
mal angenommen ein EU-Bürger (seit länger als 5 Jahren in Deutschland rechtmäßig wohnhaft) stellt einen Antrag auf Einbürgerung und übt derzeit keine Erwerbstätigkeit aus, sondern wird mit einem Stipendium zu Studienzwecken (aus Bundesmitteln) finanziert - wie sieht es denn aus mit der LU-Sicherung?

Wird ihm dieses Stipendium lebenlang gewährt?

vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:
Man könnte aus der Konstellation direkt herleiten, dass der Lebensunterhalt ja bis Studienende gesichert ist

Er würde wohl aber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur bis Studienende, sondern auch darüber hinaus behalten wollen, oder?

vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:
Durch das Daueraufenthaltsrecht hätte er aber gleich Anspruch auf Sozialleistungen (etwa wie Bürgergeld), sodass ein Nachweis der Lebensunterhaltsicherung um einen eventuellen Bezug nach der Einbürgerung zu verhindern ja nicht nötig wäre

Dein Verständnis ist falsch, s. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG:
Zitat:
...
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer

a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,

b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder

c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt

Fällt der EU-Bürger unter einer der drei genannten Ausnahmen?

vtrmk schrieb am 13.09.2024 um 12:00:18:
Könnte die Einbürgerung unter Vorlage der Stipendienzusicherung erfolgen?

Nein.

Puncherfaust schrieb am 13.09.2024 um 19:08:54:
Bei der Prognose könnte man dann argumentieren, dass man eine hohe Qualifikation erwirbt und die Prognose daher positiv ist. Liegt aber auch am Studienfach.

Ein Studium lässt sich auch abbrechen. Es kommt also nicht nur auf das Studienfach, sondern auch auf die bisher erzielten Leistungen. Aber auch das könnte nicht ausreichend sein, da, wie gesagt, auch bei guten Studienleistungen muss das Studium nicht zwingend abgeschlossen werden.
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Puncherfaust
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Beiträge: 383

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 16.09.2024 um 09:08:47
 
Eventualitäten gibt es immer. Auch eine Erwerbstätigkeit kann beendet werden. Genau deshalb heißt es Prognose. Und genau deshalb spreche ich von "Argumentieren".

Nach der Logik könnten Studenten (oder sonst wer) ja nie eingebürgert werden.
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